Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.1953, Az.: III ZR 145/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 145/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 04.05.1952 - AZ: KSB I 1050
Rechtsgrundlage
- § 90 GKG
Prozessführer
Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch die Hauptdienststelle für Kriegsschäden in Berlin W 30, Nürnbergerstrasse 53-55,
Prozessgegner
die Firma Johannes K., Inhaber Alfred Sch. in B.-N., S.allee ...,
Amtlicher Leitsatz
Entscheidend dafür, ob Stadtstaaten gemäss §90 GKG von der Zahlung der Gebühren befreit sind, ist, ob die fragliche Prozessangelegenheit ihrer Natur nach eine solche der staatlichen oder der gemeindlichen Verwaltung ist. Dabei ist eine in dem Stadtstaat etwa getroffene Zuteilung eines. Gebietes zu der einen oder anderen Gruppe zu beachten. In Zweifelsfällen kann die Zuteilung des fraglichen Aufgabengebietes in anderen deutschen Ländern, die nicht Stadtstaaten sind, Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit des fraglichen Aufgabengebietes zur einen oder anderen Gruppe geben. Ist ein Aufgabengebiet in einem Teil dieser anderen Länder der staatlichen Verwaltung in anderen der gemeindlichen Verwaltung zugeteilt und gehörte das fragliche Aufgabengebiet in dem Stadtstaat bis zum Zusammenbruch nicht zur gemeindlichen, sondern zur staatlichen Verwaltung, so muss das Aufgabengebiet (hier Sicherheitspolizei) auch bei dem Stadtstaat als Landesangelegenheit angesehen werden.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer
beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung der Beklagten wird die Kostenrechnung vom 4. Mai 1952 - KSB I 1050 - der Geschäftsstelle des III. Zivilsenats aufgehoben.
Die Beklagte ist von der Zahlung der Gebühren befreit.
Gründe:
In einem Stadtstaat ist die Gebührenfreiheit nach §90 GKG auf solche Rechtsstreitigkeiten beschränkt, die keine Gemeindeangelegenheiten sind, da eine Ausdehnung auf diese Angelegenheiten zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Stadtstaaten vor den übrigen Gemeinden führen würde (Beschluss des Ferienzivilsenats vom 21. August 1951 - III ZR 126/51, BGHZ 3, 148 -). Aus dieser Auslegung, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, (vgl. z.B. Beschluss vom 31. Oktober 1952 - III ZR 101/51 -), ergibt sich, dass die Beklagte nur dann mit ihrer Erinnerung Erfolg haben kann, wenn es sich um eine Landesangelegenheit handelt. Es kommt, wie auch der IV. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 7. April 1952 - IV ZR 74/51 - dargelegt hat, nicht darauf an, dass in einem Stadtstaat die Gemeindeaufgaben von den Organen der Staatsverwaltung wahrzunehmen sind; entscheidend ist vielmehr, ob die fragliche Angelegenheit ihrer Natur nach eine solche der staatlichen oder der gemeindlichen Verwaltung ist. Dabei ist eine in dem Stadtstaat etwa getroffene Zuteilung eines Gebietes zu der einen oder der anderen Gruppe zu beachten. In Zweifelsfällen kann die Zuteilung des fraglichen Aufgabengebietes in anderen deutschen Ländern, die nicht Stadtstaaten sind, Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit des fraglichen Aufgabengebietes zur einen oder anderen Gruppe geben. Ist ein Aufgabengebiet in einem Teil dieser anderen Länder, die nicht Stadtstaaten sind, der staatlichen Verwaltung, in anderen der gemeindlichen Verwaltung zugeteilt, und ergibt sich, wie hier für Berlin, dass die Sicherheitspolizei bis zum Jahre 1945 nicht zur gemeindlichen, sondern zur staatlichen Verwaltung gehörte, so muss das Aufgabengebiet der Sicherheitspolizei im Sinne des §90 GKG bei Stadtstaaten als Landesangelegenheit angesehen werden.
Die Beklagte ist daher im vorliegenden Rechtsstreit von der Zahlung der Gebühren befreit.
Der Erinnerung musste deshalb stattgegeben werden. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.