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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1952, Az.: IV ZB 27/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1952
Aktenzeichen
IV ZB 27/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - 10.03.1952

Prozessführer

des Schuhmachers Theodor J. in N., H.weg, vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

Prozessgegner

1) den Lehrer Godber Konrad J. in K. über S., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

2) den Schuhmacher August J. in N., H.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

3) den Lagerarbeiter Karl J. in N., M.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

4) die unverehelichte Anna Johanna J. in N., H.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

5) den Dreher Christian August J. in H., M.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

6) die Ehefrau Sophie Lucie Wilhelmine P. geb. J. in R., H.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

7) die unverehelichte Christine Henriette J. in H., L.-G.-H.-Straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

8) die Ehefrau Wilhelmine Johanna C. geb. J. in F., S.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

9) den Oberinspektor Johannes J. in K., H.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

Sonstige Beteiligte

Die Oberfinanzdirektion in Kiel als Verwaltungsstelle für Umstellungsgrundschulden

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr. Hartz und Johannsen in der Sitzung vom 22. April 1952

beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig zurückgegeben, da die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach §28 Abs. 2 FGG nicht vorliegen.

Gründe:

1

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch von B. G. Band ... Blatt 7 ... verzeichneten Hausgrundstücks, auf dem eine Hypothek für eine Forderung seiner am 3. April 1949 verstorbenen Hutter, der Witwe Johanna J. geb. B., eingetragen ist. Das Grundstück gehörte ursprünglich der am 11. April 1938 verstorbenen Witwe Wilhelmine C. geb. B., einer Schwester seiner Mutter. Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses der kinderlos verstorbenen Witwe C. vom 13. Mai 1938 wurde das Grundstück der Witwe Johanna J. zum Anschlagspreis von 6.000 RM zugeteilt. Außerdem erhielt sie durch Vertrag vom 14. Mai 1938 von einer der Erblasserin gegen den Antragsteller zustehenden Darlehensforderung einen Teilbetrag von 2.300 RM zugewiesen. Das Grundstück wurde der Witwe Johanna J. aufgelassen und die Teilforderung an sie abgetreten. Am 13. Mai 1938 verkaufte und überlies die Witwe Johanna J. ihrem Sohn, dem Antragsteller, das ihr zugeteilte Grundstück für den vereinbarten Kaufpreis von 6.000 RM und ließ es an ihn auf. Nach §4 dieses Vertrages stundete Frau J. dem Antragsteller den Kaufpreis, beide Vertragsteile behielten sich Vereinbarungen über die Zahlungsbedingungen vor. Diese Vereinbarung wurde am 14. August 1938 zu notariellen Protokoll getroffen. Sie hatte nicht nur die Kaufpreisforderung von 6.000 RM, sondern auch die der Verkäuferin in dem Teilungsvertrag der Erben der. Frau C. zugewiesene Teilforderung von 2.300 RM zum Gegenstand. Die Vertragsschliessenden kamen dahin überein, daß die Gesamtschuld von 8.300 RM vom 1. Juni 1938 ab mit 6 % jährlich zu verzinsen sei. Das Kapital sollte zu Lebzeiten der Veräußerin beiderseits unkündbar sein, sofern die Zinsen pünktlich gezahlt würden. Nach ihrem Tode war der Antragsteller verpflichtet, 3.000 RM innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode und weitere 3.000 RM innerhalb zwei weiterer Jahre an die Erben zu entrichten. Der Rest von 2.300 RM sollte von den Erben nur zurückgefordert werden können, wenn der Antragsteller zur Auszahlung ohne Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts für sich und seine Familie hierzu in der Lage sei. Die Forderung wurde durch eine brieflose Forderung an dem Grundstück sichergestellt. Der Antragsteller verzichtete gleichzeitig auf sein gesetzliches Erbrecht und den Pflichtteil nach seiner Mutter.

2

Nach dem Tode von Frau Johanna J. kam es am 10. Oktober 1949 zu einem Vertrag zwischen den Erben von Frau J. und dem Antragsteller. Nach §5 dieses Vertrags behielten sich die Erben J., die Antragsgegner, die Verfügung unter anderem auch über die Forderung gegen den Antragsteller in Höhe von 8.300 RM vor und kamen überein, daß sie weiterhin der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand verbleiben solle. Es wurde jedoch ausgemacht, daß im Falle der Verteilung dieser und einer anderen Forderung gegen die als Miterbin am Nachlaß beteiligte Antragsgegnerin zu 4) dem Antragsteller ein Teilbetrag von 1.000 DM ausgekehrt werden solle.

3

In der Folge entstanden unter den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten über die Umstellung der Hypothek und der durch sie gesicherten Forderung von 8.300 RM, nachdem man in dem Vertrag vom 10. Oktober 1949 davon ausgegangen war, daß diese Rechte im Verhältnis 1:1 umzustellen seien. In dem auf Antrag des Antragstellers nach §6 der 40. DVO zum UmstG eingeleiteten Verfahren entschied das Amtsgericht in Niebüll durch Beschluß vom 14. Juli 1951, daß der Umstellungsbetrag 830 DM betrage. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner entschied das Landgericht in Flensburg am 24. September 1951, daß die Rechte im Verhältnis 1:1 umzustellen seien.

4

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller form- und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde bei dem Oberlandesgericht in Schleswig eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.

5

Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde insoweit zurückweisen, als es sich um die Umstellung eines Teilbetrages der Forderung von 6.000 RM handelt. Es glaubt sich jedoch durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. April 1951 - 4 Wx 26/51 - (NdsRpfl 1951, 123) daran behindert und hat die Sache dem BGH auf Grund des §28 Abs. 2 FGG vorgelegt.

6

Nach dieser Vorschrift hat das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde dem BGH vorzulegen, wenn es bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift, welche eine der in §1 FGG bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von der auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Der BGH hat in BGHZ 3, 110 [111] ausgesprochen, daß §28 Abs. 2 FGG auch in dem Verfahren nach §6 der 40. DVO zum UmstG anzuwenden ist. Ob die Voraussetzungen für die Vorlage gegeben sind, hat aber der BGH selbständig zu prüfen, er ist an die Auffassung des Vorlagebeschlusses nicht gebunden. Dies entspricht der von dem RG ständig verfolgten Rechtsmeinung, der sich der Senat in dauernder Rechtsprechung angeschlossen hat. Diese Prüfung ergibt aber, dass das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall die Entscheidung treffen kann, auch wenn es die in dem Beschluß des OLG Celle niedergelegte Auslegung des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG nicht billigt.

7

Der Beschluß dieses Oberlandesgerichts beruht auf der Auslegung des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG. Hiernach ist neben anderen dort näher bezeichneten Verbindlichkeiten eine Verbindlichkeit abweichend von der in §16 niedergelegten Regel im Verhältnis 1:1 umzustellen, wenn sie der Übernehmer eines Gutes dem anderen Vertragsteil gegenüber zur Abfindung eines dritten eingegangen ist. Versteht man die Bestimmung ihrem Wortlaut nach, so genießen die erhöhte Umstellung solche Verbindlichkeiten aus Überlassungsverträgen nicht, die nicht zur Abfindung dritter, von dem Übergeber verschiedener Personen, sondern im Interesse des Übergebers selbst als Entgelt für die von ihm versprochene oder gewährte Übergabe eines Gutes übernommen werden. Daß dem dritten dabei unmittelbar auf Grund des Vertrages eine Forderung auf die Leistung des Übernehmers erwächst (§328 BGB), ist nicht verlangt; es genügt, wenn der Übergeber der Forderungsberechtigte ist, die Leistung aber an die am Vertragsschluß nicht unmittelbar Beteiligten erfolgen soll, um sie für den Entzug des übertragenen Gutes oder Vermögens abzufinden. Trotz der Fassung wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, daß §18 Abs. 1 Ziff 3 a.a.O. nicht in seinem Wortsinn anzuwenden ist, sondern daß darüber hinaus auch die im Interesse des Übergebers aus dem Überlassungsvertrag erwachsenden Geldansprüche (das "Abstandsgeld") die bevorzugte Umstellung genießen. Das Oberlandesgericht Celle ist in dem genannten Beschluß dieser letzteren Ansicht nicht beigetreten, da sie mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren sei. Es schränkt diesen Satz aber dahin ein, daß er nicht gelten soll, wenn die aus einer Guts- oder Vermögensüberlassung entstehenden Geldansprüche des Übergebers zugleich eine Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff 3 ist. Denn auch solche Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, Eltern und Kindern, Miterben, Ehegatten und geschiedenen Ehegatten sind danach bevorzugt umzustellen. Sie können dieses Privilegs nicht verlustig gehen, weil die Auseinandersetzung gleichzeitig ein Guts- oder Vermögensüberlassungsvertrag ist. Dabei versteht dieses Gericht den Begriff der Auseinandersetzung nicht in dem üblichen Sinne, der das Bestehen einer aufzuhebenden sachlich-rechtlichen Gemeinschaft voraussetzt, sondern wie es ausdrücklich betont, als einen dieser Vorschrift eigentümlichen weitergehenden Begriff, wie es durch die Beifügung der Worte "im Sinne dieser Vorschrift" zu erkennen gibt. Das wird im Vorlagebeschluß nicht verkannt. Damit schließt das OLG Celle sich der in der Rechtsprechung, insbesondere auch vom BGH zur Anerkennung gelangten Ansicht an, daß ein Auseinandersetzungsverhältnis im Sinne der genannten Vorschrift auch dann vorliegt, wenn die auf gesetzlicher oder vertraglicher Einräumung beruhende Forderung aus der Aufhebung einer tatsächlichen Vermögensgemeinschaft erwächst. Daß eine solche tatsächliche Gemeinschaft auch unter Eltern und Kindern an dem Vermögen der ersteren besteht, und dass deshalb Ansprüche der Eltern oder an dem Vertrag nicht beteiligter Erben aus Gutsübergabeverträgen, die eine Vorwegnahme der beim Erbgang notwendigen Vermögensregelung unter den Erben enthalten, hat der BGH wiederholt ausgesprochen (vgl. NJW 1952, 62 Nr. 13).

8

Es kann dahinstehen, ob, wie in dem Vorlagebeschluß ausgeführt wird, ein Überlassungsvertrag immer dann vorliegt, wenn jemand einem anderen ein Grundstück überträgt, das er ihm voraussichtlich sonst von Todes wegen zuwenden würde. Das Gesetz spricht nicht von "Grundstücks-" sondern von "Guts"-überlassungsverträgen und meint damit wohl nur solche Grundstücksüberlassungsverträge, bei denen das überlassene Grundstück durch die Art und die Höhe der von ihm zu ziehenden Nutzungen die Grundlage einer wirtschaftlichen Existenz bildet. Darauf weist schon die Gleichstellung mit den Vermögensübernahmen hin. die sich nicht auf einzelne Vermögensteile, sondern auf das gesamte oder doch wenigstens den Hauptteil der ein Vermögen bildenden Gegenstände beziehen muß. Daß eine Vermögensübernahme hier nicht vorliegt, liegt auf der Hand, denn das dem Antragsteller überlassene Haus war ein, wenn auch ein beträchtlicher Teil des Vermögens seiner Mutter Johanna J.. Es ist aber auch zweifelhaft, ob es sich um eine Gutsübergabe handelt, da es sich anscheinend um ein gewöhnliches Wohnhaus handelt, das als Grundlage einer selbständigen wirtschaftlichen Existent nicht angesprochen werden kann.

9

Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben; denn nach den Feststellungen des landgerichtlichen Beschlusses handelt es sich in jeden Fall um einen Auseinandersetzungsvertrag im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG. Der Antragsteller gehörte zu den gesetzlichen Erben der Vorbesitzerin. Er sollte durch die Eigentumsübertragung für sein etwaiges gesetzliches Erbrecht abgefunden werden. Das ergibt sich daraus, daß er auf dieses Recht sowie seinen gesetzlichen Pflichtteil ausdrücklich verzichtet hat. Die Forderung der Überlasserin sollte dagegen grundsätzlich erst nach ihrem Tode fällig und an die Erben gezahlt werden. Diese sollten dafür abgefunden werden, daß das Grundstück durch die Überlassung dem späteren Nachlaß der Überlasserin entzogen wurde. Es kann dabei dahin gestellt bleiben, ob ihnen aus dem Vertrag unmittelbar eine Forderung erwachsen ist oder ob sie nur die für die vertragsbeteiligte Mutter begründete Forderung im Erbgang erworben haben, da es hierauf nicht ankommt, wenn der Abfindungszweck der Leistung auf Grund der Forderung in dem Vertrag eindeutig niedergelegt ist. Dies ist aber hier geschehen.

10

Danach kann es keinen Zweifel unterließen, daß im vorliegenden Fall der ausbedungene Preis von 6.000 RM, unter welchen der in §18 Abs. 1 Ziff 3 aufgeführten Geschäftsformen man den Vertrag auch immer bringen will, auch nach der vom OLG Celle vertretenen Ansicht im Verhältnis 1:1 umgestellt werden kann. Die die weitere Forderung von 2.300 RM umzustellen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da insoweit das vorlegende Gericht einen Umstellungssatz von 10:1 als den gesetzlichen annimmt, also insoweit durch den Beschluß des OLG Celle an der Entscheidung nicht behindert ist.

11

Auf die am Schluß des Vorlagebeschlusses gestellte Rechtsfrage:

Ist der Anspruch des Überlassers eines Gutes auf Abstandsgeld bevorzugt umgestellt?

12

kommt es daher nicht an, da, wie auch immer diese Frage beantwortet wird, das vorlegende Gericht mit Rücksicht auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles durch den Beschluß des OLG Celle nicht gehindert ist, über die weitere Beschwerde so zu entscheiden, wie es dies beabsichtigt. Denn auch wenn man sich der Ansicht des OLG Celle anschließt, würde hier die Feststellung des Umstellungsverhältnisses bezüglich der in Frage kommenden Teilforderung 1:1 nicht ausgeschlossen sein, wie oben dargelegt ist. Damit ist aber die Zuständigkeit des BGH auf Grund des §28 Abs. 2 FGG ausgeschlossen. Denn es ist ihm, wie sich schon aus Abs. 3 ergibt, nicht die Aufgabe übertragen, über Meinungsverschiedenheiten der Oberlandesgerichte über eine bloße Rechtsfrage, eine Entscheidung zu geben, wie im streitigen Verfahren nach §§136 und 137 GVG, sondern sie beschränkt sich darauf zu entscheiden, ob die Auslegung einer Rechtsvorschrift der von dem vorlegenden Gericht beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und, wenn dies zu bejahen ist, über die weitere Beschwerde selbst zu befinden. Dabei ist die Rechtsfrage so zu stellen, wie es in dem Beschluß geschehen ist, von dem das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will. Im vorliegenden Fall durfte daher bei der zu stellenden Rechtsfrage nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch das OLG Celle die erhöhte Umstellung für gegeben ansieht, wenn der Gutsüberlassungsvertrag zugleich eine Auseinandersetzung im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG ist. Ob die vom vorlegenden Gericht gestellte Teilfrage für die Entscheidung anderer Beschwerdesachen von Bedeutung ist, ist unerheblich. Es ist notwendig und hinreichend, daß sie es für die Entscheidung über die vorgelegte weitere Beschwerde ist. Da dies zu verneinen ist, muß die Sache an das vorlegende Gericht zurückgegeben werden.

Dr. Lersch Ascher Raske Dr. Hartz Johannsen