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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.1953, Az.: GSSt 1/53

"Haft" im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO als Untersuchungshaft in dem Verfahren mit einem bestellten Verteidiger; Ausübung eines Zwanges zur Beschleunigung des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1953
Aktenzeichen
GSSt 1/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 10516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 4, 308 - 316
  • JZ 1953, 766-767 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 1561-1563 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beleidigung

Amtlicher Leitsatz

"Haft" im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist nur die Untersuchungshaft in dem Verfahren, für das die Bestellung eines Verteidigers beantragt wird.

In der Strafsache
hat der Grosse Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Juni 1953
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c. Weinkauff als Vorsitzenden,
der Senatspräsidenten Dr. Groß und Dr. Moericke
sowie der Bundesrichter Dr. Koeniger, Prof. Dr. Busch, Krumme, Glanzmann, Dr. Jagusch, Dr. Baldus, Sarstedt und Dr. Heimann-Trosien
beschlossen:

Tenor:

"Haft" im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist nur die Untersuchungshaft in dem Verfahren, für das die Bestellung eines Verteidigers beantragt wird.

Gründe

1

Der 1. Strafsenat hat durch Urteil vom 25. November 1952 - 1 StR 550/52 - entschieden, dass im § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO unter "Haft" nicht nur die Untersuchungshaft in der Sache zu verstehen ist, in der die Beiordnung eines Verteidigers beantragt wird, sondern auch die Untersuchungshaft in anderer Sache und die Strafhaft. Der 4. Strafsenat will von dieser Entscheidung abweichen, weil er der Ansicht ist, dass in der genannten Vorschrift mit dem Worte "Haft" nur die Untersuchungshaft in derselben Sache gemeint ist. Er hat deshalb den Grossen Senat für Strafsachen gemäss § 136 Abs. 1 GVG angerufen.

2

1.

Die Auslegung der umstrittenen Vorschrift nach ihrem Wortlaut führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Die allgemeine Gesetzessprache kennt keinen ein für allemal feststehenden Begriff der Haft. Sie verwendet ihn jeweils in einer besonderen, sich aus der Natur der Vorschrift ergebenden, also nicht umfassenden Bedeutung, so vor allem als Strafe (§ 1 Abs. 3 StGB, § 890 ZPO) und als Ordnungsstrafe (§§ 177, 178 GVG, §§ 380, 390 ZPO, § 70 Abs. 1 StPO) sowie als Zwangsmittel (§§ 888, 901 ZPO, § 70 Abs. 2 StPO). Die Strafprozessordnung gebraucht ihn im 9. Abschnitt des 1. Buches, der sich mit der Verhaftung und der vorläufigen Festnahme befasst, und in § 148 im Sinne der Untersuchungshaft, in § 224 Abs. 2 in allgemeiner Bedeutung, wie aus dem Inhalt dieser Bestimmung zu entnehmen ist. Wo sie eine Freiheitsentziehung im weitesten Sinne meint, spricht sie in der Regel von dem "nicht auf freiem Fusse befindlichen Beschuldigten" (§§ 35 Abs. 3, 299 Abs. 1, 350 Abs. 2). Eine strenge Sprachregelung in dem Sinne, dass die Strafprozessordnung, wenn sie von Haft spricht, immer Untersuchungshaft meint, lässt sich daraus nicht entnehmen. Noch weniger lässt sich sagen, dass das Rechtsvereinheitlichungsgesetz bewusst einem solchen Sprachgebrauch gefolgt sei.

3

Auch der in der Entscheidung des 1. Strafsenats für eine weitgehende Auslegung des Haftbegriffs im § 140 Nr 5 StPO massgeblich verwertete Aufbau des § 140 und die Stellung der Nr. 5 im Rahmen der dort aufgeführten Fälle notwendiger Verteidigung bieten nach Ansicht des Senats keine hinreichend sichere Grundlage zur Ermittlung der Tragweite dieser Anordnung.

4

Es muss deshalb geprüft werden, ob die in jedem Fall - innerhalb der durch den Wortlaut gezogenen Grenzen - gebotene Auslegung nach dem Sinn und Zweck des § 140 Nr. 5 StPO die Annahme rechtfertigt, dass hier eine allgemeine, dem deutschen Recht bisher unbekannte Anordnung der notwendigen Verteidigung zu Gunsten aller sich aus irgend einem Grunde in Haft befindlichen Beschuldigten getroffen worden ist. Dabei ist angesichts des nicht eindeutigen Gesetzeswortlautes auch die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen, um dem Willen des Gesetzgebers bei der Verfahrensgestaltung nach Möglichkeit zum Erfolge zu verhelfen (BGHSt 1, 9 ff [BGH 23.01.1951 - 1 StR 35/50];  2, 99, 101 ff [BGH 15.01.1952 - 1 StR 341/51]; BGHZ 3, 162). Beachtlich sind allerdings in diesem Rahmen nur die ausweislich der Sitzungsniederschriften unmittelbar bei den parlamentarischen Verhandlungen verlautbarten Auffassungen allein oder in Verbindung dem der gesetzgebenden Körperschaft zur Erleichterung der Willensbildung unterbreiteten Ergebnis der gesetzgeberischen Vorarbeiten. Von Bedeutung sind somit u.a. der bei den einzelnen Lesungen mitgeteilte Verlauf der Ausschussberatungen sowie der bekanntgegebene Inhalt und die zum Gegenstand der Berichterstattung gemachte Regierungsbegründung zu den Gesetzentwürfen, die der endgültigen Gesetzesvorlage zugrunde lagen.

5

2.

Die Einrichtung der notwendigen Verteidigung dient, wie die im § 140 StPO bezeichneten, verschiedenartigen Fälle erkennen lassen, vorwiegend dem Zweck, dem Beschuldigten die Erwirkung einer gerechten Entscheidung zu ermöglichen. Es wäre mithin denkbar, dass das Gesetz auch jedem nicht auf freiem Fusse befindlichen Beschuldigten durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers einen Ausgleich für die mit der Freiheitsentziehung verbundene Erschwerung seiner Verteidigung gewähren will. Einen solchen Schluss lässt aber die Ausgestaltung der Regelung der Nr. 5 nicht zu. Mit ihm würden die vorausgesetzte Haftdauer von drei Monaten und das Erfordernis, dass die Haft bis zur Hauptverhandlung ununterbrochen fort bestanden haben muss, nicht ohne weiteres vereinbar sein. In seiner Verteidigung kann ein Beschuldigter auch durch eine Haft von kürzerer als dreimonatiger Dauer empfindlich beeinträchtigt sein, besonders wenn Verhaftung, Anklageerhebung und Hauptverhandlung zeitlich dicht aufeinander folgen, wie es in Haft Sachen die Regel sein soll. Auch wird seine Verteidigung nicht leichter, wenn er nach einer Haftdauer von mehr als drei Monaten unmittelbar vor der Hauptverhandlung wieder entlassen wird, da ihm dann in der Regel keine ausreichende Seit für die Vorbereitung seiner Entlastung mehr zur Verfügung steht.

6

Eine alle Fälle behördlicher Freiheitsentziehung umfassende Auslegung würde erfahrungsgemäss der überwiegenden Zahl der Strafgefangenen zugute kommen, die ihrer Freiheit infolge eigenen Verschuldens beraubt sind und schon über eine gewisse Erfahrung in Strafverfahren verfügen. Es wäre nicht zu vertreten, wenn z.B. ein lange Zeit in Strafhaft befindlicher Angeklagter, der wegen weiterer einfach liegender, möglicherweise von ihm nicht bestrittener Straftaten angeklagt wird, die Bestellung eines Pflichtverteidigers auf seinen blossen Antrag hin ohne vorherige Prüfung des Schutzbedürfnisses erreichen könnte. Ist aber ein nicht auf freiem Fusse befindlicher Beschuldigter infolge der Freiheitsentziehung wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage tatsächlich ausserstande, sich selbst zu verteidigen, so besteht ohnehin die Möglichkeit, ihm nach § 140 Abs. 2 StPO auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen.

7

Als möglicher Gesetzeszweck kommt dagegen die Ausübung eines Zwanges zur Beschleunigung des Verfahrens in Betracht. Dafür spricht die in wesentlichen Punkten gleichgestaltete Bestimmung des § 115 d Abs. 3, 4 StPO, nach der dem Angeschuldigten für die mündliche Verhandlung im Haftprüfungsverfahren ein Verteidiger bestellt werden muss, wenn die Untersuchungshaft bis zum Beginn der Verhandlung drei Monate gedauert hat. Indessen besteht für eine Ergänzung dieser Vorschrift im Hauptverfahren für die Fälle der Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf den schon durch das Haftprüfungsverfahren gewährten Schutz gegen ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen kein zwingendes Bedürfnis mehr.

8

Näher liegt deshalb die Auslegung, dass im § 140 Nr. 5 StPO nach der Vorstellung des Gesetzgebers Fälle getroffen werden sollen, die wegen ihrer Bedeutung, besonders wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, das Gebot der Notwendigkeit der Verteidigung im Falle der Antragstellung rechtfertigen. Die Dauer der Haft und ihr Fortbestehen bis zur Hauptverhandlung dienen als unwiderlegliche Anzeichen für die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Wenn aber für die Aufnahme der Nr. 5 im Grunde die Bedeutung der Sache, für die der Verteidiger zu bestellen ist, massgebend war, kann ebenfalls mit dem Worte "Haft" nicht jede behördliche Freiheitsentziehung, sondern nur die Untersuchungshaft in derselben Sache gemeint sein. Das wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt.

9

3.

Das Rechtsvereinheitlichungsgesetz sollte, wie in der allgemeinen Vorbemerkung der amtlichen Begründungen zum ersten und zweiten Regierungsentwurf besonders hervorgehoben ist, nur Übergangscharakter haben, also nur die Grundlage bilden, auf der in einem weiteren Abschnitt der Gesetzgebung die notwendigen Reformarbeiten durchgeführt werden sollten. Von Neuerungen sollte grundsätzlich abgesehen und im wesentlichen nur der Rechtszustand vor 1933 wieder hergestellt werden. In Ausnahmefällen sollte auch das nach 1945 gesetzte Recht eines Landes oder einer Zone auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt werden.

10

Die Bestimmung der Nr. 5 des § 140 StPO geht auf die in der französischen Zone in Ausführung der Kontrollratsproklamation Nr. 3 erlassenen Rechts-Anordnungen zurück, welche die Notwendigkeit der Verteidigung allgemein nur für den Fall bestimmten, dass sich der Beschuldigte länger als drei Monate in "Untersuchungshaft" befindet; für Rheinland-Pfalz wurde diese Vorschrift später durch Verlängerung der Haftdauer und Einführung eines begrenzten Antragserfordernisses beschränkt. Gemeint war die Untersuchungshaft in derselben Sache. Der vorläufige Regierungsentwurf zum Rechtsvereinheitlichungsgesetz übernahm diese Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung, zugleich mit der Wiedereinführung der Bestimmung über die notwendige Verteidigung in der mündlichen Verhandlung des Haftprüfungsverfahrens gemäss § 115 d StPO, und wies in seiner Begründung ausdrücklich auf das Vorbild der französischen Zone hin (Art. 3 Einzelheiten Nr. 44 und 45 Abs. 6).

11

Nachdem der endgültige Regierungsentwurf die Nr. 5 auf Grund der Vorbesprechung zwischen dem Bundesjustizministerium und den Landesjustizverwaltungen vom Dezember 1949 in Unkel aus fiskalischen Erwägungen fallen gelassen hatte, wurde in der Verhandlung des Unterausschusses "Strafprozess" des Rechtsausschusses des Bundesrats vom 16./17. Januar 1950 die Frage erörterte, ob Nr. 5 des Unkeler Entwurfs "wieder eingeführt" werden solle. Einige Vertreter sprachen sich für die "Aufrechterhaltung" dieser Bestimmung aus. Dabei wurde erwähnt, dass dadurch auf die Staatsanwaltschaft ein Druck im Sinne einer Beschleunigung ausgeübt werde, und darauf hingewiesen, dass die Mehrkosten nicht so bedeutend seien, weil nach § 115 d StPO im Vorverfahren in der Regel sowieso ein Verteidiger bestellt werden müsse, wenn die "Untersuchungshaft" länger als drei Monate gedauert habe. Die Mehrheit hielt aber die Vorschrift nicht für notwendig, so dass es bei dem endgültigen Regierungsentwurf blieb (Kurzprobokoll Abschn. I zu Nr. 45). Dieser Verhandlungsverlauf bezeugt, dass im Unterausschuss nur die Untersuchungshaft in derselben Sache ins Auge gefasst, eine Ausdehnung der notwendigen Verteidigung auf andere Fälle der Freiheitsentziehung aber nicht in Erwägung gezogen wurde.

12

Der Rechtsausschuss des Bundesrats legte das Ergebnis seiner Verhandlungen über die Entschliessung des Unterausschusses in schriftlichen "Empfehlungen" nieder, die den § 140 Nr. 5 StPO erstmalig in der heute geltenden Fassung ("Haft" anstatt "Untersuchungshaft") enthielten, ohne die Abweichung von dem Wortlaut des vorläufigen Regierungsentwurfs zu begründen (Kurzprotokoll über die 10. Sitzung des Rechtsausschusses vom 19./21. Januar 1950 S 6 und Anlage III S 4 Nr. 45). Die Beratungen im Rechtsausschuss zielten indes darauf ab, die Fälle der notwendigen Verteidigung gegenüber dem nach seiner Ansicht zu weit gehenden vorläufigen Regierungsentwurf einzuschränken, mit dem Ergebnis, dass die noch endgültigen Entwurf enthaltene Nr. 2 (Anklage vor der Strafkammer im ersten Rechtszuge) gestrichen und die Nr. 5 nur mit der Beschränkung des Antragserfordernisses und der dem § 115 d entsprechenden Voraussetzung der Haftfortdauer bis zum Beginn der Hauptverhandlung eingeführt wurde. Der Berichterstatter des Rechtsausschusses, der damalige Justizminister Dr. Katz, wies dazu in der 12. Sitzung des Bundesrats vom 27. Januar 1950 in seinem Bericht über die Abänderungsanträge des Rechtsausschusses zu der Regierungsvorlage ausdrücklich auf die Einführung der notwendigen Verteidigung in Strafsachen bei Fällen von "Untersuchungshaft" hin (Sitzungsberichte 1949/51 S 177). Ersichtlich hat also der Rechtsausschuss des Bundesrats, dem die beiden Regierungsentwürfe vorlagen, mit dem Gebrauch des Wortes "Haft" keine Ausdehnung der Falle notwendiger Verteidigung über den im vorläufigen Regierungsentwurf eindeutig bestimmten Wortlaut der Nr. 5 hinaus beabsichtigt. Der Vorschlag des Rechtsausschusses wurde vom Bundesrat unverändert angenommen. Auch die Bundesregierung erhob keine Bedenken.

13

Der alsdann mit dem Gesetzentwurf befasste Unterausschuss für Strafverfahren und Übergangsvorschriften des Rechtsausschusses des Bundestags beschloss, die "vom Bundesrat" vorgeschlagene Fassung des § 140 Nr. 5 StPO zu übernehmen (Verhandlungen des 23. Ausschusses für Rechtswegen und Verfassungsrecht, Ausschussdrucksache Nr. 4 S 63, 65).

14

Im Rechtsausschuss des Bundestags hob der Berichterstatter Dr. Arndt die Aufnahme der Nr. 5 in den § 140 StPO besonders hervor. Darauf betonte der Abgeordnete Ewers, dass diese Bestimmung sehr wichtig und ihre Einfügung in den § 140 StPOüberaus erwünscht sei. Er begrüsse die nach dem Beschluss des Bundesrats jetzt vorgesehene Verkürzung der Untersuchungshaft auf drei Monate als geradezu wohltuend. Aus dieser im übrigen allerdings unklaren Äusserung ergibt sich jedenfalls, dass der Abgeordnete Ewers nur die Untersuchungshaft im Auge hatte. Der Vorschlag des Unterausschusses wurde sodann im Rechtsausschuss ohne Änderung angenommen (Verhandlungen des 23. Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht S 57 f, mündlicher Bericht des Ausschusses vom 14. Juli 1950 - Drucksache Nr. 1138 S 48 und Anlage 3 S 17). Der Rechtsausschuss des Bundestags wollte hiernach offenbar über den Vorschlag des Bundesrats ebenfalls nicht hinausgehen und zog zu § 140 Nr. 5 StPO ersichtlich auch nur die Untersuchungshaft in den Kreis seiner Erörterungen.

15

In der Sitzung des Bundestags betonte der Generalberichterstatter des Rechtsausschusses, Dr. Laforet, bei der zweiten Beratung des Entwurfs ausdrücklich, der Gesetzentwurf habe davon Abstand genommen, grundsätzliche Neuerungen zu bringen; auch bei der Behandlung des Gegenstandes im Rechtsausschuss des Bundestags und in seinen Unterausschüssen sei, wie im Bundesrat, mit voller Absicht davon Abstand genommen worden, grundsätzliche Fragen des Verfahrensrechts zu erörtern. Im übrigen teilte er im wesentlichen die oben wiedergegebene Amtliche Begründung der Bundesregierung über die begrenzte Zielsetzung des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes mit. Der Berichterstatter des Unterausschusses "Strafprozess", Dr. Greve, bemerkte anschliessend "was von dem Generalberichterstatter allgemein gesagt worden sei, gelte auch für die Strafprozessordnung". Er verwies ebenfalls auf die - von ihm nochmals wiederholte - Begründung der Bundesregierung. Unter den wichtigsten Punkten, "bei denen sowohl der Unterausschuss als auch der Gesamtausschuss dem Vorschlag der Bundesregierung gefolgt sei", erwähnte er "die Frage des verstärkten Rechtsschutzes auf dem Gebiete der Untersuchungshaft und der vorläufigen Festnahme, die Wiedereinführung des Haftprüfungsverfahrens und die sich daraus ergebenden Folgebestimmungen", Schliesslich hob er die "völlige Übereinstimmung mit der Bundesregierung bezw. mit dem Bundesjustizministerium" nochmals in seinem Bericht über die Einrichtung der notwendigen Verteidigung im Falle des § 140 Nr. 5 StPO nachdrücklich hervor (Bundestagsprotokolle S 2866 f, 2877 f). Weder an dieser Stelle noch in irgend einer anderen Sitzung des Bundestags und seiner Ausschüsse war von einer Ausweitung der notwendigen Verteidigung im § 140 Nr. 5 StPO die Rede, obwohl dies eine grundsätzliche Neuerung bedeutet hätte, die über die in der Begründung zu den Regierungsentwürfen kundgegebene, dem Bundestag in diesem Zusammenhang mitgeteilte Zielsetzung des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes hinausgegangen wäre. Bei diesem Gang der Verhandlungen muss angenommen werden, dass es sich bei der Gesetz gewordenen Fassung dieser Bestimmung nur um eine unbeabsichtigte Abweichung im Ausdruck ohne inhaltliche Änderung handelt. Die Abgeordneten haben sich schliesslich bei der Abstimmung durch ihre allgemeine Zustimmung zu den gruppenweise aufgerufenen Vorschriften der Strafprozessordnung die geschilderte Auffassung des Rechtsausschusses über die Bedeutung der Nr 5 zu eigen gemacht.

16

Nach alledem ist die dem Senat vorgelegte Rechtsfrage dahin zu beantworten, dass im § 140 Nr. 5 StPO unter dem Worte "Haft" nur die Untersuchungshaft in derselben Sache zu verstehen ist, in der die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt wird.

17

Diese Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Weinkauff
Groß
Dr. Moericke
Koeniger
Busch
Krumme
Glanzmann
Jagusch
Baldus
Sarstedt
Dr. Heimann-Trosien