Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1951, Az.: IV ZR 93/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1951
- Aktenzeichen
- IV ZR 93/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 19.06.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 2, 379 - 387
- MDR 1951, 608-609 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 759-760 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des minderjährigen Dietmar T., geboren am ... 1943, vertreten durch seine Vormünderin, die Redaktionssekretärin Edith T., H., F.weg ...,
Prozessgegner
den Dr. med. Joachim B., H., E.,
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Vater mit seinem unehelichen Kinde vor dem Zusammenbruch (1945) einen Abfindungsvergleich über den Unterhalt geschlossen und die Abfindungssumme alsbald gezahlt und sollte damit die Unterhaltsfrage zwischen ihnen restlos und endgültig erledigt sein, so kann das Kind wegen der späteren Entwertung des Abfindungskapitals keine weiteren Unterhaltsansprüche geltend machen. §779 BGB ist in solchen Fällen in der Regel nicht anwendbar.
Weitere Ansprüche können jedoch in Betracht kommen, wenn die Vertragsauslegung ergibt, dass keine echte Abfindung, sondern nur eine Kapitalisierung der Rente gewollt war, oder dass der künftige Bedarf des Kindes unter allen Umständen sichergestellt werden sollte.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. Juni 1950 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein uneheliches Kind des Beklagten. Er ist am ... 1943 geboren. Seine Mutter ist die Redaktionssekretärin Edith T., sie ist jetzt auch seine Vormünderin.
Der Beklagte erkannte durch Schreiben seines Anwalts an das zuständige Jugendamt vom 29. Juni 1943 (Bl. 76 GA) seine Zahlvaterschaft an und bot zur "endgültigen Abfindung aller weiteren Unterhaltsansprüche" des Klägers ab Januar 1944 eine am 1. Januar 1944 fällige "einmalige Zahlung" von 7.000,- RM an. Der Amtsvormund nahm diesen Vorschlag an und schloss, obwohl die Kindesmutter mit Schreiben vom 12. August 1943 erklärte, dass sie sich auf keinen Fall mit einer einmaligen Abgeltung von 7.000,- RM zufrieden gebe, im November 1943 ein Abkommen, in welchem es u.a. heisst:
"Ohne seine Vaterschaft damit anzuerkennen, verpflichtet sich Herr B., vergleichsweise zur Abfindung aller Unterhaltsansprüche des Mündels folgende Zahlungen zu leisten: ...
2) Zur Abfindung sämtlicher Unterhaltsansprüche des Mündels für die Zeit vom 13. Januar 1944 an wird Herr B. eine einmalige Zahlung von RM 7.000,- (siebentausend Reichsmark) leisten."
Dieses Abkommen wurde durch einen - im Wortlaut nicht bekannten - Beschluss des Amtsgerichts Altlandsberg vom 6. Mai 1944 genehmigt. Der Beklagte überwies dem Amtsvormund im Mai 1944 den Betrag von 7.000,- RM und erkannte am 3. Juli 1944 auch die Blutsvaterschaft an. Der Amtsvormund legte das Geld auf einem Sparkonto bei der Kreissparkasse N., Hauptzweigstelle A., an. Von diesem Gelde erhielt die Kindesmutter bis zur Kapitulation im Mai 1945 insgesamt 1.196,- RM. Sie kehrte 1945 mit dem Kläger zu ihren Eltern nach H. zurück. Ihre Versuche, vorher auch das restliche Kapital freizubekommen, um es mitzunehmen, schlugen fehl; ebenso scheiterte spätere Versuche, eine Überweisung des Geldes aus der Ost- in die Westzone zu erreichen.
Der Kläger meint, es sei unbillig, wenn nunmehr seine Mutter seine gesamten Lebenshaltungskosten tragen müsse, während der Beklagte sich bei einer Umstellungsquote 100 : 6,5 mit einem Betrage von 455,- DM seiner Unterhaltsverpflichtung für 16 Jahre entledigt haben solle. Der Abfindungsvertrag sei unwirksam, weil die Vertragspartner bei seinem Abschluss fälschlicherweise davon ausgegangen seien, die Abfindungssumme würde ihren Wert jedenfalls annähernd behalten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der im November 1943 zwischen dem Kläger, vertreten durch seinen damaligen Amtsvormund, und dem Beklagten geschlossene Unterhaltsvertrag nichtig ist,
hilfsweise
festzustellen, dass der Kläger mit Zustellung der Klage wirksam von dem im November 1943 zwischen den Parteien abgeschlossenen Abfindungsvertrage zurückgetreten ist, eventuell
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 30,- DM, zahlbar ab 1. Juli 1949, für die Zukunft zu zahlen.
Der Beklagte hat Klagabweisung begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hiergegen ist zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision bittet der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und nach seinem Antrag in der Berufungsinstanz zu erkennen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
1)
Die Revision rügt in erster Linie, dass das angefochtene Urteil der rechtlichen Bedeutung des Art. 6 Abs. 5 des GrundG nicht gerecht werde. Dieser Angriff wäre nur schlüssig, wenn damit die Zulässigkeit einer Abfindungsvereinbarung auf Grund des §1714IBGB verneint werden sollte. Das will die Revision jedoch nicht. Sie sieht in Art. 6 Abs. 5 nur eine Anweisung an den Gesetzgeber und eine - nach Art. 1 Abs. 3 GrundG - schon jetzt geltende "Auslegungsregel" über die Stellung, welche dem unehelichen Kind heute im Volke zukommt. Sie meint, dass damit die Einstellung gegenüber dem unehelichen Kinde, insbesondere gegenüber dem Bande zwischen dem unehelichen Kinde und seinem Vater eine andere sei, als sie in den Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 106, 399 und schon vorher des Kammergerichts in JW 1921, 1087 zum Ausdruck gekommen sei. Damals habe man in dem Vater eines unehelichen Kindes mehr oder weniger nur einen vermögensrechtlichen Schuldner gesehen. Hierzu hat jedoch das Berufungsgericht bereits zutreffend bemerkt, auch der Umstand, dass familienrechtliche Bande zwischen dem unehelichen Kinde und seinem Erzeuger beständen, die auch nach Abschluss eines Abfindungsvergleichs weiterwirkten, schliesse die Zulässigkeit eines Abfindungsvertrages und eines Verzichts auf künftige Unterhaltsleistungen nicht aus. Nach §1714 Abs. 2 BGB ist nur ein unentgeltlicher Verzicht auf den Unterhalt für die Zukunft nichtig, während §1714 Abs. 1 Vereinbarungen zwischen dem Vater und dem Kinde über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung ausdrücklich vorsieht. Dagegen kann nach §1614 BGB von ehelichen Kindern auf den Unterhalt für die Zukunft überhaupt nicht verzichtet werden. Obwohl in beiden Fällen - beim ehelichen wie beim unehelichen Kinde - Rechtsgrund der Unterhaltspflicht die familienrechtliche Beziehung zum Vater ist, hat das BGB also beim unehelichen Kinde die Möglichkeit vorgesehen, die Unterhaltsfrage - unabhängig von der Fortdauer dieser Beziehung im übrigen - auch in der Weise zu lösen, dass das uneheliche Kind in einem entgeltlichen Vertrage mit Wirkung für die Zukunft abgefunden wird. An diesem Gesetzesstande hat Art. 6 Abs. 5 GrundG, wie auch die Revision nicht verkennt, nichts geändert.
2)
Die Revision rügt ferner unrichtige Anwendung des §779 BGB. Sie meint, der Streit der Parteien sei nicht um die Höhe des Unterhalts gegangen, sondern darum, ob eine Rente zu zahlen oder diese zu kapitalisieren und auf einmal auszuzahlen sei. Als feststehend hätten beide Parteien angenommen, dass der Kapitalisierungsbetrag seinen wirtschaftlichen Wert behalten oder als Mündelgeld voll aufgewertet werden würde. Wenn die Parteien gewusst hätten, dass auch Mündelgeld seinen wirtschaftlichen Wert verlieren würde, wäre der Streit, ob eine Rente oder ein Kapitalisierungsbetrag zu zahlen war, nicht entstanden. Dann wäre "natürlich" weiter die Rente von 49,- RM gezahlt worden.
§779 BGB ist jedoch auf den vorliegenden Fall mit Recht nicht angewandt worden. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass auf Grund der über den Vertragsschluss getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich ist, inwiefern der Streit der Parteien um die Höhe des Unterhalts gegangen sein soll. Beide Teile sind von einem festen Unterhaltssatz von 49,- RM ausgegangen. Aber ebensowenig ist - entgegen der Annahme der Revision - die Frage, ob eine Rente oder ein Kapital zu zahlen sei, streitig gewesen. Sie konnte schon deshalb nicht streitig sein, weil die Parteien sich ersichtlich darüber klar waren, dass der Kläger nur eine Geldrente nach §1710 BGB verlangen und der Beklagte sie nicht einseitig durch einen Kapitalbetrag ablösen konnte. Da der Beklagte zunächst nur die Zahlvaterschaft anerkannt hat, liegt es näher, als streitig im Sinne des §779 BGB die Frage anzusehen, ob er tatsächlich der Vater des Klägers war. Dazu treten als Ungewissheiten im Sinne des §779 BGB die allgemeinen Ungewissheiten über die künftige Entwicklung von Unterhaltsansprüchen, auf welche der Revisionsbeklagte hingewiesen hat, z.B. die Ungewissheit über die Entwicklung der Lebensstellung der Mutter und die Lebensdauer des Kindes, die Möglichkeit, dass das Kind Ansprüche auch über das 16. Lebensjahr hinaus haben kann (§1708 Abs. 2 BGB) u.ä. Ausserdem konnte als Ungewissheit, die die spätere Verwirklichung von Ansprüchen unsicher erscheinen lassen konnte (§779 Abs. 2 BGB), nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Möglichkeit angesehen werden, dass der Beklagte alsbald heiraten, und weiter dass er in Kürze wieder ins Feld ziehen und damit den besonderen Gefahren des Krieges ausgesetzt sein würde. Nach §779 BGB ist nun aber ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), nur dann unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Der Streit oder die Ungewissheit muss also mit der Kenntnis der Parteien über die Sachlage in Zusammenhang stehen. Deshalb wäre es für die Anwendung des §779 BGB unerheblich, ob die Parteien als "feststehenden Sachverhalt" zugrunde gelegt haben, die Abfindung werde ihren vollen Wert behalten oder später als Mündelgeld voll aufgewertet werden. Denn auch wenn sie die wirtschaftliche Entwicklung der Jahre 1944 bis 1948 bereits gekannt hätten, wäre der Streit, ob der Beklagte der Vater des Kindes war, und die Unsicherheit, ob und inwieweit die Unterhaltsansprüche künftig zu verwirklichen sein würden, entstanden. Die Streitpunkte und Zweifel, die zu dem Abfindungsvertrage vom November 1943 geführt haben, stehen somit in keinerlei Zusammenhang mit der Frage, ob die Reichsmark ihren Wert behalten würde. Aus diesen Gründen kann §779 BGB auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden.
3)
Die Klaganträge lassen sich, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Fortfalls der Geschäftsgrundlage oder der Änderung der Rechtsgrundlage rechtfertigen.
a)
Die Frage, welchen Einfluss die Geldentwertung auf Unterhaltsabfindungsverträge habe, hat bereits nach der dem 1. Weltkrieg folgenden Inflation zu umfangreichen Erörterungen in Rechtslehre und Rechtsprechung geführt. Im einzelnen kann hierzu insbesondere auf die Abhandlung von Boehmer in Iherings Jahrbüchern 1923 S. 204 ff und auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 106, 396 verwiesen werden. Boehmer hat damals die Auffassung vertreten, dass der Unterhaltsschuldner wegen der Geldentwertung verpflichtet sei, eine laufende und je nach den Geldverhältnissen variable Zuschlagsrente zu zahlen, weil in dem Abfindungsvertrage eine "Garantieübernahme für die Ertragsfähigkeit des Abfindungskapitals zur Erfüllung des Alimentationszwecks" liege (S. 259, 261 a.a.O.). Boehmer hat schon selbst darauf hingewiesen, diese Konstruktion werde zweifellos dem Einwande begegnen, dass mit ihr etwas in den Abfindungsvertrag hineininterpretiert werde, woran die Parteien nicht im entferntesten gedacht hätten, ja unmöglich hätten denken können (so Staudinger, Komm zum BGB 9. Aufl., Erl 11 a.E. zu §1714). Diesem Zweifel braucht hier nicht nachgegangen zu werden. Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt (Bl. 102 GA), die Vertragschliessenden hätten im November 1943 die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, jedenfalls was die Unterhaltsfrage anlange, restlos und endgültig lösen wollen. Mit dieser Feststellung würde die Annahme, der Beklagte habe stillschweigend eine Garantie mit dem vorbezeichneten Inhalt übernommen, in Widerspruch stehen.
b)
Angesichts dieser Feststellungen sind auch die Grundsätze über die Veränderung der Geschäftsgrundlage, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb nicht anwendbar, weil zwischen den Parteien - jedenfalls hinsichtlich der Unterhaltsfrage - kein Vertragsverhältnis mehr besteht, das an die neuen Geldverhältnisse angepasst werden könnte. Denn der Beklagte hat seine Verpflichtungen aus dem Abkommen mit der Zahlung der Abfindungssumme im Mai 1944 nach der damals bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Lage voll erfüllt. Damit ist er von seiner Unterhaltsverbindlichkeit gegenüber dem Kläger seit diesem Zeitpunkt befreit (vgl. RGZ 106, 401, ebenso Strucksberg in NJW 1949, 742 und Palandt (9. Aufl.) Erl 1 zu §1714 BGB).
c)
Die Revision kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, eine Kapitalsumme von 7.000,- RM sei schon zur Zeit des Abschlusses und der Erfüllung des Abkommens vom November 1943 keine vollwertige Leistung gewesen. Dieser Angriff ist schon deshalb unbeachtlich, weil damit erst jetzt vom Kläger neue Tatsachen vorgetragen worden sind, die bisher noch nicht vorgebracht waren und daher nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen (§561 Abs. 1 ZPO). Dieser Vortrag wäre aber auch nicht erheblich gewesen. Die Revision hat selbst ausgeführt, dass der Wert der Reichsmark in der Zeit zwischen Vertragsschluss (November 1943) und Erfüllung (Mai 1944) sich nicht geändert habe. Danach kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Abkommen voll erfüllt hat. Die Behauptung, dass die Parteien keine vollwertige Leistung vereinbart haben, wäre für sich allein ohne Belang. Denn im Rahmen der das bürgerliche Recht beherrschenden Vertragsfreiheit war es dem Vormund unbenommen, sich auch auf eine nicht vollwertige Abfindungssumme einzulassen, wenn ihm dies aus irgendwelchen Gründen angebracht erschien. Wenn überdies eine Summe von 7.000,- RM eine angemessene Kapitalisierung der der Höhe nach unstreitigen Geldrente von 49,- RM im Monat war, wie die Revision selbst geltend macht, dann war jene von vornherein - jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und bis zur Währungsumstellung - ebenso "vollwertig" wie die Geldrente selbst. Sie hätte diesen Wert sogar trotz der Währungsumstellung behalten können, wenn, was nicht von vornherein ausgeschlossen war, Mündelgelder im Verhältnis 1 : 1 umgestellt worden wären oder der Vormund eine sonstige Anlage gewählt hätte, die bei der Umstellung entsprechend bevorzugt worden ist.
d)
Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen ferner auch keine ergänzende Vertragsauslegung gemäss den §§133, 157 BGB in der Richtung zu, dass es der Zweck des Abkommens vom November 1943 gewesen sei, den künftigen Unterhalt des Klägers unter allen Umständen sicherzustellen, dass also mit dem Vertrag gerade eine Bedarfsdeckung auf jeden Fall gewollt war. Bei der Auslegung von Rechtsgeschäften ist zwar der Zweck des Geschäfts ganz besonders zu berücksichtigen (Enneccerus, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Allgemeiner Teil §193). Ergibt die Prüfung eines Abfindungsvertrags zwischen einem unehelichen Kind und seinem Vater, dass die Bedarfsdeckung gewollt war, so kann das im Einzelfall dazu führen, weitere Ansprüche des unehelichen Kindes zu bejahen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vereinbarte Kapitalbetrag aus Gründen, die das Kind nicht zu vertreten hat, dazu nicht ausreicht. Diese Möglichkeit wird hier aber gleichfalls dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Unterhaltsfrage restlos und endgültig haben regeln wollen. Diese Feststellung schliesst auch eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Reichsgerichts in RG 131, 280 ff von vornherein aus. In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht weitere Ersatzansprüche für Unfallsfolgen trotz eines Abfindungsvertrages bejaht, wenn eine über alles Voraussehbare hinaus eintretende Verschlimmerung der Schadensfolgen festzustellen ist. Das Reichsgericht hat hierfür eine "so sehr ausserhalb aller menschlichen Erkennbarkeit, Voraussicht und Berechnung" liegende Veränderung gefordert, dass beide Parteien nach ihrer damaligen Auffassung nicht an sie denken konnten. Wenn im vorliegenden Falle jedoch eine restlose und endgültige Regelung gewollt war, dann liegt schon darin ein Ausschluss weiterer Ansprüche auch für den Fall, dass nicht vorhersehbare Veränderungen eintreten sollten. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit der vorerwähnten Entscheidung des Reichsgerichts zu folgen ist und ob gegebenenfalls die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Vertragsschluss so sehr ausserhalb aller menschlichen Erkennbarkeit gelegen hat, wie das auch nach dieser Entscheidung gefordert werden müsste.
4)
Eine andere rechtliche Beurteilung ist für solche Fälle denkbar, in denen der Kapitalbetrag keine Abfindung des unehelichen Kindes, sondern nur eine Vorauszahlung der Rente, also eine blosse Kapitalisierung sein soll (vgl. Kipp-Wolff, Familienrecht 1931, §95 Anm. 62, BGB RGR Erl 1 zu §1714). Dann kann unter Umständen die Unterhaltsverpflichtung durch die Zahlung der kapitalisierten Rente noch nicht erloschen sein. Einer solchen Annahme steht hier aber die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dass eine endgültige Lösung der rechtlichen Beziehungen der Parteien hinsichtlich der Unterhaltsfrage beabsichtigt gewesen sei. Die Revision greift diese Feststellung zu unrecht in mehrfacher Hinsicht an.
a)
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung insbesondere mit dem Interesse begründet, das beide Parteien an einem Abfindungsvertrage gehabt hätten, und dazu ausgeführt: Der Beklagte habe dadurch die Belästigungen durch periodische Zahlungen und die Möglichkeit von Unzuträglichkeiten für seine bereits beabsichtigte Ehe vermieden. Es hätte auch wenig Sinn für ihn gehabt, sein Segelboot für 2.000,- RM zu verkaufen und ein Darlehen von 5.000,- RM aufzunehmen, wenn er dadurch nicht endgültig von seiner Unterhaltspflicht befreit worden wäre. Für den Kläger sei das Abkommen günstig, die Zahlung einer namhaften Abfindungssumme vor allem deshalb ein erheblicher Vorteil gewesen, weil zur Zeit des Vertragsschlusses mit der Frontverwendung des Beklagten und daher mit der Möglichkeit seines vorzeitigen Todes habe gerechnet werden müssen. Diese Ausführungen geben im Rahmen der dem Richter in §286 ZPO eingeräumten Befugnis zu einer freien Beweiswürdigung eine hinreichende Begründung für die vom Berufungsgericht vertretene Annahme. Sie lassen in ihrer Gesamtheit keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen, zumal sie auch mit dem Wortlaut des Abkommens vom November 1943 im Einklang stehen, dass die Zahlungen vergleichsweise zur Abfindung aller Unterhaltsansprüche des Mündels geleistet würden.
Die Revision greift einzelne Sätze der Begründung des Berufungsgerichts an. Sie meint, der Hinweis auf die Belästigungen durch jahrelange periodische Zahlungen sowie auf den Verkauf des Segelbootes und die Darlehensaufnahme könne ebenso für eine Kapitalisierung wie für eine Abfindung sprechen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das zutrifft oder die Annahme eines Abfindungsvertrages nicht schon aus diesen Gründen näher liegt. Denn die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe ferner die Möglichkeit von Komplikationen und Unzuträglichkeiten in seiner späteren, damals schon beabsichtigten Ehe vermeiden wollen, könnte schon für sich allein den Schluss rechtfertigen, dass dem Beklagten nur an einer endgültigen Abfindung, nicht an einer blossen Kapitalisierung der Rente gelegen war. Diese Feststellung beanstandet aber die Revision nicht. Daher kommt es auch auf ihre weiteren Ausführungen darüber nicht an, die Auffassung des Berufungsgerichts, das Abkommen sei für den Kläger günstig gewesen, sei nicht zu halten, ferner, die Erörterungen über die Vorteile für den Kläger könnten ebenso für einen Kapitalisierungsvertrag sprechen. Überdies spricht der Umstand, dass beide Vertragsteile nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit gerechnet haben, dass der Beklagte möglicherweise fallen würde, bei unbefangener Betrachtung mehr für eine Abfindung als für eine Kapitalisierung. Wenn diese Möglichkeit erwogen worden ist, dann liegt die Annahme besonders nahe, der Beklagte habe eine endgültige Regelung - auch mit Wirkung für seine Erben - treffen wollen, und der Vormund des Klägers habe eine einmalige Kapitalzahlung als Abfindung den unsicheren künftigen Rentenansprüchen vorgezogen. Das Berufungsgericht hat im übrigen selbst nicht ausdrücklich den Schluss gezogen, dass die für den Kläger günstigen Umstände für einen Abfindungsvertrag sprächen. Seine Ausführungen können insoweit vielmehr dahin verstanden werden, dass jedenfalls die Absichten des Beklagten sich nur durch einen Abfindungsvertrag verwirklichen liessen und die Belange des Klägers dem Abschluss eines solchen nicht entgegenstanden und dass daher bei Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nur auf einen Abfindungsvertrag geschlossen werden könne.
b)
Die Revision vertritt demgegenüber auch zu Unrecht die Auffassung, dass die Berechnung des Kapitalbetrages der einzig sichere Auslegungsmaßstab dafür sei, ob eine endgültige Abfindung oder nur eine Kapitalisierung beabsichtigt gewesen sei. Sie beruft sich dabei insbesondere auf Ausführungen von Brackmann im Zentralblatt für das Vormundschaftswesen 1915/16 S. 115, ferner von Lammers im Zentralblatt für Jugendrecht 1924/25 S. 256. Danach sei zwischen zwei Arten von sogenannten Abfindungsverträgen zu unterscheiden, Abkommen, die geschlossen wurden, weil der Ausgang eines Unterhaltsstreits ungewiss, und solchen, bei denen er völlig gewiss sei. Im letzteren Falle, der hier vorliege, werde die Höhe der zu leistenden Summe nach Kapitalisierungstabellen berechnet. Wenn die Summe so berechnet sei, sei nur eine Kapitalisierung beabsichtigt. - Im einzelnen braucht diese Rechtsansicht hier nicht nachgeprüft zu werden. Denn die Berechnung nach Kapitalisierungstabellen kann allenfalls eine widerlegbare Vermutung begründen und die Möglichkeit nicht ausschliessen, dass die Parteien gleichzeitig eine Kapitalisierung der Rente und eine Abfindung herbeiführen wollen. Auch wenn der Betrag von 7.000,- RM auf Grund einer solchen Tabelle berechnet sein sollte, konnte das Berufungsgericht daher auf Grund seiner Feststellungen ohne rechtliche Bedenken zu dem Schluss kommen, die kapitalisierte Rente solle als endgültige Abfindung geleistet werden. Überdies war im vorliegenden Falle bei Vertragsschluss der Ausgang eines Rechtsstreits nach dem Inhalt des Abkommens auch noch nicht völlig gewiss, da der Beklagte seine Vaterschaft zunächst noch nicht anerkannt und sich damit insbesondere die Einrede des Mehrverkehrs noch offen gehalten hatte (§1718 BGB).
Das Berufungsgericht brauchte nach allem - entgegen der Auffassung der Revision - auf den Beweisantritt des Klägers, dass die Jugendämter bei Verträgen mit unehelichen Erzeugern stets eine Kapitalisierung der Rente vorzunehmen haben, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere Ungewissheit aber die Prozessaussichten, eine andere Entscheidung rechtfertigen, nicht einzugehen. Dies konnte vielmehr als richtig unterstellt werden.
Die Revision war nach allem mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.