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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1952, Az.: V ZR 54/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1952
Aktenzeichen
V ZR 54/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln

Fundstelle

  • NJW 1953, 384 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Facharztes Dr. med. Ernst K. in K., M.platz ...,

Prozessgegner

1. den Kaufmann Kurt H. in K., T. S.-Straße ...,

2. die Stadt K., vertreten durch den Oberstadtdirektor in K.,

Amtlicher Leitsatz

§ 10 Abs. 1 GKG kommt zur Anwendung, wenn die Klage auf Herausgabe einer vermieteten Sache nicht nur auf Mietvertrag, sondern zugleich auf andere Rechtsgründe gestützt wird; das gilt auch für eine Klage auf Einräumung des Besitzes, die neben dem Mietverhältnis auf verbotene Eigenmacht (§ 861 BGB) gestützt wird.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. von Normann, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler

beschlossen:

Tenor:

Die nochmalige Prüfung der Sache gibt keinen Anlaß zu einer Abänderung des Beschlusses des Senats vom 7. März 1952, durch den für die Kostenberechnung der Streitwert für alle Instanzen auf 1.440,- DM festgesetzt worden ist.

Gründe:

1

Der Kläger hatte auf Herausgabe einer Wohnung geklagt, er hatte den Beklagten als Rechtsnachfolger im Eigentum aus einem mit dem früheren Grundstückseigentümer geschlossenen Mietvertrage (§ 571 BGB), aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) und aus verbotener Eigenmacht (§ 861 BGB) in Anspruch genommen. Entsprechend der in der Klageschrift gemachten Angabe, haben die Vorinstanzen den Streitwert auf 7.000,- DM festgesetzt. Für die Frage, ob die Revisionssumme erreicht war, hat der Senat sich dem im Ergebnis insoweit angeschlossen, als er die Zulässigkeit der Revision bejaht hat. Durch Beschluß vom 7. März 1952 hat jedoch der Senat für die Kostenberechnung in Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 GKG den Streitwert auf den Jahresmietzins festgesetzt. Hiergegen hat die Nebenintervenientin Vorstellungen erhoben, aber ohne Erfolg.

2

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Miet- oder Pachtzinses und, wenn der einjährige Zins geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Klaganspruch nicht nur aus dem strittigen Miet- oder Pachtverhältnis selbst, sondern auch aus anderen Rechtsgründen hergeleitet wird, etwa aus dem Eigentum des Vermieters oder Verpächters, sofern die Klagbegründung ergibt, daß um das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses gestritten wird (RGZ VZS 33, 1; vgl. auch den Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juli 1952 V ZR 30/51 = NJW 1952, 1056). Insbesondere ist die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 2 GKG auf die Räumungsklage anerkannt, falls diese gleichzeitig auf Eigentum (§ 985 BGB) und Mietvertrag (§ 556 BGB) gestützt wird, wobei freilich nicht übersehen werden darf, daß die Fassung des bei Räumungsklagen anzuwendenden § 10 Abs. 1 Satz 2 GKG von der des Satzes 1 dieser Bestimmung abweicht (OLG Hamm DRspr IV 475 Bl 22 b; vgl. auch OLG Hamm DRechtspfleger 1950, 91). Die innere Rechtfertigung dieser Ansicht liegt daran, daß der Charakter des § 10 Abs. 1 GKG als einer aus sozialen Gründen (Verbilligung von Mietstreitigkeiten) ergangenen Sondervorschrift zu einer weiten Auslegung führt (RG DR 1941, 2254; OLG Bremen, DRechtspfleger 1951 S. 634; vgl. auch OLG Schleswig DRechtspfleger 1949 S. 619; OLG Neustadt NJW 1947, 69; LG Essen DRechtspfleger 1948 S. 126; a A neuerdings OLG Koblenz DRZ 1950, 135; KG DRspr IV 475 Bl 42 b). Es kommt hinzu, daß in dem wichtigsten Falle, der Räumungsklage des Vermieters, dann wenn dieser - wie in der Regel - zugleich Eigentümer ist, die Ansprüche aus Eigentum und Mietvertrag (§ 556 BGB) stets zusammentreffen; es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber in diesem besonders häufigen Falle den § 10 Abs. 1 GKG nicht angewendet wissen wollte. Die in Schrifttum und Rechtsprechung vertretene gegenteilige Ansicht (KG JW 1924, 848; Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze, Anm. 2 C zu § 10 GKG und Anm. 2 zu § 8 ZPO, Anhang zu § 9 GKG VI; Ritmann-Wenz 19. Aufl § 10 Anm. 4 und Zusatz zu § 9 GKG Nr. 17) betrifft nur den Fall, daß ausschließlich aus Eigentum oder anderen Gründen, aber nicht aus einem Miet- oder Pachtverhältnis geklagt wird; diese Frage braucht hier ebensowenig entschieden zu werden wie die weitere Frage, ob § 10 Abs. 1 GKG auch dann anzuwenden ist, wenn nicht schon aus der Klage, sondern erst aus der Klagebeantwortung des Beklagten sich ergibt, daß der Streit um Bestehen oder Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses geht.

3

Die Anwendung des § 10 Abs. 1 GKG bei Konkurrenz der Klagbegründung aus Miet- oder Pachtvertrag mit der aus anderen Rechtsgründen gilt, wie keiner weiteren Ausführung bedarf, nicht nur dann, wenn der Vermieter klagt, sondern ebenso, wenn es sich um eine Klage des Mieters handelt, so wenn der Mieter etwa den Herausgabeanspruch nicht nur aus Mietvertrag, sondern zugleich auch aus anderen Klaggründen, etwa Bereicherung oder unerlaubte Handlung, herleitet. Zweifel könnten bestehen, wenn die Klage neben dem Mietvertrage auf verbotene Eigenmacht (§ 861 BGB) gestützt wird. Gegenüber der Besitzklage sind Anwendungen aus dem sachlich-rechtlichen Verhältnis zwischen den Parteien (petitorische Einwendungen) nicht zulässig (§ 863 BGB). Die Klage aus verbotener Eigenmacht bietet daher keine Möglichkeit, über Dauer und Bestehen eines Miet- oder Pachtverhältnisses zu streiten. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch nicht ausschlaggebend wenn mit der Klage der Besitz nicht als solcher, sondern gerade als Mietbesitz beansprucht wird. In diesem Falle wird mit der Besitzklage auch eine Entscheidung über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses angestrebt. Für einen solchen Fall geht § 8 ZPO als Sondervorschrift der allgemeinen Bestimmung des § 6 ZPO vor, und die Anwendung von § 8 ZPO führt hinsichtlich der Kostenberechnung zur Anwendung von § 10 Abs. 1 GKG (so auch LG Essen DRechtspfleger 1950, 372; OLG Karlsruhe Recht 1922 Nr. 1182; ähnlich LG Braunschweig Justizbl. Braunschweig 1947, 282).

4

Zu einer Änderung des Beschlusses vom 7. März 1952 bestand daher kein Anlaß.

Dr. Pritsch Dr. v. Normann Dr. Heck Schuster Dr. Oechßler