Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1952, Az.: V BLw 91/52
Auslegung eines Übergabevertrages hinsichtlich der vorgesehenen Abfindung; Bedeutung der im Vertrag enthaltenen Bestimmung, dass die Abfindung dem gesetzlichen Anspruch auf Grund der Höfeordnung entsprechen soll; Berücksichtigung des vereinbarten Altenteils bei der Berechnung der Abfindungsansprüche; Altenteilsrechte des Übergebers als Nachlassverbindlichkeiten ; Eintritt des Erbfalls im Zeitpunkt der Hofübertragung; Altenteilsrecht als sogenanntes gesetzliches Vermächtniss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 91/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 10145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 11.06.1952
- AG Gronau
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 3 S. 1 HöfeO
- § 17 HöfeO
- § 16 Abs. 2 HöfeO
Fundstellen
- BGHZ 8, 213 - 222
- NJW 1953, 343-345 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Festsetzung einer Hofesabfindung
Prozessführer
Bauer Heinrich W. in E. in Westfalen, Am B. Nr. 14,
vertreten durch Rechtsanwalt ...
Prozessgegner
Eisenbahner Gustav W. in O. in Westfalen, W. 40, bei Bauer R.
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs, den ein weichender Erbe aus einem Hofübergabevertrag herleitet, ist ein für den Übergeber vereinbartes Altenteil vom Einheitswert des Hofes abzuziehen.
- 2)
Der Pflichtteilsanspruch eines weichenden Erben wird durch ein für den Hofübergeber im Übergabevertrag vereinbartes Altenteil nicht Beeinflusst.
- 3)
Der Jahres- und Kapitalwert eines Altenteils ist bei Anwendung der Höfeordnung frei zu schätzen.
In der Landwirtschaftssache
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung vom 17. Dezember 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch,
der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie
der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Feldmann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11. Juni 1952 aufgehoben, soweit der Abfindungsanspruch des Antragsgegners auf mehr als 728 DM festgesetzt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe
I.
Durch Übergabevertrag vom 19. April 1950 hat der Bauer Hermann W. in E. den Hof, der zum Vermögen der zwischen ihm und seinen fünf Kindern bestehenden fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört und eine Grösse von etwa 16 1/2 ha und einen Einheitswert von 10.400 DM hat, auf den Antragsteller, seinen ältesten Sohn, übertragen, der daraufhin am 22. Januar 1951 als Eigentümer im Grundbuch (Bd. ... Bl ... von E.) eingetragen worden ist. Der Hof war früher Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung.
In dem Übergabevertrag hat der Übergeber sich lebenslänglich den Nießbrauch und die Verwaltung des Hofes vorbehalten, jedoch einstweilen auf die Ausübung dieser Rechte gegen die Verpflichtung des Antragstellers verzichtet, ihm auf dem Hofe vollständigen Unterhalt und ein Taschengeld von monatlich 50 DM zu gewähren. Für den Fall, daß der Übergeber aus von ihm nicht verschuldeten Gründen den Hof verläßt, hat der Antragsteller ihm ausser dem Taschengeld eine Rente zu zahlen, die dem Pflegesatz der II. Klasse des St. W.-Hospitals in E. entspricht. Die Abfindungen der übrigen Kinder sind im Übergabevertrag festgesetzt worden. Nur hinsichtlich der Abfindung des Antragsgegners hat sich der Antragsteller im Übergabevertrag verpflichtet, "als Abfindung vom Hofe einen Betrag zu zahlen, der dem gesetzlichen Anspruch auf Grund der Höfeordnung entspricht und notfalls durch das Höfegericht festgesetzt werden mag". Im gegenwärtigen Verfahren betreibt der Antragsteller die Festsetzung dieser Abfindung für den Antragsgegner. Er hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, daß seine sämtlichen Geschwister und damit auch der Antragsgegner durch die Übertragung des Hofes auf ihn allein auf den Pflichtteil hinsichtlich der Abfindung vom Hofe gesetzt worden seien und der Antragsgegner somit nur die Hälfte des gesetzlichen Abfindungsbetrages von 1.456 DM = 728 DM beanspruchen könne. Im ersten Rechtszug hat er daher Festsetzung der Abfindung auf 728 DM beantragt. Der Antragsgegner hat beantragt, seine Abfindung auf 4.000 DM festzusetzen, zumal da er von seinem 14. bis zum 22. Lebensjahr auf dem Hofe mitgearbeitet habe, ohne lohn dafür zu erhalten.
Das Amtsgericht hat die Abfindung des Antragsgegners auf 1.456 DM festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er eine Herabsetzung der Abfindung auf 274,15 DM (die Bezifferung auf 247,15 DM im formulierten Beschwerdeantrag beruht auf einem offenbaren Versehen) erstrebte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag aus dem ersten Rechtszug weiter. Der Antragsgegner hat im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Erklärung abgegeben.
II.
Die Vorinstanzen legen den Übergabevertrag vom 19. April 1950 entgegen dem Standpunkt des Antragstellers dahin aus, dass der Antragsgegner durch die Bestimmung, seine Abfindung solle dem gesetzlichen Anspruch auf Grund der Höfeordnung entsprechen, nicht auf den Pflichtteil gesetzt worden sei. Diese dem Tatrichter obliegende und daher grundsätzlich einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogene Auslegung greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Von dieser Grundlage aus haben beide Vorinstanzen, da Zuschläge nach § 12 Abs. 2 HöfeO und auch anrechnungspflichtige Vorempfänge nach § 12 Abs. 4 HöfeO nicht in Frage kommen, sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Abfindungsanspruch des Antragsgegners sich kraft Gesetzes auf 1/5 von 7.280 DM (= Einheitswert des Hofes mit 10.400 DM abzüglich des dem Antragsteller zustehenden Voraus von 3/10 des Einheitswertes; § 12 Abs. 3 HöfeO) = 1.456 DM belaufe.
Zu der Frage, ob das für den Übergeber vereinbarte Altenteil bei der Berechnung der Abfindungsansprüche zu berücksichtigen sei, hat das Amtsgericht nicht weiter Stellung genommen. Es hat sich mit dem Ausspruch begnügt, daß Nachlaßverbindlichkeiten nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht vorhanden seien. Das Beschwerdegericht hat mit eingehender Begründung die vom Oberlandesgericht Schleswig (schlHA 1950, 94/5) und von Fränkel (RechtdLandw 1950, 302) vertretene Auffassung, daß beim Übergabevertrag für den Übergeber vereinbarte Altenteilslasten als Nachlaßverbindlichkeiten nach § 12 Abs. 3 Satz 1 HöfeO vor der Berechnung der Abfindungsansprüche vom Einheitswert des Hofes abzuziehen seien, abgelehnt und sich der Auffassung von Schulte (RechtdLandw 1951, 83) angeschlossen, daß bei einem Übergabevertrag Altenteilsrechte des Übergebers als Nachlaßverbindlichkeiten nicht angesehen werden könnten. Das Beschwerdegericht meint, bei einem Übergabevertrag könnten Altenteile als Nachlaßverbindlichkeiten nur angesehen werden, wenn sie schon vorher gegen den Übergeber begründet gewesen oder für Dritte z.B. für die Ehefrau oder sonstige Angehörige, im Übergabevertrag festgelegt worden seien. Wie ein Altenteil für den Erblasser beim Erbfall so müsse auch ein Altenteil für ihn bei einem Hofübergabevertrag begrifflich ausgeschlossen erscheinen. Ausserdem hält das Beschwerdegericht auch die Behandlung eines für den Übergeber im Übergabevertrag vereinbarten Altenteils als Nachlaßverbindlichkeit aus sachlichen Gründen für nicht gerechtfertigt.
Der Auffassung des Beschwerdegerichts, um deren Nachprüfung die Rechtsbeschwerde bittet, kann nicht zugestimmt werden.
Nach § 17 Abs. 2 HöfeO gilt, wenn der Eigentümer seinen Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling übergibt, zugunsten der anderen Abkömmlinge, der weichenden Erben, der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten. Für die Berechnung des Pflichtteils der weichenden Erben, auf den es im vorliegenden Fall zunächst nicht weiter ankommt, ist bei einem Übergabevertrag der nach der Höfeordnung zu ermittelnde gesetzliche Erbteil maßgebend (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 HöfeO). Der gesetzliche Erbteil berechnet sich nach § 12 Abs. 3 HöfeO auf Grund des Einheitswertes des Hofes, wenn, wie im vorliegenden Fall, Zuschläge zum Einheitswert nach Abs. 2 nicht zu machen und auch Vorempfänge nach Abs. 4 nicht zu berücksichtigen sind. Vom Einheitswert sind "zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und der Hoferbe allein zu tragen hat, abzuziehen". Was unter Nachlaßverbindlichkeiten zu verstehen ist, ergibt sich aus § 1967 Abs. 2 BGB. Danach gehören zu den Nachlaßverbindlichkeiten "ausser den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen". Mit der begrifflichen Klarstellung, was unter Nachlaßverbindlichkeiten zu verstehen ist, will der Gesetzgeber zweierlei erreichen: Einmal will er festlegen, dass der Erbe als solcher für sie haftet (§ 1967 Abs. 1 BGrB), und zwar nicht ohne weiteres schlechthin persönlich mit seinem eigenen Vermögen, sondern mit der Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlaß zu beschränken (vgl Palandt, Vorbem 1 vor § 1967; Kipp, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 6./8. Aufl §§ 73 ff), zum andern dient diese begriffliche Klarstellung der Berechnung der Auseinandersetzungsansprüche bei mehreren Miterben; der nach Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibende Überschuß des Nachlasses gebührt den Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (§§ 2046, 2047 BGB). Den Gegensatz zu den Nachlaßverbindlichkeiten bilden in beiden Fällen die rein persönlichen Schulden des oder der Erben, die schon vor dem Erbfall, aber auch erst nachher entstanden sein können. Lediglich als Beispiel für "den Erben als solchen treffende Verbindlichkeiten" sind im § 1967 Abs. 2 BGB "Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen" aufgeführt. Ausser den hier namentlich genannten Gruppen fallen darunter auch die sogenannten gesetzlichen Vermächtnisse, nämlich (Kipp a.a.O. § 73, I 2 c; Planck § 1967 Bern 2 b) der Voraus des Ehegatten und der Dreißigste (§§ 1932, 1969) sowie ferner der Unterhaltsanspruch der Mutter eines noch erwarteten Erben (§ 1963), die Beerdigungskosten, die Kosten einer Todeserklärung des Erblassers, die Kosten einer Testamentseröffnung, einer gerichtlichen Sicherung des Nachlasses usw (vgl Kipp und Planck aaO). Um Altenteilsrechten des bisherigen Hofeigentümers, die für diesen im Übergabevertrag ausbedungen sind, die rechtliche Natur von Nachlaßverbindlichkeiten im Sinne des hier in Frage stehenden Auseinandersetzungsverhältnisses des Antragstellers mit seinen Geschwistern (bei diesem Auseinandersetzungsverhältnis handelt es sich um eine der Miterbengemeinschaft gleichzuachtenden Gemeinschaft, nicht stellen die Abfindungsansprüche vermächtnisähnliche Rechte dar; vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Januar 1952, V BLw 78/50, BGHZ 4, 341 [347] = RechtdLandw 1952, 100 [102]) zuzusprechen, bedurfte es hiernach nicht ihrer Einzwängung in den Begriff eines Vermächtnisses, wie es Fränkel a.a.O. tut, indem er sich auf den Standpunkt stellt, "ein im Übergabevertrag vereinbartes Altenteil läßt sich nur dann hierher rechnen, wenn es unter den Begriff des Vermächtnisses gebracht werden kann."
Die rechtsgeschichtliche Entwicklung zeigt übrigens, daß man einem vom Hofübergeber im Übergabevertrag vorbehaltenen Altenteilsrecht durchaus die Rechtsnatur eines sogenannten gesetzlichen Vermächtnisses beilegen kann. Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 HöfeO geht auf die Vorschrift im § 38 des lippischen Gesetzes über die Anerbengüter vom 26. März 1924 (Lippische Landesverordnungen Bd. 28, 557) zurück (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 3. April 1951, V BLw 5/50, BGHZ 1, 343 [348] = RechtdLandw 1951, 191 = DNotZ 1951, 352). In Lippe hatte aber bis zum Erlass des vorgenannten Gesetzes der übergebende Hofeigentümer gegen den Hofübernehmer kraft Gesetzes (kraft Gewohnheitsrechtes) einen Ansprach auf ein Altenteil (B.Meyer, Das Kolonatsrecht in Fürstentum Lippe, 1855 S 469; A.Tasche, Das Lippische Höferecht, 1909 S 105). Vereinbarungen darüber im Übergabevertrag stellten daher eine nähere Ausgestaltung des an sich gesetzlich festgelegten, den Verhältnissen des einzelnen Hofes angepaßten Altenteilsrechts (§ 11 der Leibzuchtsordnung vom 6. Februar 1781, Lippische Landesverordnungen Bd. 2, 750) dar. In anderen Gebieten (z.B. in den Bezirken Osnabrück, Calenberg, Münster) hatte der Hofübergeber in früherer Zeit kraft gesetzlicher Bestimmung gegen den Hofübernehmer einen Anspruch auf das Altenteil (Preuß, Die Leibzucht 1862 S 7 Fußnote 2). Gerade von einer solchen Rechtslage aus liegt der Schluß nahe, ein im Übergabevertrag vereinbartes Altenteil rechtlich wie ein sogenanntes gesetzliches Vermächtnis zu behandeln; die innere Verwandtschaft mit den oben bereits erwähnten gesetzlichen Versorgungsansprüchen aus § 1969 und § 1963 BGB liegt auf der Hand, und die nur kurzfristige Gewährung der vorgenannten Ansprüche einerseits und die Vereinbarung von Altenteilsrechten durchweg auf längere unbestimmte Zeit andererseits berührt nicht die grundsätzliche Wesensverwandtschaft der beiden Gruppen von Rechten.
Über diese rechtsgeschichtlichen Gründe hinaus sprechen aber auch alle sachlichen Erwägungen dafür, ein im Übergabevertrag vereinbartes Altenteil wie eine Nachlaßverbindlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 HöfeO zu behandeln (so auch Lange-Wulff, Höfeordnung S 286/7).
Die Abfindungsansprüche den übrigen Abkömmlingen schon mit der Übertragung des Hofes auf einen der Abkömmlinge zuzubilligen, beruht auf dem Gedanken, dass mit diesem Vorgang der in dem Hof steckende und im Einheitswert ausgedrückte Ertragswert (§ 19 Abs. 2 und § 1 HöfeO) auf den Übernehmer übergehe und es daher, um eine Schmälerung und Gefährdung der Abfindungsansprüche der weichenden Erben für einen späteren. Zeitpunkt, nämlich den des Ablebens des Übergebers, zu vermeiden (vgl BGHZ 1, 348 [BGH 03.04.1951 - V BLw 5/50]/9), gerechtfertigt und sogar notwendig sei, gleichzeitig die Abfindungsansprüche der weichenden Erben zur Entstehung gelangen zu lassen. Bekommt aber der Übernehmer im Vollzug des Übergabevertrages nicht den vollen Ertragswert, indem der Obergeber in Form eines Altenteils sich einen Teil der Nutzungen vorbehält, so ist es auch innerlich gerechtfertigt, den unter den Übernehmer und die weichenden Erben nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 HöfeO aufzuteilenden Hofeswert (vgl dazu bereits weiter oben unter Hinweis auf BGHZ 1, 347 [BGH 03.04.1951 - V BLw 5/50]) um den Wert der Altenteilslast zu kürzen. Wenn das Beschwerdegericht meint, der Hof werde durch die Versorgung des Übergebers nicht mehr belastet und in seinen Erträgnissen nicht mehr gekürzt, als es der Fall sein würde, wenn der Übergeber ihn nicht übergeben, sondern bis zu seinem Tode in seinem Eigentum behalten hätte, so ist das, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend hervorhebt, nicht richtig. Denn von der Übergabe des Hofes ab muß sowohl der Übernehmer mit seiner Familie wie auch der Übergeber von den Erträgnissen des Hofes leben. Dass das eine Belastung des Übernehmers und eine Minderung des Ertragswertes des Hofes in seiner Hand darstellt, braucht nicht weiter dargelegt zu werden. Die im § 17 Abs. 2 HöfeO den weichenden Erben zugebilligten Abfindungsansprüche entstehen mit der Eintragung des Übernehmers als Eigentümer im Grundbuch (BGHZ 1, 249 [BGH 08.03.1951 - III ZR 65/50]/50), sie belasten den Übernehmer also neben dem vorbehaltenen Altenteil noch zusätzlich. Wenn das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang hervorhebt, diese zusätzliche Belastung könne eintreten, sie brauche es aber nicht, da die Vertragsschliessenden im Übergabevertrag die Fälligkeit der Abfindungen auf einen späteren Zeitpunkt, z.B. den des Todes des Übergebers festlegen könnten, so trifft dieser Hinweis hier nicht zu. Denn im vorliegenden Fall handelt es sich gerade um die Frage der Behandlung eines Abfindungsanspruchs, der im Übergabevertrag nicht geregelt und der daher auf Grund des Gesetzes unmittelbar mit der Vollziehung des Übergabevertrages zur Entstehung gelangt ist. Bei der Beurteilung eines solchen Anspruchs kann daher nur die Rechtslage berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Gesetz ergibt, nicht wie die am Übergabevertrag Beteiligten sie gestalten könnten und vielleicht mit Rücksicht auf die für den Übernehmer mit der Übernahme des Hofes sonst verbundene Zusammenballung von gleichzeitigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber allen weichenden Erben treffen werden. Läßt sich übrigens der Übergeber im Übergabevertrag nicht nur ein Altenteil, sondern daneben (unter Umständen statt einer laufenden Geldrente) noch ein Gutsabstandsgeld versprechen (vgl Lange-Wulff a.a.O. S 274 oben; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht Bern VIII zu § 17 HöfeO), so kann wohl nicht in Zweifel gezogen werden, daß eine solche Belastung für den Hoferben als Nachlaßverbindlichkeit behandelt werden muß; denn das Gutsabstandsgeld pflegt der Übergeber, soweit er es nicht selbst verbraucht, den weichenden Erben, sei es unter Lebenden, sei es von Todes wegen zuzuwenden, und wenn er eine solche Zuwendung nicht vornimmt, fällt das Gutsabstandsgeld in der Regel als freies Vermögen den weichenden Erben mit dem Tode des Übergebers ohne weiteres zu (§ 15 Abs. 4 HöfeO).
Es ist auch entgegen der von der Rechtsbeschwerde bekämpften Auffassung des Beschwerdegerichts nicht richtig, daß, wenn man ein im Übergabevertrag vereinbartes Altenteil als Nachlaßverbindlichkeit nach § 12 Abs. 3 Satz 1 HöfeO gelten lasse, von den Vertragsschliessenden nicht nur die gesetzliche Abfindung, sondern auch der Pflichtteil der weichenden Erben durch die Art und Weise der Ausgestaltung des Altenteils beeinflusst werden könne und die Höhe des Pflichtteilsrechts völlig von dem Willen der Vertragsschliessenden abhängig werde. Denn mit der Anerkennung als abzugsfähige Nachlaßverbindlichkeit wird nur erreicht, dass die entsprechende Last zugunsten des Übernehmers bei der Berechnung nach § 12 HöfeO berücksichtigt wird. Bei der Berechnung des Pflichtteils kommt es aber nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 HöfeO auf den gesetzlichen, nicht auf einen durch Maßnahmen des Erblassers beeinflussten und beeinflußbaren Erbteil an. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, und bei der Berechnung dieses gesetzlichen Erbteils ist lediglich der Wert und Bestand des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde zu legen (§ 2303 Abs. V Satz 2 BGB). Vermächtnisanordnungen und dergleichen scheiden dabei gänzlich aus (§ 2311 BGB; Planck § 2311 Bem 2 c; Palandt § 2311 Bem 2). Ein Pflichtteilsanspruch, also ein nach der Absicht des Gesetzgebers (ausser in den Fällen des § 2333 BGB) unentziehbarer, der durch Maßnahmen des Erblassers und bei einem Übergabevertrag durch Vereinbarungen der Vertragsteile beeinträchtigt oder sogar beseitigt werden könnte, wäre ein Widerspruch in sich und kann deswegen nicht Rechtens sein. Mit vollem Recht geht daher auch die herrschende Meinung zur Höfeordnung dahin, dass Vermächtnisansprüche und dergleichen bei der Berechnung des als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entsprechenden Pflichtteils auszuscheiden haben (Lange-Wulff a.a.O. Bern 218 auf S 273; Wöhrmann a.a.O. § 16 Bern IV). Wenn das Beschwerdegericht darauf hinweist, dass ihm bisher kein Fall bekanntgeworden sei, in dem in seinem Bezirk auch nur der Gedanke vertreten worden sei, dass ein in einem Übergabevertrag für den Übergeber vereinbartes Altenteilsrecht als Nachlaßverbindlichkeit zu berücksichtigen sei, so hebt es bereits selbst hervor, dass es hierauf für die Entscheidung der Rechtsfrage nicht ausschlaggebend ankommen könne. Diese Handhabung entspricht, wie dargelegt, nicht der gesetzlichen Regelung. Sie kann aber für die insoweit noch offenstehende Auslegung des Übergabevertrages Bedeutung haben, nämlich ob die Vertragsschliessenden den "gesetzlichen Anspruch auf Grund der Höfeordnung" in dem Sinne verstanden haben, wie er der Übung im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm entspricht (gesetzlicher Abfindungsanspruch = Wert des gesetzlichen Erbteils im Sinne des § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder in dem Sinne einer Festsetzung des Abfindungsanspruchs auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen im § 12 HöfeO.
Zuzugeben ist dem Beschwerdegericht, dass die Bewertung eines im Übergabevertrag vereinbarten Altenteils nicht immer leicht sein wird, solche Schwierigkeiten rechtfertigen aber nicht, das Gesetz in einer solche Schwierigkeiten vermeidenden Weise zu handhaben. Daß wegen Fehlens von Vorschriften in der Höfeordnung, wie ein Altenteil und sonstige dauernde oder wiederkehrende Nutzungen zu kapitalisieren sind, die Vorschriften des (Reichs-)Bewertungsgesetzes (§ 16) und der Kostenordnung (§ 22) nicht einen festen Maßstab, sondern nur einen Anhalt bilden können, hebt das Beschwerdegericht unter Hinweis auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1951 (V BLw 65/50, RechtdLandw 1952, 51) zutreffend hervor (vgl auch Wöhrmann a.a.O. Bern V 2 zu § 12; Wulff RechtdLandw 1952, 117 linke Spalte oben; Fränkel a.a.O. S 302 unter III, 6). Im übrigen ist es Aufgabe des Tatrichters, im Wege freier Schätzungen den Jahreswert und auch den Kapitalwert solcher oder ähnlicher Rechte, bei denen dieselben Schwierigkeiten bestehen werden, festzusetzen.
Aus diesen rechtlichen Darlegungen folgt, dass der Abfindungsanspruch des Antragsgegners mindestens in Höhe des ihm zustehenden Pflichtteils, also in Höhe von 1/2 von 1.456 = 728 DM begründet ist. In der von den Vorinstanzen zuerkannten Höhe von 1.456 DM wird er dann nicht begründet sein, wenn das für den Übergeber im Übergabevertrag vereinbarte Altenteilsrecht in der oben dargelegten Weise nach § 12 Abs. 3 Satz 1 HöfeO zu berücksichtigen ist. Er kann aber in der vollen Höhe von 1.456 DM begründet sein, wenn der Übergabevertrag, entsprechend der Übung im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm, dahin auszulegen ist, dass Altenteilsberechtigungen bei der Festsetzung von Abfindungsansprüchen nicht zu berücksichtigen sind. In welcher Höhe der Abfindungsanspruch begründet ist bedarf somit noch weiterer Aufklärung durch die Tatsacheninstanz.
Der angefochtene Beschluß mußte daher in dem Umfange in dem er mit der Rechtsbeschwerde angefochten ist, aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 11 Abs. 3 LVR), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.
Dr. Hückinghaus
Dr. Tasche