Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1953, Az.: 5 StR 236/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1953
- Aktenzeichen
- 5 StR 236/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 07.03.1952
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Untreue u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Oktober 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. März 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 1.000,- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt und nur die Verurteilung wegen der Unterschlagung und den Strafausspruch angreift. Sie hat keinen Erfolg.
II.
Die Beschränkung der Revision ist unwirksam, da die Verurteilung wegen einer Tat, die mehrere Strafgesetze verletzt, nur einheitlich angegriffen werden kann. Auch der Schuldspruch mußte daher in vollem Umfange nachgeprüft werden.
III.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte war Leiter der Kontrollabteilung bei der H.-AG (HADAG) in H. Er hatte die Aufgabe, bei der Abrechnung mit den sogenannten Annahmekassierern mitzuwirken. Zu diesen Annahmekassierern gehörte auch der bereits rechtskräftig abgeurteilte frühere Mitangeklagte V. Dieser hatte die von verschiedenen Außenkassierern vereinnahmten Beträge und deren Kassenzettel an sich zu nehmen, den Gesamtbetrag in das Annahmebuch einzutragen und alsdann bei dem Hauptkassierer abzuliefern, der daraufhin das Annahmebuch quittierte. Das quittierte Annahmebuch nebst den Kassenzetteln mußte V. dann auf der Kontrollstelle abliefern. Dort hatte der Angeklagte S. an Hand der Kassenzettel die Eintragung im Annahmebuch auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und das Annahmebuch abzuzeichnen.
In den Jahren 1946 bis 1950 behielt V. auf Grund einer Verabredung mit dem Angeklagten ab und zu den auf einen der abzurechnenden Kassenzettel entfallenden Betrag bei sich und teilte ihn mit dem Angeklagten. Dieser zeichnete das Annahmebuch ab, obgleich, wie er wußte, die dort eingetragene Gesamtsumme nicht mit der Summe der Kassenzettel übereinstimmte, sondern um den Betrag eines Kassenzettels zu gering war.
IV.
1.)
Der Schuldspruch ist gerechtfertigt.
a)
Die Annahme einer mit V. gemeinschaftlich begangenen Untreue (Treubruchstatbestand) unterliegt, wie die Revision auch zugibt, keinen rechtlichen Bedenken.
b)
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer aber auch mit Recht angenommen, daß sich der Angeklagte in Tateinheit mit der Untreue gemeinsam mit V. der Unterschlagung schuldig gemacht habe. Die Revision bemängelt dies deshalb, weil vor der Zueignung des Geldes zwar V., nicht aber der Angeklagte Gewahrsam an den veruntreuten Geldern gehabt habe. Diese Rechtsansicht der Revision ist irrig. Es ist für den vorliegenden Fall unerheblich, ob man sich der sogenannten "berichtigenden Auslegung" des § 246 StGB anschließt, wonach Unterschlagung Zueignung fremder Sachen ohne Gewahrsamsbruch ist, wie es der Senatim Urteil vom 29.5.1952 - 5 StR 441/52 - (LM Nr. 3 zu § 246 StGB) getan hat. Auch ohne diese "berichtigende Auslegung" ist § 246 StGB auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Zueignung einer fremden Sache liegt mindestens auch in jeder Handlung, die den Willen des Täters erkennen läßt, über die Sache wie ein Eigentümer zu verfügen. Da der Täter durch eine widerrechtliche Zueignungshandlung nicht Eigentümer wird, kann er sich auch eine solche Sache nochmals nach Gewahrsamserlangung zueignen, die er bereits in Zueignungsabsicht in seinen Gewahrsam gebracht hat. Nur wenn der Täter schon durch eine Zueignungshandlung den Tatbestand des § 246 StGB erfüllt hat, ist jede spätere Zueignungshandlung "straflose Nachtat". Von dieser Auffassung geht offenbar auch der 2. Strafsenat aus. Dieser hatte in der Entscheidung BGHSt 2, 317 die sogenannte "berichtigende Auslegung" des § 246 StGB ausdrücklich abgelehnt. ImUrteil vom 5.6.1953 - 2 StR 162/53 - (Goltd Arch 1953, 81) hat er eine Unterschlagung darin gesehen, daß der Täter gewahrsamslosen Wehrmachtsschrott für sich gesammelt und veräußert hatte. Den Zueignungsakt hat er in der Veräußerung erblickt, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob, was bei der Sachlage anzunehmen war, der Täter den Schrott bereits mit Zueignungsabsicht an sich gebracht und sich dadurch zugeeignet hatte.
Der Angeklagte Soll hat an dem fremden Geld dadurch Gewahrsam erlangt, daß V. es ihm übergab. Er hat dieses Geld alsdann für sich verbraucht, sich also nach Gewahrsamserlangung bewußt wie ein Eigentümer betätigt. Das genügt zur Annahme der Unterschlagung.
c)
Der Senat tritt der Strafkammer auch darin bei, daß S. und V. sich das Geld gemeinschaftlich zugeeignet haben. Das ist ohne weiteres klar, wenn man von der sogenannten "berichtigenden Auslegung" ausgeht. Es trifft aber auch dann zu, wenn man die zu b) näher dargelegte Auffassung zugrunde legt. Die Angeklagten haben von vornherein nach einem bestimmten Plan gehandelt. Wenn auch die äußere Tätigkeit des Angeklagten S. bei jedem Einzelakt der fortgesetzten Unterschlagung erst einsetzte, nachdem V. das Geld bereits widerrechtlich zurückbehalten hatte, so fühlte dieser sich doch bei seinem Verhalten in dem Gedanken gesichert, daß S. bei seiner Kontrolle gemäß der Vereinbarung vorgehen werde. Andererseits gewährte S. dem V. diese Unterstützung - die für sich allein betrachtet nur eine Beihilfe zu dessen Unterschlagung enthalten würde -, wie V. wußte, nur in der Erwartung, daß er selbst die Hälfte des Geldes erhalten würde. Sein späteres Verhalten, durch das er sich einen Teil des Geldes nach Gewahrsamserlangung zueignete, bildet also mit dem vorangegangenen gemeinschaftlichen Verhalten beider Angeklagten eine natürliche Einheit, die die ganze Tätigkeit beider als gemeinschaftliche Unterschlagung erscheinen läßt.
d)
Zu Unrecht hat allerdings die Strafkammer angenommen, das veruntreute Geld sei dem Angeklagten "anvertraut" worden, es liege somit auch bei ihm ein erschwerter Fall der Unterschlagung vor. Nach dem Willen der HADAG hätte der Angeklagte niemals in den Besitz des Geldes kommen dürfen, das V. unmittelbar an die Hauptkasse abzuliefern hatte. Die HADAG hatte deshalb dem Angeklagten das Geld nicht anvertraut. Daß es dem V. anvertraut war, ist in diesem Zusammenhang nach § 50 StGB unerheblich. Da dieser Rechtsirrtum der Strafkammer im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gekommen ist, bedurfte es nicht dessen Berichtigung.
2.)
Der Strafausspruch kann durch den erwähnten Rechtsirrtum bei Lage der Sache nicht beeinflußt sein. Die Strafe ist zutreffend dem § 266 StGB entnommen. Ihre Höhe ist mit der Größe des angerichteten Schadens und der besonderen Vertrauensstellung begründet worden, die der Angeklagte als Leiter der Kontrollabteilung hatte. Ob dem Angeklagten die Geldscheine anvertraut waren, ist bei dieser Sachlage für den Schuldgehalt seiner Tat unwesentlich.
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Dr. Börker