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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.1953, Az.: IV ZB 105/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.07.1953
Aktenzeichen
IV ZB 105/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 13028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 10, 286 - 295
  • DB 1953, 905 (amtl. Leitsatz)
  • DNotZ 1953, 526-531
  • NJW 1953, 1629-1631 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

  1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts in Kiel vom 30. März/26. Mai 1952 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Feststellung des Umstellungsverhältnisses 10: I auf Deutsche Mark auch für die der Hypothek zugrunde liegende Forderung gilt.

    Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Gründe

1

1)

Eigentümer des im Grundbuch von F. Bd. 2 Bl ...5 eingetragenen landwirtschaftlichen Anwesens war früher der Landmann und Gemeindevorsteher Heinrich G. in F.. Er schloss am 13. Dezember 1927 mit dem damals 20 Jahre alten Antragsteller, seinem Neffen, einen notariellen Vertrag, der u.a. folgenden Inhalt hatte:

2

"§ 1: G. überlässt an seinen Neffen Hans E. ... seinen gesamten in F. und Umgegend belegenen Grundbesitz mit dem gesamten landwirtschaftlichen lebenden und toten Inventar ...

3

E. erhält den Besitz frei von jeglichen privaten Belastungen mit Ausnahme des für seine Tante Margareta G. eingetragenen Verlehnts ...

4

§ 2: Die Übergabe findet am 1. Mai 1928 statt ... Der Übernehmer hat jedoch schon von heute an wie bisher auf der Landstelle für seinen Onkel zu arbeiten, ohne hierfür eine besondere Entschädigung beanspruchen zu können ...

5

§ 4: Der Erwerber hat dem jetzt 55 Jahre alten Veräusserer ein lebenslängliches Verlehnt ... zu leisten ...

6

Der Erwerber bewilligt und beantragt, daß auf dem erworbenen Grundbesitz in Abt II des Grundbuchs dieses Verlehnt dinglich sichergestellt wird.

7

§ 5: Per Erwerber hat ferner dem Veräusserer 45.000,- GM zu zahlen. 10.000,- GM hat der Erwerber alsbald bar zu beschaffen, und zwar dadurch, daß er den erworbenen Besitz bei einem öffentlichen Unternehmen beleiht. Die restlichen 35.000,- GM werden dem Erwerber auf 10 Jahre gestundet, wenn er die Zinsen pünktlich ... bezahlt. Zinsen sind vierteljährlich nachträglich vom 1. Mai 1928 ab zu entrichten, und zwar zu dem Zinsfuße, den die R. Spar- und Leihkasse für erststellige Hypotheken sich jeweilig berechnet. Sollte der Erwerber den Besitz veräussern, so kann der Veräusserer das gestundete Kapital kündigen. Über diesen gestundeten Betrag soll mittels besonderer Bewilligung eine Hypothek im besten Range auf dem Grundstück bestellt werden ...

8

§ 7: Die miterschienene Mutter des Erwerbers ist mit den Erklärungen ihres Sohnes ausdrücklich einverstanden ..."

9

Das Grundstück wurde am 17. Oktober 1928 aufgelassen. Das Vormundschaftsgericht genehmigte die Verträge und am 31. Oktober 1928 wurde der Antragsteller als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde für Heinrich G. ein "Verlehnt" nach Maßgabe der in dem Vertrag vom 13. Dezember 1927 enthaltenen Bewilligung als Belastung auf diesem Grundbesitz in Abt II unter Nr. 3 des Grundbuchs eingetragen. Gemäß einer Eintragungsbewilligung vom 15. Oktober 1928 erfolgte ferner am 3. November 1928 die Eintragung einer Hypothek in Höhe von 35.000,- GM für Heinrich G. zur Sicherung der Restkaufgeldschuld aus dem Vertrage vom 13. Dezember 1927 in Abt III unter Nr. 5 des Grundbuchs.

10

Am 10. Februar 1934 schlossen Heinrich G. und der Antragsteller unter Zuziehung von zwei Zeugen einen weiteren notariellen Vertrag, in dem es heißt:

  1. "I.

    Auf dem Grundstück des ... E. ... steht in Abt III unter Nr. 5 eine Restkaufgeldhypothek von 35.000,- GM für ... G. eingetragen. Dieser erlässt dem Grundstückseigentümer von vorstehender Schuld hierdurch einen (Teilbetrag von 20.000,- GM ...

  2. II.

    Hinsichtlich der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek von 15.000,- GM wird hiermit vereinbart, daß die Forderung zu 3 1/2 % vom 1. April 1934 an zu verzinsen ist, ... und daß der Gläubiger die Auszahlung des ganzen Kapitals verlangen kann, wenn der Schuldner mit zwei aufeinanderfolgenden Zinszahlungen ganz oder teilweise im Rückstand ist ...

    Die Hypothek und die Forderung kann weiterhin ... durch Erklärung des Gläubigers sofort fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren, über das verhaftete Grundstück die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet ist oder wenn der jetzige Schuldner E. den verhafteten Grundbesitz verkauft oder vertauscht ...

    Im übrigen wird ... E. diese Forderung bis zum 1. April 1944 gestundet ... Für die Folgezeit gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten.

    Der Gläubiger G. schenkt außerdem dem Schuldner E. diese Forderung für den Fall, daß E. den Gläubiger überlebt und zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer des verhafteten Grundstückes ist. Sollte also E. vor G. versterben, so verbleibt die Forderung dem jetzigen Gläubiger G. auch dann, wenn E. Nachkommen hinterlässt. Der Gläubiger G. hat vielmehr alsdann völlig freie Hand, wie er über diese Forderung bestimmen will. Das Gleiche gilt, wenn E. den Besitz verkauft oder vertauscht. Auf die Auflassung kommt es nicht an. In diesem Fall fällt die Forderung in das freie Verfügungsgebiet des Gläubigers G. zurück, so daß dieser bezw. seine Erben auch dann darüber verfügen können, wenn G. nach diesem Zeitpunkt, aber vor E. verstirbt.

    Die Beteiligten erklären, daß die heute bestehende Hypothek in Höhe von 15.000,- RM für diese neue Forderung als Sicherheit gelten soll, und bewilligen und beantragen, dies im Grundbuche zu vermerken.

    Die Beteiligten erklären ausdrücklich, daß der Schuldner E. die Löschung der restlichen 15.000,- M bezw. die Umschreibung dieses Rechtes auf sich durch seine alleinige Erklärung bewilligen und beantragen kann, wenn er die Urkunde über den Tod des Gläubigers G. vorlegt und zu diesem Zeitpunkt als Eigentümer im Grundbuche eingetragen steht ..."

11

Am 21. März 1934 wurde ein Teilbetrag der Hypothek in Höhe von 20.000,- GM im Grundbuch gelöscht, für den bestehenbleibenden Restbetrag von 15.000,- GM wurde die Änderung der Bedingungen nach Maßgabe der Bewilligung, wie sie in dem Vertrag vom 10. Februar 1934 enthalten war, eingetragen.

12

Heinrich G. ist am 1. Mai 1949 gestorben. Der Antragsteller, der nach wie vor Eigentümer des Hofes ist, hat am 16. Juli 1951 unter Vorlegung der Sterbeurkunde des G. die Löschung des in Abt II unter Nr. 3 im Grundbuch eingetragenen Altenteils und der in Abt III unter Nr. 5 eingetragenen Restkaufgeldhypothek beantragt. Daraufhin sind beide Rechte am 31. Juli 1951 im Grundbuch gelöscht worden. Von der Löschung wurde die Spar- und Leihkasse in R. als Hilfsstelle der Beteiligten zu 3) benachrichtigt.

13

Der Antragsteller bringt vor, die Verbindlichkeit, zu deren Sicherung die in Frage stehende Hypothek gedient habe, sei zu Lebzeiten des G. nicht als Schuld behandelt worden. Zinsen seien von ihm niemals gefordert worden, und er habe sie auch nicht bezahlt. Die Grundstücksbelastung habe vielmehr nur das Verlehnt weiter sichern sollen. Sie sei deshalb, nachdem dieses einige. Jahre gewährt worden sei, durch den Vertrag vom 10. Februar 1934 herabgesetzt worden, obwohl auch auf das Kapital keine Zahlungen geleistet worden seien. G. habe die ursprünglich vereinbarte Schuld auch als eine dem Antragsteller bei seinem Tode zufallende "Erbmasse" behandelt. Bei dem Abschluss des Vertrages vom 10. Februar 1934 seien die Formvorschriften für eine letztwillige Verfügung gewahrt worden. Da die Voraussetzungen, unter denen G. dem Antragsteller durch diesen Vertrag die Schuld schenkweise erlassen habe, eingetreten seien, habe die Hypothek gelöscht werden können. Eine Umstellungsgrundschuld sei aus ihr nicht hervorgegangen.

14

Er hat am 19. Oktober 1951 bei dem Amtsgericht in Rendsburg den Antrag gestellt, gemäß § 6 der 40. DVO zum UmstG festzustellen, daß aus der Hypothek eine Umstellungsgrundschuld nicht hervorgegangen sei.

15

Die Spar- und Leihkasse in R. als Hilfsstelle der Beteiligten zu 3) hat der Rechtsauffassung des Antragstellers widersprochen und gebeten, den Antrag zurückzuweisen.

16

Das Amtsgericht in Rendsburg hat durch Beschluss vom 19. November 1951 festgestellt, daß die im Grundbuch von F. Bd. II Bl ...5 in Abt III unter Nr. 5 eingetragen gewesene Restkaufgeldhypothek über 15.000,- GM auf 15.000,- DM umgestellt sei. Es hat ferner der Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

17

Auf die sofortige Beschwerde, die die Beteiligte zu 3) gegen diesen der Spar- und Leihkasse in R. am 22. November 1951 zugestellten Beschluss am 30. November 1951 eingelegt hat, hat das Landgericht in Kiel durch Beschluss vom 30. März 1952, berichtigt durch Beschluss vom 26. Mai 1952, die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, daß die Hypothek im Verhältnis 10: 1 auf Deutsche Mark umgestellt sei.

18

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 9. Mai 1952, der Berichtigungsbeschluss am 30. Mai 1952 zugestellt worden. Der Antragsteller hat am 23. Mai 1952 sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.

19

Die Beteiligte zu 3) hat beantragt, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

20

Das Oberlandesgericht in Schleswig, das zunächst zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen war, ist der Auffassung, daß die in Frage stehende Hypothek und die ihr zugrunde liegende Schuld möglicherweise im Verhältnis 1: 1 umzustellen seien. Wenn G. keine Kinder gehabt habe, so sei den Umständen nach anzunehmen, daß es seine Absicht gewesen sei, den Antragsteller zu seinem Nachfolger zu bestimmen, und daß er dessen Einsetzung zum Erben durch die bei Lebzeiten erfolgte Veräusserung seines Anwesens vorweggenommen habe. In diesem Fall sei der Vertrag vom 13. Dezember 1927 ein Gutsüberlassungsvertrag im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG. Auch Verpflichtungen aus solchen Verträgen, die nicht zur Abfindung eines Dritten eingegangen seien, sondern auf Grund deren an den Übergeber selbst zu leisten sei, seien nach dem Sinn dieser Vorschrift bevorzugt im Verhältnis 1: 1 umzustellen. Es komme mithin für die Entscheidung auf die in den Tatsacheninstanzen noch nicht getroffene Feststellung an, ob G. kinderlos gewesen sei. Die Sache müsse deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen werden. An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht in Schleswig jedoch gehindert durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. April 1951 - 4 Wx 26/51 - (NdsRpfl 1951, 123), in dem die Auffassung vertreten wird, Verbindlichkeiten aus Gutsüberlassungsverträgen seien entsprechend dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG nur dann im Verhältnis 1: 1 auf Deutsche Mark umzustellen, wenn sie zur Abfindung eines Dritten eingegangen seien, oder wenn sie gleichzeitig aus einer Auseinandersetzung im Sinne dieser Bestimmung herrühren.

21

Das Oberlandesgericht in Schleswig hat die Sache deshalb mit Beschluss vom 23. Oktober 1952 dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

22

2)

Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist die auf dem Gebiete des Umstellungsrechts liegende Rechtsfrage, in der es von dem Oberlandesgericht in Celle abweichen will, für die Entscheidung von Bedeutung. Damit sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG gegeben.

23

Der Fall liegt anders als der in dem Beschluss des Senats vom 22. April 1952 - IV ZB 27/52 - behandelte, der gleichfalls auf Grund eines Vorlagebeschlusses des Oberlandesgerichts in Schleswig an den Bundesgerichtshof gelangt war. Dort war diesem dieselbe Rechtsfrage wie hier unterbreitet worden, weil das vorlegende Oberlandesgericht bereits damals von der vorher erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle abweichen wollte. Auch vom Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus konnte es jedoch damals auf diese Rechtsfrage nicht ankommen, so daß die Sache ihm zurückgegeben werden mußte. In jener Sache stand nämlich unzweifelhaft auch eine Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG in Frage, für die das Oberlandesgericht in Celle ausdrücklich auch dann die Umstellung 1: 1 zugelassen hatte, wenn es sich gleichzeitig um einen Anspruch des Übergebers aus einem Gutsübergabevertrag handelte. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

24

Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang auch, ob das Gericht, von dessen Entscheidung das vorlegende Gericht abweichen will, die Rechtsfrage bei zutreffender Beurteilung des ihm unterbreiteten Sachverhalts überhaupt entscheiden mußte. Darauf weist der Vorlagebeschluss mit Recht hin. Selbst wenn die Rechtsfrage nach richtiger Auffassung seinerzeit für die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle keine Rolle hätte spielen dürfen, so ist sie doch so zu stellen, wie es in dem Beschluss geschehen ist, von dem das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will.

25

3)

Nachdem die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergangen war, ist das Lastenausgleichtsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl I, 446) mit den zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften in Kraft getreten. Da das Gesetz wichtigen öffentlichen Belangen dient und den Lastenausgleich auf den hier in Frage stehenden Gebieten völlig neu geregelt, die Umstellungsgrundschulden grundsätzlich beseitigt und die Hypothekengewinnabgabe ebenso wie die Kreditgewinnabgabe mit Rückwirkung vom 21. Juni 1948 eingeführt hat und auch sonst weitgehend auf diesen Zeitpunkt abstellt (§ 16, 17, 91, 102, 120, 123 LAG), ist es in vollem Umfang von dem Gericht der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen (ebenso BayObLG NJW 1953, 826 [827]).

26

4)

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, die die Beteiligte zu 3) gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt hat, ist durch das LAG nicht beeinträchtigt worden.

27

Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der 40. DVO zum UmstG in seiner ursprünglichen Fassung war an dem nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren, soweit der Streit oder die Ungewissheit die nach dem Hypothekensicherungsgesetz vom 2. September 1948 (WiGBl 87) entstandene Umstellungsgrundschuld berührte, auch diejenige Stelle beteiligt, die mit der Ausübung der Rechte aus dieser Grundschuld betraut war. Die Bestimmung ist durch § 140 Abs. 3 LAG dahin geändert worden, daß nunmehr Beteiligter das Finanzamt ist, soweit der Streit oder die Ungewissheit die Abgabeschuld für die Hypothekengewinnabgabe berührt. Zu der Zeit, als in dem vorliegenden Verfahren die Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts eingelegt wurden, galt noch die ursprüngliche Fassung der Vorschrift. Die sofortige Beschwerde konnte mithin, da die Entscheidung Bedeutung für die Frage hatte, ob nach § 1 HypSichG eine Umstellungsgrundschuld entstanden war, von der Beteiligten zu 3) als der Verwalterin des Treuhandvermögens "Umstellungsgrundschulden" eingelegt werden. Deren Recht, selbst den Beschluss des Amtsgerichts anzufechten, wurde auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß im ersten Rechtszug nicht sie unmittelbar, sondern als ihre Hilfsstelle die Spar- und Leihkasse in R. aufgetreten war, und daß diese den Beschluss des Amtsgerichts zugestellt erhalten hatte. Die Anfechtung des amtsgerichtlichen Beschlusses durch die mit der Verwaltung der Umstellungsgrundschulden betraute Stelle ist weiterhin wirksam, obwohl derartige Stellen als solche jetzt an dem Verfahren nach § 6 der 40. DVO zum UmstG nicht mehr beteiligt sind und an ihren Platz das Finanzamt - oder statt seiner die gemäss der 4. DVO über Ausgleichsabgaben nach dem LAG vom 8. Oktober 1952 (BGBl I 662) beauftragte Stelle - als Verwalter der Hypothekengewinnabgabe getreten ist. Denn es muß jetzt so angesehen werden, als ob nicht die grundschuldverwaltende Stelle, sondern diejenige, die mit der Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe betraut ist, das Rechtsmittel eingelegt hätte, so daß es insoweit nur darauf ankommt, ob diese Stelle jetzt an dem Verfahren beteiligt ist ( BGH, Beschluß vom 14. Juli 1952, IV ZB 52/53 ). Dies entspricht dem Sinn des Gesetzes, wie er auch in dem allerdings hier nicht unmittelbar zutreffenden § 11 der 4. DVO über Ausgleichsabgaben nach dem LAG seinen Ausdruck gefunden hat. Hier kommt hinzu, daß die Oberfinanzdirektion, die die Umstellungsgrundschulden in ihrer Eigenschaft als Landesbehörde verwaltete und als solche Beschwerde einlegte (§ 1 der 1. DVO zum HypSichG vom 7. September 1948, WiGBl 88) in gleicher Eigenschaft die vorgesetzte Dienststelle des jetzt beschwerdeberechtigten Finanzamts ist (vgl. §§ 2, 3, 6 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950, BGBl 448).

28

5)

Mit seinem Begehren, festzustellen, daß aus der Hypothek eine Umstellungsgrundschuld nicht hervorgegangen sei, verlangt der Antragsteller eine Entscheidung darüber, in welchem Verhältnis die in Frage stehende Hypothek auf Deutsche Mark umgestellt ist (§ 6 Abs. 1 der 40. DVO zum UmstG).

29

Der Antrag ist weder deshalb gegenstandslos, weil die Hypothek am 31. Juli 1951 gelöscht worden ist, noch hat er seine Bedeutung verloren, weil eine etwa entstandene Umstellungsgrundschuld spätestens mit dem Inkrafttreten des LAG erloschen ist (§ 120 Abs. 1 LAG). Die Löschung der Hypothek beeinträchtigte den Fortbestand einer aus ihr hervorgegangenen Umstellungsgrundschuld nicht, wie sich aus § 14 der 2. DVO zum HypSichG vom 8. August 1949 (WiGBl 232) ergibt. Die Feststellung des Umstellungverhältnisses blieb also weiterhin von Bedeutung und das Verfahren nach § 6 der 40 DVO zum UmstG zulässig (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1949, 828 [OLG Düsseldorf 06.09.1949 - 3 W 209/49] [829]; NJW 1953, 667 [OLG Düsseldorf 15.12.1952 - 3 W 220/52][OLG Düsseldorf 15.12.1952 - 3 W 220/52]; BayObLG NJW 1953, 826 [827]). Auch wenn die Umstellungsgrundschuld spätestens mit dem Inkrafttreten des LAG unterging, ist die Frage, in welchem Verhältnis die Rechte am Währungsstichtag umgestellt wurden, für die Beteiligten doch weiterhin von Interesse, weil es möglicherweise davon abhängt, ob der Antragsteller zur Hypothekengewinnabgabe heranzuziehen ist oder nicht (§ 91 LAG). Der vorliegende Fall bietet allerdings die Besonderheit, daß die Schuld, die durch die Hypothek gesichert wurde, dem Antragsteller bereits durch den Vertrag vom 10. Februar 1934 bedingt erlassen worden war, und daß die Bedingung am 1. Mai 1949 eingetreten ist. Welche Bedeutung diesem Umstand für die Frage zukommt, ob ein Schuldnergewinn im Sinne des § 91 LAG entstanden und wie hoch dieser gegebenenfalls zu bemessen ist, kann hier dahinstehen, denn in jedem Falle hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran, daß zunächst festgestellt wird, ob die Hypothek und die ihr zugrunde liegende Forderung am Währungsstichtag im Verhältnis 1: 1 oder 10: 1 umgestellt worden sind. Wenn sich ergeben würde, daß die Umstellung im Verhältnis 1: 1 erfolgt ist, so wäre ein Schuldnergewinn keinesfalls eingetreten und käme die Erhebung der Hypothekengewinnabgabe von vornherein nicht in Betracht.

30

6)

Das Oberlandesgericht geht in dem Vorlagebeschluss davon aus, daß die Hypothek des Heinrich G. und die ihr zugrunde liegende Forderung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG, § 1 Abs. 1 der 40 DVO zum UmstG im Verhältnis 1: 1 umgestellt sind, wenn es sich bei der Schuld des Antragstellers um eine Verbindlichkeit aus einem Gutsübernahmevertrag handeln sollte, da nicht nur für die in einem derartigen Vertrag zur Abfindung von Dritten eingegangenen Verbindlichkeiten, sondern auch für die Verpflichtungen des Übernehmers zu Leistungen an den Übergeber selbst die bevorzugte Umstellung des § 18 Abs. 1 UmstG gelte.

31

Den Begriff des Gutsüberlassungsvertrages, dem der Vertrag über die Überlassung eines Vermögens in § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG gleichgesetzt wird, hat die Rechtsprechung und das Schrifttum im wesentlichen einheitlich umschrieben. Es handelt sich um einen Vertrag, durch den der Eigentümer eines Gutes, das eine geschlossene und lebensfähige Betriebseinheit bildet, seinem Kind, einem Verwandten oder einer ihm sonst nahestehenden Person schon zu Lebzeiten im Wege vorweggenommener Erbfolge das Gut übergibt, wobei er sich einen ausreichenden Lebensunterhalt sowie gegebenenfalls für andere Personen, die seine Erben sein werden, eine Abfindung ausbedingt (BGH IM § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG Nr. 16; BayObLGZ 1951, 282 [285]).

32

Ob das Abkommen, das G. am 13. Dezember 1927 mit dem Antragsteller getroffen hat, sich als ein Gutsüberlassungsvertrag in diesem Sinne darstellt, kann schon deshalb zweifelhaft sein, weil das "Verlehnt", das sich der Übergeber in ihm ausbedungen hat, in seinem Umfang wesentlich hinter den Altenteilsrechten zurückbleibt, wie sie den Übergebern üblicherweise in Gutsüberlassungsvertragen eingeräumt werden. Die Beteiligten mögen daher das Abkommen eher als einen Kaufvertrag denn als eine solche Gutsüberlassung angesehen haben. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen, und es bedarf auch keiner weiteren Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht, um sie zu klären. Denn selbst wenn die Übertragung des Anwesens auf den Antragsteller als eine Gutsüberlassung aufzufassen sein sollte - sei es bereits auf Grund der Vereinbarung vom 13. Dezember 1927, sei es, nachdem der weitere Vertrag vom 10. Februar 1934 geschlossen worden war -, so kommt eine Umstellung der Restkaufgeldforderung von 15.000,- GM und der sie sichernden Hypothek im Verhältnis 1: 1 auf Deutsche Mark nicht in Betracht. Beide Rechte sind vielmehr auch dann entsprechend der allgemeinen Regel des § 16 Abs. 1 UmstG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UmstG und § 1 Abs. 1 der 40. DVO zum UmstG im Verhältnis 10: 1 umgestellt, weil die Voraussetzungen, unter denen für gewisse Verbindlichkeiten die Umstellung im Verhältnis 1: 1 gewährt wird, nicht gegeben sind.

33

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG genießen das Umstellungsvorrecht u.a., Verbindlichkeiten, die aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, Miterben, Ehegatten, geschiedenen Ehegatten oder Bitern und Kindern herrühren. Vielfach wird ein Gutsüberlassungsvertrag, auf Grund dessen ein Anwesen im Wege vorweggenommener Erbfolge in jüngere Hände übergeht, sich als eine derartige Auseinandersetzung darstellen ( BGH Beschluss vom 22.4.1952, IV ZB 27/52; ebenso BayObLGZ 1951, 258 [260]; Harmening-Duden, Währungsgesetze § 18 UmstG, Anm. 31; Lange-Wulff, Höfeordnung 3. Aufl 523). Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist der in § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG verwendete Begriff der Auseinandersetzung weit auszulegen ( BGHZ 2, 270 [272]; LM § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG Nr. 8). Andererseits hat der Senat jedoch hervorgehoben, daß das Umstellungsvorrecht nicht über Gebühr ausgedehnt werden darf, und daß es für Verbindlichkeiten aus einer Auseinandersetzung nur gewährt werden kann, wenn zwischen den Beteiligten die engen rechtlichen Beziehungen vorhanden sind, von denen die genannte Gesetzesbestimmung ausgeht (LM § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG Nr. 11; NJW 1953, 502 [BGH 22.12.1952 - IV ZB 96/52]). Eine solche Beziehung stellt nach dem Gesetz das Eltern- und Kindesverhältnis, nicht aber das Verwandtschaftsverhältnis dar, wie es zwischen Onkel und Neffen besteht. Da zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer auch sonst keine Rechtsbeziehungen der in § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG genannten Art gegeben waren, kommt eine bevorzugte Umstellung der Schuld des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt, daß es sich um eine Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung handele, hier nicht in Betracht.

34

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG werden ferner Verbindlichkeiten im Verhältnis 1: 1 umgestellt, die der Übernehmer eines Gutes oder Vermögens dem anderen Vertragsteil gegenüber zur Abfindung eines Dritten eingegangen ist. Von den Vertretern der Auffassung, daß über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus Gutsabstandsgeldern, die der Übernehmer an den Übergeber selbst zu leisten habe, das gleiche Umstellungsvorrecht zuteil werde, wird bisweilen darauf hingewiesen, daß die dem § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG. entsprechende Vorschrift der in den Westsektoren von Berlin geltenden Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (VOBl Berlin I, 374) ausdrücklich derartige Verpflichtungen des Übernehmers in das Umstellungsvorrecht einbezogen habe, und es wird dann angenommen, daß auch für das Gebiet der Bundesrepublik die gleiche Regelung habe getroffen werden sollen und, wie der Sinn des Gesetzes ergebe, getroffen worden sei, nur daß die dahingehende Absicht des Gesetzgebers in dem Umstellungsgesetz weniger vollkommen als in der Berliner Verordnung zum Ausdruck gelangt sei (BayObLGZ 1951, 282, LG Augsburg NJW 1949, 872; LG Kleve JR 1951, 541; Weber NJW 1949, 294).

35

Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. In einer früheren Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, daß eine Auslegung der Vorschriften des UmstG entgegen dem Gesetzeswortlaut nach ihrem Sinn und Zweck dort nicht in Betracht kommt, wo der Wortlaut eindeutig ist ( NJW 1951, 355 [BGH 19.02.1951 - IV ZB 1/51] [356]). Unter Umständen ist zwar von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, wenn dem Gesetzgeber ein Versehen unterlaufen ist, in Auswirkung dessen sein Wille im Gesetz unrichtig wiedergegeben worden ist; daß das hier der Fall sei, ist aber nicht ersichtlich.

36

Das UmstG ist ein Gesetz der Militärregierung. Eine amtliche Begründung und Gesetzesmaterialien, die Aufschluss über den Willen des Gesetzgebers bringen könnten, sind nicht vorhanden (Duden-Harmening S 80). Die Formulierung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG scheint sich an § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 63 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des AufWG vom 16. Juli 1925 (RGBl I 160) anzulehnen, doch weicht sie in zahlreichen Beziehungen von diesen Vorschriften ab, so daß aus der Behandlung der Gutsüberlassungsverträge in dem Aufwertungsgesetz entgegen der in dem Vorlagebeschluß vorhandenen Meinung keine Anhaltspunkte dafür zu gewinnen sind, wie die Rechtslage jetzt ist. Wenn die Berliner Umstellung Verordnung zum großen Teil dem westdeutschen Umstellungsgesetz entspricht, so gestattet das ebensowenig die Folgerung, das Umstellungsgesetz und die Umstellungsverordnung müßten die Frage in der gleichen Weise geordnet haben. Denn gerade die in Rede stehende Bestimmung der Ziff 36 Abs. a Nr. 3 der Berliner UmstVO, die nach ihrer Fassung zweifelsfrei Gutsabstandsgelder, die an den Übergeber zu zahlen sind, im Verhältnis 1: 1 umstellt, weicht in einem weiteren bedeutsamen Punkt von dem Umstellungsrecht der Bundesrepublik ab, da in Berlin ausser dem Übernehmer eines Vermögens nicht der Übernehmer eines Gutes, sondern der Übernehmer einer unbeweglichen Sache mit der Umstellung seiner Verbindlichkeiten zum Nennbetrage belastet wird. Da diese Abweichung mit voller Absicht vorgenommen worden sein muß, wie ohne weiteres erkennbar ist, geht es auch nicht an, die Regelung, die die Umstellung des Gutsabstandsgeldes in Berlin gefunden hat, für das Bundesgebiet entgegen dem Wortlaut des dort geltenden Gesetzes zu übernehmen. Daß die von der westdeutschen abweichende Berliner Formulierung bewusst gewählt worden ist, ist übrigens der Berliner Währungskommission auf Antrage ausdrücklich bestätigt worden (Henning, JR 1949, 45; siehe auch Nehlert HuW 1950, 105 [106]). Davon, daß die Bestimmung der Berliner Verordnung eine authentische Interpretation der entsprechenden Vorschrift des UmstG darstelle, kann keine Rede sein.

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Es ist auch nicht so, daß die Regelung der Umstellung der aus Gutsüberlassungsverträgen hervorgegangenen Verbindlichkeiten, wie sie dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG entspricht, in sich widerspruchsvoll und nicht folgerichtig wäre. Mit dem Altenteil oder einem ähnlichen, Recht, das unmittelbar dem Lebensunterhalt des Übergebers dient und nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG im Verhältnis 1: 1 umgestellt wird, läßt sich die Leistung eines Kapitals, die sich der Übergeber ausbedingt, nicht auf eine Stufe stellen. Sie ist auch nicht der Abfindung, die der Übernehmer auf Grund des Vertrages an die "weichenden Erben" zu zahlen hat, gleichzusetzen derart, daß sie notwendig wie diese im Verhältnis 1: 1 umgestellt werden müßte (so Däubler DRZ 1949, 3 [7]). Gewiß wird der Übergeber des Gutes nicht selten von dem Übernehmer die Zahlung eines Kapitalbetrages an sich selbst deshalb verlangen, weil er sich die Möglichkeit vorbehalten will, über die ihm zufliessenden Vermögenswerte erst später zugunsten der von der Erbfolge in den Hof ausgeschlossenen anderen Erben in der ihm geeignet erscheinenden weise zu verfügen. Das ist aber keineswegs immer so, wie gerade der vorliegende Fall - unterstellt, daß es sich in ihm um eine eigentliche Gutsüberlassung handelt - zeigt, in dem die Forderung mit dem Tode des Übergebers untergehen sollte, sofern gewisse weitere Voraussetzungen gegeben waren. Die Fassung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG lässt erkennen, daß es die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, den "weichenden Erben" eine bei der Gutsüberlassung ausbedungene Abfindung für den Verlust ihres künftigen Erbanteils an dem weggegebenen Vermögen wertmässig zu erhalten und sie insoweit nicht schlechter zu stellen als den Übernehmer des Hofes, der mit der Übernahme in den Besitz von Sachwerten gelangte. Dafür aber, daß der Gesetzgeber das Gutsabstandsgeld, das zunächst ein dem Übergeber zustehendes Entgelt für die Überlassung des Hofes bildet und allenfalls später mittelbar den "weichenden Erben" zugute kommt, ebenso behandelt wissen will, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten. In dem Vorlagebeschluss wird im Anschluss an Eppig ( NJW 1949, 17) ausgeführt, es sei ein widersinniges Ergebnis, wenn die eine Hälfte der Abstandssumme, die sich ein Ehemann, der Alleineigentümer gewesen sei, vorbehalten habe, im Verhältnis 10: 1 umgestellt werde, während die andere Hälfte, die er für seine Frau ausbedungen habe, im Verhältnis 1: 1 Umgestellt sei. Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, daß in diesem Beispiel die Ehefrau im Hinblick auf ihre künftige Beteiligung an dem Nachlass des Übergebers abgefunden wird, und daß die Abfindung ihr wertmässig erhalten bleiben soll, während der Ehemann ein Entgelt für die Hingabe des Gutes oder Vermögens erhält. Daß dieses Entgelt entsprechend dem § 16 Abs. 1 UmstG im Verhältnis 10: 1 umgestellt wird, bringt zwar oft Hälften mit sich, wie sie die Währungsumstellung auch sonst in zahlreichen Fällen zur Folge hat, sie müssen jedoch angesichts der eindeutigen Regelung, die das Gesetz gibt, in Kauf genommen werden (ebenso außer dem OLG Celle NdsRpfl 1951, 123 OLG Frankfurt NJW 1949, 311 [312] [OLG Frankfurt am Main 09.12.1948 - 1 W 115/47]; OLG Hamm MDR 1951, 106 [107] [OLG Hamm 27.10.1950 - 7 Wx 126/50]; LG Wiesbaden NJW 1949, 719 [LG Wiesbaden 30.06.1949 - 5 T 251/49]; Binder-Wetter-Reinbothe Währungsreform II/2 § 18 Anm. 118; Boesebeck NJW 1947/48, 509 [511]; Haegele Recht der Landwirtschaft 1949, 89 [90]).

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Auf die Tatsachen, auf die sich der Antragsteller zur Stützung seiner Auffassung berufen hat, daß eine Umstellung im Verhältnis 1: 1 geboten sei, sowie auf diejenigen Umstände, die das Oberlandesgericht noch aufklären möchte, kommt es mithin für die Entscheidung nicht an. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend festgestellt, daß die den Gegenstand des Verfahrens bildende Hypothek im Verhältnis 10: 1 auf Deutsche Mark umgestellt ist. Die sofortige weitere Beschwerde mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.

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7)

Gemäß § 6 Abs. 2 der 40. DVO zum UmstG hätte das Landgericht auch ausdrücklich feststellen sollen, daß die der Hypothek zugrunde liegende Forderung am Währungsstichtag, an dem sie noch bestand, gleichfalls im Verhältnis 10: 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden ist. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann den Ausspruch nachholen, der lediglich der Klarstellung dient, da das Landgericht ihn ersichtlich nur versehentlich unterlassen hat.

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Es war angemessen, dem Antragsteller auch die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, in dem er unterlegen ist, aufzubürden (§ 6 Abs. 4 der 40. DVO zum UmstG).