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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1953, Az.: IV ZR 109/52

Vorliegen einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 UmstG (Umstellungsgesetz); Bestimmung einer Verbindlichkeit als Geldsummenschuld oder als Geldwertschuld; Auslegung einer Wertbeständigkeitsklausel; Abhängigkeit des Umfanges der geschuldeten Leistung von einem noch nicht feststehenden Weizenpreis; Vereinbarung eines bestimmten Ausgangs-Nennbetrages in Reichsmark; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Währungsumstellung; Verpflichtung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark; Bestimmbarkeit als Voraussetzung für die Erfüllbarkeit einer Forderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1953
Aktenzeichen
IV ZR 109/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 28.03.1952
LG in Göttingen - 05.10.1950

Fundstellen

  • BGHZ 9, 56 - 63
  • DB 1953, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1953, 338-339 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1953, 662-663 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1)
Ehefrau Helene von B. geb. S. in A. bei P.,

2)
Ehefrau Anita von St.-D., geb. Gräfin von H. in W.,

Prozessgegner

Landwirt Hubertus Graf von Be. in F.,

Amtlicher Leitsatz

Haben die Parteien bei der Begründung einer Darlehensschuld vor der Währungsumstellung vereinbart, daß die Höhe aller in Zukunft sei es zur ratenweisen Tilgung der Kapitalforderung, sei es als Zinsen vom Schuldner zu zahlenden Geldbeträge nach dem am jeweiligen (von der Währungsumstellung unabhängigen) Zahlungstag geltenden Preis einer bestimmten Weizenmenge zu erreichnen sei, so unterliegt die Verbindlichkeit nicht der Umstellung nach § 16 Abs. 1 UmstG.

Die getroffene Wertpreisvereinbarung bleibt auch für die Zeit nach der Währungsumstellung gültig.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt und
der Bundesrichter Raske, Dr.v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. März 1952 wird aufgehoben.

Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Göttingen vom 5. Oktober 1950 wird geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an jede der beiden Klägerinnen 3.050 DM zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte übernahm im Jahre 1946 ein in seinem Eigentum stehendes, bis zu diesem Zeitpunkt verpachtetes Gut in eigene Bewirtschaftung. Um von dem weichenden Pächter das von diesem eingebrachte Inventar erwerben zu können, nahm er bei der Klägerin zu 1) ein Darlehen in Höhe von 130.000 RM auf. Über die Hingabe des Darlehens schlossen die Parteien am 4. März 1946 einen notariellen Vertrag. Der Beklagte erkannte darin an, von der Klägerin zu 1) ein mit 4,5 % zu verzinsendes Darlehen von 130.000 RM erhalten zu haben. Der Darlehensbetrag sollte bis zum 28. Februar 1951 in jährlichen Summen von mindestens 10.000 RM zurückgezahlt werden, der Restbetrag am 1. März 1951 fällig sein. Zur Sicherung der Darlehensgeberin übertrug der Beklagte ihr das Eigentum an dem von dem Pächter übernommenen toten und lebenden Inventar des Gutes. In dem Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrage heißt es:

"Um eine Wertbeständigkeit des gegebenen Darlehens zu sichern, wird festgestellt, daß die Darlehenssumme von 130.000 RM nach heutigem Stande 13.000 Ztr Weizen entspricht. Bei der Rückzahlung von Teilbeträgen oder der ganzen Summe und bei der Zinszahlung ist der Wert von den entsprechenden Zentnern Weizen zugrunde zu legen und die daraus sich ergebende Summe in bar an die Darlehensgeberin zu zahlen."

2

Am 21. März 1946 trat die Klägerin zu 1) die Hälfte der Darlehensforderung an die Klägerin zu 2) ab.

3

Der Beklagte zahlte bis zum 20. Juni 1948 70.000 RM auf die Schuldsumme zurück. Nach Erlaß der Währungsgesetze vertrat er die Ansicht, die Restschuld von 60.000 RM sei auf 6.000 DM umgestellt worden. Er zahlte daraufhin

im September 1948187,50 DM,
im März 1949270,00 DM,
4

beide Beträge als, Zinsen der Darlehenssumme von 6.000 DM für die Jahre 1948 und 1949. Im Juli und Oktober 1949 entrichtete er weitere Beträge von je 1.715 DM, insgesamt 3.430 DM. Die Parteien, die zur Frage der Umstellung verschiedener Ansicht waren, stimmten darin überein, daß die Summe von 3.430 DM, falls sich eine Abwertung des Darlehens auf 6.000 DM herausstellen würde, als Kapital Zahlung, andernfalls als Zinszahlung gelten sollte.

5

Die Kläger innen sind der Auffassung, daß der Beklagte nach dem Darlehensvertrage vom 4. März 1946 als Gegenwert für den Restbetrag von 60.000 RM den Wert von 6.000 RM Weizen schulde. Er habe daher - so führen sie aus - am 28. Februar 1950 als fällige Teilzahlung des Darlehens den Wert von 1.000 Ztr Weizen leisten müssen. Bei einem Preis von 12,95 DM pro Ztr habe er 12.950 DM zu zahlen gehabt, Hiervon werde eine Teilforderung über 6.100 DM geltend gemacht, die jeder Klägerin in Höhe von 3.050 DM zustehe. Die Klägerinnen haben ferner ausgeführt, daß eine Umstellung ihrer Forderung im Verhältnis 10: 1 unbillig sei, da der Beklagte den Darlehensbetrag wertbeständig angelegt habe.

6

Sie haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen je 3.050 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

7

Er hat erwidert, die Darlehensforderung der Klägerinnen sei gemäß § 16 des UmstG im Verhältnis 10: 1 umgestellt. Die in dem Darlehensvertrag enthaltene Klausel zur Sicherung der Wertbeständigkeit sei gemäß Verordnung Nr. 92 und Gesetz Nr. 61 (Währungsgesetz) der MilReg wirkungslos. Er habe mit der Zahlung von 3.430 DM mehr geleistet, als er bis zum 28. Februar 1950 zu zahlen verpflichtet gewesen sei. Zwar seien ihm die Sachwerte des mit dem Darlehensbetrag angeschafften Inventars erhalten geblieben. Der Gewinn hieraus werde aber durch die Heranziehung zum Lastenausgleich wieder aufgehoben.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen haben Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszuge u.a.

9

ausgeführt, ihre Forderung laute nicht auf einen bestimmten RM-Betrag, der mit einer Wertsicherungsklausel versehen sei; der Beklagte habe vielmehr nach dem Vertrage den Gegenwert für eine bestimmte Menge von Weizen zu leisten. Bei den Vertragsverhandlungen sei keine Rede davon gewesen, daß die hingegebenen 130.000 RM mindestens mit diesem Betrag zurückgezahlt werden sollten. Der Weizenpreis sei nach dem Inhalt der Besprechungen nicht nur als zusätzliche Wertsicherung anzusehen: der Beklagte habe, wie es der Wortlaut des Vertrages ergebe, schlechthin den Weizenpreis schulden sollen. Die Vertragsschließenden seien sich hierbei auch dessen bewußt gewesen, daß der Weizenpreis sinken könne.

10

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen diese ihren Klagantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Das Berufungsgericht hat die Frage erörtert, wie die "Wertbeständigkeitsklausel" des Vertrages vom 4. März 1946 auszulegen sei, ob der Beklagte danach bei Kapitalrückzahlungen und Zinszahlungen schlechthin in jedem Falle den Preis einer aus dem ursprünglichen Wertverhältnis zwischen der Darlehenssumme und 13.000 Ztr Weizen sich ergebenden Weizenmenge, also je nach der Schwankung des Weizenpreises einen höheren oder geringeren Betrag als den Ausgangsnennbetrag in RM habe zahlen bzw. verzinsen müssen, oder ob der Weizenpreis für die von ihm auf seine Schuld zu leistenden Zahlungen nur dann habe maßgebend sein sollen, wenn er höher gelegen habe als der grundsätzlich maßgebende Nennbetrag in RM, anders aus gedrückt, ob diese Klausel sich nur zugunsten der Darlehensgeberin oder gegebenenfalls auch zu ihren Ungunsten habe auswirken sollen. Für welche dieser beiden Auslegungsmöglichkeiten das Berufungsgericht sich entschieden hat, bleibt nach seinen Ausführungen ungewiß. Während es zunächst (Seite 8) die Behauptungen der Klägerinnen, der Weizenpreis sollte nicht eine zusätzliche Wertsicherung sein, sondern es sollte schlechthin nur der Weizenpreis geschuldet werden, als widerlegt ansieht, erörtert es in seinen weiteren Darlegungen (Seite 9) die Möglichkeit, daß die Klausel auch der Sicherung des Beklagten habe dienen sollen, um schließlich (Seite 10) festzustellen, es sei vereinbart worden, daß die Darlehensschuld von 130.000 RM sowohl hinsichtlich der Rückzahlungsraten als auch der Zinsen in Höhe desjenigen Betrages zahlbar sei, der am Zahlungstage den Gegenwert einer bestimmten Warenmenge entspreche. Es sei ein bestimmter Nennbetrag festgelegt worden, der sich bei Schwankungen des Preises für Weizen geändert habe.

12

In jedem Falle ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Verbindlichkeit des Beklagten aus dem Vertrage vom 4. März 1946 auf Reichsmark gelautet, daß es sich dabei um eine Geldsummen- und nicht um eine von der Umstellung 10: 1 nicht betroffene Geldwertschuld gehandelt habe. Die Schuld des Beklagten sei auch nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen, so daß sie auch aus diesem Grunde gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 UmstG als Reichsmarkverbindlichkeit angesehen werden müsse.

13

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Darlegungen des Berufungsgerichts sind von Rechtsirrtum beeinflußt. Eine Prüfung der Vertragsklausel ergibt, daß beide Alternativen des § 13 Abs. 3 Satz 1 UmstG ausscheiden. Weder lautet die Verbindlichkeit auf Reichsmark noch wäre sie nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen.

14

1).

15

Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung im wesentlichen nur damit, daß die Vertragsparteien eine Darlehnsschuld vereinbart hatten, weil in dem Vertrag stets nur von einem Darlehen (Darlehnssumme, Darlehnskapital, Darlehnsgeberin) sowie von Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen die Rede sei. Danach sei anzunehmen, daß die Parteien das zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis als Darlehen angesehen hätten und daß dieser sein Charakter wie insbesondere auch der sich aus ihm ergebende Schuldgrund für die Verbindlichkeit des Beklagten durch die Wertsicherungsklausel nicht geändert worden sei.

16

Demgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es für den Charakter einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 UmstG auf den Schuldgrund der Verbindlichkeit nicht ankommt. Entscheidend ist nur, wie Inhalt (Gegenstand) und Umfang der geschuldeten Leistung bestimmt sind. Aus welchem Rechtsgrunde sie geschuldet wird, ob aus Kaufvertrag, Darlehen, unerlaubter Handlung oder dergl. ist unerheblich. Es ist ferner nicht ersichtlich, in welchem Sinne im vorliegenden Falle von einer Änderung des ursprünglichen Rechtscharakters der Forderung oder ihres Schuldgrundes gesprochen werden könnte. Die Parteien haben weder in dem Vertrag vom 4. März 1946 - etwa gegenüber einer früheren anderslautenden mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung - den Rechtscharakter oder den Rechtsgrund der Verbindlichkeit des Beklagten geändert noch eine solche Änderung (wie in der Entscheidung NJW 1951, 708) von einem bestimmten späteren Zeitpunkt an vorgesehen. Anscheinend will auch das Berufungsgericht nur sagen, daß die Parteien bei ihren Vereinbarungen von der Vorstellung eines Darlehensvertrages als des Grundtypus des zwischen ihnen zu begründenden Schuldverhältnisses ausgegangen seien, ohne dann eine wesentliche Änderung dieses ihnen vorschwebenden Vertragstypus in der konkreten Ausgestaltung ihrer Rechtsbeziehungen vorzunehmen. Auch darauf kann es jedoch für die Bestimmung der Verbindlichkeit des Beklagten als Geldsummen- oder Geldwertschuld nicht ankommen Entscheidend ist vielmehr die unstreitige Tatsache, daß zwar als Inhalt der Verpflichtung des Beklagten die Zahlung einer Geldsumme vereinbart war und daß dabei als Zahlungsmittel Geldeinheiten der deutschen Währung, also zunächst Reichsmark, verwendet werden sollten, daß aber der Umfang, die Höhe dieser Geldsumme nicht durch die Reichsmark als Wertmesser bestimmt, d.h. nicht durch ein Vielfaches dieses Wertbegriffs oder Wertzeichens ausgedrückt war, sondern durch den zu bestimmten künftigen Zeitpunkten je geltenden Preis einer bestimmten Weizenmenge. Die. Abhängigkeit des Umfanges der vom Beklagten geschuldeten Leistung von diesem Weizenpreis blieb auch für den Fall bestehen, daß die Wertpreisklausel nur zugunsten der Darlehensgeberin vereinbart war, also dann nicht gelten sollte, wenn der Wert der zugrunde zu legenden Weizenmenge unter den Nennbetrag der Reichsmarkforderung herabsinken würde. Auch dann würde in erster Linie der Weizenpreis und nur hilfsweise der Reichsmarkbetrag als Mindestbetrag geschuldet sein. Ob dieser Mindestbetrag in Reichsmark tatsächlich jemals geschuldet werden würde, war danach ungewiß, so daß der Umfang der vorn Beklagten in Zukunft jeweils zu zahlenden Geldsumme auch bei dieser eingeschränkten.

17

Bedeutung der Wertbeständigkeitsklausel bis zu den jeweiligen künftigen für die Wertberechnung maßgebenden Zeitpunkten in keinem Fall in Reichsmark zu bestimmen war; maßgeblich war stets ein anderer Wertmesser, nämlich der noch nicht feststehende Weizenpreis.

18

Eine derartige in ihrem Umfang nicht durch den Wertmesser "Reichsmark", sondern durch einen anderen Maßstab bestimmte Verbindlichkeit ist, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, keine auf Seichsmark lautende Verbindlichkeit, keine Geldsummen, sondern eine Geldwertschuld (BGH in NJW 1951 Seite 709 u. 841; ebenso auch OLG München in MDR 1950, 487 und OLG Braunschweig in MDR 1950, 550). Auch die Vereinbarung eines bestimmten Ausgangs-Nennbetrages in Reichsmark ändert hieran nichts, wenn der wirkliche Umfang der geschuldeten Leistung sieh aus ihm nur unter Zuhilfenahme eines weiteren Wertmaßstabes errechnen läßt, dieser aber noch nicht feststeht (vgl dazu die Entscheidung des Senats in NJW 1952, 1172 f [1173]).

19

Entscheidend für die Frage, ob eine Verbindlichkeit gemäß,§ 16 Abs. 1 UmstG der Umstellung unterliegt, ist, ob ihr der Charakter einer Reichsmarkverbindlichkeit im Zeitpunkt der Währungsumstellung zukommt. Demgemäß ist auch die Frage, ob sie auf Reichsmark lautet, nicht nach dem Zeitpunkt ihrer Begründung, sondern nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Währungsumstellung zu beurteilen. Es kommt also darauf an, ob in dem Augenblick, wo sie von der Währungsumstellung angetroffen wurde, ihr Reichsmarkbetrag oder der für die Errechnung ihres Reichsmarkbetrages anzulegenden Maßstab schon oder noch feststand. Der Senat hat diese Voraussetzung in der Entscheidung NJW 1951, 709 [BGH 29.03.1951 - IV ZR 29/50] als gegeben angesehen, wenn ursprünglich ein fester Reichsmarkbetrag geschuldet war die Schuldsumme sich jedoch "für den Fall der Währungsreform" nach einem anderen Maßstab berechnen sollte. In jenem Falle bestand die Schuld bis zum Währungsschnitt als Reichsmarkverbindlichkeit fort. Die Bedingung für die Änderung dieses ihres Charakters war bis dahin noch nicht eingetreten, erst die Währungsreform sollte diese Änderung bewirken.

20

Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Die Berechnung der Schuldsumme nach dem Weizenpreis sollte nicht erst von einem bestimmten späteren Zeitpunkt, insbesondere nicht erst vom Zeitpunkt der Währungsreform ab, sondern von Anfang an gelten. Die Umrechnung der Kapitalrückzahlungs- und Zinsbetrage in Reichsmark hatte, wie das Berufungsgericht feststellt nicht jeweils am Fälligkeits- sondern am Zahlungstage zu erfolgen, der sowohl vor als nach der Währungsreform liegen konnte. Erst mit dieser Zahlung erhielt also die Verbindlichkeit des Beklagten, und zwar jeweils immer nur hinsichtlich der gezahlten Beträge, den Charakter einer auf Reichsmark lautenden Schuld, d.h. sie erhielt diesen Charakter jeweils gleichzeitig mit ihrem Erlöschen. Soweit sie aber beim Eintritt der Währungsumstellung noch nicht erfüllt war, lautete sie in diesem entscheidenden Zeitpunkt nicht auf Reichsmark.

21

2)

Es bleibt die Frage zu prüfen, ob die Verbindlichkeit nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wäre (zweite Alternative des § 13 Abs. 3 Satz 1). Auch diese Frage ist zu verneinen. Hätten die Parteien als maßgebenden Zeitpunkt für die Bemessung der geschuldeten Leistung in Reichsmark den jeweiligen Fälligkeitstag vereinbart, so wäre der jeweils fällige Betrag bis zur Währungsreform in, Reichsmark zu zahlen gewesen. Das Berufungsgericht stellt jedoch als maßgebenden Zeitpunkt für die Umrechnung den Zahlungstag fest. Danach konnte die Verbindlichkeit ebenso wie sie nach den obigen Ausführungen erst mit der Zahlung den Charakter einer auf Reichsmark lautenden Verbindlichkeit erhielt, weil sie erst mit diesem Zeitpunkt in Reichsmark bestimmbar wurde, auch erst von diesem Zeitpunkt ab in Reichsmark erfüllt werden. Denn der Begriff der Erfüllbarkeit einer Forderung setzt, wie Schubert (NJM I 1950, 287) zutreffend ausgeführt hat, denjenigen der Bestimmbarkeit voraus. Es kommt daher im vorliegenden Falle auch nicht darauf an, wie weit etwa der Beklagte seine Schuld schon vor der Währungsreform, sei es auf Grund ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit, sei es mit Rucksicht auf die Bestimmung des § 271 Abs. 2 BGB oder auf die vertragliche Anrede, daß er jährlich mindestens 10.000 RM zurückzuzahlen habe, im Sinne der rechtlichen Möglichkeit hätte erfüllen können. Die tatsächliche Erfüllbarkeit in Reichsmark wurde jeweils erst mit der effektiven Zahlung selbst herbeigeführt (ebenso Schubert aaO).

22

Dieser Auffassung steht auch die MilRegVO Nr. 92 (VOBl BrZ 47, 111) nicht entgegen. Wie der Senat bereits in seinen beiden vorerwähnten Entscheidungen (NJW 1951, 709 [BGH 29.03.1951 - IV ZR 29/50] und 842) ausgeführt hat, bezweckte diese Verordnung ihrem Sinne nach nur den Schutz der Reichsmark; sie bezieht sich daher nur auf Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark oder auf die sonstigen in ihr genannten Zahlungsmittel lauten Um eine solche Verbindlichkeit aber würde es sich, wie dargelegt, im vorliegenden Falle nicht handeln, soweit die Schuld des Beklagten nicht tatsächlich in Reichsmark erfüllt ist. Bis zum Eintritt der Währungsreform, also solange überhaupt die Reichsmarkwährung galt, wurde durch die Abrede der Parteien die Reichsmark als Zahlungsmittel nicht ausgeschaltet. Es blieb vielmehr die Möglichkeit offen, daß die Verbindlichkeit des Beklagten je nach dem, wie lange es noch bis zum Eingreifen der Währungsreform dauern würde, ganz oder zu einem erheblichen Teil in Reichsmark erfüllt werden würde (vgl OLG Gelle MDR 1951, 749).

23

Die von den Parteien getroffene Wertpreisvereinbarung behält auch für die Zeit nach der Währungsreform ihre Bedeutung. Die Bestimmung des § 3 Satz 2 WährG steht dem nicht entgegen, denn sie bezieht sich nicht auf Geldwertschulden und außerdem, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung NJW 1951, 709 [BGH 29.03.1951 - IV ZR 29/50] ausgesprochen hat, nicht auf Vereinbarungen, die vor der Währungsreform getroffen sind (ebenso OLG Celle aaO).

24

Der Beklagte hatte danach am 28. Februar 1950 auf Schuld den Betrag von 1.000 Ztr Weizen in D-Mark zurückzuzahlen und war demgemäß zur Leistung des hiervon eingeklagten Teilbetrages von 6.100 DM zu verurteilen.

25

Die Kosten des Rechtsstreits fallen nach § 91 ZPO Beklagten zur Last.

Schmidt.
Raske
v. Werner
Scheffler
Bundesrichter Wüstenberg ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben
Schmidt