Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1953, Az.: IV ZR 155/52
Pflichtverletzung eines bestellten Berufsvormunds; Haftung der Gemeinde für Pflichtverletzungen, eines Vertreters des bei ihr eingerichteten Jugendamts bei Führung einer Amtsvormundschaft ; Abfindungsvertrag zur Ablösung der gesetzlich geschuldeten Unterhaltsrente ; Verschuldensvorwurf nach den einzelnen Umständen des Falles; Bestehen anormaler und unsicherer Verhältnisse als Auswirkung des verlorenen Krieges auf dem Geldmarkt ; Erschütterung des Vertrauens in die Wertbeständigkeit der Währung ; Entwertung von Unterhaltsansprüchen gegen eine einmalige Abfindung; Anhörung der Mündelmutter vor der Vornahme von in die Belange des Kindes eingreifenden Maßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 155/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 29.05.1952
Rechtsgrundlagen
- Art. 34 GrundG
- § 839 BGB
- § 1714 BGB
- § 1833 BGB
- § 8 JWG
- § 33 JWG
- § 35 JWG
- Art. 34 GG
Fundstellen
- BGHZ 9, 255 - 262
- MDR 1953, 473-475 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1100-1102 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadt H. (W.) - Jugendamt -,
vertreten durch den Rat der Stadt
Prozessgegner
Hans-Dieter N. in C.-R.,
vertreten durch seinen Vormund, den Bergmann Alwin N. in C.-R.,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Für Pflichtverletzungen, die sich ein Vertreter des Jugendamtes bei Führung der Amtsvormundschaft einem Mündel gegenüber zuschulden kommen lässt, haftet die Gemeinde, bei der das Jugendamt eingerichtet ist, nicht nur nach Art. 34 GrundG in Verbindung mit § 839 BGB, sondern auch nach. § 1833 BGB.
- 2)
Die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die gerichtliche Nachprüfung der auf Ermessensentscheidungen beruhenden Verwaltungsakte herausgebildet hat, finden keine Anwendung, wenn die Haftung des Amtsvormundes nach § 1833 BGB in Frage steht.
- 3)
Eine schuldhafte, einen Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung eines Vormundes kann darin liegen, dass er im Oktober 1945 mit dem unehelichen Erzeuger seines Mündels eine Vereinbarung traf, auf Grund deren dieser dem damals erst vier Jahre alten Kind zur Abfindung der gesamten Unterhaltsverpflichtungen einen einmaligen Kapitalbetrag leistete, der dann durch die Währungsumstellung vollkommen entwertet worden ist.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt und
der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29. Mai 1952 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Das Jugendamt der beklagten Stadt war der Amtsvormund des am ... unehelich geborenen Klägers. Durch Urteil des Amtsgerichts in Münster/Westf. vom 30. Mai 1942, das rechtskräftig geworden ist, wurde der Landwirt Hans als Erzeuger des Klägers verurteilt, diesem vom der Geburt an bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres eine jährliche Rente von 360,- RM zu zahlen. Am 26. Oktober 1945 schloss die Beklagte durch ihren Stadtsyndikus Dr. S. namens des Klägers mit F. einen schriftlichen Vertrag, in dem es heisst, dass F. "zur Abfindung der Unterhaltsansprüche", die dem Kläger gegen ihn als seinen ausserehelichen Erzeuger noch zuständen, zu Händen des Vormundes den Betrag von 3.800,- RM zahle, und dass der Kläger mit der Zahlung dieses Betrages "auf jegliche weitere ihm gegen seinen Erzeuger zustehende Forderung" verzichte. Am 7. November 1945 wurde der Vertrag vormundschaftsgerichtlich genehmigt; die Genehmigung wurde dem F. von der Beklagten alsbald mitgeteilt. F. überwies den Betrag von 3.800,- RM auf ein Sparkassenkonto der Beklagten. Diese stellte davon für den Unterhalt des Klägers monatlich 30,- RM zur Verfügung. Nach der Währungsreform verblieb dem Kläger infolge der Umstellungsgesetzgebung ein Restbetrag von nur 70,- DM.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe durch den Abschluss der Vereinbarung vom 26. Oktober 1945 schuldhaft ihre Pflichten als Vormund verletzt, da zur Zeit des Vertragsschlusses bereits zu erkennen gewesen sei, dass damalige Währung keinen inneren Wert mehr besessen habe und dem Kläger durch eine voraussehbare Abwertung des ihm von F. gezahlten Kapitals ein erheblicher Schaden entstehen werde. Er verlangt deshalb den Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass sein Vormund auf Grund der Vereinbarung mit F. auf die dem Kläger urteilsmässig zuerkannten Rentenansprüche gegen Frerkes verzichtet hat. Weiter macht er geltend, dass infolge der allgemeinen Teuerung für die Zeit vom 1. Januar 1950 an eine Erhöhung dieser Rente von 30,- auf 35,- DM monatlich geboten sei.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
- 1)
1.060,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1950,
- 2)
monatlich 35,- DM für die Zeit vom 1. Mai 1951 bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres
zu zahlen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage verlangt.
Sie ist der Auffassung, dass sie sich keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht habe. Sie bestreitet auch, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei, da er sich trotz des abgeschlossenen Abfindungsvertrages noch an F. halten könne.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 29. November 1951 dahin erkannt, dass die Beklagte an den Kläger 955,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. April 1951 sowie monatlich im voraus 35,- DM vom 1. Mai 1951 bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers zu zahlen habe; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klagabweisung eingelegt. Durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 29. Mai 1952 ist das Rechtsmittel zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Gemeinde für Pflichtverletzungen, deren sich die Vertreter des bei ihr eingerichteten Jugendamts bei Führung der Amtsvormundschaft (§§ 8, 35 Abs. 1 JWG) schuldig machen, dem betreffenden Mündel gegenüber nicht nur nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG, früher Art. 131 RV, sondern auch nach § 1833 BGB schadensersatzpflichtig sei, und es hat angenommen, dass die Klage, soweit das Landgericht ihr entsprochen habe, nach der letztgenannten Vorschrift begründet sei. Demgegenüber hebt die Revision zunächst hervor, dass die Ausübung der Vormundschaft öffentlich-rechtlichen Charakter habe und die dem Amtsvormund obliegenden Pflichten Amtspflichten seien. Sie meint, dass in solchem Fall lediglich eine Haftung nach § 839 Abs. 1 BGB in Betracht komme, die gemäss § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Fahrlässigkeit des betreffenden Beamten nur gegeben sei, wenn der Verletzte auf andere Weise keinen Ersatz zu erlangen vermöge. Das Berufungsgericht habe deshalb zu Unrecht nicht geprüft, ob die letztgenannten Voraussetzungen für den Haftungsanspruch gegeben seien.
Die Rüge ist unbegründet. Das Reichsgericht hat allerdings einmal, worauf die Revision hinweist, bei der Pflichtverletzung eines nach früherem Recht (Art. 136 EGBGB) bestellten Berufsvormundes allein die Möglichkeit der Haftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 RV erörtert (RGZ 132, 257 [259]); bei anderer Gelegenheit hat es jedoch auch die Haftung des Berufsvormundes auf § 1833 BGB gestützt (RG JW 1922, 1006). Die durch das Jugendwohlfahrtsgesetz geschaffene Amtsvormundschaft wird freilich als geradezu wesensverschieden von der im bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vormundschaft bezeichnet (Friedeberg-Polligkeit JWG 2. Aufl § 33, 1), und sie stellt sich mindestens in dem gleichen Maße wie die von einem früheren Berufsvormund ausgeübte als eine Tätigkeit der öffentlichen Gewalt dar. Trotzdem ist aber, wie in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt ist und sich unmittelbar aus § 33 JWG ergibt, § 1833 BGB auf sie anwendbar, und zwar mit der Maßgabe, dass für das Jugendamt die Körperschaft, bei der es errichtet ist, haftet (EG Warn 1933 Nr. 26; RGRK BGB 9. Aufl § 1833, 5; Soergel BGB 7. Aufl § 1833, 4; Achilles-Greiff BGB 19. Aufl § 1833, 1; Friedeberg-Polligkeit § 33, 13 a; Riedel JWG 1952 § 33, 8). Auch in dem auf Grund amtlichen Materials herausgegebenen Kommentar zum Jugendwohlfahrtsgesetz von Bäumer-Hartmann-Becker (1923) wird ausgeführt, dass der Haftungsanspruch des Mündels gegen das Jugendamt sich aus § 1833 BGB herleite. Es wird dort mit Recht betont, dass er deshalb nicht in drei Jahren verjähre (§ 852 BGB), sondern der allgemeinen dreissigjährigen Verjährungsfrist unterliege (§ 33 S 115). Daneben hat das Mündel gegebenenfalls den allgemeinen Amtshaftungsanspruch; doch ist dieser ohne praktische Bedeutung, soweit dem Mündel das Recht auf Schadensersatz nach § 1833 BGB zusteht.
Wenn Staudinger (BGB 9. Aufl § 1833, 15) allgemein ausführt, dass die Haftung die betreffenden Mitglieder oder Beamten des Jugendamts persönlich treffe, so kann dem nicht zugestimmt werden. Ob die Gemeinde nach § 1833 BGB in Anspruch genommen werden kann, wenn ein untergeordneter Angestellter des Jugendamts sich Verfehlungen gegenüber dessen Mündeln zuschulden kommen lässt, mag zweifelhaft erscheinen (OLG Königsberg HRR 1938 Nr. 1111). So kann es fraglich sein, ob die Beklagte für ein Verschulden derjenigen Beamten und Angestellten des Jugendamts, die den Vertragsabschluss vorbereiteten und von denen nicht feststeht, inwieweit ihnen die Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten nach § 32 Satz 2, 3 JWG übertragen war, unmittelbar nach § 1833 BGB und nicht nur nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 RV haftet. Darauf kommt es hier aber nicht an. Massgebend ist vielmehr, dass das Jugendamt hier als solches, vertreten durch den Stadtsyndikus, ein Rechtsgeschäft im Namen des Mündels einging. Es handelt sich darum, ob der Abschluss dieser Vereinbarung sich als eine Verletzung der Pflichten darstellte, die dem Vormund nach § 1793 BGB in Verbindung mit § 33 Abs. 1 JWG oblagen. Die grundsätzliche Haftbarkeit der beklagten Stadtgemeinde für Nachlässigkeiten und Versäumnisse, die sich der Stadtsyndikus bei dieser Gelegenheit zuschulden kommen liess, kann nicht in Frage gestellt werden.
II.
1)
Dass der Kläger infolge der mit seinem Erzeuger getroffenen Vereinbarung einen Schaden erlitten hat, hat das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar dargelegt. Der Abfindungsbetrag, den F. dem Kläger zur Ablösung der von ihm nach den §§ 1708, 1710 BGB gesetzlich geschuldeten Unterhaltsrente auf Grund des Abkommens zahlte, wurde, soweit er am 21. Juni 1948 noch vorhanden war, durch die Währungsumstellung fast völlig entwertet, so dass der Lebensunterhalt des Klägers damit nur noch wenige Monate bestritten werden konnte. Andererseits aber standen dem Kläger gegen seinen Vater keine Ansprüche mehr zu. Mit dem Abfindungsvertrage war nämlich nicht eine blosse Kapitalisierung der Rente beabsichtigt, sondern sollte die Unterhaltsverpflichtung des F. endgültig erledigt werden. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum mangels dem entgegenstehender Umstände aus dem Wortlaut des Vertrages gefolgert.
Dass in solchem Fall der uneheliche Erzeuger des Kindes unter keinem Gesichtspunkt mehr zur Unterhaltsleistung herangezogen werden kann, ist in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. Juni 1951 - IV ZR 93/50 - (BGHZ 2, 379) ausführlich dargelegt und von dem Berufungsgericht mit Recht angenommen worden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
2)
Die Beklagte hatte in der Berufungsinstanz im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, dass dem Kläger kein Schaden erwachsen sei, ausgeführt, F. sei kein bodenständiger Landwirt, sondern nur ein unselbständiger Angestellter. Er sei kinderlos verheiratet und habe ein wöchentliches Einkommen in Höhe von nur 48,- DM, mit dem er sich selbst und seine Frau nicht standesgemäss unterhalten könne. In dem angefochtenen Urteil ist, wenn man es auf seinen Wortlaut abstellt, dieses Vorbringen allein daraufhin gewürdigt worden, ob es ein Verschulden des Jugendamts bei dem Vertragsabschluss ausschloss. Mit ihm sollte aber wohl auch behauptet werden, dass die Unterhaltsansprüche des Klägers gegen F. wegen der unsicheren und wirtschaftlich bedrängten Verhältnisse desselben ohnehin nicht oder nur zum Teil hätten verwirklicht werden können. Wäre dies richtig, so würde der Kläger durch den Abschluss der Vereinbarung vom 26. Oktober 1945, der die Unterhaltsansprüche zum Erlöschen brachte, nicht oder nur zu einem entsprechend geringeren Teil geschädigt worden sein (RG vom 24.11.1904 IV 233/04; RGRK BGB 9. Aufl § 1833, 1). Der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt liess jedoch keine Schlüsse dahin zu, dass F. dem Kläger den seinerzeit geschuldeten gesetzlichen Unterhalt nicht weiterhin hätte zahlen können und gezahlt hätte. Umstände dafür, dass er sich der Pflicht entzogen haben würde, waren von der Beklagten nicht dargelegt worden. Das Einkommen des F. wies nach ihren Angaben auch eine Höhe auf, bei der der von dem Kläger beanspruchte Betrag von 35,- DM monatlich hätte gepfändet werden können (§§ 5, 6 LpfVO). Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht sich mit den Behauptungen der Beklagten, soweit mit ihnen die Entstehung eines Schadens in Abrede gestellt wurde, nicht besonders auseinanderzusetzen.
III.
1)
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden der Vertreter der Beklagten, das ihnen in Ausübung der Amtsvormundschaft unterlief, dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gewährt, können nicht ohne weiteres, wie es die Revision tun will, die Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung für die gerichtliche Nachprüfung der auf Ermessensentscheidungen beruhenden Verwaltungsakte herausgebildet hat und nach denen ein Verschulden nur angenommen werden kann, wenn der Beamte bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens in so hohem Maße fehlerhaft gehandelt hat, dass sein Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (RGZ 121, 225 [232]; 147, 179 [183] BGHZ 4, 302 [311]). Das Reichsgericht hat diese für die erwähnten Rechtsgebiete entwickelten Grundsätze wiederholt, ohne sich mit ihnen auseinanderzusetzen, unberücksichtigt gelassen, wenn die Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Vormundschaftsrichters gegenüber Kündeln in Frage stand, und zwar auf Grund von Sachverhalten, die dem vorliegenden ähnlich waren. Es hat es dort jeweils darauf abgestellt, ob dem Richter nach den einzelnen Umständen des Falles ein Vorwurf zu machen war (RG Warn 1923/24 Nr. 30; 1929 Nr. 33; RG JW 1930, 990; RG SA 80 Nr. 151). Ob diese Rechtsprechung des Reichsgerichts in einem Widerspruch zu den oben dargelegten Grundsätzen steht, ist hier nicht zu erörtern. Jedenfalls können die Grundsätze nicht gelten, wenn nicht die allgemeine Amtshaftung des Staates nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 RV oder Art. 34 GrundG, sondern die Haftung des Amtsvormundes nach § 1833 BGB in Frage steht. Auch dessen Tätigkeit ist Ausübung öffentlicher Gewalt. Da aber in diesem Fall nach § 33 JWG die Vorschrift des § 1833 BGB anwendbar ist und nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den durch sie begründeten Schadensersatzanspruch verschieden begrenzen wollte, je nachdem, ob es sich bei dem Vormund um einen nach bürgerlichem Recht gerichtlich bestellten oder um einen Amtsvormund handelt, hat hier das Gericht die Frage des Verschuldens bei beiden in dem gleichen Umfang zu prüfen. Das ist bei der Art der Aufgaben, die auch dem Amtsvormund obliegen, innerlich nicht unberechtigt. Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts in Schleswig (Beschluss vom 18. August 1952, 2 W 139/52), das die Frage nur unter dem Gesichtspunkt des § 839 BGB geprüft hat, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat sich deshalb mit Recht im einzelnen mit der Frage eines Verschuldens des Amtsvormundes auseinandergesetzt.
2)
Dass verhältnismässig jungen oder mit den örtlichen Gegebenheiten noch wenig vertrauten Personen die Vorbereitung des Vertragsabschlusses übertragen war, brauchte keine Pflichtverletzung bei der Führung der Amtsvormundschaft darzustellen. Zutreffend weist die Revision in diesem Zusammenhang auf die schwierigen Personalverhältnisse hin, die im Jahre 1945 bei den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestanden. Auf jeden Fall aber musste der Beamte, dem die in Ausübung der Amtsvormundschaft zu treffende Entscheidung darüber oblag, ob das Abkommen mit dem Erzeuger des Klägers abgeschlossen werden sollte, auch unter den damaligen Zeitumständen fähig und bereit sein, alle für und gegen den Abschluss sprechenden Umstände sorgfältig und gewissenhaft gegeneinander abzuwägen, und er durfte sich zu der Vereinbarung nur entschließen, wenn er nach dementsprechender Prüfung die Überzeugung erlangt hatte, dass der Vertrag dem Mündel zum Vorteil gereiche.
Das Berufungsgericht hat aus dem gesamten von ihm festangestellten Sachverhalt die Folgerung gezogen, dass sich der Abschluss des Vertrages mit der gewissenhaften Führung der Amtsvormundschaft nicht habe vereinbaren lassen. Bereits damals hätten, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, als Auswirkung des verlorenen Krieges auf dem Geldmarkt derartig anomale und unsichere Verhältnisse bestanden, dass in weiten Kreisen der Bevölkerung das Vertrauen in die Wertbeständigkeit der Währung erschüttert gewesen sei. Die Ungewissheit der wirtschaftlichen Verhältnisse habe einer Behörde, der die Leitung der Fürsorge für zahlreiche Mündel obgelegen habe, nicht verborgen bleiben können, und wenn auch die weitere Entwicklung nicht vorauszusehen gewesen sei, so habe von den bei dem Abschluss des Unterhaltsvertrages tätig gewordenen Beamten mit der Möglichkeit einer erheblichen Verschlechterung der Valuta gerechnet werden müssen. Deshalb habe der Vertrag, durch den der Kläger sich gegen eine in ihrer Wertbeständigkeit unsichere Abfindung von 3.800,- RM ohne jede Sicherung aller Unterhaltsansprüche für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren begeben habe, nicht abgeschlossen werden dürfen. Dabei hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass nach seinen Feststellungen in der Person des Klägers keine gewichtigen Gründe für eine Ablösung der Unterhaltsansprüche durch eine einmalige Abfindung vorgelegen hatten.
Diesen Ausführungen kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Dass ein gewissenhafter Vormund etwa ein halbes Jahr nach dem Zusammenbruch die eingetretene und fortschreitende Geldentwertung und einen möglichen Währungsverlust bei seinen Entscheidungen, die Mündelvermögen betrafen und die für das Mündel von lebenswichtiger Bedeutung waren, in Rechnung stellen musste, lässt sich nicht in Abrede stellen. Im Schrifttum wird es bereits als "unerfindlich" bezeichnet, dass im Jahre 1944 ein Abfindungsvergleich vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden konnte (Strucksberg NJW 1949, 741 [742]). Aus der MilRegVO Nr. 92 (VOBlBrz 1947, 111), die am 1. Juli 1947 in Kraft trat und den Grundsatz "Mark gleich Mark" bestätigte, kann für die Frage, ob ein Vormund im Herbst 1945 im Interesse eines Mündels einen Abfindungsvertrag schliessen durfte, nichts entnommen werden. Auch die von dem Oberlandesgericht in Schleswig a.a.O. für die gegenteilige Auffassung aufgeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes lassen Schlüsse in der Richtung, dass ihm dies gestattet gewesen sei, nicht zu. Wenn auch im Januar 1948 mit einer Währungsreform noch nicht sicher gerechnet werden konnte (BGHZ 5, 173 [183]), und wenn es nicht ausgeschlossen erschien, dass bei einer solchen Mündelgeld möglicherweise im Verhältnis 1: 1 umgestellt werden würde (BGHZ 2, 379 [385]), so besagt das nichts dagegen, dass ein Vormund, insbesondere ein solcher, der kraft Amtes tätig war und einen entsprechenden Überblick haben musste, bereits im Herbst 1945 einen Zusammenbruch der unterhöhlten Währung und auch eine den Mündelvermögen ungünstige gesetzliche Neuregelung der Währung in Rechnung zu stellen hatte. Unter solchen Umständen ist ein Vormund verpflichtet, den gefahrloseren Weg zu gehen (RGZ 85, 416 [418]). Der Stadtsyndikus durfte daher die Ansprüche des Klägers, die noch für länger als zehn Jahre bestanden und die den Lebensunterhalt des Klägers sicherstellen sollten, nicht gegen eine einmalige Abfindung, die in absehbarer Zeit möglicherweise ganz entwertet werden konnte, aufgeben. Das Reichsgericht hat es bei den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten über die Staatshaftung für Amtspflichtverletzungen von Vormundschaftsrichtern, die ähnliche Falle wie den vorliegenden aus der Inflationszeit nach dem ersten Weltkrieg betrafen, für bedeutungsvoll erklärt, ob der betreffende Richter sich nach Lage der Sache darum hätte bemühen müssen, dass in den Abfindungsvertrag ein Vorbehalt für Nachforderungen des Kindes im Falle einer weiteren Verteuerung der Lebensverhältnisse aufgenommen würde. Derartige Bemühungen sind hier von seiten des Amtsvormunds nicht erfolgt. Darüber, ob überhaupt eine Aussicht dafür bestand, dass der Vater des Klägers sich auf den Vorbehalt eingelassen hätte, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es kann auch dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls tragen die Ausführungen des angefochtenen Urteils, dass in der Person des Klägers keine besonderen Gründe vorgelegen hätten, die den Abschluss des Abfindungsvertrages trotz der allgemeinen unsicheren Verhältnisse hätten angezeigt erscheinen lassen, die Annahme des Berufungsgerichts, dass dieser Abschluss eine schuldhafte - fahrlässige - Pflichtverletzung des dabei die Amtsvormundschaft ausübenden Beamten der Beklagten darstelle. Der Hinweis der Revision darauf, dass Unterhaltsansprüche ausserehelich geborener Kinder erfahrungsgemäss nur in verhältnismässig seltenen Fällen gegen ihren Erzeuger durchgesetzt werden könnten, vermag daran unter den hier gegebenen besonderen Zeitverhältnissen nichts zu ändern. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass die zu dem Vertrag erteilte Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung die Beklagte nicht entlastet (RGZ 132, 257 [260]).
Verfehlt ist schliesslich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Entscheidung der Frage, ob den Vormund ein Verschulden treffe, dem Widerspruch der Mutter des Klägers gegen den Abschluss des Vertrages zu Unrecht Bedeutung beigemessen. Dass nach Möglichkeit die Mündelmutter gehört werden soll, bevor Massnahmen wie die hier in Frage stehenden, die tief in die Belange des Kindes eingreifen, getroffen werden, hat das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen (RG Warn 1923/24 Nr. 30; RG JW 1930, 919). Wenn der Stadtsyndikus, wie die Revision hervorhebt, nichts von dem Widerspruch der Mutter wusste und sich demnach nicht über ihre Stellungnahme unterrichtet hatte, so spricht das nicht zugunsten der Beklagten. Dass diese Stellungnahme der Kindesmutter den Vormund nicht von der Pflicht befreite, in eigener Verantwortung die Entscheidung zu treffen, hat auch das Berufungsgericht trotz der insofern missverständlichen Wendung, ihr Widerspruch hätte von dem Abschluss des Vertrages abhalten müssen, nicht verkannt.
IV.
Die Bemessung und Berechnung der dem Kläger als Schadensersatz zugesprochenen Beträge lässt gleichfalls Rechtsfehler nicht erkennen. Dass der Schadensersatz in Form einer Geldrente zu leisten ist, entspricht der Einbusse, die der Kläger erlitten hat, und ist mithin die hier angebrachte Form der Entschädigung (RGZ 68, 429 [431]; RG Warn 1917 Nr. 265). Auch die Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen ist nicht zu beanstanden. Soweit später eintretende, noch nicht vorauszusehende Umstände auf den Umfang der Schadensersatzpflicht der Beklagten Einfluss haben sollten, werden gegebenenfalls gegenüber dem rechtskräftig gewordenen Erkenntnis des Landgerichts die zulässigen Rechtsbehelfe ergriffen werden können. Der zuerkannte Zinsanspruch ist gleichfalls, gerechtfertigt.
V.
Die Revision der Beklagten musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kregel
v. Werner
Scheffler
Wüstenberg