Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1952, Az.: 1 StR 550/52
Aufhebung eines Urteils aufgrund einer Verfahrensrüge; Ablehen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht; Untersuchungshaft als "Haft" im Sinne von § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO (Strafprozessordnung); Abweichung von dem aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang gewonnenen Sinn bei der Auslegung einer Rechtsnorm
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 550/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 18.03.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 3, 334 - 339
- JZ 1953, 235-237 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1953, 148 (Kurzinformation)
- NJW 1953, 314-315 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Hehlerei
Prozessgegner
Mechaniker Adam H. aus N., dort geboren am ..., zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, (Sachbezeichnung: Freundl u.a.)
Amtlicher Leitsatz
In § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist unter Haft nicht nur die Untersuchungshaft in der Sache zu verstehen, in der die Beiordnung eines Verteidigers beantragt wird, sondern auch die Untersuchungshaft in anderer Sache und die Strafhaft.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. und 25. November 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter ... als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, am 25. November 1952
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Horn wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. März 1952, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Sachbeschwerde und die auf die Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO gestützte Verfahrensrüge sind offensichtlich unbegründet. Dagegen muss die auf Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils führen.
Als dem Angeklagten am 8. Januar 1952 die Anklageschrift zugestellt wurde, stellte er den Antrag, ihm einen Verteidiger von Amts wegen beizuordnen. Er befand sich vom 11. August bis zum 14. November 1951 in anderer Sache in Untersuchungshaft und verbüsste in unmittelbarem Anschluss daran vom 15. November 1951 in dieser anderen Sache eine Freiheitsstrafe. Die Strafhaft dauerte im Zeitpunkt der Zustellung der Anklageschrift wie im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ununterbrochen an. Der Vorsitzende lehnte durch Verfügung vom 23. Januar 1952 den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit der Begründung ab, dass die Mitwirkung eines Verteidigers weder notwendig sei noch geboten erscheine.
Wie die Revision mit Recht geltend macht, wurde dadurch § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO verletzt. Danach ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn sich der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung in Haft befunden, diese länger als drei Monate gedauert hat und der Beschuldigte innerhalb der in § 140 Abs. 3 StPO genannten Frist, die hier gewahrt ist, die Bestellung eines Verteidigers beantragt. Unter Haft im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur die Untersuchungshaft in der Sache zu verstehen, in der die Beiordnung eines Verteidigers beantragt wird, sondern auch die Untersuchungs- und Strafhaft in anderer Sache.
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO zwar bisher, soweit ersichtlich, dahin ausgelegt worden, dass mit dem Worte "Haft" nur die Untersuchungshaft in, derjenigen Sache gemeint sei, in der die Beiordnung eines Verteidigers beantragt wird. Auch im Schrifttum wird überwiegend diese Rechtsauffassung vertreten. Sie entspricht jedoch nicht dem Gesetz.
Der Wortlaut des § 140 Abs. 1 Nr. 5 und der Zusammenhang, in dem diese Vorschrift steht, sprechen deutlich für die Auffassung, dass mit dem Worte Haft nicht nur die Untersuchungshaft in derjenigen Sache gemeint ist, in der die Beiordnung eines Verteidigers beantragt wird. Wird das Wort Haft ohne jeden Zusatz gebraucht, so bezeichnet es nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wie nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes auf behördlichen Anordnungen beruhende Freiheitsbeschränkungen verschiedener Art, jedenfalls - worauf es hier allein ankommt - jede Art der Untersuchungshaft und die Strafhaft. Eine Einschränkung dieses Begriffs kann sich zwar aus dem Zusammenhang ergeben, in dem der Ausdruck Haft verwendet wird. So ist im 9. Abschnitt des ersten Buches der StPO, der von der Verhaftung und von der vorläufigen Festnahme handelt, mit dem Worte Haft in mehreren Vorschriften nur die Untersuchungshaft gemeint. Es ergibt sich das dort aber überall deutlich aus der Vorschrift in Ihrem Zusammenhang. Aas dem § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO und dem Zusammenhang, in dem er steht, ist aber nichts für eine solche den Wortsinn einschränkende Auslegung zu entnehmen. Der Aufbau dieser Vorschrift spricht vielmehr deutlich dagegen. Denn § 140 StPO, der von der notwendigen Verteidigung handelt, zählt unter Nr. 1-3 zunächst Fälle auf, denen gemeinsam ist, dass bei ihnen der Gesetzgeber ersichtlich wegen der Bedeutung der Sache die Mitwirkung eines Verteidigers für geboten hielt. Mit der Nr. 4, der die Verteidigung für notwendig erklärt, wenn der Beschuldigte taub oder stumm ist, verlässt das Gesetz diese Fälle und geht dazu über, diejenigen Lagen zu umschreiben, in denen es aus Gründen in der Person des Beschuldigten die Verteidigung für geboten hält. Da auch die Nr. 6 und 7 solche in der Person des Beschuldigten oder in seiner besonderen Prozesslage liegenden Gründe betreffen, liegt es nahe, dass mit Nr. 5 ebenfalls ein in der Person des Beschuldigten liegender Grund dem Gesetzgeber Veranlassung gegeben hat, die Verteidigung für notwendig zu erklären. Dieser Aufbau des § 140 spricht dafür, dass die Haft deshalb einen der Fälle der notwendigen Verteidigung begründet, weil sie für den Beschuldigten eine Lage schafft, die, vergleichbar der Lage eines tauben, stummen oder abwesenden Beschuldigten, ihn in seinen Verteidigungsmöglichkeiten einschränkt, und dass es der Sinn der Vorschrift ist, diese Nachteile durch die Beiordnung eines Verteidigers auszugleichen. Liese Lage ist aber vom Standpunkt der dem Beschuldigten gegebenen Verteidigungsmöglichkeiten nicht anders, wenn er sich in derselben, als wenn er sich in einer anderen Sache in Untersuchungshaft oder wenn er sich in Strafhaft befindet.
Da also sowohl der Wortlaut wie der Zusammenhang für diese Bedeutung des Wortes Haft in § 140 Abs. 1 Nr. 5 sprechen, müssten andere Umstände, die bei der Ermittlung des Sinnes gesetzlicher Bestimmungen berücksichtigt werden dürfen, schon sehr klare, zweifelsfreie und überzeugende Gegengründe enthalten, um eine Abweichung von dem aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang gewonnenen Sinn zu rechtfertigen, zumal wenn es sich um die Einschränkung einer dem Schutze des Beschuldigten dienenden, rechtsstaatlichen Erwägungen entsprungenen Vorschrift handelt. Solche Anzeichen fehlen.
Die Entstehungsgeschichte gibt keinen Aufschluss darüber, welchen Sinn die Urheber des Gesetzes mit dem Worte Haft in § 140 Abs. 1 Nr. 5 verbanden. Die Vorschrift geht anscheinend auf die Fassung der StPO zurück, die nach 1945 in der französischen Zone (Rheinland-Pfalz) galt. Dort war aber ausdrücklich ausgesprochen, dass dem Beschuldigten auf seinen Antrag ein Verteidiger beigeordnet werden müsse, wenn er sich vor dem Beginn der Hauptverhandlung langer als vier Monate in Untersuchungshaft befunden habe. Auch der erste Entwurf der Bundesregierung vom November 1949 nannte unter den Fällen der notwendigen Verteidigung, dass sich der Beschuldigte langer als drei Monate in Untersuchungshaft befunden habe. In den endgültigen Regierungsentwurf ging die Vorschrift nicht über. Der Bundesrat griff den Gedanken jedoch wieder auf, ersetzte aber die "Untersuchungshaft" des ersten Regierungsentwurfs durch das Wort "Haft" (Anl II zur Drucksache Nr. 530 III zu Nr. 45 S 15/16). Der Rechtsausschuss des Bundestages schloss sich diesem Änderungsvorschlage an und der Bundestag beschloss das Gesetz in dieser Fassung. Die Verhandlungen im Bundesrat und im Bundestag geben keinen Aufschluss darüber, ob man mit dem Worte "Haft" nur dasselbe ausdrücken wollte, was im ersten Regierungsentwurf klar mit "Untersuchungshaft" bezeichnet war, oder ob man mit dem Wechsel des Wortes einen Wandel des Sinnes verbinden wollte. Beides ist möglich. Da aber der Begriff "Haft" weiter reicht als "Untersuchungshaft", liegt die zweite Deutungsmöglichkeit viel näher, zumal wenn man noch bedenkt, dass der Abgeordnete Dr. Greve als Berichterstatter im Bundestag zu § 140 StPO bemerkte, man habe im allgemeinen die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers im Gegensatz zum früheren Rechtszustand wesentlich verbessern wollen (Protokoll der 79. Sitzung vom 26. Juli 1950 S 2882). Diese Bemerkung gibt zwar über den Sinn, den der Rechtsausschuss mit dem Worte Haft verbunden wissen wollte, unmittelbar keinen klaren Aufschluss, weist aber immerhin die Richtung, in der sich die Auslegung nach dem Willen des Rechtsausschusses bewegen sollte. Eine den Sinn des Wortes Haft einschränkende Auslegung findet in diesen Vorgängen jedenfalls keine Stütze.
Ebensowenig wie die Entstehungsgeschichte erkennen lässt, dass die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften mit dem Worte Haft in § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO einen engeren Sinn verbunden haben, als sich aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang ergibt, lässt sich aus ihr zweifelsfrei entnehmen, von welchem rechtfertigenden Grundgedanken sich der Gesetzgeber hat leiten lassen. Die eine einschränkende Auslegung befürwortende Gegenmeinung ist der Auffassung, dem § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liege der Gedanke zugrunde, dass eine in derselben Sache ununterbrochen bis zur Hauptverhandlung andauernde Untersuchungshaft ein Anzeichen für die Bedeutung der Sache sei und der Gesetzgeber aus diesem Grunde in einem solchen Falle die Verteidigung für notwendig erachtet habe. Es fehlt jedoch an jedem Anhaltspunkt dafür, dass Dich der Gesetzgeber wirklich von diesem Gedanken hat leiten lassen. Nur wenn das der Fall wäre, liesse sich aber eine Auslegung rechtfertigen, die den aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang ersichtlichen Sinn einschränkt. Für die Gegenmeinung bedeutet auch der Umstand keine Stütze, dass nur eine mindestens drei Monate bis zur Hauptverhandlung andauernde Haft genügen soll. Denn auch für die hier vertretene Rechtsauffassung ist es sinnvoll, die notwendige Verteidigung an die Voraussetzung einer längere Zeit dauernden Haft zu knüpfen, weil die Wirkungen der Freiheitsbeschränkung sich verstärken, je länger sie dauert. Als Grundgedanke der Vorschrift drängt sich hiernach die Überlegung auf, dass sich ein Beschuldigter, der sich bis zur Hauptverhandlung ununterbrochen länger als drei Monate in Haft befunden hat, für die Vorbereitung seiner Verteidigung im Vergleich zu einem auf freiem Fusse befindlichen Beschuldigten in einer weit ungünstigeren Lage befindet und dass dieser Nachteil allein es rechtfertigen kann, dass ihm auf seinen Antrag hin ein Verteidiger von Amts wegen beigeordnet wird. Ein solcher Nachteil liegt darin, dass ein Beschuldigter in der Haft weniger leicht nach Möglichkeiten der Verteidigung, insbesondere nach Entlastungsbeweisen, Ausschau halten kann, er kann auch darin liegen, dass infolge der Wirkungen der Haft die Fähigkeit, sich frei und ungehemmt zu geben und die der Entlastung dienenden Umstände und Gesichtspunkte in der Hauptverhandlung geltend zu machen, nachgelassen hat. Ein auf freiem Fuss befindlicher Beschuldigter wird auch häufiger in der Lage sein, einen Verteidiger seiner Wahl hinzuzuziehen, weil er regelmässig im Erwerbsleben steht und darum weit häufiger als ein in Haft befindlicher Beschuldigter über die Mittel verfügen wird, die im Falle der Zuziehung eines Wahlverteidigers erforderlich sind. Alle diese Nachteile können in gleicher Weise bei jeder Art von Haft auftreten.
Gegen die hier vertretene Rechtsansicht lässt sich schliesslich auch nicht einwenden, dass sie im einzelnen Falle zu unannehmbaren oder auch nur unerwünschten Ergebnissen führen könne. Möglich ist zwar, dass ein Strafgefangener, der wegen strafbarer Handlungen zur Verantwortung gezogen wird, die sich vor oder während der Strafhaft zugetragen haben, oder ein Untersuchungshäftling, der sich noch wegen anderer strafbarer Handlungen verantworten muss, unter Berufung auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO die Beiordnung eines Verteidigers unter Umständen auch in einer Sache erzwingen kann, die für sich gesehen von geringem Gewicht und untergeordneter Bedeutung ist. Das ist aber keine Folge, die als so bedenklich bezeichnet werden könnte, dass sie es rechtfertigte, deswegen den sinnvollen Grundgedanken nicht zu verwirklichen.
Nach alledem kann Beschuldigten, die sich in anderer Sache in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befinden, aber sonst die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfüllen, die Beiordnung eines Verteidigers nicht versagt werden.
Der Vorsitzende hätte demnach, da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gegeben waren, den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Verteidigers nicht ablehnen dürfen. Da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag, aber kein Verteidiger für den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung aufgetreten ist, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegebene. Das Urteil muss deshalb, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Der Oberbundesanwalt hat die Auffassung vertreten, dass unter Haft in § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO nur die Untersuchungshaft in der anhängigen Sache zu verstehen sei.
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann