Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1953, Az.: IV ZR 244/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 244/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 13.10.1952
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Witwe Charlotte L. geb. G. in B.-W., N. Straße ...,
Prozessgegner
Frau Gabriele L. geb. R. in B.-Ne., Th. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Tatsachen, die unabhängig vom Willen des Erblassers sich erst nach seinem Tode ereignen, lassen bei einer ergänzenden Testamentsauslegung grundsätzlich keinen Schluß auf die Willensrichtung des Erblassers zu; sie sind aber daraufhin zu prüfen, welchen Willen der Erblasser gehabt hätte, wenn er ihren Eintritt vorausgesehen hätte.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 13. Oktober 1952 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin und ihr am 14. März 1941 verstorbener Ehemann haben am 10. Februar 1937 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem haben sie bestimmt, daß der überlebende Ehegatte als Vorerbe gilt und daß Nacherben ihre beiden Söhne sein sollen. Sie haben eine Testamentsvollstreckung angeordnet, deren Dauer auf 10 Jahre bis nach dem Tode oder der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten bestimmt wurde. Zum Testamentsvollstrecker wurde ein Dr. T. ernannt. Seine Befugnisse insbesondere hinsichtlich der dem Ehemann gehörigen Druckerei und des der Ehefrau gehörigen Grundbesitzes wurden im Testament näher geregelt. Im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten sollte eine Nacherbfolge der Art eintreten, daß der Überlebende sich mit den Kindern nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge auseinanderzusetzen hat. Die beiden Söhne sind verschollen und beide für tot erklärt worden. Sie haben keine Abkömmlinge hinterlassen. Der zweite Sohn war mit der Beklagten verheiratet. Diese nimmt die Nacherbenrechte ihres Ehemannes für sich in Anspruch. Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte nicht an Stelle ihres Ehemanns Nacherbin hinsichtlich des Nachlasses ihres Schwiegervaters werde.
Während die Klage vom Landgericht abgewiesen wurde, hatte das Kammergericht ihr zunächst stattgegeben. Es hat, nachdem der Bundesgerichtshof sein Erkenntnis aufgehoben hat, jedoch das landgerichtliche Urteil bestätigt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Kammergericht geht davon aus, durch die Vorentscheidung des Bundesgerichtshofs sei bindend festgestellt, daß in dem gemeinschaftlichen Testament eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden sei. Die Revision will eine derartige Bindung verneinen und rügt eine Verletzung des §565 Abs. 2 ZPO, weil das Kammergericht nicht selbständig diese Frage, insbesondere unter Beachtung der Auslegungsregel des §2269 Abs. 1 BGB, geprüft habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Ansicht des Berufungsgerichts gegen §565 Abs. 2 ZPO verstößt, denn nach dieser Bestimmung besteht eine Bindung an die Vorentscheidung des Revisionsgerichts nur hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung, welche der Aufhebung zugrunde gelegt ist. Der Aufhebung durch den Bundesgerichtshof liegt aber nicht die rechtliche Beurteilung, daß die letztwilligen Verfügungen des Erblassers eine Vor- und Nacherbschaft anordnen, sondern nur ein Verfahrensverstoß bei der Auslegung der letztwilligen Verfügungen zugrunde. Wenn daher das Revisionsgericht in seiner Vorentscheidung die Auffassung des Berufungsgerichts über das Vorliegen einer Vor- und Nacherbschaft als bedenkenfrei bezeichnet hat, so war hieran das Berufungsgericht nicht gebunden (vgl. hierzu Stein-Jonas-Schönke Anm. II 2 a und c zu §565 ZPO).
Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils sind allerdings in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur dieselben Behauptungen und Ausführungen wiederholt worden, die bereits Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens gewesen sind. Es ist daher kaum anzunehmen, daß das Berufungsgericht seinen früheren Standpunkt aufgegeben hätte, nachdem seine rechtliche Beurteilung über die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft von dem Revisionsgericht bereits gebilligt war. Auch die Revision vermag irgendwelche Gesichtspunkte, die ein abweichendes Ergebnis als möglich erscheinen lassen, nicht vorzutragen. Hinzu kommt, daß die Ansicht des Berufungsgerichts über das Vorliegen der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft der ursprünglichen Auffassung der Klägerin entspricht und es zweifelhaft sein kann, ob nicht überhaupt eine solche Anordnung Grundlage einer Klage ist, mit der eine Feststellung begehrt wird, daß die Beklagte an Stelle ihres Ehemanns nicht Nacherbin werde, so daß ohne das Bestehen einer Vor- und Nacherbschaft die Klage nicht schlüssig sein würde.
Einer Entscheidung darüber, ob das angefochtene Urteil auf einem Verstoß gegen §565 ZPO beruht und ob durch diesen Verstoß die Klägerin beschwert ist, bedarf es jedoch nicht, da das Urteil aus einem andern, noch darzulegenden Grunde aufzuheben ist. Bei der erneuten Verhandlung wird jedenfalls das Berufungsgericht von sich aus erneut zu prüfen haben, ob in dem Testament eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet ist.
2.
Auf die von ihm angenommene Nacherbfolge hat das Kammergericht bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments die Auslegungsregel des §2108 Abs. 2 BGB angewendet, derzufolge im Falle des Todes des Nacherben vor Eintritt der Nacherbfolge, aber nach Eintritt des Erbfalls sein Recht auf seine Erben übergeht, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Die Revision rügt, daß das Kammergericht bei der Anwendung dieser Bestimmung hätte prüfen müssen, ob die Beklagte auch Alleinerbin ihres Ehemanns oder als gesetzliche Erbin nur Erbin zur Hälfte geworden sei. Die Rüge ist nicht berechtigt. Eine Feststellung darüber, zu welchem Bruchteil die Beklagte dereinst an Steile des für tot erklärten Ehemanns Nacherbin für den Fall werden wird, daß eine Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft bejaht werden sollte, hat die Klägerin nicht begehrt, sondern nur, ob diese Anwartschaft sich auf die Beklagte vererbt hat. Nur diese Frage und daher nicht die Höhe der Nacherbenquote wird in dem angefochtenen Urteil entschieden, zumal da noch in den Tatsacheninstanzen die Frage, ob oder in welcher Höhe die Beklagte Erbin ihres Mannes geworden sei, nicht streitig gewesen ist.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht aber Gelegenheit haben, auch der Frage nachzugehen, ob und gegebenenfalls zu welcher Quote die Beklagte ihren Ehemann beerbt hat, sofern die Parteien darüber streiten sollten.
3.
Auch die weitere Rüge der Revision, das Kammergericht habe bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des als Zeugen vernommenen Dr. Thiele nicht den Umstand gewürdigt, daß dieser gehässige Vorwürfe gegen die Klägerin erhoben und in seinem Brief vom 20. September 1952 in ultimativer Form von ihr die Zahlung von 10.000,- DM verlangt habe, ist nicht begründet. Das Kammergericht erwähnt ausdrücklich bei der Erörterung der Glaubwürdigkeit des Zeugen die Spannungen, die zwischen diesem und der Klägerin bestehen, und sagt, daß trotz dieser Spannungen die Klägerin gegen seine Glaubwürdigkeit keinerlei sachlich begründete Einwendungen erhoben habe, die einen gegenteiligen Schluß zuließen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß es den allerdings recht bedenklichen Brief nicht übersehen hat. Wenn das Kammergericht dann weiter ausführt, es habe auch von der Persönlichkeit des Zeugen auf Grund der Bestimmtheit seiner Bekundungen den Eindruck gewonnen, daß er sich nicht von unsachlichen oder persönlichen Beweggründen habe leiten lassen, so ist dies eine Würdigung, die keinen Verstoß gegen §286 ZPO enthält und vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen ist.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht sich allerdings ausdrücklich auch mit dem Brief des Zeugen befassen und sich über Schlüsse aus diesem Brief äußern müssen.
4.
Die Revision macht weiter geltend, zur Zeit der Testamentserrichtung sei der Sohn der Erblasser noch ledig gewesen, die Erblasser hätten dessen spätere Frau, die Beklagte, zu jener Zeit noch nicht gekannt, diese sei damals familienfremd gewesen. Nach einem allgemeinen Erfahrungssatz entspreche es aber nicht dem Willen von Erblassern, daß eine solche bei der Errichtung des Testaments noch familienfremde spätere Schwiegertochter Nacherbin sein solle für den Fall, daß der als Nacherbe berufene Sohn vor dem Eintritt des Nacherbfalls sterbe. Diesen Erfahrungssatz habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen §286 ZPO nicht berücksichtigt. Die Rüge ist unbegründet. Abgesehen davon, daß es einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz, wie ihn die Klägerin aufstellt, nicht gibt, hat das Kammergericht in einer möglichen Testamentsauslegung festgestellt, daß die Erblasser ihre künftigen Schwiegertöchter nicht aus den von der Klägerin insoweit vorgebrachten allgemeinen Erwägungen von der Anwartschaft auf die Nacherbenstellung ausschließen wollten.
5.
Das Testament enthält in §10 eine Bestimmung über den Eintritt der Nacherbfolge im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten und über seine Verpflichtung in diesem Falle, sich "mit den Kindern nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge" über den Nachlaß auseinanderzusetzen. Das Kammergericht hat nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft durch diese Bestimmung ausgeschlossen wurde. Es hat aber, wie auch von der Revision zugegeben wird, diese Bestimmung des Testaments nicht etwa übersehen, da es sie wörtlich im Tatbestand wiedergibt und in den Entscheidungsgründen anführt. Es muß daher angenommen werden, daß das Kammergericht bei der Auslegung des Testaments auch diese Bestimmung berücksichtigt hat, auch wenn es sie nicht, was auch nicht erforderlich war, wenn es auch zweckmäßig gewesen wäre, des näheren erörtert hat. Die Revision irrt auch, wenn sie unter Bezugnahme auf RGZ 106, 355 aus einer derartigen Bestimmung ohne weiteres einen Ausschluß der Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts herleiten will. Die genannte Entscheidung des Reichsgerichts betraf nur den Ausschluß der Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft auf den als Vorerben eingesetzten überlebenden Ehegatten, eine Möglichkeit, auf die der erkennende Senat bereits am Schluß seiner Vorentscheidung hingewiesen hat, nicht dagegen die Frage der Vererblichkeit auf andere Personen. Im übrigen schließt diese Bestimmung des Testaments auch nicht aus, daß, wenn eine Auseinandersetzung mit den Kindern infolge ihres Vorversterbens nicht mehr möglich ist, die Auseinandersetzung dann mit den als Nacherben in Frage kommenden Erben der Kinder stattzufinden hat, wobei die Erbquote des sich verheiratenden Ehegatten so zu bemessen ist, als ob die Kinder des Erblassers noch lebten.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu der Bedeutung des §10 des Testaments zweckmäßig ausdrücklich Stellung nehmen und sie im Zusammenhang mit den übrigen Testamentsbestimmungen würdigen.
6.
Das Kammergericht hat bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments, wie dies für ein solches Testament erforderlich ist, auch den Willen der Klägerin bei der Errichtung des Testaments als Mittestatorin in Erwägung gezogen. Wenn es hierbei festgestellt hat, daß die Klägerin keine Tatsachen substantiiert vorgebracht hat, die einen Schluß darauf zuließen, daß sie eine Vererblichkeit des Nacherbenrechts der Söhne habe ausschließen wollen, so können die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwendungen in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden. Die Behauptung eines Willens, der nur mit einem, in Wirklichkeit nicht bestehenden Erfahrungssatz belegt wird, reicht hierfür nicht aus. Im übrigen ist die Auslegung auch eines gemeinschaftlichen Testaments, wenn sie ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, Auslegungsregeln, Erfahrungssätze und Denkgesetze erfolgt ist, wie das hier der Fall ist, eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die einer Revision nicht zugänglich ist.
Der Klägerin bleibt es jedoch unbenommen, in der erneuten Berufungsverhandlung, die, wie bereits angedeutet, aus einem anderen Grunde stattfinden muß, ihr Vorbringen zu substantiieren.
7.
Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe gegen §286 ZPO dadurch verstoßen, daß es bei der ergänzenden Auslegung des Testaments ein etwaiges ehewidriges Verhalten der Beklagten für unerheblich erklärt habe, weil es nach dem Vortrag der Klägerin erst 5 bis 6 Jahre nach dem Tode des Erblassers liege. Diese Rüge greift durch.
Aufgabe der Testamentsauslegung ist es, den wirklichen Willen des Erblassers festzustellen. Wie sich aus den §§2067 und 2071 BGB ergibt, ist hierfür im Zweifel die Zeit des Erbfalls entscheidend. Nun können in der Zeit zwischen Testamentserrichtung und Erbfall und auch nach dem Erbfall Änderungen persönlicher und sachlicher Art eintreten, hinsichtlich deren ausdrückliche Bestimmungen der Erblasser in seinem Testament nicht getroffen hat. In einem solchen Falle kommen einmal Auslegungsregeln zur Anwendung, wie sie vom Gesetz selbst aufgestellt sind (vgl. z.B. die §§2067 ff, 2169, 2172 f BGB), und darüber hinaus sodann eine ergänzende Auslegung, die darin besteht, den vermutlichen Willen des Erblassers zu ermitteln, wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung die künftige Entwicklung als möglich vorausgesehen hätte. Eine derartige Willensergänzung ist allerdings nur zu lässig, wenn sich für sie eine Grundlage aus einer Willensrichtung des Erblassers bietet, die an Hand des Testaments auf Grund von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellen ist (vgl. hierzu insbesondere RGZ 134, 280 und die dort aufgeführte Rechtsprechung). Es bestehen keine Bedenken, auch Vorgänge aus der späteren Lebenszeit des Erblassers hierbei zu berücksichtigen die einen Rückschluß auf das von ihm mit den Worten des Testaments Gewollte gestatten (vgl. RGZ 142, 174). Allerdings lasse Vorgänge, die sich erst nach seinem Tode ereignen, denkgesetzlich einen solchen Rückschluß nicht zu (vgl. auch RG a.a.O. S. 175).
Hieraus folgt aber nur, daß die Tatsache eines ehewidrigen Verhaltens erst nach dem Tode des Erblassers keinen Schluß auf seine Willensrichtung zuläßt; nicht aber folgt aus ihr, welchen Willen der Erblasser gehabt hätte, wenn er ein ehewidriges Verhalten als möglich vorausgesehen hätte. Das Berufungsgericht hätte daher auf Grund des Vortrages der Klägerin prüfen müssen, ob an Hand des Testaments auf Grund besonderer Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung ein Rückschluß auf die Willensrichtung des Erblassers für einen von ihm nicht vorausgesehenen Fall ehewidrigen Verhaltens seiner Schwiegertochter möglich ist. Da das Berufungsgericht die dargelegte Rechtslage verkannt hat, muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Gericht zurückverwiesen werden, damit dieses die hiernach erforderlichen Feststellungen trifft und, falls es bei ergänzender Auslegung einen Ausschluß der Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts für den Fall ehewidrigen Verhaltens der Beklagten als vom Erblasser gewollt ansieht, die von der Klägerin für dies Verhalten der Beklagten angetretenen Beweise erhebt. Bei der Ermittlung der Willensrichtung des Erblassers wird es zwar sehr nahe liegen, eine eheliche Untreue einer Schwiegertochter für erheblich zu halten, wenn es auch einen allgemeinen Erfahrungssatz dieses Inhalts nicht gibt. Es ist immerhin nicht ausgeschlossen, daß ein Erblasser ein ehewidriges Verhalten seiner Schwiegertochter im Einzelfall als weniger schwerwiegend, oder sogar als entschuldbar ansieht, oder daß er die Entscheidung, ob die Nacherbenanwartschaft auf sie übergehen soll, seinem Sohne oder der gesetzlichen Regelung (§§2077, 2339 f BGB) überlassen will. Infolgedessen würde sich mit einer allgemeinen Erwägung der Ausschluß einer Vererblichkeit noch nicht rechtfertigen lassen, vielmehr würden hierfür noch andere Umstände hinzutreten müssen. Von Bedeutung kann die Schwere der etwaigen Verfehlungen der Schwiegertochter sein. Zu prüfen wird gegebenenfalls auch sein, ob für die etwaige Willensrichtung des Erblassers der Zeitpunkt des Todes seines Sohnes oder erst der des Erlasses der Todeserklärung von Bedeutung ist, wofür sprechen kann, daß es im allgemeinen ein sittliches Gebot für eine Ehefrau ist, die Treue zu wahren, bis auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung feststeht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Todeserklärung gegeben sind. Da es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt, kann für die Ermittlung der Willensrichtung des Erblassers auch die für den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments festzustellende Willensrichtung der Klägerin von Bedeutung sein, die jedoch unabhängig von ihrer heutigen Einstellung zur Beklagten zu ermitteln ist und für die nach den Feststellungen des Kammergerichts die Klägerin bisher noch keine Tatsachen substantiiert vorgetragen hat.