Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.1952, Az.: IV ZB 96/52
Umstellung von bestehenden Grundpfandrechten bei begonnener Ableistung der bestehenden Forderung durch einen Dritten; Übernahme eines Familienbetriebes durch den Schwiegersohn, um die drohende Zwangsvollstreckung zu verhindern; Vertrauen auf das Versprechen der Schwiegereltern im Gegenzug durch Verfügung von Todes wegen das Grundstück zu erhalten; Sicherung von Verbindlichkeiten aus einer vorweggenommenen Auseinandersetzung; Formelle Eintragung als Gläubiger, wenn eigentlich dessen Ehefrau als präsumtive Erbin der Grundstückseigentümer die Gläubigerstellung hat; Verbindung einer Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern und zwischen Ehegatten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1952
- Aktenzeichen
- IV ZB 96/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 10179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 31.12.1951
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG
- § 2 Nr. 6 a 40 DVO zum UmstG
- § 1192 BGB
Fundstellen
- BGHZ 8, 265 - 273
- DB 1953, 125-126 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 502-504 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Die Umstellung der im Grundbuch von U. Band ... Blatt ... in Abteilung III Nr. ... bis ... eingetragenen Posten
Sonstige Beteiligte
Metzgermeister Karl K. Witwe Wilhelmine geb. B. in G., Bo.straße ...,
Metzgermeister Walter J. in G., Bo.straße ...,
Deutsche C.kredit AG in K., Ka.-W.-Ring,
Amtlicher Leitsatz
Verbindlichkeiten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern und nicht zu Sicherungszwecken bestimmte Grundschulden, an denen Schwiegereltern oder Schwiegerkinder als Gläubiger oder Eigentümer beteiligt sind, sind nur dann umstellungsbevorrechtigt, wenn die rechtliche Stellung des andern Ehegatten gegenüber seinen Eltern oder ihrem Vermögen unmittelbar berührt wird.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2)
gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 31. Dezember 1951
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg
in der Sitzung vom 22. Dezember 1952
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 31. Dezember 1951 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Erörterung und Entscheidung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der weiteren Beschwerde zu entscheiden haben wird.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des im Grundbuch von U. Band ... Blatt ... eingetragenen Grundstücks Bo.straße .... Der Beteiligte zu 2) ist mit einer Tochter der Eigentümerin verheiratet. Gläubiger der auf dem Grundstück unter den laufenden Nummern ... bis ... eingetragenen Posten, einer Grundschuld über 5.000,- Reichsmark, zweier Grundschulden über 6.000,- und 7.000,- Goldmark und einer Sicherungshypothek für eine vorgelegte Baukostenforderung in Höhe von 20.000,- Reichsmark ist der Beteiligte zu 2). Die Beteiligten streiten über die Umstellung dieser Grundpfandrechte und etwaiger durch sie gesicherter Forderungen.
Das Grundstück Bo.straße ... war von der Grundstückseigentümerin der Ehefrau des Beteiligten zu 2) zugedacht. Sie hatte es ihr durch ein notarielles Testament von Todes wegen zugewandt, dieses Testament jedoch vor einigen Jahren widerrufen.
Auf dem Grundstück Bo.straße ... ist ein Metzgereibetrieb eingerichtet. Dieser wurde zuerst von einem anderen Schwiegersohn der Beteiligten zu 1) namens A. betrieben, der ihn von ihrem im Jahre 1937 verstorbenen Ehemann und von ihr allein gepachtet hatte. Da A. die Pacht nicht zahlen konnte, wurde die Metzgerei im Jahre 1934 an den Beteiligten zu 2) gegen einen monatlichen Pachtzins von zur Zeit 19,- DM verpachtet. Der Beteiligte zu 2) hatte die Pachtung auf Wunsch seiner Schwiegereltern übernommen, weil über das Grundstück im Jahre 1933 die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung wegen rückständiger Steuern angeordnet worden und die Konzession für den Metzgereibetrieb wegen Unsauberkeit entzogen war. Es gelang ihm, die drohende Zwangsversteigerung abzuwenden und die Konzession wiederzuerhalten. Am 1. Januar 1936 wurde ihm auch die Verwaltung des Grundstücks von den Grundstückseigentümern übertragen.
Der Beteiligte zu 2) behauptet, schon bei der Übernahme der Metzgerei im Jahre 1934 sei vereinbart worden, daß seine Ehefrau das Grundstück Bo.straße ... durch Verfügung von Todes wegen zugewandt erhalten solle; Im Vertrauen auf dieses Versprechen hätten er und seine Ehefrau ihren ganzen Fleiß, ihr ganzes Vermögen und die Ehefrau insbesondere auch ihre ganze Arbeitskraft in den Metzgereibetrieb und in die Entschuldung und Erhaltung des Grundstücks gesteckt. Im einzelnen bringt er noch folgendes vor:
a)
Die Grundschuld unter Nr. ... in Höhe von 5.000,- Reichsmark sei zugunsten der Co.- und P. bank AG in G. bestellt worden, um eine Forderung dieser Bank gegen den Metzgermeister A. zu sichern. Er, der Beteiligte zu 2), habe mit der Rückzahlung im Jahre 1936 begonnen und hierfür auch eine Vorauszahlung auf die ihm zustehende Kriegsrente in Höhe von 1.300,- Reichsmark verwandt, zum Teil habe er der Bank auch Wechsel zur Einlösung auf den Restbetrag gegeben. Diese Grundschuld sei mit den Zinsen an ihn im Jahre 1937 abgetreten worden, nachdem er im Mai 1937 den Rest der der Grundschuld zugrunde liegenden Forderung an die Bank bezahlt habe.
b)
Die Grundschuld in Abteilung III Nr. ... in Höhe von 6.000,- Goldmark wurde im November 1931 für die Beteiligte zu 1) eingetragen. Sie wurde dazu verwendet, dem Metzgermeister A. die Aufnahme eines Kredits zu ermöglichen, A. habe nach der Darstellung des Beteiligten zu 1) den Grundschuldbrief dem Viehhändler Wilhelm S. in G. als Sicherheit für gegen ihn bestehende Forderungen übergeben. Der Beteiligte zu 2) behauptet, er habe die Schuld des A. bei S. aus seinen Geschäftseinnahmen und einer monatlichen Kriegsrente von 110,- RM vollständig abgetragen und den Grundschuldbrief von S. zurückerhalten. Der Beteiligte zu 2) will an S. zwei Teilbeträge von je 1.500,- RM und schon vorher einen größeren Betrag bezahlt haben. Nach vollständiger Abtragung der Schuld sei die Post mit der ihr zugrunde liegenden Forderung an ihn abgetreten worden, nachdem die Bedingungen durch notarielle Vereinbarung zwischen ihm und der Eigentümerin geändert worden seien, insbesondere sei die Grundschuld bis zum 1. April 1967 unkündbar bestellt worden.
c)
Die Grundschuld unter Nr. 20 in Höhe von 7.000,- Goldmark sei dem Beteiligten zu 2) von seiner Schwiegermutter zur Sicherstellung für Aufwendungen bestellt worden, die er für diese und ihren verstorbenen Ehemann gemacht habe. Er habe auf die zugunsten der Beteiligten zu 3) in Abteilung III Nr. ... und ... eingetragenen Darlehenshypotheken nicht nur bis zum Jahre 1937 die laufenden Zinsen und Amortisationsbeträge, sondern auch einen Kapitalbetrag abgetragen. Für seinen Schwiegervater habe er erhebliche Aufwendungen gemacht, ebenso für die Beteiligte zu 1), unter anderem durch die Bestreitung der Kosten von Badereisen. Darüber hinaus habe er erhebliche Beträge für die Erhaltung des Grundstücks aufgewendet. Zur Sicherstellung für all diese Aufwendungen sei ihm von seiner Schwiegermutter die Grundschuld bestellt worden. Diese sei mit 5 v.H. seit dem 1. Oktober 1937 verzinslich, jedoch sei vereinbart worden, daß die Zinsen bis zum Tode der Eigentümerin gestundet werden sollten mit der Maßgabe, daß ihre Erben verpflichtet sein sollten, für die bis dahin aufgelaufenen Zinsen und Zinseszinsen eine neue Grundschuld eintragen zu lassem Eine entsprechende Klausel sei auch für die Post Nr. 19 vereinbart worden.
d)
Die Sicherungshypothek über 20.000,- Reichsmark in Abt III Nr. ... hänge mit baulichen Veränderungen und Verbesserungen zusammen, die er auf dem Grundstück auf seine Kosten ausgeführt habe. Nach einer von ihm überreichten Aufstellung bemißt der Beteiligte zu 2) diese Aufwendungen auf insgesamt 22.296,- Reichsmark. Bei diesen handele es sich im wesentlichen um den Ausbau des Dachgeschosses, der Waschküche und des Kellers in dem Gebäude auf dem Grundstück Bo.straße .... Zur Sicherheit für diese vorgelegten Baukosten habe die Beteiligte zu 1) im Jahre 1943 die Sicherungshypothek bestellt. Auch diese Hypothek sollte unkündbar und unverzinslich bis zum Tode der Eigentümerin sein. Nach ihrem Tode sollte sie mit 4 v.H. verzinst und halbjährig kündbar sein.
Der Beteiligte zu 2) macht geltend, die Grundpfandrechte und die durch sie gesicherten Forderungen seien im Verhältnis 1: 1 umzustellen. Es handele sich dabei um die Sicherung von Verbindlichkeiten aus einer vorweggenommenen Auseinandersetzung. Wenn er auch formell als Gläubiger eingetragen worden sei, so sei in Wirklichkeit seine Ehefrau Gläubigerin als präsumtive Erbin der Grundstückseigentümerin. Seine Eintragung als Gläubiger sei nur darauf zurückzuführen, daß der gesamte Geschäftsverkehr, auch im Metzgereibetrieb unter seinem Namen abgewickelt worden sei. Er bezieht sich auch auf eine am 1. Juli 1940 von ihm und seiner Schwiegermutter unterschriebene Vereinbarung (Bl 148 GA), worin die Vertragsparteien übereingekommen seien, daß bei etwaigen Erbauseinandersetzungen nach dem Tode der Grundstückseigentümerin, falls es zur Anfechtung des Testaments kommen solle, das Grundstück Bo.straße ... zu einem festen Preis, und zwar einem Gesamtpreis von 60.000,- RM einschließlich aller bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück ruhenden Schulden und Lasten, einschließlich einer von der Grundstückseigentümerin zu Protokoll des Notars anerkannten und nicht eingetragenen Summe von 20.000,- Reichsmark auf die "Familie W. J." übergehen solle.
Die Beteiligte zu 1) hat der Umstellung der Grundpfandrechte im Verhältnis 1: 1 widersprochen. Sie bestreitet, daß der Beteiligte zu 2) die von ihm behaupteten Zahlungen gemacht habe, zumindest seien sie nicht in der von ihm behaupteten Höhe erfolgt. Er habe sich auf Grund der ihm abgetretenen oder bestellten Grundschulden Kredit für den Metzgereibetrieb und den weiteren Aufbau der Metzgerei verschaffen wollen. Im übrigen habe er die Zahlungen aus den Mietüberschüssen des von ihm verwalteten Grundbesitzes, nicht aber aus eigenem Vermögen und Einkommen, geleistet. Die Beteiligte zu 3) ist der Ansicht, daß die Grundpfandrechte und die durch sie gesicherten Forderungen im Verhältnis 10: 1 umzustellen seien.
Wegen dieses Streites der Beteiligten über die Umstellung hat der Beteiligte zu 2) bei dem Amtsgericht in Gelsenkirchen auf Grund des Art II § 6 der 40. DVO zum UmstG beantragt festzustellen, daß die für ihn eingetragenen Grundpfandrechte nebst der der Sicherungshypothek zugrunde liegenden Forderung im Verhältnis 1: 1 umgestellt seien. Das Amtsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Auf die von den Beteiligten zu 1) und 3) eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluß abgeändert und festgestellt, daß die obenbezeichneten Posten, und zwar soweit ihnen Forderungen zugrunde liegen, auch diese im Verhältnis 10: 1 umgestellt werden. Das Landgericht steht auf dem Standpunkt, daß der Beteiligte zu 2) eine bevorzugte Umstellung auf Grund des hier anzuwendenden § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG in Verbindung mit §§ 1 und 2 Ziff 6 a der 40. DVO zum UmstG nicht beanspruchen könne.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) form- und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 1) und 3) haben um Zurückweisung der Beschwerde gebeten.
Das Oberlandesgericht möchte auf die sofortige weitere Beschwerde den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen. Es vertritt die Ansicht, daß das Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern für die Gewährung eines Umstellungsvorrechts ausreichend sei, sofern die umgestellte Forderung sowohl auf dem Kindschaftsverhältnis zwischen den Schwiegereltern und dem Kinde wie auch auf dem Bande der Ehe zwischen diesem Kinde und seinem Ehegatten beruhe, und sofern sie ferner in den Rahmen einer wenigstens wirtschaftlichen Vermögensgemeinschaft zwischen den Beteiligten falle, also nicht etwa auf geschäftlichen Beziehungen, die mit dem verwandtschaftlichen Bande nichts zu tun haben, beruhe. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, hält das Oberlandesgericht nicht für hinreichend festgestellt, um selbst eine endgültige Entscheidung zu treffen. Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. November 1950 (NJW 1951, 157 [OLG Düsseldorf 18.11.1950 - 3 W 362/50]) und des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 14. September 1951 - UmstBeschw. Reg. 28/1951 (abgedruckt in BayObLGZ Neue Folge 1, 527) - gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof auf Grund des § 28 Abs. 2 FGG vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 a.a.O. sind erfüllt. Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 14. September 1951 der von dem vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung entgegensteht. Zwar hat das Oberste Landesgericht in dem von ihm entschiedenen Fall - es handelte sich um die Umstellung einer Kaufpreisforderung aus dem Verkauf einer mit einem Grundstück verbundenen realen Apothekengerechtsame von der Berechtigten an ihren Schwiegersohn - ausgesprochen, daß der Begriff der Verbindlichkeit "aus der Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern" auf das Verhältnis zwischen diesen zu beschränken und seine Anwendung auf das Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, die weder gesetzliche Erben der Schwiegereltern noch ihnen gegenüber pflichtteilsberechtigt seien, abzulehnen sei. Wenn es in diesem Zusammenhang weiter ausführt, es lasse sich auch nicht etwa die Verbindung einer Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern und zwischen Ehegatten annehmen, da der Vertrag nur die Beziehungen zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn regele, so hat es damit nicht einen allgemeinen Satz aussprechen, sondern nur eine Entscheidung für den ihm vorgelegten Fall treffen wollen. Denn in einem früheren Beschluß vom 30. Januar 1951 UmstBeschReg Nr. 31/50 (BayObLGZ Neue Folge 1, 273) hat es entschieden, daß Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Kindern und zwischen Kindern und deren Ehegatten in der Weise miteinander verbunden werden können, daß zum Zwecke vorweggenommener Erbregelung dasjenige, was die Eltern einem ihrer Kinder und dieses wiederum seinem Ehegatten zuzuwenden gedenkt, sofort unmittelbar von den Eltern dem Ehegatten des Kindes zugewandt wird. Es nimmt also anscheinend in der hier zu entscheidenden Frage denselben Standpunkt ein wie das vorlegende Oberlandesgericht in Hamm.
Doch ist die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof deswegen gerechtfertigt, weil das Oberlandesgericht in Düsseldorf in dem erwähnten Beschluß für die in der vorliegenden Sache zu entscheidenden Rechtsfragen auf einem anderen Standpunkt steht als das vorlegende Gericht.
In dem von ihm entschiedenen Fall handelte es sich um eine Darlehenshypothek, die dem Ehemann von seiner Ehefrau und deren Bruder an einem ihnen in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der verstorbenen gemeinsamen Mutter gehörenden Grundstück bestellt worden war. Das Darlehen war von dem Ehemann teils seinem Schwiegervater, teils nach seinem Tode dessen alleiniger Erbin, der Schwiegermutter, und schließlich zu einem weiteren Teil der Erbengemeinschaft gegeben worden. Das Oberlandesgericht erörtert zwar nicht die Frage, ob die Möglichkeit einer Verbindung der Auseinandersetzung zwischen Eltern und einem verheirateten Kinde mit der zwischen diesem und seinem Ehegatten mit der Folge einer bevorzugten Umstellung einer im Rahmen dieser Verknüpfung erwachsenen Verbindlichkeit zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern stets ausgeschlossen sei. Seine Ausführungen zeigen jedoch, daß nach der von ihm vertretenen Auffassung eine solche Möglichkeit der bevorzugten Umstellung in einem derartigen Fall nicht in Betracht kommt, wie es der vorliegende ist. Es spricht zunächst aus, daß die Darlehenshingabe an den Schwiegervater und später an die Schwiegermutter auch bei weitester Auslegung des Begriffs der Auseinandersetzung im wirtschaftlichen Sinn nicht als Teil einer Erbauseinandersetzung zwischen Miterben bezw. Erblasser und präsumtiven gesetzlichen Erben gewertet werden könne. Denn sonst würde der Begriff der Erbauseinandersetzung völlig verflüchtigt und eine Abgrenzung gegenüber einem Darlehensgeschäft überhaupt nicht möglich sein. Es lehnt aber eine bevorzugte Umstellung auch für die Darlehensbeträge ab, die von dem Gläubiger der zwischen seiner Ehefrau und ihrem Bruder bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft gegeben wurden, und führt hierzu aus, daß die Darlehensvaluta an die ungeteilte Erbengemeinschaft gegeben sei, an deren Gesamthandsvermögen der Gläubiger in keiner Weise rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sei. Er sei höchstens präsumtiver gesetzlicher Teilerbe - neben den gemeinsamen Kindern und Kindeskindern - an dem Anteil seiner Ehefrau. Diese Stellung könne aber nicht ausreichen, die Darlehensforderung als eine Auseinandersetzungsforderung zwischen Miterben oder Ehegatten im Sinne des Umstellungsgesetzes zu werten. Es könne auch von einer vorweggenommenen Erbauseinandersetzung bezw. Auseinandersetzung über gemeinschaftliches Vermögen zwischen Ehegatten nicht die Rede sein, zumal der Erbe als Gläubiger nicht etwa als Gegenleistung für die Hypothekbestellung auf einen eventuellen Erbteil verzichte, sondern die Darlehensforderung und die Hypothek vielmehr zusätzlich zu einem eventuell später anfallenden Erbteil erworben habe und in keiner Weise für sein eventuelles Erbrecht mit der Darlehenshypothek habe abgefunden werden sollen. Der Gesichtspunkt einer vorweggenommenen Erbauseinandersetzung scheide daher aus. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt damit dem Begriff der Auseinandersetzung zwischen Ehegatten oder zwischen Miterben einen viel engeren Anwendungsbereich als es das vorlegende Oberlandesgericht tut. Es würde, wie die Ausführungen zeigen, eine bevorzugte Umstellung in derartigen Fällen wie dem vorliegenden überhaupt nicht für möglich halten. Aus diesem Grunde war die Vorlage der hier zu entscheidenden Sache nach § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof geboten.
III.
Gemäß § 28 Abs. 3 a.a.O. hat der Bundesgerichtshof über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Diese ist form- und fristgerecht eingelegt, ihr kann auch in der Sache der Erfolg nicht versagt werden.
1.
In dem Tenor des angefochtenen Beschlusses werden die Grundpfandrechte und, soweit ihnen Forderungen zugrunde liegen, auch diese im Verhältnis 10: 1 umgestellt. Das Landgericht trifft also keine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe umstellbare Forderungen bestehen. In den Entscheidungsgründen wird hierzu ausgeführt, in dem Umstellungsverfahren nach § 6 der 40. DVO zum UmstG sei nicht zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Gläubiger Forderungen gegen die Grundstückseigentümerin geltend machen könne und ob und in welcher Höhe die der Sicherungshypothek zugrunde liegende Forderung bestehe. Diese Ausführungen sind auch dann rechtlich bedenklich, wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, daß dem Beteiligten zu 1) ein Umstellungsvorrecht nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG oder, soweit es sich um die Grundschulden handelt, auch nach § 2 Nr. 6 a der 40. DVO zum UmstG nicht zusteht. Zwar ist das Umstellungsverfahren unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsstreits nach § 6 a.a.O. nur dann statthaft, wenn Streit oder Ungewißheit über die Umstellung eines Grundpfandrechts (Hypothek, Grund- oder Rentenschuld) und etwaiger durch sie gesicherter Forderungen besteht. Ist nicht das Umstellungsverhältnis unter den Beteiligten streitig, sondern andere mit den genannten Rechten zusammenhängende Fragen, wie etwa die rechtswirksame Begründung der Rechte oder die Person des Berechtigten oder nur die Höhe des Betrages, dann haben die Beteiligten diesen Streit im Klageweg vor den Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit auszutragen, Betrifft der Streit aber auch das Umstellungsverhältnis, und ist die Entscheidung darüber von der über andere Vortragen abhängig, dann ist in dem Umstellungsverfahren auch über diese Vortragen zu entscheiden, und zwar mit bindender Wirkung für alle Beteiligten. Dies ist ständige Rechtsprechung des Senates (vgl die Beschlüsse des Senates vom 8. März 1952 - IV ZB 11/52 [BGHZ 5, 260 [BGH 08.03.1952 - IV ZB 11/52]], vom 29. Mai 1952 - IV ZB 30/52 und vom 26. Juni 1952 - IV ZB 47/52 [Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr. 5 und 6 zu § 6 40. DVO zum UmstG]). Unter den Beteiligten ist im vorliegenden Fall ein Streitpunkt, ob und in welcher Höhe der Beteiligte zu 2) aus eigenen Mitteln die von ihm behaupteten Zahlungen geleistet hat und ob ihm deswegen Forderungen gegen die Beteiligte zu 1) zustehen. Soweit es sich um die Sicherungshypothek unter Nr. 21 handelt, hängt von der Entscheidung dieser Frage ab, ob die Post in voller Höhe valutiert ist. Ist die durch sie gesicherte Forderung für vorgelegte Baukosten nicht oder nur zu einem geringeren Betrag als dem im Grundbuch angegebenen entstanden, dann ist in Höhe des nicht durch eine Forderung belegten Teils eine Eigentümergrundschuld entstanden, § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eigentümergrundschulden werden nach § 2 Ziff 3 der 40. DVO zum UmstG im Verhältnis 1: 1 umgestellt. Ist ein Grundpfandrecht zum Teil Eigentümergrundschuld, dann ist es möglich, daß nur dieser Teilbetrag in diesem Verhältnis umgestellt wird, während der Restbetrag der Umstellung nach § 16 UmstG in Verbindung mit § 1 der 40. DVO unterliegt. Schon von dem vom Landgericht eingenommenen Standpunkt aus, daß die Post, soweit sie dem Beteiligten zu 2) zusteht, nur im Verhältnis 10: 1 der Umstellung unterliegt, durfte daher die Frage des Bestehens der durch diese Hypothek gesicherten Forderungen nicht ungeklärt gelassen werden.
Dasselbe gilt aber auch für Grundschulden, durch die Forderungen gesichert werden. Auf diese findet allerdings § 1163 Abs. 1 BGB keine Anwendung (Palandt BGB § 1192 Bern 1). Wird durch eine Grundschuld eine Forderung gesichert, eine Möglichkeit, die das Landgericht erörtert und mit Recht bejaht, dann ist und bleibt der Grundschuldgläubiger Inhaber dieses Rechtes, auch wenn die Forderung nicht besteht oder erloschen ist. In diesem Fall kann aber der Eigentümer entweder aus dem der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis oder unter Umständen auch aus den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung der Geltendmachung des Grundschuldrechts mit der Einrede der Nichtvalutierung entgegentreten (Palandt aaO). Diese Einrede ist eine solche im Sinne des § 2 Ziff 3 der 40. DVO, die sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Geltendmachung bezieht. Stand sie dem Eigentümer am 20. Juni 1948 zu, dann ist das betreffende Grundpfandrecht wie eine Eigentümergrundschuld im vollen Reichsmarkbetrag in Deutsche Mark umzustellen. Dies beruht darauf, daß hier zwar nicht rechtlich, aber wirtschaftlich ein Eigentümerpfandrecht vorliegt, weil der Eigentümer, falls ihm eine derartige Einrede in dem maßgebenden Zeitpunkt zustand, den Verzicht des Gläubigers auf das Grundpfandrecht oder seine Löschung verlangen kann, § 1169, 1192 BGB (vgl Palandt BGB § 1191 Bern 2). Das Landgericht hätte schon aus diesem Grund das Bestehen einer Forderung hinsichtlich der Grundschuld Nr. ... prüfen müssen, denn diese Grundschuld ist nach der Behauptung des Beteiligten zu 2) bestellt worden, um ihn für Aufwendungen sicherzustellen, die er für seine Schwiegereltern persönlich oder zur Erhaltung des Grundstücks gemacht hatte. Es handelt sich möglicherweise um eine Grundschuld, die zur Sicherung einer Forderung bestellt ist. Wenn die Forderung streitig ist, wie im vorliegenden Fall, und wenn dadurch das Umstellungsverhältnis für das gesamte Grundpfandrecht oder einen Teil davon berührt wird, dann kann das Bestehen der Forderung nicht der späteren Klärung im ordentlichen Rechtsstreit zwischen den Beteiligten überlassen bleiben und die Feststellung des Umstellungsverhältnisses unter dem Vorbehalt des Bestehens der Forderung erfolgen. Die im Umstellungsverfahren zu treffende Entscheidung, bei der das Gericht nicht wie im streitigen Verfahren an die Sachanträge der Beteiligten gebunden ist, verlangt schon mit Rücksicht auf die ihr zukommende Bindung und Wirksamkeit, die sich nicht auf die am Verfahren Beteiligten beschränkt (§ 6 Abs. 3 Satz 5 der 40. DVO zum UmstG), eine vollständige Aufklärung aller auf die Umstellung bezüglichen Fragen, von denen das Maß der Umstellung abhängt. Diese Entscheidung ist endgültig, sobald sie Rechtskraft erlangt hat.
Dasselbe hat für die Grundschulden unter Nr. ... und ... zu gelten. Ob bei ihnen das Landgericht eine zugrunde liegende Forderung überhaupt angenommen hat, ist aus dem Beschluß nicht ersichtlich. Während auf Seite 4 R ausgeführt wird, für die Frage, welcher Umstellungssatz für die in Abt III Nr. ... und ... eingetragenen Gründschulden in Frage komme, sei entscheidend, ob die zu sichernden Forderungen im Verhältnis 1: 1 oder nur im Verhältnis 10: 1 umzustellen seien, wird auf Seite 5 bezüglich der Grundschuld Nr. ... festgestellt, als diese Grundschuld an den Beteiligten zu 2) abgetreten worden sei, sei die Forderung bereits untergegangen gewesen, eine neue Forderung sei nicht begründet worden, insbesondere auch nicht eine Auseinandersetzungsforderung des an der Auseinandersetzung erbrechtlich nicht beteiligten Schwiegersohns. Dasselbe soll nach den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß für die beiden anderen Grundschulden Nr. ... und ... gelten (Seite 6 R des Beschlusses). Andererseits wird auf Seite 6 R des Beschlusses auch wieder von einer der Grundschuld unter Nr. ... zugrunde liegenden Forderung gesprochen. An den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses scheint soviel richtig zu sein, daß die Forderungen der C.- und P.bank und des Viehhändlers S., zu deren Sicherung die Grundschulden bestellt oder doch verpfändet waren, auf den Beteiligten zu 2) nicht übergegangen sind, da sie durch Zahlung des Beteiligten oder anderer Personen im Zeitpunkt der Abtretung erloschen waren. Das würde aber nicht ausschließen, daß der Beteiligte zu 2) und die Grundstückseigentümerin bei der Abtretung oder bei der Eintragung der neuen Bedingungen vereinbart hätten, daß die Grundschulden nunmehr Forderungen des Beteiligten zu 2) gegen die Beteiligte zu 1) sicherstellen sollen. Da hiervon das Umstellungsverhältnis bezüglich des Gesamtbetrages der Grundschulden oder eines Teiles von ihnen abhängen kann, werden diese Vorgänge der Aufklärung bedürfen. Schon aus diesen Gründen unterliegt der angefochtene Beschluß wegen Verletzung des § 12 FGG der Aufhebung, auch wenn die Frage, ob dem Beteiligten zu 2) ein Umstellungsvorrecht nach § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG zusteht, mit dem Landgericht zu verneinen wäre.
2.
Der Beteiligte zu 2) hat für die Umstellung der ihm zustehenden Rechte das Umstellungsvorrecht aus § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG in Anspruch genommen, weil es sich um die Umstellung von Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern handele. Das Landgericht hat entgegen dem Amtsgericht die bevorzugte Umstellung nach dieser Vorschrift für nicht möglich angesehen, weil diese Vorschrift auf das Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern nicht ausgedehnt werden dürfe.
Der Senat hat im Anschluß an ein Urteil des II. Zivilsenats vom 30. Mai 1951 (BGHZ 2, 229) in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß die Anwendung des § 18 Abs. 1 Ziff 3 a.a.O. sich nicht auf Auseinandersetzungen eines sachlich-rechtlich gemeinschaftlichen Vermögens beschränke, diese Vorschrift vielmehr auch solche Fälle umfasse, in denen die Auseinandersetzung einen wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestand betrifft oder aber Schuldverhältnisse im Hinblick auf eine künftige Auseinandersetzung begründet werden (vgl die Urteile vom 4. Juni 1951 [BGHZ 2, 270], vom 28. Juni 1951 - IV ZR 128/50 - [NJW 1951, 920] und den Beschluß vom 8. März 1952 [Lindenmaier-Möhring, Nr. 11 zu § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG]). Wie aus dieser Rechtsprechung zu entnehmen ist, kommt es für die Auslegung und Anwendung der genannten Vorschrift weniger auf die Rechtsform als die wirtschaftliche Bedeutung der umzustellenden Verbindlichkeit an. In dem Beschluß vom 8. März 1952 wird jedoch das Bestehen eines Umstellungsvorrechts für die Forderung der Schwiegermutter gegen den Schwiegersohn verneint. Der Senat war dabei von der Erwägung geleitet, daß die Anwendung der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3 nicht ins Uferlose führen dürfe. Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit sei deshalb immer, daß zwischen Schuldner und Gläubiger die enge rechtliche Verbindung bestehe, von der die Gesetzesvorschrift ausgehe. Es ist dabei nicht verkannt worden, daß die Beschränkung des Umstellungsvorrechts unter Umständen eine Härte für andere nicht zu diesem Kreis gehörende Personen bedeuten könne. Der Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 3 bestehe aber, wie dort weiter ausgeführt wird, darin, wenigstens für die Fälle, in denen zwischen Schuldner und Gläubiger die engsten rechtlichen Beziehungen bestünden, Härten zu vermeiden. Auf eine Grenzziehung habe daher nicht verzichtet werden können, gerade um das Vorrecht nicht ins Uferlose auszudehnen. Es habe daher in Kauf genommen werden müssen daß Abgrenzungen dieser Art immer Härten mit sich brächten.
An dieser Auffassung ist festzuhalten. Zwar vertritt auch das vorlegende Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluß nicht die Ansicht, daß bei der Umstellung von zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern bestehenden Verbindlichkeiten die genannte Vorschrift schlechthin anwendbar ist. Es will dieser Vorschrift nur die Fälle unterstellen, in denen die umgestellte Forderung sowohl auf dem Kindschaftsverhältnis zwischen Schwiegereltern und ihrem Kinde wie auch auf dem Bande der Ehe zwischen diesem Kinde und seinem Ehegatten beruht und sofern sie in den Rahmen einer wenigstens wirtschaftlichen Vermögensgemeinschaft zwischen den Beteiligten fällt. Es geht bei seinen Erwägungen davon aus, daß bei dem Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern zwei Gemeinschaften vorlägen, die jede für sich das Umstellungsvorrecht gewähren könne. Beide Gemeinschaften stünden nicht für sich, sondern seien verbunden durch das Kind, das Bindeglied zwischen beiden sei. Das habe zur Folge, daß im praktischen Leben die vermögensrechtlichen Leistungen, die dem Kind-Ehegatten zugedacht seien, häufig nicht den Umweg über dieses Glied nähmen, sondern unmittelbar zwischen den anderen Gliedern der Gemeinschaft vollzogen würden. Die zweifache Gemeinschaft werde durch die unmittelbare Leistung zwischen den anderen Gliedern überbrückt, sie sei in solchen Fällen regelmäßig nicht denkbar ohne die beiden Gemeinschaften. Es handele sich um ein dreiseitiges Verhältnis, bei dem die Leistung ohne Berücksichtigung der beiden Gemeinschaften nicht richtig zu würdigen sei. Der Regelfall einer solchen Überbrückung der beiden Gemeinschaften zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern sei die Regelung der späteren Erbfolge im Wege der sogenannten vorweggenommenen Erbregelung. In erster Linie werde das Vorrecht allerdings für die Fälle der Leistungen der Schwiegereltern aus ihrem späteren Nachlaß in Frage kommen. Das gleiche Recht könne aber nicht für solche Fälle ausgeschlossen werden, in denen das Schwiegerkind Leistungen in das Vermögen der Schwiegereltern vollziehe. Auch diese Leistungen könnten mit Rücksicht auf die spätere Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgen, und zwar mindestens dann, wenn sie durch Tilgung von Schulden der Schwiegereltern die Nachlaßmasse von Schulden befreien und sie gegebenenfalls vergrößern.
Diesen Ausführungen vermag sich der Senat nicht in vollem Umfang anzuschließen, da sie zu einer weder in dem allgemeinen Recht nicht in den besonderen Vorschriften des Umstellungsgesetzes begründeten Ausweitung der Begriffe der Vermögensgemeinschaft und der Auseinandersetzung führen. Es mag Fälle geben, in denen die Auseinandersetzung zwischen Eltern und einem Kinde mit der zwischen diesem Kind und seinem Ehegatten verbunden sein kann. Es darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstGr voraussetzt, daß eine der bevorzugten Umstellung fähige Verbindlichkeit entweder zwischen den Eltern und dem Kind oder zwischen diesem und seinem Ehegatten bestehen muß. Denn nur schuldrechtliche Beziehungen innerhalb der einzelnen in dieser Vorschrift genannten Personenkreise genießen das Umstellungsprivileg. Es genügt nicht, daß solche Verbindlichkeiten nur zwischen den Schwiegereltern einerseits und den Schwiegerkindern andererseits bestehen, und daß diese Verbindlichkeiten ohne die Familienbeziehungen zwischen den Beteiligten nicht eingegangen wären oder bestünden. Es muß auch die rechtliche Stellung des Kindes (Ehegatten) selbst zu seinen Eltern bezW. zu deren Vermögen durch die rechtlichen Beziehungen zwischen seinem Ehegatten und seinen Eltern unmittelbar berührt werden. Entsprechendes hat zu gelten, wenn das Umstellungsvorrecht auf Grund des § 2 Nr. 6 a der 40. DVO zum UmstG beansprucht wird. Besteht für das Schwiegerkind an einem Grundstück der Schwiegereltern eine Grundschuld, die nicht zu Sicherungszwecken bestimmt ist, dann beruht diese im Sinne der genannten Vorschrift nur dann auf einem Rechtsverhältnis der in § 18 Abs. 1 UmstG bezeichneten Art. wenn der andere Ehegatte, der zugleich das Kind der Grundstückseigentümer ist, an dieser Grundschuld "beteiligt" ist und dadurch ein Recht an dem Vermögen der Eltern erwirbt, das eine Beteiligung an diesem Vermögen darstellt und als ein ihm im Hinblick auf die künftige Erbauseinandersetzung eingeräumtes Recht angesehen werden kann.
Löst auf Grund einer mit den Schwiegereltern getroffenen Vereinbarung ein Schwiegerkind mit eigenen Mitteln Verbindlichkeiten ab, für die auf einem Grundstück der Schwiegereltern Grundpfandrechte bestellt sind, und erwächst daraus eine Verbindlichkeit derselben zur Rückerstattung des aufgewendeten Betrages, so wird diese Verbindlichkeit nicht ohne weiteres nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG bevorzugt umgestellt, weil die Verbindlichkeit nicht zwischen Personen besteht, die einem der in dieser Vorschrift genannten Personenkreise angehören. Das gleiche gilt, wenn das Schwiegerkind sonstige Aufwendungen auf ein Grundstück der Schwiegereltern macht, die diese zurückzuerstatten verpflichtet sind, selbst wenn die Vereinbarung der Beteiligten dahin geht, daß die Rückzahlung erst durch die Erben der Schwiegereltern oder einen von ihnen erfolgen soll, wie es im vorliegenden Fall vorgesehen ist. Eine Verbindlichkeit eines Ehegatten gegenüber dem anderen wird durch eine solche zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind getroffene Abmachung nicht begründet. An diesem Vorgang ist er weder rechtlich noch wirtschaftlich beteiligt, er vollzieht sich in der Regel nur zwischen den an der Vereinbarung unmittelbar Beteiligten. Wenn, wie es in derartigen Fällen wohl in aller Regel anzunehmen ist, das Schwiegerkind nur mit Rücksicht auf die familiären Bindungen zwischen ihm und seinem Ehegatten Vermögen im Interesse der Schwiegereltern aufwendet, so beruht dies deswegen nicht auf einem dadurch geschaffenen Rechtsgrund der Auseinandersetzung zwischen Ehegatten. Fehlt es aber an einer Verbindlichkeit des Ehegatten, so kann auch nicht von einer wirtschaftlichen Beteiligung des Gläubigers der Schwiegereltern an dem gegenwärtigen oder künftigen Vermögen des anderen Ehegatten, des Kindes der Schwiegereltern, gesprochen werden. Wenn diese Verpflichtung eine "wirtschaftliche" Beteiligung an einem fremden Vermögen darstellt, dann kann es nur eine des Schwiegerkindes am Vermögen der Schwiegereltern sein; diese Beteiligung begründet aber kein Umstellungsvorrecht. Wird diese Verpflichtung der Schwiegereltern zugunsten des Schwiegerkindes in irgendeiner Weise durch Grundpfandrecht gesichert, sei es, daß ein solches neu bestellt wird oder daß dem Schwiegerkind ein schon bestehendes, aber durch die Ablösung den Schwiegereltern zufallendes, abgetreten wird, gegebenenfalls im Einverständnis der Beteiligten unmittelbar durch den bisherigen Berechtigten wie die Posten Nr. ... und ..., dann wird auch für dieses ein Umstellungsvorrecht nicht erworben (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 der 40. DVO zum UmstG).
Liegt der Fall aber so, daß die Schwiegereltern eine Verpflichtung zum Ersatz der Aufwendungen des Schwiegerkindes nicht trifft, sondern diesem nur als Entgelt eine Fremdgrundschuld in der eben bezeichneten Weise eingeräumt wird, dann hat auch diese ihren Rechtsgrund nur in den Beziehungen der unmittelbar Beteiligten, nicht aber in Auseinandersetzungsbeziehungen zwischen den Ehegatten. Das Schwiegerkind gehört nicht zu den Personen, deren Forderungen nach § 18 UmstG vorzugsberechtigt sind. Denn der Ehegatte (Kind) erwirbt dadurch allein weder ein Recht noch, wirtschaftlich gesehen, eine Beteiligung am Vermögen seiner Eltern oder an dem seines Ehegatten.
Eine andere Beurteilung der Beziehungen zwischen den Beteiligten im vorliegenden Fall kann auch nicht deswegen Platz greifen, weil die Beteiligte zu 1) zur Zeit, als der Beteiligte zu 2) in ihrem Interesse Aufwendungen zur Ablösung von Grundstücksbelastungen oder zu sonstigen Zwecken aus seinem Vermögen machte, ein inzwischen widerrufenes Testament errichtet hatte, durch das sie der Ehefrau des Beteiligten zu 2) das Grundstück Bo.straße ... von Todes wegen zuwandte, wobei dahingestellt bleiben mag, ob es sich um eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB gehandelt hat. Durch diese letztwillige Verfügung hat die Ehefrau Jakoby, Tochter der Beteiligten zu 1), weder rechtlich noch wirtschaftlich das Eigentum oder ein sonstiges Recht auf oder an diesem Grundstück erlangt. Es kann deshalb eine Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten Jakoby in Ansehung eines gegenwärtig vorhandenen wirtschaftlich gemeinschaftlichen Vermögensgegenstandes nicht stattgefunden haben. Es liegt aber auch nicht die Begründung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Ehegatten in Ansehung der Auseinandersetzung einer künftigen Vermögensgemeinschaft vor, wie in den vom Senat entschiedenen Sachen - IV ZB 83/51 und IV ZB 91/51 -, auf die sich das Torlegende Oberlandesgericht bezieht. Denn ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau ist durch die Ablösung der auf dem Grundstück seiner Schwiegermutter lastenden Posten und durch die Aufwendung von Vermögen im Interesse der Grundstückseigentümerin oder des Grundstücks selbst nicht begründet worden. Hat er diese Aufwendungen in der Erwartung gemacht, daß seiner Ehefrau das Grundstück nach dem Ableben der Beteiligten zu 1) zufallen werde und ist diese Erwartung dadurch vereitelt worden, daß die Beteiligte zu 1) das Testament widerrufen hat, dann kann ihm allenfalls ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beteiligte zu 1) erwachsen sein, der aber auch nur einer Umstellung im Verhältnis 10: 1 unterliegt (BGHZ 5, 197 und 6, 277). Eine Verknüpfung der Auseinandersetzung zwischen dem Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau einerseits und einer solchen zwischen der Ehefrau und der Beteiligten zu 1) andererseits mit der Wirkung, daß der Rechtserwerb des Beteiligten zu 2) in diesen beiden Auseinandersetzungen ihren Rechtsgrund hat, kann daher nicht vorliegen.
Die Möglichkeit einer Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG auf die umstellbaren Rechte des Beteiligten zu 2) könnte nur dann in Frage kommen, wenn diese Rechte im Verhältnis der Ehegatten J. zueinander solche der Ehefrau wären. Denn dann würde es sich um Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern handeln können, die wirtschaftlich eine Beteiligung am Vermögen derselben darstellen. Um eine solche "dreiseitige" Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) anzunehmen, genügt es allerdings nicht, wie das Landgericht mit Recht ausführt, daß die Ehefrau des Beteiligten zu 2) durch den Einsatz ihrer vollen Arbeitskraft zumindest im wirtschaftlichen Sinne zur Ablösung und Sanierung des Grundstücks Bo.straße ... beigetragen hat. Das Umstellungsvorrecht würde allerdings auch nicht dadurch ausgeschlossen sein, wie das Landgericht annimmt, daß die Ehefrau J. auf Grund der bereits bestehenden testamentarischen Verfügung das Grundstück "erben" sollte und deshalb eine Vereinbarung einer vorweggenommenen Erbregulierung nicht anzunehmen sei. Wie die im übrigen rechtsunverbindliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) vom 1. Juli 1940 zeigt, haben sie doch die Möglichkeit ins Auge gefaßt, daß das Testament angefochten werde und es deshalb nicht zum Erwerb des Grundstücks durch die Ehefrau J. auf Grund des Testaments käme. Es wäre deshalb nicht ohne weiteres, wie es das Landgericht tut, die Möglichkeit von der Hand zu weisen, daß auch eine Sicherstellung der Ehefrau J. selbst beabsichtigt war, wenn auch nach außen hin nur der Beteiligte zu 2) als Berechtigter auftrat. Dazu wäre aber erforderlich, daß die nach außen hin dem Ehemann J. eingeräumten Rechte im Innenverhältnis ganz oder teilweise solche der Ehefrau sein sollten. Das hat auch das Landgericht nicht verkannt. Nicht notwendig ist jedoch, wenn es annimmt, diese Vereinbarung müsse bereits zu der Zeit vorliegen, als der Beteiligte die Grundschulden unter Nr. ... und ... erwarb. Es würde genügen, daß die Beteiligten nachträgliche, jedoch vor der Währungsreform, über eine Regelung ihrer Rechtsbeziehungen in dem erwähnten Sinne einig geworden sind. Denn für die Frage des Umstellungsverhältnisses sind die Rechtsbeziehungen maßgebend, wie sie am 20. Juni 1948 bestanden. Das Landgericht wird deshalb unter Berücksichtigung dieser Ausführungen den Sachverhalt erneut zu prüfen und demgemäß die ihm nach § 12 FGG obliegende Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen haben. Dabei muß allerdings vermieden werden, eine solche Vereinbarung ohne bestimmte Anhaltspunkte in den Sachverhalt aus Billigkeitserwägungen hineinzuinterpretieren.
Aus diesen Gründen war, wie geschehen, zu erkennen.
Ascher
Ascher
Raske v. Werner
Wüstenberg