Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.06.1953, Az.: I ZR 1/53
„Kokoschka“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.06.1953
- Aktenzeichen
- I ZR 1/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12587
- Entscheidungsname
- Kokoschka
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart
- OLG Stuttgart - 27.11.1952
Rechtsgrundlagen
- § 512a ZPO
- § 549 Abs. 2 ZPO
- § 11 LitUG
- § 36 LitUG
Fundstelle
- JZ 1953, 643 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Wolfgang G., Verleger und Kunsthändler, Galerie G., M., F.str. ..., B.,
Prozessgegner
Wilhelm A., Schriftsteller und freiberuflicher Experte für V., S., Am H.,
Amtlicher Leitsatz
Ein aus dem Urheberrecht erwachsener Unterlassungsanspruch ist vermögensrechtlicher Natur, wenn er - neben der Wahrung ideeller Belange - auch dem Schutz der vermögensrechtlichen Interessen des Urhebers an der ihm durch das Urheberrecht vorbehaltenen wirtschaftlichen Auswertung seines Werkes dienen soll.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 2. Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Christoph
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. November 1952 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beklagten zur Last.
Gründe:
I.
Mit der Klage wird gegen den in München ansässigen Beklagten vor dem Landgericht Stuttgart ein Unterlassungsanspruch verfolgt, der dahin geht, dem Beklagten zu verbieten, das in einem Ausstellungskatalog der neuen Galerie der. Stadt L. enthaltene Verzeichnis "Das grafische Werk Oskar Kokoschkas" in deutscher oder anderer Sprache weiter zu verbreiten oder es weiter herstellen und verbreiten zu lassen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe in diesem Verzeichnis, das unter dem Namen des Beklagten veröffentlicht worden sei, ohne sein Wissen wesentliche Teile aus einem Verzeichnis über die grafischen Werke Kokoschkas entnommen, das von dem Kläger für eine Ausstellung der Werke Kokoschkas in München bearbeitet und zusammengestellt worden sei. Der Kläger hat geltend gemacht, daß der Beklagte hierdurch sein Urheberrecht verletzt habe und nach §823 Abs. 2 BGB, §11 LitUG und §1 UWG zur Unterlassung und zum Ersatz des ihm entstandenen oder noch entstehenden Schadens verpflichtet sei. Der Beklagte hat unstreitig 4 Exemplare des von dem Kläger beanstandeten Verzeichnisses nach Stuttgart geschickt.
Das Landgericht hat die von dem Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit nach abgesonderter Verhandlung durch Zwischenurteil verworfen. Die gegen dieses Zwischenurteil eingelegte Berufung des Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
II.
Die Revision ist unzulässig.
In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kann ein Rechtsmittel nicht darauf gestutzt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe (§§512 a, 549 Abs. 2 ZPO). Der von der Revision vertretenen Auffassung, daß der im vorliegenden Fall geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht vermögensrechtlicher Natur sei, weil er in dem Urheberrecht - einem Immaterialgüterrecht - seine Grundlage habe, kann nicht beigepflichtet werden. Der Begriff des vermögensrechtlichen Anspruchs im Sinne der angeführten Bestimmungen setzt nicht voraus, daß der Anspruch aus einem vermögensrechtlichen Verhältnis erwachsen ist. Es genügt vielmehr, daß er auf eine Vermögenswerte Leistung gerichtet ist, mag er sich auch auf ein Persönlichkeitsrecht gründen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob beim Urheberrecht die vermögensrechtlichen oder die persönlichkeitsrechtlichen Bestandteile überwiegen. Jedenfalls schützt das Urheberrecht nicht nur die ideellen, sondern auch die materiellen Interessen des Urhebers. Dem Schöpfer eines Werkes ist durch das Urheberrecht insbesondere die wirtschaftliche Auswertung seines Werkes vorbehalten.
In dieses ausschließliche Werknutzungsrecht des Klägers hat aber der Beklagte nach der Sachdarstellung des Klägers in unzulässiger Weise durch die Vervielfältigung und Verbreitung des Verzeichnisses eingegriffen, das Gegenstand des auf Unterlassung gerichteten Klagantrages ist. Dieser Unterlassungsantrag dient nicht etwa nur dem Schutz des ideellen Interesses des Klägers daran, daß sein Werk oder doch Teile seines Werkes nicht unter fremdem Namen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sondern vor allem auch dem Schutz seines vermögensrechtlichen Interesses an der ihm durch das Urheberrecht vorbehaltenen ausschließlichen wirtschaftlichen Ausnutzung seiner Geistesschöpfung, Die Vorinstanzen haben deshalb zu Recht den vermögensrechtlichen Charakter des Klaganspruchs bejaht.
Die entgegen der Vorschrift des §549 Abs. 2 ZPO eingelegte Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH vom 18. November 1952 - I ZR 218/52).