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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1953, Az.: II ZR 108/52

Entgegenstehen eines Einwands der unzulässigen Rechtsausübung ; Ansprüche aufgrund eines Ruhegehaltsversprechens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1953
Aktenzeichen
II ZR 108/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 18.03.1952
LG in Lübeck - 27.09.1951

Fundstellen

  • DB 1953, 296
  • JZ 1953, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 817-818 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bank der D. A. AG in Liquidation,
vertreten durch ihren Vorstand, Bankier Julius N. in Dü., K.allee ..., und Bankier Walter O. in B.,

Prozessgegner

Bankdirektor i.R. Georg H., L., W.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Wer sich am 2. Mai 1933 an der gewaltsamen Überführung der Rechtsvorgängerin der Bank der Deutschen Arbeit AG in den Besitz der Deutschen Arbeitsfront beteiligt hat, kann aus einem ihm vom Vorstand der Bank im Jahr 1943 gegebenen Ruhegehaltsversprechen keine Rechte herleiten, weil einem solcher Versprechen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. März 1952 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. September 1951 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der jetzt 62 Jahre alte Kläger hatte sich im ersten Weltkrieg eine schwere Hirnverletzung zugezogen und war zu 70% erwerbsunfähig geworden. Nachdem er von 1920 bis 1931 Bankangestellter bei der D. Bank in L. gewesen und im Jahre 1931 in den Ruhestand versetzt war, wurde er am 2. Mai 1933 zum Direktor der L. Zweigniederlassung der Beklagten bestellt. Es ist unstreitig, daß er diesen Posten nur deshalb erhalten hat, weil er bereits 1928 der NSDAP und im Jahre 1930 der SA beigetreten, also sogenannter alter Kampfer war. Es ist ferner unstreitig, daß am 2. Mai 1933 die den alten Gewerkschaften gehörige Bank der A., An. und B. im Zuge der an diesem Tag gegenüber den Gewerkschaften erfolgten "Machtergreifung" in den Besitz der deutschen Arbeitsfront überführt und alsbald in die Bank der D. A. AG umbenannt worden ist.

2

Mit Schreiben vom 23. Dezember 1942 bewilligte der Vorstand der Bank der D. A. AG dem Kläger ein Ruhegehalt von zunächst 350,- RM monatlich vom 65. Lebensjahr ab oder vorzeitig bei eintretender Berufsunfähigkeit. Die näheren Einzelheiten der Versorgungsregelung wurden durch schriftliche Vereinbarung der Parteien am 20. Dezember 1943 festgelegt. Anfang 1945 erbat der Kläger auf ärztlichen Rat wegen behaupteter Berufsunfähigkeit fernmündlich von der Zentrale der Bank in B. seine Versetzung in den Ruhestand. Infolge der Wirrnisse vor und nach dem Zusammenbruch unterblieb jedoch eine Entscheidung auf dieses Gesuch. Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger 20 Monate lang interniere und im Entnazifizierungsverfahren zunächst in die Gruppe III eingestuft; im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte am 10. Oktober 949 seine Einstufung in die Gruppe IV ohne Berufsbeschränkung.

3

Der Geschäftsbetrieb der Beklagten wurde nach dem Zusammenbruch auf Anordnung der MilReg stillgelegt und ihr Vermögen gemäß dem MilRegGes Nr. 52 gesperrt.

4

Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung eines Ruhegehalts von 330,- DM monatlich seit dem Zeitpunkt seiner Einstufung in die Gruppe IV, indem er behauptet, bereits seit Frühjahr 1945 berufsunfähig zu sein.

5

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

6

Sie macht in erster Reihe geltend, daß die Klageerhebung der Zustimmung der Besatzungsmacht bedürfe, da ihr Vermögen durch MilRegGes Nr. 52 gesperrt sei. Sie hält den Klageanspruch auch deshalb für unbegründet, weil die Bank der D. A. als Parteiorganisation den Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 unterliege und daher hätte aufgelöst werden müssen.

7

Insbesondere sei der Anspruch des Klägers deshalb nicht begründet, weil Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 20. Dezember 1943 die Aufrechterhaltung der damaligen Staats- und Parteiführung gewesen und mit dem Zusammenbruch Deutschlands im Mai 1945 weggefallen sei. Auch habe sich die wirtschaftliche Grundlage der Beklagten gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tiefgreifend geändert. Schließlich wendet die Beklagte noch ein, die Geltendmachung von Rechten aus dem damaligen Pensionsvertrag verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Angestellten der Rechtsvorgängerin der Beklagten 1933 ohne Ruhegehalt fristlos entlassen und die leitenden Stellen durchweg mit alten Kämpfern besetzt worden seien, wie auch das Beispiel des Klägers zeige. Die Auflösung der alten, von der Gewerkschaften gestützten Bank im Mai 1933 sei rechtswidrig gewesen. Damit sei unvereinbar, daß den Nutznießern dieser rechtswidrigen Gewaltakte, wie dem Kläger, Ruhegehalt zugebilligt würde, während man es den früheren Angestellten versage.

8

Der Kläger ist den Rechtsausführungen der Beklagten entgegengetreten.

9

Die Vorinstanzen haben die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet.

Entscheidungsgründe

10

Das Berufungsgericht hat mit Recht für die gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs die Genehmigung der Besatzungsmacht nicht für erforderlich erachtet, weil die Kontrolle und Beaufsichtigung der MilReg über das Vermögen der Beklagten auf Grund des Art VI Ziff 1 der VO 202 der Brit.MilReg (VOBl 1949 S 500) am 6. September 1949 beendet worden ist.

11

Zutreffend, und von der Revision nicht angegriffen, hat das Berufungsgericht dargelegt, daß das Vertragsverhältnis der Parteien durch die Internierung des Klägers und die Entnazifizierungsvorschriften nicht aufgelöst worden ist, daß es vielmehr zur Beendigung des Vertragsanspruchs des Klägers einer Kündigung durch die Beklagte bedurfte. Insoweit befindet sich das Berufungsurteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (BGKZ 2, 117 ff Urteil des BGH vom 22. September 1952 - III ZR 16/51 - und des erkennenden Senats vom 21. Juni 1952 - II ZR 214/51 -).

12

Den Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt bejaht, kann jedoch nicht zugestimmt werden, da sie der besonderen Sach- und Rechtslage des vorliegenden Falles nicht gerecht werden.

13

Es ist davon auszugehen, daß das Vermögen der früheren Bank der A., An. und B. den alten Gewerkschaften gehört hat, daß es den Gewerkschafter durch einen machtpolitischen Akt der NSDAP widerrechtlich entzogen und auf die Deutsche Arbeitsfront, welche die Bank unter der Rechtsform der jetzigen Beklagten weiter betrieben hat, übertragen worden ist.

14

Auf das Vermögen der Beklagten findet daher Art. II der Kontrollratsdirektive Nr. 50 (Amtsbl d. Kontrollrats in Deutschland 1947 S 275) Anwendung. Danach ist das Eigentum an Vermögenswerten, die vor ihrer Übertragung an eine der in Art I des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 und dessen Anhang erwähnten Organisationen einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisation gehört haben, auf die betreffende Organisation oder eine Nachfolgeorganisation zurückzuübertragen. Danach muß also das Vermögen der Beklagten dem an die Stelle der früheren Gewerkschaften getretenen Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) übergeben werden. Es ist unstreitig, daß die Liquidation der Beklagten insbesondere diese Aufgabe der Rückübertragung zu erfüllen hat, deren Sinn und Zweck nur darin bestehen kann, die durch den Unrechtsakt der NSDAP hervorgerufene Vermögensbeeinträchtigung nach Möglichkeit auszugleichen. Daraus folgt, daß der Ausgleich nicht dadurch beeinträchtigt werden darf, daß gerade solche Forderungen befriedigt werden, die aus einer Tätigkeit abgeleitet werden, die im engsten Zusammenhang mit dem Unrechtsakt gestanden hau.

15

Nun hat aber der Kläger, indem er die Leitung der Lübecker Zweigniederlassung der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 2. Mai 933 übernahm, also an dem Tage, an dem sich die deutsche Arbeitsfront der NSDAP gewaltsam in den Besitz der Bank der A., An. und B. setzte, an der rechtswidrigen Besitzergreifung des Vermögens der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig mitgewirkt, Diese Mitwirkung ist darin zu erblicken, daß der Kläger, lediglich gestützt auf seine langjährige Zugehörigkeit zur NSDAP, sich die Stellung des gewaltsam entfernten bisherigen Filialleiters hat übertragen lassen. Die Durchführung des von der NSDAP an den Gewerkschaften begangenen Unrechts wäre nicht möglich gewesen, wenn die NSDAP nicht in der Person von alten Parteimitgliedern diejenigen Kräfte gefunden hätte, die durch Übernahme der leitenden Stellen in der angeeigneter Bank die zu deren weiteren Betrieb erforderliche Tätigkeit geleistet hätten. Über diese Sachlage kann der Kläger nicht im Unklaren gewesen sein, und er hat sie zu seinen Gunsten ausgenutzt.

16

Unter diesen Umständen wäre es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar, wenn die Beklagte für verpflichtet erklärt würde, die Vermögensmasse, die den früheren Berechtigten zurückgegeben werden soll, mit einer Ruhegehaltszahlung an den Kläger zu belasten, obwohl dieser gerade bei derjenigen Vermögensentziehung beteiligt war, die nunmehr durch Rückerstattung des Vermögens wieder gut gemacht werden soll.

17

Bei dieser Sachlage kann unentschieden bleiben, ob der Kläger, als er die vorliegende Klage erhob, noch in einem Dienstverhältnis zu der Beklagten gestanden hat, oder ob er bereits seit 1945, oder, wie er meint, spätestens seit 1947 wegen Berufsunfähigkeit auf Grund der Vereinbarungen vom 20. Dezember 1943 in den Ruhestand getreten war. Sollte ersteres der Fall sein, so würde das Dienstverhältnis des Klägers gemäß § 626 DGB aus wichtigem Grunde gekündigt worden sein, und zwar entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spätestens mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 4. Januar 1950 im Armenrechtsverfahren (Beiakten 2 OH 118/49), worin die Beklagte jeden Anspruch des Klägers in Abrede gestellt und geltend gemacht hat, daß sie keinerlei Vertragsverbindlichkeit gegenüber dem Kläger anerkennen könne. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob eine Kündigung nach § 626 BGB unzulässig sein kann, wenn sie in der Absicht erfolgt, nach Eintritt der Pensionierungsvoraussetzung Ruhegehaltsansprüche zu vereiteln, denn auch hieraus könnte der Kläger nicht mehr Rechte ableiten als solche, die ihm nach bereits eingetretener Pensionierung zustünden.

18

Wenn nämlich der Kläger damals als bereits im Ruhestand befindlich angesehen werden müßte, könnte zwar ein Anspruch auf Ruhegeld, wenn war der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgericht in ARSamml Bd 37 S 343 ff, Bd 45 S 9 ff folgt, nicht durch eine Kündigung nach § 626 BGB beseitigt werden. Dem steht aber nicht entgegen, und das hat das Reichsarbeitsgericht in den oben angeführten Entscheidungen auch ausgesprochen, daß die Forderung eines Ruhegehalts in besonderen Fällen sich als unzulässige Rechtsausübung darstellen kann und daher gemäß § 242 BGB nicht erhoben werden darf. So aber liegt der Fall aus den oben dargelegten Erwägungen hier.

19

Damit erledigt sich auch der Hinweis des Klägers, daß der Beklagten für die Begleichung von Ruhegehaltsansprüchen gemäß §§ 11, 12 UmstG Ausgleichsforderungen gegenüber den Ländern zu Gebote stehen. Denn die Beklagte wäre nicht berechtigt, Ausgleichsforderungen für eine Verbindlichkeit geltend zu machen, die ihr gegenüber gar nicht zu Recht besteht, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann.

20

Hiernach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und in Abänderung des landgerichtlichen Urteils auf die Berufung der Beklagten die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Dr. Canter zugleich für den erkrankten BR.
Dr. Meyer
Dr. Drost
Dr. Haidinger
Dr. Fischer