Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1953, Az.: III ZR 23/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 23/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12743
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 29.11.1951
Prozessführer
der Stadt Remscheid, vertreten durch den Rat der Stadt,
Prozessgegner
den Kaufmann Adolf Sch. in R., E. Ri. Straße ..., handelnd in eigenem Namen und als Testamentsvollstrecker des Nachlasses Adolph Sch.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29. November 1951 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das Grundstück B.straße ... in Remscheid ist zu 1/4 Eigentum des Klägers , zu 3/4 gehört es zu dem Nachlaß des verstorbenen Adolph Sch., dessen Sohn und Testamentsvollstrecker der Kläger ist. Das auf dem Grundstück befindliche Wohn- und Geschäftshaus wurde durch Luftangriff vom 30./31. Juli 1943 beschädigt und drei Tage später durch ein Pionierkommando der Wehrmacht gesprengt.
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt für den infolge der Sprengung entstandenen Schaden in Anspruch und hat Klage erhoben mit dem Antrag, die beklagte Stadt zur Zahlung von 80.000 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. Juli 1949 zu verurteilen. Er hat vorgetragen, die Sprengung sei auf Anweisung der Beklagten und unter Mitwirkung des inzwischen verstorbenen technischen Inspektors M. von der Baupolizeiverwaltung der Beklagten erfolgt. Sie sei nicht gerechtfertigt gewesen, denn das Haus sei nur durch Funkenflug teilweise ausgebrannt gewesen. Die Decken und Mauern seien aber unbeschädigt geblieben. Die Beklagte habe offenbar nur die Gelegenheit benutzt, das Haus, das sie schon lange als Verkehrshindernis gestört habe, zu beseitigen.
Die beklagte Stadt hat Klegeabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß durch schriftliche Anweisung der Stadt oder durch den Inspektor M. die Sprengung veranlaßt worden sei. Die Befehlsgewalt nach dem Angriff habe damals der staatliche Polizeipräsident als örtlicher Luftschutzleiter gehabt. Selbst wenn M. aber bei der Sprengung mitgewirkt haben sollte, so habe er nur im Rahmen seines vom Gericht nicht nachprüfbaren Ermessens gehandelt. Im übrigen müsse das Haus, da die umliegenden Häuser ausgebrannt gewesen seien, durch die starke Hitze auch so gelitten haben, daß im Interesse der Sicherheit die Sprengung erforderlich gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Klage nach §839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf und Art. 34 Grunde dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt die beklagte Stadt die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Revision bittet zunächst um Nachprüfung der Passivlegitimation der beklagten Stadt im Hinblick auf §18 der 1. Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz, wonach die Verantwortlichkeit nach §839 BGB für die auf Grund dieser Verordnung zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen, soweit sie als Beamte gelten, das Reich treffe. Dies sei keine Ausnahmebestimmung, sondern Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, daß die mit dem Luftschutz und Luftkrieg zusammenhängenden Angelegenheiten ausschließlich Sache des Reichs gewesen seien.
Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis der Beklagten mit Recht bejaht. Die Bestimmung, des §18 der T. Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz ist entgegen der Auffassung der Revision als Ausnahmevorschrift anzusehen. Beamte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bei ihrer Anstellungsbehörde in Angelegenheiten des Luftschutzdienstes Obliegenheiten verrichten, sind keine zur Luftschutzdienstpflicht herangezogenen Personen im Sinne dieser Vorschrift (so auch Pfundtner-Neubert, Anm. 1 zu §18 der 1. Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz). Für ihre etwaigen Amtspflichtverletzungen haftet ihre Anstellungskörperschaft, und zwar auch dann, wenn sie eine Auftragsangelegenheit des Reichs wahrgenommen hat. Auch aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats (III ZR 256/51 vom 31. Januar 1952 = Lindenmaier-Möhring Nr. 4 zu Art. 34 GrundG) kann nichts anderes entnommen werden.
Im vorliegenden Fall steht nur das Verhalten des technischen Inspektors M. oder seiner Vorgesetzten bei der Baubehörde der beklagten Stadt zur Erörterung. Diese waren Beamte der städtischen Baubehörde, die als Auftragsangelegenheit auch die Angelegenheiten der Baupolizei und als solche auch gewisse Angelegenheiten des Luftschutzes wahrnahmen. Für ihr Verhalten hat, falls es eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellt, die Stadt gemäß §839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf und Art. 34 GrundG einzustehen.
2.
Da das Berufungsgericht hinsichtlich des Verschuldens auf Fahrlässigkeit der Beamten der Baupolizei abstellt, könnte ein Anspruch des Klägers aus §839 BGB nur insoweit gegeben sein, als kein anderweitiger Ersatzanspruch vorhanden ist (§839 Abs. 1 Satz 2 BGB). In Frage kommen dabei Entschädigungsansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz. Dieses ist, obwohl es erst nach Erlaß des Berufungsurteils verkündet worden ist, in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (BGH in der zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheidung vom 26. Februar 1953 - III ZR 214/50 -). Das Lastenausgleichsgesetz ist anwendbar, wenn es sich um einen Kriegssachschaden im Sinne des §13 LAG handelt. Daß die unmittelbar durch den Luftangriff verursachte Beschädigung des Hauses ein Kriegssachschaden im Sinne dieser Bestimmung ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Dasselbe gilt aber auch für den durch die nachfolgende Sprengung verursachten Schaden. Es handelte sich bei der Sprengung um eine - auch zeitlich - in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Luftangriff erfolgte behördliche Sofortmaßnahme im Interesse der allgemeinen Sicherheit. Damit ist der durch sie verursachte Schaden aber auch ein Kriegssachschaden im Sinne des §13 Abs. 3 LAG. Da der dem Kläger dafür nach dem Lastenausgleichsgesetz zustehende Entschädigungsanspruch noch nicht liquide ist (§252 LAG) braucht er ihn sich nicht als anderweiten Ersatzanspruch im Sinne des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB anrechnen zu lassen. Die Frage, ob eine schuldhafte Amtspflicht Verletzung der Beamten der Beklagten vorliegt, ist somit zu prüfen. Etwaige Aufopferungsansprüche des Klägers sind neben dem Entschädigungsanspruch nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht gegeben (BGHZ 8, 256).
3.
Das Berufungsgericht bejaht die Ursächlichkeit des Verhaltens des technischen Inspektors M. für die Sprengung des Hauses des Klägers. Es stellt dazu fest, daß er von dem Leiter der Baupolizei den Auftrag gehabt habe, dem Leiter des Sprengkommandos die Gebäude zu bezeichnen, die als besondere Gefahrenpunkte zu beseitigen seien, und daß M. im Rahmen dieses Auftrags, möglicherweise auch kraft besonderen Auftrags eines Vorgesetzten seiner Behörde, das Haus des Klägers dem Pionierkommando als Gefahrenpunkt zur Sprengung bezeichnet hat. Das Berufungsgericht führt ferner aus, daß es nicht darauf ankomme, ob M. den Befehl zur Sprenung habe erteilen oder sich nur gutachtlich habe äußern können, da jedenfalls ohne die entsprechende Äußerung M. der Kommandoführer die Sprengung nicht durchgeführt hätte.
Diese in erster Linie auf den Angaben der Zeugen Ro. und Be. beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts unterliegen der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als sie gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen.
Die Revision will nun in der Würdigung der Aussagen des Zeugen Be. durch das Berufungsgericht einen solchen Verstoß erblicken. Einmal rügt sie, das Berufungsgericht habe die Glaubwürdigkeit des Zeugen Be. nicht nachgeprüft; dieser habe nämlich bekundet, nach dem Angriff sei der erste und zweite Stock des Hauses noch bewohnt gewesen, während die Bewohner des Hauses übereinstimmend bekundet hätten, das Haus sei nach dem Angriff nicht mehr bewohnt gewesen. Tatsächlich hat der Zeuge aber nur angegeben, daß "nach seiner Erinnerung" diese Etagen des Hauses, das er sich "von außen angesehen" habe, bewohnt gewesen seien. Der Zeuge stellt also bei seiner Aussage ausdrücklich nur auf seine Erinnerung nach immerhin acht Jahren und auf den von ihm lediglich von außen gewonnenen Eindruck ab. Wenn er sich dabei geirrt haben sollte, so läßt das keinen Schluß auf eine etwaige Unglaubwürdigkeit des Zeugen zu, die das Berufungsgericht hätte veranlassen müssen, seine Zuverlässigkeit besonders nachzuprüfen.
Die Revision weist ferner darauf hin, daß der Zeuge Ben. bekundet habe, M. habe sich auf einen ihm erteilten Auftrag berufen, während dessen Vorgesetzte einen Auftrag, das Haus sprengen zu lassen, in Abrede gestellt hätten; darin liege ein offenbarer Widerspruch der Aussagen des Zeugen Be. zu denen der Zeugen Ro. und P., der das Gericht hätte veranlassen müssen, sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen Be. auseinanderzusetzen. Auch dieser Angriff geht fehl. Einmal liegt zwischen diesen Angaben insofern gar kein Widerspruch vor, als jedenfalls der Zeuge Ro. bekundet hat, dem M. den allgemeinen Auftrag gegeben zu haben, die zu sprengenden Häuser zu bezeichnen, und die von dem Zeugen Be. bekundete Berufung M. auf einen Auftrag immerhin auch auf diesen allgemeinen Auftrag bezogen werden kann, zum anderen handelt es sich bei den Angaben des Zeugen Be. auch nicht um eigene Wahrnehmungen hinsichtlich der Auftragserteilung, sondern nur um die Wiedergabe dessen, was ihm der inzwischen verstorbene Inspektor M. gesagt hatte. Es wäre auch eine Überspannung der Anforderungen an das Gericht, wenn man verlangen wollte, es müsse in seiner Beweiswürdigung bei allen sachlich nicht übereinstimmenden Zeugenaussagen im einzelnen darlegen, warum es dem einen Zeugen mehr glaubt als dem anderen.
Die Revision will weiterhin in der Würdigung der Angaben des Zeugen Benscheid durch das Berufungsgericht einen Widerspruch finden. Das Berufungsgericht sei anfangs richtigerweise von der Aussage dieses Zeugen ausgegangen, wonach er vor der Sprengung mit M. über das Haus des Klägers gesprochen habe und dem M. vorgehalten habe, wie man angesichts des Wohnungsmangels ein derartiges Haus niederlegen könne; M. habe sich dann auf einen erteilten Auftrag berufen. Das Berufungsgericht sei dann aber in seinen weiteren Ausführungen in den Irrtum verfallen, dieses Gespräch habe erst nach der Sprengung stattgefunden. Das erhelle daraus, daß das Berufungsgericht feststelle: "Hätten die Pioniere entgegen dem Rate M. gesprengt, so hätte er sich Be. gegenüber hierauf und nicht auf den erteilten Auftrag berufen."
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß diese Formulierung in dem angefochtenen Urteil zu der Auffassung führen kann, das Berufungsgericht sei bei diesem Satz davon ausgegangen, das Gespräch habe nach Beendigung der Sprengung stattgefunden. Zwingend ist das aber nicht, denn der Akt der Sprengung bestand nicht nur in der Sprengung selbst, sondern auch in ihrer Anordnung und Vorbereitung, die mindestens schon einen Tag zuvor stattgefunden hatten. Da nun aber das von dem Kläger dem Inspektor M. zur Last gelegte Verhalten, nämlich die Bezeichnung des Hauses zur Sprengung, zur Vorbereitung der Sprengung gehörte, M. mit der technischen Durchführung der Sprengung selbst aber nichts zu tun hatte, seine Tätigkeit in dieser Sache also schon vor der Sprengung selbst abgeschlossen war, braucht in diesem Satz des Berufungsurteils noch kein Widerspruch zu dem vorangegangenen gesehen zu werden, da die Worte "hätten ... gesprengt" sehr wohl auch dahin ausgelegt werden können, daß das Berufungsgericht lediglich die endgültige Anordnung der Sprengung, nicht aber die Sprengung selbst im Auge gehabt hat. Von dieser wurde auch, wie aus der Aussage des Zeugen Be. hervorgeht, bei dem Gespräch zwischen dem Zeugen und M. ausgegangen.
Auch im übrigen lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt keinen Rechtsirrtum erkennen.
4.
Die Revision stellt ferner die Frage zur Prüfung, ob der Inspektor M. oder seine Vorgesetzten bei ihrer Tätigkeit anläßlich der Sprengung überhaupt eine Amtspflicht gegenüber Dritten gehabt haben. Das ist von dem Berufungsgericht mit Recht bejaht worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Beratung durch den Inspektor M. nicht nur eine unverbindliche Meinungsäußerung, M. hatte vielmehr die Aufgabe, die Häuser, die Gefahrenpunkte bildeten, zur Sprengung zu bezeichnen. Von seiner Äußerung hing also ab, welche Häuser gesprengt werden sollten. Bei dieser für die Sprengung maßgeblichen gutachtlichen Tätigkeit war M. ebenso wie seine Vorgesetzten verpflichtet, nicht nur die Interessen der allgemeinen Sicherheit, sondern auch die der Eigentümer zu berücksichtigen. Eine Entscheidung konnte und durfte er in jedem Fall erst nach Abwägung der beiderseitigen Interessen abgeben. Schon daraus ergibt sich, daß er auch den betroffenen Eigentümern gegenüber die Amtspflicht hatte, richtig zu entscheiden und nicht durch eine unrichtige Entscheidung ihre Eigentumsrechte zu verletzen. Seine Tätigkeit war auch nicht nur, wie die Revision meint, die einer rein internen Beratung und Vorbereitung einer Entscheidung, sie war vielmehr, wie das Berufungsgericht feststellt, ausschlaggebend für die Sprengung und diente nicht nur einer Vorbereitung der Entscheidung anderer, sondern war selbst eine Entscheidung.
5.
Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung sieht das Berufungsgericht darin, daß M. das Haus des Klägers zur Sprengung bezeichnet hat, obwohl es seinem baulichen Zustand nach nicht hätte gesprengt werden dürfen. Das Berufungsgericht führt dazu aus, daß dieses behördliche Vorgehen auf einer der Beurteilung durch das Gericht unterliegenden bewußten oder fahrlässigen Außerachtlassung der gesetzlichen Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten beruhe. Dem Inspektor M. als langjährigem und erfahrenem Baupolizeibeamten könne nicht entgangen sein, daß die Sprengung des Hauses nicht erforderlich gewesen sei; es erscheine sogar nicht unwahrscheinlich, daß er den Rat zur Sprengung entgegen besserer Einsicht gegeben haber um damit der Stadt, der die Beseitigung des Hauses erwünscht war, einen Dienst zu erweisen. Mindestens habe M. aber grob fahrlässig gehandelt, denn er hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß das Haus im Gegensatz zu offenbar erkennbaren Gefahrenquellen nur gering beschädigt gewesen sei, und er hätte deshalb die Entscheidung über seine Beseitigung mindestens von dem Ergebnis einer genauen Untersuchung, die die Standfestigkeit des Hauses ergeben hätte, abhängig machen müssen. Die Verantwortung für diese falsche Beurteilung treffe entweder M. oder, falls der Auftrag von seinen Vorgesetzten ausgegangen sei, diese.
a)
Die Revision rügt hierzu, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, ob die Verantwortung M. oder seine Vorgesetzten treffe; das Berufungsgericht hätte aber eine Amtspflichtverletzung nicht feststellen dürfen, wenn es nicht gleichzeitig feststelle, wer die Amtspflichtverletzung begangen habe.
Diese Rüge ist unbegründet. Wenn die Rechtsfolgen in dem einen wie dem anderen Fall dieselben sind, kann das Gericht sehr wohl dahingestellt lassen, welche der beiden Möglichkeiten Platz greifen, sofern es sich auf diese Möglichkeiten beschränkt und keinen weiteren Möglichkeiten mit anderen Rechtsfolgen Raum läßt. Das Berufungsgericht hat aber nur die beiden Möglichkeiten zur Wahl gestellt, daß entweder M. oder einer seiner Vorgesetzten bei der Baubehörde der beklagten Stadt das Haus zur Sprengung angewiesen haben. Da es sich in beiden Fällen aber um städtische Beamte handelt, in beiden Fällen also im Falle einer schuldhaften Amtspflichtverletzung die Stadt haftet, konnte das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum von einer Feststellung absehen, welche der beiden Möglichkeiten zutrifft.
b)
Was die Frage des Verschuldens betrifft, so rügt die Revision, daß das Berufungsgericht offengelassen habe, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliege, für den letzteren Fall ferner unzulässigerweise das Ermessen der Beamten der Baupolizei nachgeprüft habe.
aa)
Dem Urteil des Berufungsgerichts kann, worauf die Revision mit Recht hinweist, keine eindeutige Feststellung entnommen werden, daß M. entgegen seiner besseren Einsicht gehandelt hat; das Berufungsgericht führt dann aber aus, daß, selbst wenn kein Vorsatz vorgelegen haben sollte, M. oder seine Vorgesetzten offensichtlich fahrlässig gehandelt hätten.
Zu Unrecht glaubt aber die Revision, daß eine wahlweise Annahme von Vorsatz oder Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall nicht angängig gewesen sei. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger lediglich noch Entschädigungsansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz. Da diese mangels Liquidität der Geltendmachung der Ansprüche aus §839 BGB nicht entgegenstehen, ist der Umfang der Haftung der Beklagten derselbe, gleichviel, ob sie aus Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit ihrer Beamten haftet. Es bedarf daher weder für den Grund noch für die Höhe des Schadens der Feststellung, ob die Beamten der beklagten Stadt ihre Amtspflicht vorsätzlich oder nur fahrlässig verletzt haben.
bb)
Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht eine fahrlässige Außerachtlassung der gesetzlichen Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten angenommen habe Sowohl die Feststellung der Standfestigkeit des Gebäudes wie der Umfang der Untersuchung seien Ermessensentscheidungen über tatsächliche und keine Entscheidungen über rechtliche Voraussetzungen gewesen; sie unterlägen daher nicht der Nachprüfung durch das Gericht.
Diese Rüge geht fehl. Die Beklagte hat nicht behauptet, daß die Sprengung des Hauses aus Gründen des Luftschutzes (z.B. um für den Fall künftiger Angriffe eine Brandgasse zu haben) erforderlich gewesen wäre. Die Sprengung des Gebäudes konnte also ihre Rechtfertigung nur darin finden, daß das Gebäude in seinem vorherigen Zustand eine ernstliche Gefahr für die Allgemeinheit bildete (§20 PVG). Das ist aber eine objektive gesetzliche Voraussetzung, deren Vorhandensein das Gericht nachprüfen kann, soweit nach dem Zustand des Gebäudes der Punkt erreicht ist, bei dem die Baupolizei einschreiten muß oder der Punkt noch nicht erreicht ist, bei dem sie einschreiten darf (Jellinek Verwaltungsrecht 3. Aufl. S. 36 und 432; BGH in LM zu §839 BGB (Fg) 3). Wäre daher der Zustand des Gebäudes so gewesen, daß von ihm keine Gefahr ausgegangen wäre oder nur eine so geringe Gefahr, angesichts deren die Sprengung in keinem Verhältnis zu dieser Gefahr gestanden hätte, dann hätte es nicht mehr im Ermessen der Baupolizei gestanden, das Haus zur Sprengung zu bezeichnen oder nicht, weil sie dann die Grenze des "Übermaßes" überschreiten würde. Insoweit ist dann aber auch eine Nachprüfung des Verhaltens der Baupolizei durch das Gericht möglich.
Das Berufungsgericht hat dazu ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Zustand des Hauses noch so gut war, daß er auf keinen Fall eine Sprengung rechtfertigte. Damit ist aber dann auch von der Polizei die "Grenze des Übermaßes" überschritten worden, wenn sie trotzdem das Haus zur Sprengung bezeichnete. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß M. oder seine Vorgesetzten mindestens grob fahrlässig den Zustand des Hauses nicht richtig beurteilt haben. Ihr Verschulden wird insbesondere darin gesehen, daß der Zustand des Hauses nicht oder nur oberflächlich untersucht worden sei.
Es ist der Revision allerdings zuzugeben, daß der Umfang der Untersuchung eine Ermessenssache der Baupolizei war, die grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Gericht unterliegt. Das setzt aber voraus, daß eine Untersuchung überhaupt stattgefunden hat und, bejahendenfalls, daß sie nicht so oberflächlich war, daß das Verhalten der Baupolizei als Willkür angesprochen werden müßte. Im vorliegenden Fall fehlt es nun in jeder Richtung an einem substantiierten Vortrag der Beklagten über Art und Umfang der angestellten Untersuchung. Unter diesen Umständen läßt dann aber auch die Schuldfeststellung des Vordergerichts zu diesem Punkt keinen Rechtsirrtum erkennen.
6.
Mit Recht ist das Berufungsgericht auf die Frage der Berücksichtigung eines anderweitigen hypothetischen Schadensverlaufs nicht näher eingegangen, da die Beklagte einen solchen nicht schlüssig dargetan hat. Die Revision ist darauf auch nicht zurückgekommen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung läßt sich eine Abweisung der Klage nicht rechtfertigen. Die Revision will diese lediglich daraus herleiten, daß der Kläger seine Ansprüche erst nach der Währungsreform geltend gemacht habe und daß die beklagte Stadt sich auf diese haushaltmäßig nicht habe einrichten können. Das genügt aber noch nicht, um den Einwand der Verwirkung zur Geltung kommen zu lassen. Vor der Währungsreform hatte der Kläger keinen Anlaß, mit seinen Schadensersatzansprüchen hervorzutreten, weil er noch annehmen konnte, ebensoviel als Kriegssachschaden ersetzt zu bekommen. Im übrigen konnte er angesichts der vor der Währungsreform fehlenden Kaufkraft des Geldes auch schon deshalb kein Interesse an einer Schadensersatzklage und einer etwaigen für ihn fast wertlosen Abfindung in Reichsmark haben. Deshalb konnte es auch nichts wie die Revision meint, gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Kläger erst im Jahre 1948 seine Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat.
7.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach bejaht. Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge des §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.