Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1953, Az.: III ZR 373/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 373/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 03.11.1950
- OLG Koblenz - 11.07.1951
Rechtsgrundlagen
- Art. 134 Allgemeines Beamtenrecht GrundG
- § 38 1. DVO zum DBG Ziff. 3
Fundstellen
- BGHZ 10, 125 - 130
- DVBl 1953, 645 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 1387-1389 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Amtsgerichtsrats Dr. Friedrich K. in W., D.strasse ...,
Prozessgegner
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz in Mainz,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Haftung der Länder für die Verbindlichkeiten des Reichs kraft Funktionsnachfolge erstreckt sich auch auf die Ansprüche derjenigen Beamten, die am 8. Mai 1945 im Bereich des betreffenden Landes eine Planstelle inne hatten oder als außerplanmässige Beamte ihren Beschäftigungsort hatten.
- 2.
- a)
Ziff. 3 der DVO zu §38 DBG, wonach bei verspäteter Auszahlung von Dienst- und Versorgunsbezügen dem Zahlungsempfänger kein Rechtsanspruch auf Verzinsung oder Schadensersatz zusteht, verstoßt nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte, insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
- b)
Der Anspruch auf Prozeßzinsen wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen (abweichend von RG in HRR 1938, 606).
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Kreft
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 11. Juli 1951 insoweit aufgehoben, als über den Hauptanspruch, die ab 27. Mai 1950 verlangten Zinsen und die Kosten entschieden worden ist. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung im übrigen und der Berufung des beklagten Landes das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgericht in Koblenz vom 3. November 1950 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
"Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 700 DM abzüglich am 30. April 1951 bezahlter 114,78 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27. Mai 1950 zu bezahlen.
Mit seinem Mehranspruch an Zinsen wird der Kläger abgewiesen."
Das beklagte Land hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war seit 1925 Amtsgerichtsrat mit einer Planstelle beim Amtsgericht in Worms. Durch Erlaß des Reichsjustizministeriums vom 27. Oktober 1941 wurde er auf seinen Wunsch an das Amtsgericht in Darmstadt versetzt. Er wurde aber weiterhin beauftragt, in Worms Richterdienst zu leisten. Dort war bis zum Zusammenbruch tätig.
Durch Verfügung des Oberregierungspräsidenten Hessen-Pfalz in Neustadt vom 25. September 1945 wurde der Kläger als Amtsgerichtsrat an das Amtsgericht in Worms einberufen. Diese Verfügung lautete wie folgt:
"Betrifft: Berufung als Richter.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1945 berufe ich Sie als Amtsgerichtsrat der Besoldungsgruppe A 2 c 2 an das Amtsgericht in Worms.
Ein beamtenrechtliches Verhältnis wird durch diese Berufung nicht begründet.
Ihr Besoldungsdienstalter wird durch besondere Entschließung festgesetzt."
Durch Beschluß der Zentralen Säuberungskommission in Neustadt (ZSK) vom 7. Mai 1946 wurde der Kläger zwar im Amt belassen, gegen ihn jedoch eine Gehaltskürzung von 15 % und eine Vorrückungssperre von 3 Jahren verhängt. Die Gehaltskürzung wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1946 vollzogen. Am 19. August 1947 befahl der Direktor zur Überwachung der deutschen Justiz die vorläufige Dienstenthebung des Klägers, bis seine politische Vergangenheit überprüft und über seine Weiterverwendung im öffentlichen Dienst endgültig entschieden sei. Der Minister der Justiz in Koblenz suspendierte daraufhin den Kläger mit Wirkung vom 15. September 1947. Gleichwohl wurde dem Kläger das Gehalt zunächst weitergezahlt. Auf Grund einer Anordnung der Militärregierung und wegen der angespannten Finanzlage des Landes wurde die Gehaltszahlung aber schließlich mit Wirkung vom 1. Oktober 1948 eingestellt.
Am 17. Juli 1947 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Säuberungsverfahrens. Am 1. Februar 1949 erging, nachdem eine Amnestierung des Klägers abgelehnt worden war, durch die Spruchkammer II in Mainz folgende Entscheidung:
"Der Betroffene ist Mitläufer Gruppe IV.
Die Entscheidung der Zentralen Säuberungskommission Neustadt a.d.H. vom 7.5.1946, lautend auf "Kürzung der Bezüge um 15 % Vorrückungssperre 3 Jahre" wird aufgehoben.
Es werden folgende Sühnemaßnahmen verhängt: Zahlung eines einmaligen Beitrages zu Wiedergutmachungsfonds in Höhe von 100 DM. ..."
Der Spruch wurde am 25. März 1949 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
Durch Erlaß vom 21. März 1949 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 1. April 1949 durch den Justizminister als Hilfsrichter beim Amtsgericht in Speyer bestellt. Die Gerichtskasse zog zunächst dem Kläger weiterhin 15 % von seinem Gehalt ab.
Mit Eingaben vom 8. Februar 1949, 15. Mai 1949, 4. Juni 1949, 6. Juli 1949, 9. August 1949, 3. Januar 1950 und 21. März 1950 verlangte der Kläger wiederholt u.a. die Nachzahlung der einbehaltenen Gehaltsbeträge von 15 %. Am 2. Juli 1949 teilte das Justizministerium dem Kläger mit, daß sein Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen 15 % berechtigt sei und wies die Oberjustizkasse an, die zurückbehaltenen Kürzungsbeträge auszuzahlen und in Zukunft keine Kürzung mehr vorzunehmen. Bereits am 29. Juli 1949 ordnete der Justizminister jedoch an, die Ausführungen der Verfügung vom 2. Juli 1949 einstweilen einzustellen, da inzwischen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Spruchkammerentscheidung vom 3. Februar 1949 bestünden. Für die Zeit ab 1. Mai 1949 solle es jedoch bei dem Wegfall der Kürzung sein Bewenden haben. Die Nachzahlung der Kürzungsbeträge ist bis zur Klageerhebung nicht erfolgt.
Der Kläger hat am 16. Mai 1950 Klage erhoben mit dem Antrag das beklagte Land zur Zahlung von 700 DM nebst 4 % Zinsen ab 1. Mai 1949 zu verurteilen.
Der Kläger hat vorgebracht, das Land habe durch sein Schreiben vom 2. Juli 1949 die Schuld anerkannt. Diese bestehe auch, da der Spruch vom 3. Februar 1949 wie alle Rechtsmittelentscheidungen rückwirkende Kraft habe. Es sei auch nicht der Wille der Spruchkammer gewesen, eine neue Sühnemaßnahme zu verhängen und es gleichzeitig bei den Gehaltsabzügen zu belassen. Der Betrag von 700 DM errechne sich wie folgt: Monatlicher Kürzungsbetrag 114,78 RM bzw. DM, das ist vom 1. Oktober 1946 bis 30. Juni 1948 21 × 114,78 = 2.410,38 RM = 241,04 DM, ferner je 114,78 DM monatlich für die Monate Juli, August, September sowie April 1949. Die sich danach ergebende Gesamtforderung von 700,16 DM werde auf 700 DM abgerundet.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Es hat vorgetragen, der Spruch vom 3. Februar 1949 habe keine rückwirkende Kraft. Das Schreiben vom 2. Juli 1949 sei kein Schuldanerkenntnis, sondern habe nur Bedeutung für die Beweiswürdigung.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 246,78 DM nebst Zinsen zu bezahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat dem Kläger die Nachzahlung der Kürzungsbeträge nur für die Zeit seiner tatsächlichen Beschäftigung bis 15. September 1947 und ab 1. April 1949 zugebilligt.
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage voll abzuweisen. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, das Land in vollem Umfang zu verurteilen. Am 30. April 1951 hat das Land den Kürzungsbetrag für April 1949 in Höhe von 114,78 DM an den Kläger nachbezahlt. Dieser ermäßigte daraufhin seiner Antrag entsprechend.
Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge wurden dem Beklagte auferlegt. Diese Kostenentscheidung wurde durch Beschluß des Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts dahin berichtigt, daß die Kostenlast den Kläger treffe. Es handle sich bei der Tenorierung des Urteils insoweit um einen offensichtlichen Schreibfehler.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die volle Verurteilung des Landes entsprechend seinem letzten Antrag in der Berufungsinstanz. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Da die Revisionssumme nicht erreicht ist, ist die Revision nur insoweit zulässig, als der Kläger Ansprüche auf Grund der Beamtengesetze geltend macht (§547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO in Verbindung mit §71 Abs. 2 Ziff. 1 GVG).
Der Nachzahlungsanspruch des Klägers für April 1949 steht nur noch hinsichtlich der Zinsen im Streit. Insoweit liegt ein Anspruch auf Grund der Beamtengesetze schon nach dem Wortlaut der Verfügung vom 26. März 1948 vor, wonach er "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" zum Hilfsrichter bei dem Amtsgericht in Speyer ernannt wurde.
Im übrigen verlangt der Kläger aber Nachzahlung der auf Grund des Beschlusses der ZSK vom 7. Mai 1946 einbehaltenen Gehaltsbeträge von 15 % für die Zeit vom 1. Oktober 1946 bis 30. September 1948. In dieser Zeit war der Kläger teilweise als Richter in Worms tätig, teilweise bezog er in dieser Eigenschaft noch Gehalt auf Grund der Berufung durch die Verfügung des Oberregierungspräsidenten vom 25. September 1945. Trotz der scheinbar entgegenstehenden Bemerkung, "ein beamtenrechtliches Verhältnis wird durch diese Berufung nicht begründet", ist der Senat der Auffassung, daß durch diese Berufung ein - wenn auch widerrufliches - Beamtenverhältnis für den Kläger begründet wurde. Schon der Inhalt der Verfügung vom 25. September 1945 ist in sich widerspruchsvoll, da eine "Berufung als Amtsgerichtsrat der Besoldungsgruppe A 2 c 2" mit der Begründung eines reinen Angestelltenverhältnisses schwer zu vereinbaren ist. Das mag jedoch dahingestellt bleiben, da sich für diese Verfügung die Begründung eines Beamtenverhätlnisses bereits aus anderen Erwägungen ergibt:
Die Grundlage dieser textlich in sich widerspruchsvollen Berufung des Klägers ist der Erlaß des Oberregierungspräsidenten Hessen-Pfalz vom 20. August 1945 (AmtlMitt Hessen-Pfalz 1945 S. 10), in dem es u.a. heißt:
"Beamtenverhältnisse können vorerst nicht begründet werden.
Das Verhältnis, in dem die nach der Errichtung der Militärregierung weiterbeschäftigten Reichs- und Landesbeamten zur Regierung des Oberregierungspräsidiums stehen, ist infolge der Beseitigung der Reichs- und Landeshoheit nur ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis. ...
Bei dieser Rechtslage können weiterbeschäftigte Beamte auf der Grundlage der für ihre Dienstbezüge unverändert maßgeblichen Besoldungsordnung zwar sowohl in den Dienstaltersstufen aufrücken, wie auch in eine höhere Besoldungsgruppe "befördert" werden, die Wirkungen einer solchen "Beförderung" bleiben aber auf die Gewährung der höheren Dienstbezüge und die Führung der höheren Amtsbezeichnung beschränkt. ..."
Demzufolge glaubte die Anstellungsbehörde auch, die Begründung eines Beamtenverhältnisses ausschließen zu müssen. So ging der Oberregierungspräsident auch von der fälschen rechtlichen Voraussetzung aus, daß er weder bestehende Beamtenverhältnisse übernehmen, noch neue begründen könnte.
Auszugehen ist davon, daß die Beamten, die nach dem Zusammenbruch aus nicht beamtenrechtlichen Gründen ihres Dienstes enthoben worden waren, nicht als entlassen, sondern nur als suspendiert anzusehen sind. Das hat der Senat für die englische Besatzungszone (BGHZ 2, 117 [121]; 7, 156) und in der zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmten Entscheidung vom 18. Mai 1953 - III ZR 364/52 - auch für die amerikanische Besatzungszone bereits entschieden. Es besteht keine Veranlassung, für die Beamten der französischen Besatzungszone etwas anderes anzunehmen. Gesetzliche Vorschriften der französischen Besatzungsmacht, die dem entgegenstehen würden sind nicht vorhanden.
In dieses demnach nicht erloschene Beamtenverhältnis sind nach dem Zusammenbruch, sofern der alte Dienstherr nicht mehr vorhanden oder, wie das Reich jedenfalls nicht mehr funktionsfähig war, das Land oder die öffentlich-rechtlichen Körperschaften insoweit eingetreten, als sie die Funktionen des alten Dienstherrn übernommen haben. Das ergibt sich aus dem in der Entscheidung des Senats vom 1. Dezember 1952 (BGHZ 8, 169 [17 ff]) entwickelten Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge. Der dort für Schadensersatzansprüche aus §839 BGB und auf Gesetz beruhende Ersatzansprüche ausgeführte Gedanke, daß die Übernahme der Funktion des Reichs auch zwangsläufig die Übernahme der hieraus erwachsenen Verbindlichkeiten mindestens insoweit nach sich zieht, als diese durch eine rechtsstaatliche Ausübung der übernommenen Funktionen entstanden sind, muß sinngemäß auch für die Verpflichtung aus den durch den alten Funktionsträger begründeten Beamtenverhältnissen gelten. Das bedeutet auf den vorliegenden Fall angewendet, daß der Oberregierungspräsident Hessen-Pfalz und später das beklagte Land durch die volle Übernahme der bisher vom Reich ausgeübten Justizhoheit für ihr Gebiet auch die hieraus entstandene Pflicht, demnach also auch die aus den bisherigen Beamtenverhältnissen, übernommen haben. Dabei ist für die Frage, in welchem Gebiet der betreffende Beamte zuletzt tätig war, für planmäßige Beamte der Ort ihrer Planstelle, für außerplanmässige Beamte ihr letzter Beschäftigungsort maßgebend. Das entspricht auch der Regelung in §161 des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 1949 (GVBl. 605) in der Fassung vom 28. Mai 1951 (GVBl. 114), die insoweit nichts Neues bringt, sondern nur bestätigt, was kraft der Funktionsnachfolge schon vorher rechtens war.
Infolgedessen ist auch die nach der Errichtung der Militärregierung erfolgte Weiterbeschäftigung von Reichs- und Landesbeamten mindestens insoweit, als sie im Gebiet des Oberregierungspräsidenten Rheinland-Pfalz eine Planstelle inne hatten oder als außerplanmäßige Beamte beschäftigt waren, nicht wie in dem angeführten Erlaß vom 20. August 1945 irrtümlicherweise angenommen wurde, nur ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis, sondern die Fortsetzung des alten Beamtenverhältnisses zum Reich oder Land kraft Funktionsnachfolge. Der Oberregierungspräsident und das beklagte Land konnten, ja mußten sogar entgegen der in dem Erlaß vom 20. August 1945 vertretenen Auffassung im Rahmen ihrer Funktionsnachfolge auch in die alten Beamtenverhältnisse eintreten.
Nun hatte der Kläger allerdings bei der Übernahme der Hoheitsgewalt durch den Oberregierungspräsidenten und später das beklagte Land seine Planstelle in Darmstadt, also im Gebiet des heutigen Landes Hessen. Es ist daher mindestens zweifelhaft, ob er deshalb schon kraft Funktionsnachfolge Beamter des beklagten Landes geworden ist, da er nicht dort, sondern in dem jetzigen Land Hessen eine Planstelle inne hat er somit kraft Funktionsnachfolge Beamter des Landes Hessen geworden sein dürfte. Das mag aber auf sich beruhen bleiben. Jedenfalls ist er durch die Berufung als Amtsgerichtsrat in Worms auf Grund der Verfügung des Oberregierungspräsidenten vom 25. September 1945 Beamter des Bezirks Hessen-Pfalz und damit später auch des beklagten Landes geworden. Wenn auch in dieser Verfügung bemerkt ist, daß ein beamtenrechtliches Verhältnis durch diese Berufung nicht begründet werde, so beruht das auf der, wie bereits ausgeführt, irrtümlichen Annähme, daß Beamtenverhältnisse nicht begründet werden könnten Ebenso wie der Oberregierungspräsident entgegen seiner in dem Erlaß vom 20. August 1945 vertretenen Auffassung nämlich die alten Beamtenverhältnisse seines Bezirks fortsetzen konnte, ja mußte, so konnte er auch neue Beamtenverhältnisse begründen In dem Erlaß wird aus dem Wegfall der Reichs- und Landeshoheit gefolgert, daß keine Beamtenverhältnisse fortgesetzt oder begründet werden könnten. Dabei wurde aber verkannt, daß der Oberregierungspräsident in der damaligen Zeit der oberste Träger der Staatshoheit war und als solcher im Bereich der von ihm zulässigerweise ausgeübten Tätigkeit nicht nur in die Pflichten, sondern auch in die Rechte des alten Funktionsträgers, also auch in das Recht der Beamtenernennung eingetreten war.
Konnte also der Oberregierungspräsident entgegen seiner in dem Erlaß vom 20. August 1945 vertretenen Ansicht bei der Berufung des Klägers als Amtsgerichtsrat in Worms ein Beamtenverhältnis begründen, so kann es auch nicht mehr auf die Bemerkung in der Berufungsurkunde, daß ein beamtenrechtliches Verhältnis durch die Berufung nicht begründet werde, ankommen. Entscheidend ist vielmehr, was tatsächlich beabsichtigt war. Beabsichtigt war aber offensichtlich eine Übernahme des Klägers in das gleiche Verhältnis wie das in dem die kraft Funktionsnachfolge übernommenen Beamten standen. Denn es kann nach dem sonstigen Inhalt der Verfügung vom 25. September 1945 ("Berufung als Amtsgerichtsrat nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2") davon ausgegangen werden, daß der Oberregierungspräsident dem Kläger keinen anderen Status verleihen wollte, als den bei demselben Gericht beschäftigten Richtern, die kraft Funktionsnachfolge als Beamte übernommen worden waren.
Daraus ergibt sich, daß auch die von dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1946 bis 30. September 1948 geltend gemachten Nachzahlungsansprüche auf Grund der Beamtengesetze erhoben werden. Die Revision ist also auch insoweit ohne Rücksicht auf die Revisionssumme zulässig.
2.
Das Berufungsgericht hat unter Übernahme der Gründe des Landgerichts die Einhaltung der Klagefrist nach §145 Beamtengesetz, der seinem Inhalt nach dem §143 DBG entspricht, bejaht. Beide Vordergerichte haben jedoch übersehen, daß der Kläger schon vor seiner Eingabe vom 15. Mai 1949 mit Schreiben vom 7. Februar 1949 bei seiner obersten Dienstbehörde die Nachzahlung der ihm auf Grund des ZSK-Entscheids einbehaltenen Gehaltsbezüge beantragt hatte. Dieses Schreiben ist ausweislich der Personalakten nach im Februar zu der obersten Dienstbehörde gelangt, so daß hinsichtlich dieser Eingabe die Frist von 2 mal sechs Monaten im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war.
Trotzdem ist der Rechtsweg aber zulässig, denn durch die Verfügung des Justizministeriums vom 2. Juli 1949 ist dem Verlangen des Klägers von dem beklagten Land entsprochen worden. Damit entfiel für den Kläger der Grund für eine Klageerhebung, und das Vorbescheidverfahren auf Grund der vorherigen Eingaben war damit abgeschlossen. Nachdem nun aber die Verfügung vom 29. Juli 1949 den Vollzug der Verfügung vom 2. Juli 1949 ausgesetzt hatte, war der Kläger von neuem belastet und ihm ein neuer Grund zur Klageerhebung gegeben worden. Deshalb hat er auch in seiner Eingabe vom 9. August 1949 seine Ansprüche bei dem Justizministerium erneut geltend gemacht. Damit ist aber der Lauf der Fristen des §145 Beamtengesetz auch erneut in Gang gesetzt worden.
Da ein ablehnender Vorbescheid nicht ergangen ist, war die Ausschlußfrist hinsichtlich der Eingabe, vom 9. August 1949 bei Klageerhebung somit noch nicht abgelaufen.
3.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Grund des §7 des Landesgesetzes zur Ergänzung des ersten Landesgesetzes über den Abschluß der politischen Säuberung vom 4. April 1951 (GVBl. 89) - im Folgenden kurz Gesetz vom 4. April 1951 genannt - verneint. Danach unterbleibt in den Fällen, in denen eine rechtskräftige Säuberungsentscheidung, die eine frühere Entscheidung aufhebt oder ändert, über die Anrechnung und Erstattung der auf Grund dieser Entscheidung bereits gezahlten Sühnebeträge keine ausdrückliche Bestimmung trifft, eine Anrechnung und Erstattung für die Zeit vor Rechtskraft der Entscheidung. Eine Ausnahme gilt nur für Nichtschuldige und Nichtbetroffene.
Dem Berufungsgericht ist zwar insoweit beizutreten, als der Kläger insofern unter die Bestimmung fällt, als in der Entscheidung der Spruchkammer vom 1. Februar 1949 jedenfalls keine ausdrückliche Bestimmung über die Erstattung der bereits abgeführten Kürzungsbeträge getroffen worden ist. Das Berufungsgericht verkennt aber, daß für den Kläger diese Bestimmung nach §8 a.a.O. keine Anwendung findet. Danach behält es nämliche soweit abweichend von den §§6 und 7 dieses Gesetzes zu Gunsten des Betroffenen verfahren worden ist, dabei sein Bewenden. Mit Recht führt die Revision aus, daß durch die Verfügung des Justizministeriums vom 2. Juli 1949 anderweitig im Sinne des §8 a.a.O. "verfahren" worden ist.
Was die Rechtsnatur dieser Verfügung vom 2. Juli 1949 betrifft, so würdigen das Berufungsgericht ebenso wie die Revision sie nur unter dem Gesichtspunkt, ob darin ein Schuldanerkenntnis oder eine vertragliche Zusicherung liegt. Sie verkennen dabei aber, daß es sich hierbei nicht um eine nach den Grundsätzen bürgerlichen Rechts zu beurteilende vertragliche Verpflichtung handelt, sondern um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der hinsichtlich, seiner Wirksamkeit, Rechtmässigkeit und Widerruflichkeit nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu beurteilen ist.
Die Rechtswirksamkeit der Verfügung vom 2. Juli 1949 wird seitens des beklagten Landes nicht in Frage gestellt. Sie ist auch zu bejahen. Sie ist von der zuständigen Behörde erlassen und dem Kläger mitgeteilt worden. Anhaltspunkte dafür, die Zweifel an der Rechtswirksamkeit an der Verfügung aufkommen lassen könnten, bestehen nicht.
Diese Verfügung ist auch nicht nur als eine Erklärung der Rechtsauffassung des Justizministeriums rein deklaratorischer Art anzusehen, sondern sie verlieh, wie auch aus der gleichzeitigen Anweisung an die Oberjustizkasse, die Kürzungsbeträge an den Kläger und in Höhe des von dem Kläger abgetretenen Betrages an das Finanzamt auszuzahlen, zu entnehmen ist, ein subjektives Recht, verschaffte ihm also eine Rechtsstellung, die bereits als ein "Verfahren zu Gunsten des Betroffenen" zu werten ist, ohne daß es darauf ankommt, ob die Auszahlung auch schon tatsächlich erfolgt ist. Das erhellt auch daraus, daß der Kläger auf Grund dieser Verfügung sich berechtigt fühlen durfte, entsprechende finanzielle und geschäftliche Dispositionen zu treffen, wobei es unerheblich ist, ob er diese tatsächlich getroffen hat.
Aus der Verfügung vom 29. Juli 1949 kann ein Widerruf der Verfügung vom 2. Juli 1949 nicht entnommen werden, denn jene enthält nicht die Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsakts, sondern nur die Anordnung des Aufschubs der Zahlung bis zur Klärung der inzwischen entstandenen rechtlichen Zweifel über die Zulässigkeit der Nachzahlung. Es bedarf daher auch keiner Prüfung der Frage, ob ein Widerruf der Verfügung vom 2. Juli 1949 überhaupt zulässig und wirksam gewesen wäre.
Ob die Verfügung vom 2. Juli 1949 von einer richtigen oder falschen Rechtsauffassung ausging, kann dahingestellt bleiben, da sie auch im letzteren Fall nach §8 des Gesetzes vom 4. April 1951 sanktioniert wäre, denn diese Bestimmung stellt nur auf die Tatsache ab, ob zu Gunsten des Betroffenen anders verfahren worden ist, und wollte damit ebenso wie §7 zu Ungunsten hier zu Gunsten des Betroffenen alle Zweifelsfragen über die Richtigkeit des Geschehenen abschneiden. Damit wurde auch die am 29. Juli 1949 angeordnete Zurückhaltung der Zahlung hinfällig.
Der Rückerstattungsanspruch des Klägers ist daher auf Grund der Verfügung vom 2. Juli 1949 in Verbindung mit §8 des Gesetzes vom 4. April 1951 begründet. Einer Prüfung der Revisionsrügen zu der Frage der Verfassungsmässigkeit des §7 des Gesetzes vom 4. April 1951 bedarf es somit nicht mehr.
4.
Diesem Rückerstattungsanspruch steht §20 Abs. 3 des Rechtsstellungsgesetzes vom 25. April 1950 (GVBl. 161), wonach Beamte, die vorübergehend ohne Verwendung geblieben sind, für diese Zeit keine Dienstbezüge erhalten, auch für die Zeit vom 16. September 1947 bis 30. September 1948, in der der Kläger zwar vom Dienst suspendiert war, aber sein Gehalt weiter erhielt, nicht entgegen. Der Kläger sollte nur vorläufig seiner Diensttätigkeit enthoben sein, seine Berufung vom 25. September 1945 sollte aber aufrechterhalten bleiben. Das ergibt sich aus der Fortzahlung seiner Bezüge bis 30. September 1948. Damit hat das beklagte Land auch zum Ausdruck gebracht, daß es den Kläger trotz seiner Suspension jedenfalls bis 30. September 1948 noch als weiter-"verwendet" ansah, und daß es ihm deshalb auch das Gehalt in der gleichen Höhe weiterzahlen wollte, wie er es bisher erhalten hat. Die Kürzung des Gehalts um 15 % in dieser Zeit beruht ausschließlich auf der Entscheidung der ZSK vom 7. Mai 1946, nicht auf Grund der Tatsache, daß der Kläger keine Dienstgeschäfte verrichten durfte. Der Kläger fällt daher für diese Zeit auch nicht unter die Vorschrift des §20 Abs. 3 des Rechtsstellungsgesetzes.
5.
Der Kläger verlangt auch 4 % Zinsen ab 1. Mai 1949. Diesem Anspruch hält das beklagte Land die Ziffer 3 der 1. Durchführungsverordnung zum §38 DBG entgegen, wonach dann, wenn Dienst- und Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit ausgezahlt werden, gegen den. Zahlungspflichtigen kein Anspruch auf Verzinsung oder Schadensersatz besteht. Hierzu bedarf es der Entscheidung von zwei Fragen: Einmal, ob diese Bestimmung auch die Prozeßzinsen umfaßt, zum anderen, ob sie etwa gegen verfassungsrechtliche Vorschriften verstößt und deshalb unwirksam ist.
a)
Was die Prozeßzinsen betrifft, so hat das Reichsgericht schon für die gleichlautende Verordnung vom 12. Dezember 1923 (RGBl. I, 1181) entschieden, daß die Prozeßzinsen, die in der Regel mit den Verzugszinsen zusammenfallen, ebenso von dieser Verordnung umfaßt werden (RGZ 124, 216). Es hat nach Erlaß der Durchführungsverordnung zu dem Beamtengesetz zu Ziff. 3 der 1. Durchführungsverordnung zu §38 an dieser Rechtsauffassung festgehalten (HRR 1938, 606), und zwar mit der zusaätzlichen Begründung, daß der Gesetzgeber, obwohl ihm auf Grund der früheren Entscheidung des Reichsgerichts diese Streitfrage bekannt sein mußte, die alte Bestimmung unverändert übernommen habe. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, daß, er entsprechend der Rechtsauffassung des Reichsgerichts die Prozeßzinsen von der Ausnahmevorschrift der Ziff. 3 der 1. Durchführungsverordnung zu §38 DBG mit umfaßt sehen wollte.
Der Senat vermag an der Auffassung des Reichsgerichts nicht festzuhalten. Die Argumentation des Reichsgerichts, durch die es den Willen des Gesetzgebers der Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz feststellt, auch die Prozeßzinsen unter die Ausnahmevorschrift der Ziff. 3 1. DVO zu §38 DBG fallen zu lassen, hat zwar vieles für sich. Zwingend ist sie aber nicht, da sie schon in dem Wortlaut der Verordnung jedenfalls nicht eindeutig zum Ausdruck gekommen ist. Abzustellen ist vielmehr auf Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Dabei ist von der Verordnung vom 12. Dezember 1923 auszugehen, die der Ausgangspunkt dieser Durchführungsbestimmung ist. Diese Verordnung beruht auf dem Ermächtigungsgesetz vom 8. Dezember 1923 (RGBl. I, 1179). In diesem war die Reichsregierung ermächtigt, die Maßnahmen zu treffen, die sie im Hinblick auf die Not von Volk und Reich für erforderlich und dringend erachtet. Daraus ist auch für die in Frage stehende Verordnung zu entnehmen, daß sie aus der damaligen Zeit des völligen. Währungszusammenbruchs den Fiskus davor schützen sollte, bei Verzögerungen in der Auszahlung der Gehälter und Versorgungsbezüge noch mit Verzugszinsen und Ersatzansprüchen belastet zu werden, obwohl bei den damaligen Verhältnissen, die vielfach eine Neufestsetzung und Neuberechnung der Gehälter erforderten, solche Verzögerungen oft unvermeidbar waren. Hinzu kommt, daß kurz nach der Inflation infolge der Geldknappheit außerordentlich hohe Bankzinsen bezahlt und verlangt wurden, so daß etwaige Ansprüche auf Zinsen und Ersatz des Verzugsschadens einen ganz erheblichen für den Fiskus nicht tragbaren Umfang angenommen hätten. Es konnte bei den damaligen Verhältnissen auch davon ausgegangen werden, daß den Fiskus bei derartigen Verzögerungen in der Regel kein oder nur ein geringes Verschulden treffe. Daraus ist diese Verordnung auch sachlich zu rechtfertigen. Diese Rechtfertigung entfällt aber, wenn gegen den Fiskus Klage erhoben worden ist. Dieser Klage ist in der Regel schon eine außergerichtliche Auseinandersetzung über den geltend gemachten Anspruch vorangegangen. Die verklagte Behörde weiß also, daß hier ein Anspruch geltend gemacht wird, und kann sich entsprechend einrichten. Hält sie ihn für berechtigt, wird es allerdings in den seltensten Fällen zum Prozeß kommen; hält sie ihn aber nicht für berechtigt, so muß sie doch jedenfalls damit rechnen, daß sie mit ihrer Rechtsauffassung nicht durchdringt. Ihr Verzug nach Klageerhebung kann daher nicht mehr auf die Not der Zeit und auf die unübersichtlichen Verhältnisse zurückgeführt werden, und auch allgemeine fiskalische Belange können es sachlich nicht rechtfertigen, daß der Fiskus gegen über anderen Schuldnern besser gestellt wird und hinsichtlich der Verzinsung das gesamte Risiko der Prozeßführung auf den Gläubiger abwälzt. Aus diesen Gründen heraus ist daher die Verordnung vom 12. Dezember 1923 eng auszulegen, und es sind deshalb auch die Prozeßzinsen, die ihrer Natur nach keine Verzugszinsen sind, entgegen der Auffassung des Reichsgerichts in diese Vorschrift nicht einzubeziehen. Dasselbe muß dann aber auch für Ziff. 3 der DVO zum §38 DBG gelten, zumal diese Bestimmung sich nicht mehr aus der Not der Zeit, sondern hächstens noch unter dem Gesichtspunkt einer Entlastung und Vereinfachung der fiskalischen Kassenführung rechtfertigen läßt.
b)
Die Rechtswirksamkeit der Ziff. 3 der 1. DVO zu §38 DBG ist mit dem Reichsgericht (RGZ 109, 117 [120]) au bejahen Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GrundG liegt nicht vor. Zwar werden die Beamten als Personengruppe gegenüber anderen Personen in ihren Ansprüchen gegenüber dem Gläubiger beschnitten. Es wird dadurch aber Gleiches nicht ungleich behandelt, weil das beamtenrechtliche Verhältnis den Dienstverhältnissen der Angestellten und Arbeiter nicht gleichgestellt werden kann, sondern nach anderen Maßstäben zu werten ist, und zwar auch hinsichtlich der Gehalts- und Versorgungsansprüche, die sich ihrer Natur nach von den Lohnansprüchen der Angestellten und Arbeiter unterscheiden. Der Beamte genießt gegenüber den letzteren gewisse, aus der Treupflicht des Dienstherrn sich ergebende Vorzüge, wie z.B. der Anspruch auf lebenslängliche Alimentation oder auf Beihilfe in Notfällen, die gewisse Nachteile wie sie sich aus der genannten Verordnung ergeben rechtfertigen können.
In dieser Vorschrift kann auch keine Enteignung gesehen werden, da eine solche schon dadurch ausgeschlossen ist, daß dem Beamten nie ein Anspruch erwachsen ist, also auch nicht genommen werden kann. Ebenso liegt kein Eingriff in wohlerworbene Rechte oder gar eine Verletzung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GrundG) vor, da der Anspruch auf Verzugszinsen kein den Beamten eigentümliches Recht ist, seine Verneinung auch nicht als Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts angesehen werden kann.
6.
Das angefochtene Urteil war daher, abgesehen von der Abweisung des Zinsanspruchs für die Zeit vor der Klageerhebung, gemäß §564 ZPO aufzuheben. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil war in demselben Umfang zurückzuweisen. Auf die Anschlußberufung des Klägers war das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß das Land zur Zahlung von 700 DM abzüglich am 30. April 1951 bezahlter 114,78 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27. Mai 1950 (Tag der Klagezustellung) verurteilt, der Kläger im übrigen mit seinem Mehranspruch an Zinsen abgewiesen wird.
Die Rüge der Revision zu dem Berichtigungsbeschluß des Ferienzivilsenats vom 17. Januar 1951 ist dadurch erledigt.