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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1953, Az.: III ZR 329/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1953
Aktenzeichen
III ZR 329/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 14.08.1952

Prozessführer

des Elektroinstallateurmeisters Peter S., D., M.strasse ...,

Prozessgegner

die Stadtgemeinde Duisburg, vertreten durch den Oberstadtdirektor,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. August 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Bei einem Fliegerangriff am 14. Oktober 1944 wurde das viergeschössige Wohnhaus H.strasse ... in D. schwer beschädigt. Auch das durch eine schmale Baulücke davon getrennte zweigeschossige Nachbarwohnhaus des Klägers H.strasse ... wurde in Mitleidenschaft gezogen, später aber teilweise wieder instandgesetzt und nach hinten liegende Räume im September oder Oktober 1945 von einem Ehepaar L. bezogen.

2

Am 16. September 1945 besichtigte der technische Stadtamtmann Pf. als Aussenleiter der Baupolizeibehörde in D. zusammen mit dem Abbruchunternehmer Ho., dem früheren Erstbeklagten, den Bezirk, in dem die vorbezeichneten Wohnhäuser liegen. Dabei stellte er neben Gefahrenstellen an anderen Hausgrundstücken fest, daß die Frontspitze und der Erker des Hauses H.strasse ... einsturzgefährdet waren und insbesondere den Strassenverkehr gefährdeten. Dementsprechend erteilte die Beklagte (Abteilung Baupolizei) mit Schreiben vom 18. September 1945 dem Abbruchunternehmer Ho. u.a. den Auftrag, am Hause H.strasse ... Frontspitze und Erker einzureissen. Diese Arbeiten wurden von Ho. am 5. oder 6. Oktober 1945 durchgeführt.

3

Am 1. Oktober 1945 wurde Pf. im Zusammenhang mit der Entnazifizierung seines Amtes enthoben. Der ebenfalls bei der Baupolizei beschäftigte städtische Baurat Hi. übernahm zusätzlich zu seinen sonstigen Dienstgeschäften die Überwachung einsturzgefährdeter Gebäude. Am 8. oder 9. Oktober 1945 besichtigte Baurat Hi. nochmals zusammen mit Ho. die inzwischen beseitigten Gefahrenstellen, darunter auch das Haus H.strasse Nr. um die ordnungsmässige Durchführung der Arbeiten nachzuprüfen. Bei einem Sturm in der Nacht zum 26. Oktober 1945 stürzte der zum Hause Nr. 98 hin stehende Giebel des Hauses Nr. ... ein. Hierbei wurde das Haus Nr. 98 des Klägers schwer beschädigt; die inzwischen eingezogenen Mieter L. wurden getötet.

4

Der Kläger hat die Beklagte und den Abbruchunternehmer Ho. für den ihm entstandenen Sachschaden in Anspruch genommen. Er hat behauptet, der ohnehin nicht mehr besonders standfeste Giebel habe durch die vorgenommenen Abbrucharbeiten jede Stütze verloren und dadurch sei es zu dem Einsturz gekommen, Ho. und die Beamten der Beklagten hätten die Gefahr voraussehen und rechtzeitig für die Beseitigung des Giebels sorgen müssen. Sein Sachschaden, der ihm durch diese Unterlassung entstanden sei, belaufe sich auf mindestens 10.000 DM.

5

Er hat demgemäss beantragt, die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.000 DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 6. August 1948 zu zahlen.

6

Die Beklagte und Ho. haben Abweisung der Klage beantragt und das Klagevorbringen bestritten. Die Beklagte hält sich nicht für passivlegitimiert; darüberhinaus hat sie geltend gemacht, bei den umfangreichen Zerstörungen im Stadtgebiet habe sie sich zunächst auf die Beseitigung von Trümmerstellen beschränken müssen, die eine Gefahr für den Strassenverkehr und für Menschenleben gebildet hätten. Als solche sei aber der Giebel des Hauses H.strasse ... nicht anzusprechen gewesen. Als Pf. die Hausruine besichtigt habe, sei das Nachbarhaus noch nicht - jedenfalls nicht erkennbar - bewohnt gewesen. Das sei auch noch nicht bei der Besichtigung der Abbruchstellen durch Baurat Hi. der Fall gewesen.

7

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage gegen Ho. abgewiesen; insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Gegen die Beklagte ist der Klageanspruch dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt und "zu einem Viertel für ungerechtfertigt erklärt" worden.

8

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, soweit der Anspruch ihr gegenüber dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, der Kläger Anschlussberufung, soweit seine Klageforderung abgewiesen worden ist. Das Oberlandesgericht hat nach nochmaliger Beweisaufnahme unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er begehrt, unter Aufhebung des Berufungsurteils den Klageanspruch in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Berufungsgericht stellt tatsächlich fest, daß der Giebel des Hauses H.strasse Nr. ..., dessen Einsturz den Sachschaden an dem Hause des Klägers H.strasse Nr. 98 verursachte, im höchsten Maße einsturzgefährdet war. Dennoch liege darin, daß die Beamten der Beklagten eine rechtzeitige Beseitigung (Abriss) des Giebels vor dem Unfall nicht veranlasst hätten, keine schuldhafte Amtspflichtverletzung.

10

1.

Der Vorderrichter geht davon aus, daß in der fraglichen Zeit chaotische Zustände geherrscht hätten. Durch die weitgehenden Zerstörungen im Bereich der beklagten Stadt hätten sich überall zahlreiche Gebäuderuinen, die einzustürzen sowie Menschenleben und Sachwerte zu vernichten drohten, befunden. Demgegenüber seien die Baupolizeibehörden erst wieder im Aufbau begriffen gewesen, der durch die einsetzenden Entnazifizierungsmassnahmen noch vielfach erschwert worden sei, so daß die Beklagte nicht genügend Personal gehabt habe. Auch hätten nicht genügend zuverlässige Unternehmer, die gegen RM-Zahlung zur raschen und gründlichen Beseitigung der Gefahrenstellen bereit gewesen seien, zur Verfügung gestanden. Die Behörden in den zerstörten westdeutschen Großstädten hätten vor einer kaum zu lösenden Aufgabe gestanden. Bei der Beklagten sei der zuständige Amtmann Pf. kurz nach der Ermittlung der Gefahrenstelle am Hause H.strasse Nr. ... durch eine Entnazifizierungsmassnahme seines Amtes enthoben worden. Der die Aufgabe Pf.s übernehmende Baurat Hi. habe ausser seinem früheren Dezernat die Feststellungen etwaiger Einsturzgefahren im gesamten Stadtgebiet zentral zu überwachen gehabt, wobei er in wenigen Monaten über 2000 Schadensstellen erfasste und die erforderlichen Abbruchmassnahmen veranlasst habe. Unter den gegebenen Umständen hätten im Stadtgebiet der Beklagten nicht alle Schadensstellen sofort beseitigt werden können, sondern es habe im pflichtgemässen, grundsätzlich nicht nachprüfbaren Ermessen der Baupolizeibehörde gestanden, in welcher Reihenfolge sie vorging, welche Abbruchunternehmen sie heranzog und wann und wo sie diese einsetzte. Es bleibe nur da Raum für die Feststellung einer Amtspflichtverletzung, wo die Beamten der Beklagten schuldhaft sich nicht die notwendigen Grundlagen zur ordnungsmässigen Ausübung des Ermessens verschafft oder wo sie sich offenbarer Willkür gegenüber dem Kläger schuldig gemacht hätten, oder wenn sie in so hohem Maße fehlsam gehandelt hätten, daß ihr Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar sei. Hierzu habe die Beklagte dargelegt, daß die Baupolizei, um die Arbeitskraft der wenigen Beamten nicht zu verzetteln, in erster Linie um die Beseitigung von Gefahren bemüht gewesen sei, die dem Strassenverkehr durch Einstürzen oder Herabfallen von Trümmerteilen drohten - eine Aufgabe, die auch die Militärregierung als besonders dringlich hingestellt habe -, ferner daß die Baupolizei weiterhin ihr Augenmerk auf solche gefährlichen Ruinen gerichtet hätte, die Menschenleben bedrohten, und daß zuletzt die Gefährdung von Sachschäden abgewendet werden sollte. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dieser Plan keine groben Ermessensfehler im Sinne der Möglichkeit der Unterstellung einer Amtspflichtverletzung erkennen lasse.

11

2.

Entgegen der Ansicht der Revision sind der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts und seine hieran geknüpften rechtlichen Erwägungen frei von Rechtsirrtum. Zunächst hat der Vorderrichter Maß und Umfang richterlicher Nachprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen zutreffend abgegrenzt. Die von der Beklagten zur Abwendung der der Allgemeinheit von Ruinengrundstücken drohenden Gefahren - zu der sie als Baupolizeibehörde gemäss §14 PVG verpflichtet war - grundsätzlich getroffenen Maßnahmen, insbesondere deren Reihenfolge entsprechend dem allgemeinen Plan der Baupolizei, sind nicht - wie die Revision meint - solch fehlerhafte Ermessensentscheidungen, daß hieraus eine Amtspflichtverletzung gefolgert werden kann. Die Beklagte und ihr folgend das Berufungsgericht haben keineswegs verkannt, daß die in erster Linie beabsichtigte Beseitigung einer Gefahr für den öffentlichen Verkehr im Einzelfall zurückgestellt werden konnte und mußte, falls nämlich eine dringendere Gefahr für Menschenleben und bestehende Wohnungen drohte, und die Gefahr mit relativ einfachen Mitteln zu beseitigen war. Dies ergibt sich einmal aus der vom Berufungsgericht als Feststellung übernommenen Aussage des Zeugen Pf., daß er den Abbruch des Giebels angeordnet hätte, wenn er erkannt hätte, daß das Haus des Klägers H.strasse Nr. 98 bewohnt gewesen sei. Zum anderen hat der Vorderrichter auch geprüft, ob und in welchem Umfang der Amtmann Pf. verpflichtet war das Nachbargrundstück des Klägers auf sein tatsächliches Bewohntsein zu untersuchen. Die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich die Beseitigung einer Gefahr für den Verkehr derjenigen einer Gefahr für Menschenleben grundsätzlich den Vorrang gegeben, ist somit abwegig; abgesehen davon, daß die von Ruinengrundstücken ausgehenden Gefahren für den öffentlichen Verkehr naturnotwendig auch die Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Verkehrsteilnehmer in sich schliesst.

12

3.

Soweit die Revision rügt, der Vorderrichter habe die Aussage des Zeugen Pf., daß er bei Kenntnis des Bewohntseins des Grundstücks des Klägers den Giebel des Hauses H.strasse Nr. ... habe abreissen lassen, rechtsirrtümlich gewürdigt bzw. die inhaltlich etwa gleiche Aussage des Baurats Hi. hierüber nicht beachtet (§286 ZPO), sind diese Angriffe unbegründet.

13

Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß dem Amtmann Pfeiffer nach seiner erwähnten Aussage bei der Besichtigung der Grundstücke die Gefahr eines Einsturzes des Giebels aufgefallen sein müsse. Die von der Revision unter Berufung auf §286 ZPO bemängelte angebliche Nichtbeachtung des Vorhandenseins dieser nach anderen Aussagen (Zeugen T., Sc. und Sch.) offenbaren und sogar jedem Laien sich aufdrängenden Gefahr durch den Vorderrichter liegt somit nicht vor. Das Oberlandesgericht vertritt jedoch die Auffassung, daß bei der gebotenen Eile zur Ermittlung von Gefahrenstellen, die der vordringlichen Beseitigung bedurften, dem Zeugen Pf. nur eine flüchtige Besichtigung zuzumuten gewesen sei Pf. habe deshalb, ohne schuldhaft zu handeln, zu der Auffassung gelangen können, daß das Haus des Klägers noch nicht bewohnt gewesen sei, zumal nach der eigenen Erklärung des Klägers die Fenster in seinem Hausgrundstück noch nicht wieder eingesetzt worden wären. Im übrigen könnte eine Amtspflicht zu einer gründlicheren Untersuchung nur gegenüber den Hausbewohnern, deren Leben u.U. gefährdet war, nicht aber dem Kläger gegenüber als Grundstückseigentümer bestanden haben, da etwaige Sachschäden erst in letzter Linie zu verhindern gewesen seien. Abgesehen hiervon stehe nicht fest, ob das Haus des Klägers zur Zeit der Besichtigung der Grundstücke durch Pf. schon bewohnt gewesen sei; die tatsächlichen Umstände sprächen dagegen.

14

Auszugehen ist davon, daß auch die Bestimmung des Umfangs einer Untersuchung über das Vorliegen einer Gefahr Ermessenssache der Baupolizei ist, die grundsätzlich der Nachprüfung durch das Gericht nicht unterliegt. Das setzt jedoch voraus, daß eine Untersuchung überhaupt stattgefunden hat und, bejahendenfalls, daß sie nicht so oberflächlich war, daß das Verhalten der Polizei als Willkür angesehen werden muss (vgl. Urteile des Senats vom 7. Mai 1953 - III ZR 23/52 - und vom 18. Juni 1953 - III ZR 274/51 -). Nach dem aus der Gesamtsituation sich ergebenden, nicht als grob-fehlsame Ermessenbetätigung anzusehenden Plan der Beklagten, in erster Linie die von den Ruinengrundtsücken drohenden Gefahren für den öffentlichen Verkehr festzustellen und zu beseitigen, konnte der Amtmann Pf. sein Hauptaugenmerk auf die Prüfung der von dem Grundstück H.strasse Nr. ... ausgehenden Gefahr für den Strassenverkehr richten und danach seine Entscheidung treffen. Demgegenüber bestand eine Gefährdung für den öffentlichen Verkehr durch das Grundstück Nr. 98 offenbar nicht. Aus der vom Berufungsgericht übernommenen Aussage des Amtmanns Pf., daß er auch den Abbruch des Giebels verfügt hätte, wenn er erkannt hätte, daß das Haus des Klägers tatsächlich schon bewohnt gewesen sei, ergibt sich, daß Pf. nicht pflichtwidrig einer solchen Gefahr für Menschenleben überhaupt keine Beachtung geschenkt hätte. Wesentlich ist aber, daß Pf. - wie der Vorderrichter ausführt - nicht ohne Grund annehmen konnte, das Haus des Klägers sei nicht bewohnt, so daß sich für ihn insoweit der Zustand des Giebels nur als eine Gefahr für Sachwerte, nämlich das Hausgrundstück des Klägers, darstellte, die angesichts der allgemeinen Lage im Bereich des Gebietes der beklagten Stadtgemeinde vorerst noch nicht berücksichtigt werden sollte und konnte, ohne daß insoweit eine grob-fehlerhafte Ermessensbetätigung angenommen werden kann. Vor allem jedoch ist entscheidend, daß im vorliegenden Rechtsstreit nur in Rede steht, ob und in welchem Umfang eine Pflicht des Amtmanns Pf. zur Prüfung des Vorhandenseins einer Gefahr durch den Giebel für das Grundstück des Klägers als Sachwert bestand. Aus dem Umstand, daß durch den Einsturz des Giebels zufällig dritte, im Haus des Klägers wohnende Personen tödlich verletzt sind, kann jedenfalls der Kläger, der in seinem Haus gar nicht gewohnt hat, eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Amtmanns Pf. ihm selbst gegenüber nicht herleiten. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die vom Vorderrichter festgestellte Gesamtsituation kann eine nur flüchtige Besichtigung der Grundstücke durch Pf. nicht als grob-fehlsame, eine Amtspflichtverletzung darstellende Ermessensbetätigung angesehen werden. Das Berufungsgericht hat deshalb auch mit Recht die Auffassung des Klägers zurückgewiesen, die Beklagte hätte in jedem Fall die Beseitigung sämtlicher Gefahrenstellen an dem Haus H.strasse Nr. ... veranlassen müssen, wenn sie sich schon überhaupt mit einer Untersuchung des Hauses im Hinblick auf eine notwendige Gefahrenbeseitigung befaßte.

15

Die von der Revision gerügte angebliche Nichtbeachtung der mit der Bekundung des Amtmanns Pf. etwa gleichen Aussage des Zeugen Hi. enthält keinen Verstoss gegen §286 ZPO. Allgemein hat der Vorderrichter dazu ausgeführt, daß dem Baurat Hi. eine Amtspflichtverletzung schon deshalb nicht zur Last gelegt werden könne, weil ihm angesichts seiner Arbeitsüberlastung bei seiner nachträglichen Kontrolle nur die Nachprüfung zugemutet werden konnte, ob die von Pf. angeregten Maßnahmen durchgeführt worden waren. Diese Auffassung ist frei von Rechtsirrtum und stellt klar, daß die Aufgabe des Baurats Hi. bei der nachträglichen Kontrolle im Gegensatz zur Besichtigung des Grundstücks durch Pf. gar nicht in der Feststellung von Gefahrenstellen bestand. Darüberhinaus schließt diese Auffassung des Berufungsgerichts - ohne daß es eines ausdrücklichen Hinweises bedurfte - die Ansicht ein, daß auch die Bekundung des Zeugen Hi., bei Kenntnis des Bewohntseins des Hauses des Klägers sei der Abbruch des Giebels veranlasst gewesen, insoweit grundsätzlich nicht anders zu bewerten ist, als die des Amtmanns Pf..

16

4.

Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise die unter Beweis gestellten Behauptungen, die Gefahrenquelle hätte in eintägiger Arbeit mit geringem Aufwand beseitigt werden können, und die Beklagte habe noch mehrere andere Abbruchfirmen an der Hand gehabt, nicht beachtet; und schliesslich, die Beklagte könne sich nicht mit Personalmangel und Mangel an geeigneten Abbruchfirmen entschuldigen, da sie unter Einschaltung von Polizeistellen, freien Architekten und sonstigen Bürgern der Stadt die Ermittlung solcher akuten Gefahrenstellen habe betreiben sowie Arbeitsgeräte und Transportmittel mit Hilfe des Reichsleistungsgesetzes oder der Militärregierung habe beschaffen können (§286 ZPO).

17

Das Berufungsgericht hat jedoch insoweit nicht gegen §286 ZPO verstossen. Es hat nämlich hierzu bedenkenfrei festgestellt, daß die Baupolizeibehörde der Beklagten in der fraglichen Zeit noch im Aufbau begriffen war und wegen der Entnazifizierungsmassnahmen nicht sofort geprüft werden konnte, welche Personen überhaupt von der Beklagten beschäftigt werden konnten. Außerdem hat der Vorderrichter nach seinen Ausführungen nicht feststellen können, daß die Beklagte damals schon Gelegenheit hatte, in ausreichender Weise die Zuverlässigkeit anderer, insbesondere neuer Abbruchunternehmen zu prüfen und diese sachgemäß einzusetzen; sowie, daß der Giebel des Hauses Nr. 94 noch vor dem Unfall habe eingerissen werden können, selbst wenn andere Abbruchunternehmer von der Beklagten eingesetzt worden wären. Im übrigen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, die Maßnahmen der Baupolizei gegen drohende Gefahren auf ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen, da es sich insoweit um Ermessensentscheidungen von Verwaltungsbehörden handelt; es sei denn, daß es sich um rein willkürliche oder grob-fehlsame Entscheidungen handelt, die insoweit hier nicht angenommen werden können.

18

II.

Soweit die Revision die Stellungnahme des Berufungsgerichts zu der Frage angreift, ob der von Amtmann Pf. veranlasste Abriss der Frontspitze und des Erkers an dem Hause H.strasse Nr. ... die von dem Giebel ausgehende Gefahrenquelle erst geschaffen oder zumindest erhöht hat, sind die erhobenen Rügen ebenfalls unbegründet.

19

Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme in eingehender Beweiswürdigung tatsächlich fest, daß der Abbruch des Erkers und der Frontspitze die von dem Giebel ausgehende Gefahr weder geschaffen noch vergrössert hat, insbesondere daß die Standfestigkeit des Giebels durch die erwähnten Maßnahmen nicht statisch erfassbar gemindert worden ist und der nach der Behauptung des Klägers angeblich mit abgerissene Eisenträger für den Erker sich nicht durch die ganze Vorderfront des Hauses erstreckt hat sowie auch nicht mit dem Giebel verankert gewesen ist, so daß die etwaige Entfernung dieses Trägers keinen Einfluss auf die Standfestigkeit des Giebels hatte.

20

Die Revision meint hierzu, das Berufungsgericht habe übersehen, daß auch eine unerhebliche Gefahrenerhöhung eine Schadensersatzpflicht auslöse, wenn diese nur geringfügige Gefahrenvergrösserung den Unfall herbeigeführt habe. Der Vorderrichter habe ferner unter Verletzung der §§139, 286 ZPOübersehen,

21

dass nach der Behauptung des Klägers am Unfalltage kein ungewöhnlicher Wind geherrscht habe und der durch die in der Vorderwand geschaffene Lücke verstärkte Windeinfall ausgereicht habe, die Giebelwand zum Einsturz zu bringen,

22

daß dem erstinstanzlichen Gutachten Stadör als Fachmann für Fragen der Statik das grössere Gewicht beizumessen sei, wie überhaupt die von dem Sachverständigen Dr. Metzner erfolgte Heranziehung eines Hilfsarbeiter als Sachverständigen für Statik unzulässig sei (§402 ZPO),

23

daß entsprechend dem Gutachten Stadör durch den Teilabriss der Vorderwand die Giebelwand eine wesentliche Versteifung verloren habe, zumal jedem Laien schon einleuchte, daß eine Giebelwand wesentlich an Halt verlieren müsse, wenn die Vorderwand zu einem erheblichen Teil abgerissen würde,

24

und schliesslich, daß das Berufungsgericht unzulässigerweise die Beweisantritte (durch Benennung der Zeugen Sc. und Sch.) dafür, daß die Erkerträger (Unterzüge) durch die Beklagte mit entfernt seien, nicht berücksichtigt habe.

25

Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zur Ansicht der Revision nicht gegen §§139, 286 ZPO und gegen Denkgesetze sowie Erfahrungssätze verstossen, wenn es - wie hier - in dem gesetzlich zulässigen Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme unter Angabe der Gründe, die für seine richterliche Überzeugung leitend waren, insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Metzner gefolgt ist.

26

Dieser hat in seinem Gutachten ausführlich dargelegt, daß die Maßnahmen der Beklagten die von dem Giebel ausgehenden Gefahren weder geschaffen noch vergrössert haben. Der Vorderrichter hat auch im einzelnen bedenkenfrei ausgeführt, aus welchen Gründen er diesem Gutachten den Vorzug gibt. Vor allem aber übersieht die Revision, daß die Beklagte die betreffenden Maßnahmen zur Abwendung der dem öffentlichen Verkehr von dem Erker und der Frontspitze des Hauses H.strasse Nr. ... drohenden und von keiner Seite im Laufe des Rechtsstreits bestrittenen Gefahr in Ausübung des ihr obliegenden Ermessens getroffen hat, und eine willkürliche oder grobfehlsame Ermessensbetätigung schon deshalb nicht angenommen werden kann, wenn selbst der Sachverständige Dr. Metzner auf Grund eingehender Untersuchungen zu dem Ergebnis kommt, daß der teilweise Abriss der Frontteile des Hauses Nr. ... weder direkt auf die Standfestigkeit des Giebels noch indirekt durch Veränderung der Winddruckverhältnisse Einfluss gehabt hat. Derartige eingehende Untersuchungen konnte der Zeuge Pf. im Hinblick auf die grosse Zahl der Gefahrenstellen und den damit verbundenen Arbeitsanfall im Herbst des Jahres 1945 in diesem Ausmass gar nicht anstellen, wie überhaupt genaueste statische Berechnungen in der von dem Sachverständigen Stadör vorgenommenen Art der Beklagten damals für jedes Trümmergrundstück nicht zuzumuten waren.

27

Der vom Kläger im Schriftsatz vom 26. Juni 1952 (S. 3) beantragten Vernehmung der Zeugen Sc. und Sch. zur Frage der Entfernung der Eisenträger für den Erker bedurfte es nicht, da es bei dem vom Berufungsgericht festgestellten und der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt unerheblich ist, ob diese Eisenträger von der Beklagten entfernt worden sind oder nicht.

28

Auch die Rüge der Revision, der Sachverständige Dr Metzner habe sich für die Beurteilung der statischen Fragen unter Verstoss gegen die Bestimmungen der §§402 ff ZPO unzulässigerweise eines anderen Sachverständigen bedient, ist unbegründet. Zwar läge ein solch behaupteter Verfahrensmangel vor, wenn anstelle des vom Gericht geforderten Gutachtens ein ganz anderes, d.h. von einem anderen Sachverständigen erstattetes Gutachten getreten wäre. Jedoch stammt das von dem Sachverständigen Dr. Metzner erstattete Gutachten, auch soweit statische Fragen behandelt werden, von Dr. Metzner selbst, der seinerseits befugt war, eine bei ihm beschäftigte Hilfskraft zur Unterstützung, und zwar auch als sachverständige Kraft heranzuziehen (vgl. RG in JW 16, 1587; BGH in NJW 52, 257 [258]).

29

III.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Stadtamtmann Pfeiffer sei in jedem Falle ein schuldhaftes Verhalten nicht nachzuweisen, ist entgegen der Meinung der Revision frei von Rechtsirrtum.

30

Der Vorderrichter hat hierzu festgestellt, daß Pfeiffer bei der Eile, mit der er seine Entschlüsse habe fassen müssen, keine Zeit zu wohlerwogenen Maßnahmen gehabt habe, und er im übrigen die Baukontrolle des Hauses des Klägers H.strasse Nr. 98 anläßlich dessen Wiederher stellung nicht durchgeführt habe, sondern der Oberinspektor La. von der Beklagten.

31

Damit meint das Berufungsgericht in erster Linie offenbar, daß von Pf. angesichts der damaligen Gesamtsituation und der besonderen Verhältnisse bei der Beklagten, insbesondere des allgemeinen Personalmangels und der Fülle der akuten Gefahrenstellen im Bereich der beklagten Stadt, eine genauere Prüfung der Gebäuderuinen und eine gründliche Besichtigung der Nachbargrundstücke sowie vor allem auch statische Untersuchungen der Trümmerstellen nicht verlangt und auch nicht erwartet werden konnten. Für normale Fälle und Zeiten mag die Ansicht der Revision zutreffen, daß es nicht angängig ist, Beamte bei den ihnen obliegenden Aufgaben mit einem Mangel an Zeit zu entschuldigen, und der Dienstherr auch für eigene organisatorische Mängel einzustehen hat. So lagen die Verhältnisse aber im Herbst 1945 nicht, und es würde dem zu fordernden Wirklichkeitssinn widersprechen, auf die damaligen besonderen Zeitverhältnisse die strengen Grundsätze einer geordneten Verwaltung in jedem Falle anzuwenden.

32

Dass ein etwaiges Verschulden des Oberinspektors La., der die Baukontrolle für das Hausgrundstück des Klägers durchgeführt, hat, nicht dem Amtmann Pf. angerechnet werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführung.

33

IV.

1.

Die Revision ist der Ansicht, eine Pflicht der Beklagten, gerade für das Grundstück H.strasse Nr. ... die erforderlichen Massnahmen (durch Abriss der Giebelwand) zu treffen, ergebe sich schon daraus, daß der bei der Beklagten beschäftigte Oberinspektor La. "unstreitig" schon im Oktober 1944 nach dem Bombenschaden an diesem Haus die Abtragung des Giebels für notwendig erklärt und eine entsprechende Meldung erstattet habe.

34

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Beklagte diese Behauptung des Klägers niemals zugegeben hat, und sie schon deshalb nicht "unstreitig" sein kann, weil La. hierüber als Zeuge in der Beweisaufnahme erster Instanz vernommen ist, ohne daß er diese Behauptung bestätigt hat, vielmehr eine Erklärung ohne Vorhandensein der entsprechenden Schadensakte über das Haus Nr. 94 nicht abgeben konnte. Das Berufungsgericht hat jedoch offenbar die Richtigkeit dieser Behauptung des Klägers unterstellt, eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten aber im Hinblick auf die damaligen besonderen Zeitumstände verneint, da nicht festgestellt werden könne, ob in der Zeit des Zusammenbruchs oder kurz danach die Möglichkeit zum Abtragen des Giebels bestanden habe oder ob nicht andere Aufgaben vordringlich zu erledigen gewesen seien; zudem möge diese Meldung in dem damaligen allgemeinen Wirrwarr ohne Schuld der Baupolizei übersehen worden sein.

35

Wenn das Berufungsgericht damit unter Berufung auf allgemeine offenkundige Tatsachen, wie sie in der Zeit kurz vor und nach dem Zusammenbruch vorlagen, und ohne daß die Beklagte selbst noch Einzelheiten hierzu vorgetragen hat, ein Verschulden der Beklagten darin nicht erblickt, daß sie trotz der Meldung ein Jahr lang den Abbruch der Giebelwand nicht veranlasste, so sind gegen diese Auffassung grundsätzlich keine Bedenken zu erheben. Es kommt hinzu, daß aus der Kriegsschaden-bezw. Wohnungsakte über das Grundstück H.strasse Nr. 98, die Gegenstand des Vortrags beider Parteien gewesen ist, sich ergibt, daß nach der vom Kläger selbst ausgestellten Bescheinigung die Wohnung H.strasse Nr. 98 ebenfalls schwer beschädigt und seit September 1944 nicht mehr bewohnt war. Unter diesen Umständen - wenn also die Giebelwand des Hauses Nr. ... Menschenleben oder tatsächlich bewohnte Wohnungen in dem Nachbarhaus des Klägers nicht gefährdete - kann in dem Unterlassen des Abbruchs der Giebelwand im Hinblick auf die damaligen Zeitverhältnisse trotz der unterstellten Meldung des Oberinspektors La. kein willkürliches oder grobfehlsames schuldhaftes Verhalten der Beklagten erblickt werden. Die Frage, ob die Meldung des Oberinspektors La. in dem damaligen "Wirrwarr" von der Baupolizei übersehen worden ist, kann demnach auf sich beruhen.

36

2.

Die Revision will ferner aus dem Umstand, daß die Wiederherstellung des Hauses des Klägers H.strasse Nr. 98 unter der laufenden Aufsicht der Baupolizeibehörde der Beklagten erfolgt sei, eine Verpflichtung der Beklagten folgern, besondere Maßnahmen zum Schutz des Hauses des Klägers im Wege des Abbruchs der Giebelwand des Nachbarhauses H.strasse Nr. ... zu treffen. Die Beamten der Baupolizei, die das Haus des Klägers bei seinem Wiederausbau überwachten, hätten die von dem Giebel des Hauses H.strasse Nr. ... drohende Einsturzgefahr erkennen und entsprechend handeln müssen.

37

Das Berufungsgericht hat hierzu im Zusammenhang mit der Prüfung eines Verschuldens des Amtmanns Pf. nur allgemein festgestellt, daß die Baukontrolle des Hauses H.strasse Nr. 98 am 19. September 1945 nicht durch Pf., sondern durch La. erfolgt ist, der nicht der mit der Trümmerbeseitigung befassten statischen Prüfstelle, sondern der Abteilung "Allgemeine Bauaufsicht" des Bauaufsichtsamtes angehörte. Die von der Revision angeschnittene Frage hat der Vorderrichter zwar nicht ausdrücklich behandelt. Trotzdem können die Ausführungen der Revision nicht zu einem vom Berufungsgericht im Ergebnis abweichenden Erkenntnis führen.

38

Es ist anzunehmen, daß der Vorderrichter mit dem Hinweis, daß insoweit die "Allgemeine Bauaufsicht" und nicht die mit der Trümmerbeseitigung befasste besondere Abteilung der Baupolizeibehörde tätig geworden sei, gleichzeitig zum Ausdruck bringen wollte, daß La. ganz andere. Aufgaben zu erfüllen hatte, nämlich die der Baupolizei im engenen Sinne, vor allem also die Nahrung der bautechnischen Belange, die vorwiegend die Gestaltung des Baues selbst betrafen. Ist also davon auszugehen, daß La. im wesentlichen nur den Ausbau des Hauses des Klägers selbst im Hinblick auf die Einhaltung der Bauordnung (vgl. hierzu Baupolizeiverordnung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 1. April 1939 - abgedruckt bei Nowack, Bauordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf 1953) zu überwachen hatte, während für die Trümmerbeseitigung und die von den Ruinen ausgehenden Gefahren eine andere Abteilung der Baupolizei sachlich zuständig war, so kann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Oberinspektors La. nicht darin gesehen werden, daß er sich auf seine eigentlichen Aufgaben in Bezug auf den Wiederausbau des Hauses des Klägers beschränkte, ohne das Nachbarhaus H.strasse Nr. ... zu prüfen, insbesondere die Standfestigkeit dessen Giebels Hinzu kommt, daß die Abnahme eines Baues durch die Baupolizei allgemein grundsätzlich nur die Gewähr dafür bietet, daß die baupolizeilichen Vorschriften beobachtet worden sind, ohne daß damit alle etwaigen sonstigen Gefahren ausgeschaltet sind oder werden können (vgl. hierzu RG in JW 1909, 275 Nr. 10).

39

V.

Die Revision meint, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Metzner habe den Arbeitern und dem Leiter der Firma Ho. anläßlich des Teilabbruchs der Vorderfront des Grundstücks H.strasse Nr. ... auffallen müssen, daß die Giebelwand höchst einsturzgefährdet und das Nachbarhaus des Klägers H.strasse Nr. 98 bewohnt war, und die Beklagte hafte für das Verschulden dieser Personen entweder direkt aus §839 BGB oder aus §831 BGB und u.U. auch aus §§823, 31, 89 BGB; auf jeden Fall hätte das Berufungsgericht dem Kläger Gelengheit geben müssen, zur Frage der Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Abbruchunternehmers Ho. und seiner Leute Stellung zu nehmen (§139 ZPO).

40

Zunächst ist zu bemerken, daß die Frage, ob und welche Verpflichtung der Abbruchunternehmer Ho. und die von ihm für die aufgetragenen Abbrucharbeiten beschäftigten Personen hatten, eine lediglich vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage ist, so daß die hierzu von dem Sachverständigen Dr. Metzner gemachten Ausführungen grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung sind. Es ist richtig, daß das Berufungsgericht die Frage, ob die Beklagte wegen des schon früher vom Kläger behaupteten angeblich eigenen schuldhaften Verhaltens Ho.s und seiner Leute dem Kläger gegenüber haftet, nicht geprüft hat. Es bedurfte dieser Prüfung aber nicht, da eine Haftung der Beklagten aus den von dem Kläger angeführten rechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht kommt.

41

Soweit der Kläger aus einer behaupteten eigenen schuldhaften Unterlassung des Unternehmers Ho. und seiner Arbeiter die Beklagte aus §839 BGB in Anspruch nehmen will, fehlt es schon an den gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift deshalb, weil Ho. und seine Leute durch den Auftrag der Beklagten weder selbst mit öffentlicher Gewalt bekleidet wurden, noch selbst eine eigene hoheitliche Betätigung mit dem auftragsweise durchgeführten Abbruch der einsturzgefährdeten Ruinenteile ausübten. Wie das Landgericht in seinem, den Schadensersatzanspruch des Klägers gegen Ho. selbst rechtskräftig abgewiesenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, bestanden zwischen der Beklagten und dem Abbruchunternehmer Ho. lediglich vertragliche, d.h. privatrechtliche Beziehungen, die Ho. nicht ein öffentliches Amt übertrugen und seine Tätigkeit nicht als solche hoheitsrechtlicher Natur kennzeichneten.

42

Wenn auch die Klage im vorliegenden Fall auf §839 BGB gestützt ist und nach fester Rechtsprechung eine Haftung aus §839 BGB grundsätzlich nicht mit §§823, 831 BGB wegen der spezialgesetzlichen Natur der Amtshaftung zusammentreffen kann, so bezieht sich dieser Grundsatz doch nur auf ein und dieselbe Handlung eines bestimmten Beamten. Wenn dagegen ein Schaden verursacht ist durch Handlungen oder Unterlassungen verschiedener Personen, von denen die einen als Beamte ihre Amtspflicht verletzt, die anderen als Nichtbeamte eine unerlaubte Handlung begangen haben sollen, dann gelten für das Verhalten jener die Bestimmungen des §839 BGB, für das Verhalten dieser die der §§823 ff BGB; insbesondere auch §831 BGB (vgl. RGZ 151, 385 [386]; 155, 257 [272]). Die Prüfung einer Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des §831 BGB ist also für den hier angenommenen Fall, daß Ho. und seine Leute unabhängig von dem Verhalten der Beamten der Beklagten selbst rechtswidrige Unterlassungen begangen haben sollen, ohne daß sie hoheitsrechtliche Aufgaben wahrnahmen, grundsätzlich möglich.

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Die Frage, ob Ho. als selbständiger Abbruchunternehmer der Beklagten gegenüber die Stellung eines "Verrichtungsgehilfen" hatte (vgl. hierzu Soergel, BGB 8. Aufl. §831 Anm. 2), braucht hier nicht entschieden zu werden, da die Voraussetzungen des §831 BGB schon aus anderen Gründen entfallen. Das Landgericht hat in seinem, den vom Kläger gegen Ho. geltend gemachten Anspruch aus angeblich unerlaubter Handlung (§823 BGB) abweisenden Urteil zutreffend ausgeführt, daß Hohmeier weder aus Vertrag noch kraft Gesetzes eine Rechtspflicht zum eigenen Handeln (selbständiges Abreissen des Giebels oder Meldung der Einsturzgefahr des Giebels an die Beklagte) hatte und auch keine allgemeine Rechtspflicht für ihn hierzu bestand, da Ho. neben zahlreichen anderen Abbrucharbeiten hier einen strikten, festumrissenen Auftrag von der Beklagten bezüglich des Hauses H.strasse Nr. ... zum teilweisen Abriss der Vorderfront bekommen hatte, den er auszuführen und an den er sich streng zu halten hatte, ohne daß er damit befugt oder verpflichtet wurde, selbständig in die Dispositionen der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Baupolizeibehörde einzugreifen. Die Frage, ob sich eine Meldepflicht für Ho. dann ergab, wenn für ihn erkennbar der von ihm durchgeführte Abbruch selbständig eine Gefahr verursachte, kann hier offen bleiben, da bedenkenfrei festgestellt ist, daß der Teilabbruch der Vorderfront des Hauses eine Gefahr für die Giebelwand nicht herbeiführte und die bereits vorhandene Gefahr auch nicht vergrösserte. Ho. hat somit dem Kläger gegenüber eine rechtswidrige Unterlassung nicht begangen, so daß schon deshalb eine Haftung der Beklagten aus §831 BGB ausscheidet, zumal das für Ho. Ausgeführte in noch stärkerem Masse für die von ihm beschäftigten Arbeiter gilt. Im übrigen kann in der mehrmaligen Behauptung der Beklagten, Ho. sei die einzige ihr damals zur Verfügung stehende zuverlässige Abbruchfirma gewesen, und in der Tatsache, daß der Kläger jedenfalls die Zuverlässigkeit dieser Abbruchfirma nie bestritten hat, auch der von der Beklagten zu führende Entlastungsbeweis des §831 BGB erblickt werden.

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Wenn schließlich die Revision meint, eine Haftung der Beklagten könne sich aus §§823, 31, 89 BGB ergeben, da die Beklagte die Abbruchfirma Ho. nicht mit den nötigen Anweisungen ausgestattet und sie nicht gehörig überwacht habe, so ist auch diese Ansicht rechtsirrig. Die Beklagte konnte sich damit begnügen, die ihr als zuverlässig bekannte und erprobte Firma mit den von ihr als notwendig bezeichneten Abbrucharbeiten, die von der Beklagten im einzelnen genauestens angegeben wurden, zu beauftragen. Angesichts der zahlreichen einzelnen Abbrucharbeiten und des vom Vorderrichter festgestellten, durch die damaligen Zeitverhältnisse unabweisbar bedingten Personalmangels bei der Baupolizeibehörde konnte der Beklagten auch nicht zugemutet werden, jeden einzelnen Ruinenabbruch laufend selbst durch eigene Beamte zusätzlich zu überwachen.

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Nach alledem hat der Vorderrichter eine Haftung der Beklagten zu Recht verneint, und das Berufungsurteil beruht auch nicht auf Verfahrensmängeln. Die Revision war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §97 ZPO.

Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla