Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1952, Az.: 3 StR 69/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1952
- Aktenzeichen
- 3 StR 69/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 06.09.1951
Rechtsgrundlagen
- § 399 RAbgO
- § 468 RAbgO
- § 261 StPO
- § 420 RAbgO
Fundstellen
- BGHSt 3, 377 - 384
- DB 1953, 308 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1953, 348-349 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 872-874 (Volltext mit amtl. LS) "Abweichung des Strafrichters von Entsch. d. Finanzamtes"
Verfahrensgegenstand
fortgesetzten Betruges u.a.
Prozessgegner
den Helfer in Steuersachen Heinrich B. aus E., Kreis K., dort geboren am ... 1910,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Trifft die Steuerhinterziehung in Tateinheit mit einem andersartigen Vergehen zusammen, so darf zwar diese Bestrafung veröffentlicht werden; dabei darf jedoch das andere verletzte Strafgesetz nicht erkennbar gemacht werden.
- 2.)
Will der Strafrichter in der Frage, ob eine Abgabepflicht besteht, von der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzamts abweichen und hierauf seine Verurteilung oder Freisprechung stützen, so hat er hierwegen zuvor die Entscheidung des Bundesfinanzhofs herbeizuführen. - Dies ist nicht erforderlich, wenn der Strafrichter wegen fehlenden inneren Tatbestandes zu seiner Entscheidung gelangt (Im Anschluss an RG JW 36, 403 und RFH 42, 325).
- 3.)
Auch im Steuerstrafverfahren ist an dem Grundsatz der Strafrechtspflege festzuhalten, dass die Schuld zur vollen Überzeugung des Strafrichters festzustellen ist und, falls er tatsächliche Zweifel nicht überwinden kann, zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muss. Es ist daher - abgesehen von dem Fall der Bindung nach §468 RAbgO - nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter durch die finanzamtliche Schätzung sich von der strafrechtlichen Schuld des Steuerpflichtigen nicht voll überzeugen lässt.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. September 1951
- a)
zu Absatz 3 dahin abgeändert:
Die Bekanntmachung der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen (je zwei in eigener Sache und in der Sache L.) sowie wegen einer weiteren in Tateinheit mit einer anderen Straftat begangenen Steuerhinterziehung (in der Sache D.) wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten der Bekanntmachung zu tragen;
- b)
aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges in den Sachen P. und B. verurteilt worden ist sowie im Gesamtstrafausspruch.
- 2.
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil, soweit der Angeklagte von der Anklage des Verstosses gegen §21 des Soforthilfegesetzes freigesprochen worden ist, aufgehoben. Die weitergehende Revision des Nebenklägers wird verworfen.
- 3.
Im Umfange der Aufhebung, die je die Feststellungen umfasst, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen - verurteilt worden: wegen fortgesetzten Betrugs in vier Fällen (M., P., B. und D.), im letzten Fall in Tateinheit zusammentreffend mit zwei Einzelfällen der Steuerhinterziehung, - wegen zwei Fällen der Unterschlagung, wegen vier Fällen der Steuerhinterziehung (darunter zwei Fälle in eigener Sache), ferner wegen sechs Fällen der Steuergefährdung (in eigener Sache) und wegen eines Vergehens nach §8 Art. IX des Anhangs zum Militärregierungsgesetz Nr. 64 (in eigener Sache) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und daneben zu neun Geldstrafen von je 100, zwei Geldstrafen von je 200 und einer Geldstrafe von 300 DM. Ferner ist ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden, den Beruf eines Helfers in Steuersachen auszuüben. Schliesslich ist die Bekanntmachung der Bestrafung auf Kosten des Verurteilten in drei Kasseler Tageszeitungen angeordnet worden.
Der Angeklagte greift mit seiner Revision lediglich diese allgemeine Anordnung der Bekanntmachung seiner Bestrafung an. Diese Revision hat Erfolg.
Das Finanzamt Kassel-Aussenbezirk greift als Nebenkläger das Urteil mit der Revision nur insoweit an, als der Angeklagte von der Beschuldigung eines Vergehens der Hinterziehung der Soforthilfeabgabe sowie der Steuerverkürzung (§§396 oder 402 RAbgO) in den Fällen M. und K. freigesprochen worden ist. Dabei rügt es die Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§200, 244 und 264 StPO und des sachlichen Rechtes, insbesondere der §§396, 402, 165 e und 468 RAbgO. Diese Revision kann nur teilweise Erfolg haben.
II.
Zur Revision des Angeklagten
1.)
Die Beschränkung der Revision ist rechtswirksam, da der Verteidiger zur Zurücknahme der Revision ermächtigt war. Die Anordnung der Veröffentlichung der ergangenen Entscheidung ist als Nebenstrafe von dem übrigen Strafausspruch abtrennbar. Die Beschränkung der Revision auf diese Frage der Veröffentlichung des Schuldspruchs ist daher rechtlich zulässig. Die Revision ist auch begründet.
Die Veröffentlichung des Straferkenntnisses anzuordnen, ist in §399 RAbgO zugelassen, jedoch nur, soweit wegen Steuerhinterziehung verurteilt und im Einzelfall auf Gefängnis oder auf eine Geldstrafe von mehr als 500 DM erkannt ist. Das Landgericht hat diese Beschränkung nicht beachtet und fehlerhafterweise auf Veröffentlichung des Urteils im ganzen Umfang erkannt. Von der Veröffentlichung müssen zunächst ausgeschlossen werden die Teile des Urteilsspruchs, die keine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung betreffen. Es sind dies die Verurteilungen wegen Betrugs in drei Fällen (M., P. und B.), wegen Unterschlagung in zwei Fällen (L.), wegen Steuergefährdung (§402 RAbgO) in sechs Fällen sowie wegen schuldhafter Nichtablieferung einer Bestandsaufnahme nach der Währungsreform (Vergehen nach §8 des Art. IX des Anhangs zum Militärregierungsgesetz Nr. 64). Die weitere Steuerhinterziehung (Fall D.), wegen der der Angeklagte verurteilt ist, trifft in Tateinheit mit einem Vergehen des Betrugs zusammen. Wegen der untrennbaren Einheit der Bestrafung kann diese indessen nur im ganzen oder gar nicht veröffentlicht werden. Für die Entscheidung der Frage, was hieraus für den Umfang und die Gestaltung der Bekanntmachung zu folgern ist, bietet der Wortlaut des §399 RAbgO keinen Anhalt. Das Landgericht hat nach seiner ausdrücklichen Feststellung die Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis und 300 DM für diese Tat nicht dem §396 RAbgO entnommen, sondern dem §263 StGB wegen dessen schwererer Strafdrohung, also einem ausserhalb der Steuergesetze liegenden Strafgesetz (vgl. RGSt 73, 148). Dieser Umstand reicht nicht aus, die Nichtveröffentlichung der Bestrafung zu rechtfertigen. Es kommt auf den Zweck der Nebenstrafe des §399 an. Dieser Zweck besteht darin: Der Verurteilte soll als Steuersünder angeprangert werden, um ihn selbst zu treffen und allgemein abzuschrecken. Die Verwirklichung dieses Zwecks der Nebenstrafe darf nicht deshalb unterbleiben, weil der Verurteilte durch eine und dieselbe Handlung nicht nur eine Steuerhinterziehung begangen, sondern auch noch ein anderes Strafgesetz verletzt hat. Eine derartige Begünstigung eines doppelten Rechtsbruchs kann nicht dem Willen des Gesetzes entsprechen. Daher ist die Veröffentlichung der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Falle Dauskardt trotz des Zusammentreffens mit der Verletzung eines anderen Strafgesetzes rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Veröffentlichung darf jedoch das andere verletzte Strafgesetz, hier der Betrug, in keiner Weise erkennbar gemacht werden. Die Anprangerung eines Verurteilten ist ein schwerer Angriff gegen seine Ehre. Ein solcher Angriff kann nur unter strenger Wahrung der Grenzen geduldet werden, die das Ausnahmegesetz, hier §399 RAbgO, zieht. Auch das gegen den Angeklagten nach §42 1 StGB ausgesprochene Berufsverbot darf - entgegen der Annahme des Nebenklägers - nicht mit veröffentlicht werden. Es handelt sich hier um eine Maßregel der Sicherung und Besserung, nicht um eine Nebenstrafe. §399 gestattet aber nur die Bekanntmachung einer "Bestrafung". Eine ausdehnende Auslegung des Ausnahmegesetzes ist auch in diesem Punkte, wie bereits dargetan, nicht erlaubt. - Im übrigen bestimmt nach §474 Abs. 2 RAbgO das Finanzamt die Art der Bekanntmachung. Eine Anordnung hierüber gehört nicht in den Urteilsspruch. Der die Veröffentlichung betreffende Teil des Urteilsspruchs kann von hier aus geändert werden.
2.)
Auf die Revision des Angeklagten ist, obschon sie nur den Strafausspruch angreift, das Strafverfahren im ganzen Umfang anhängig geblieben. Es ist daher - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen, ob ein Urteilshindernis besteht. Dies trifft zu, wenn und soweit hinsichtlich solcher Einzelstraftaten, die vor dem 15. September 1949 begangen worden sind, die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 gegeben sind. Straffreiheit kommt allerdings hinsichtlich der Steuervergehen einschliesslich der Vergehen nach Art. IX des Anhangs zum Militärregierungsgesetz Nr. 64 gemäss §12 Straffreiheitsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 74[BGH 20.03.1951 - 2 StR 13/50]) nicht in Betracht. Im Fall B. ist jedoch nach den bisherigen Feststellungen die letzte Einzeltat des angenommenen fortgesetzten Betrugs im Februar 1949, mithin vor dem Stichtag, begangen worden, und die deswegen festgesetzte Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis liegt unter der Strafgrenze des §2 Straffreiheitsgesetzes. Nach §4 Abs. 1 und 4 dieses Gesetzes kommt es aber, wenn derselbe Täter mehrere selbständige Straftaten vor dem Stichtag begangen hat, auf die für diese Taten zu erwartende Gesamtstrafe an. Als eine solche weitere Straftat kommt der Betrugsfall P. in Betracht. Diese Tat ist nach den bisherigen Feststellungen "insbesondere im Jahre 1949 begangen". Nähere Zeitangaben fehlen. Wenn die letzte Einzeltat dieses fortgesetzten Betrugs und damit diese Straftat im ganzen (vgl. BGH Urt. v. 20. November 1951 2 StR 316/51) vor dem 15. September 1949 liegt, so muss die für die beiden Fälle P. und B. zu bildende Gesamtstrafe nach §74 StGBüber der Straffreiheitsgrenze des §2 Straffreiheitsgesetzes liegen, da für den Fall Pretz allein schon eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis festgesetzt ist. Alsdann kommt dem Angeklagten in den beiden Fällen P. und B. das Straffreiheitsgesetz nicht zugute. Das Verfahren kann insoweit nicht eingestellt werden. Ist jedoch im Fall P. die letzte Einzeltat und damit dieser fortgesetzte Betrug im ganzen erst am 15. September 1949 oder später begangen, so scheidet dieser Fall für die Bildung einer Gesamtstrafe aus, und es wäre alsdann das Strafverfahren wegen des Falles B. einzustellen. Da die Entscheidung dieser Frage weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, muss in diesen beiden für die Straffreiheit in Betracht zu ziehenden Fällen das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. Die Aufhebung erfasst auch den Gesamtstrafausspruch, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einzelstrafen der Fälle B. und P. die Bildung der Gesamtstrafe beeinflusst haben.
III.
Zur Revision des Nebenklägers
1.)
Hinterziehung der Soforthilfeabgabe
Dem Angeklagten war zum Vorwurf gemacht, durch Nichtabgabe der Vermögensanzeige zum Soforthilfegesetz vom 8. August 1949 (WiGBl S. 205) nach §21 dieses Gesetzes in Verbindung mit §396 RAbgO die von ihm geschuldete Soforthilfeabgabe hinterzogen zu haben. Von dieser Anschuldigung hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen mit der Begründung, eine Abgabepflicht habe nicht bestanden, weil der Wert seines Vermögens am Stichtag (21. Juni 1948) die Freigrenze von 3.000 DM nicht überstiegen habe.
Der Nebenkläger bekämpft diese Feststellung, indem er geltend macht, die Annahme einer Unterschreitung der Freigrenze beruhe darauf, dass das Landgericht in Verkennung der für das Steuerrecht allein massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise rechtsirrig ein Grundstück im Wert von 1.400 DM und eine Büroeinrichtung im Wert von 2.907 DM nicht zum Betriebsvermögen des Angeklagten hinzugerechnet habe. Überdies habe das Landgericht nach §468 RAbgO von der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzamts zu dieser Rechtsfrage nicht abweichen dürfen. Dieser Revisionsangriff ist begründet.
Die Freisprechung von dem Vorwurf schuldhafter Verkürzung der Soforthilfeabgabe begründet das Landgericht ausschliesslich damit, das abgabepflichtige Vermögen des Angeklagten sei an diesem Stichtag unter der in diesem Gesetz bestimmten Freigrenze von 3.000 DM gelegen, das Finanzamt habe daher zu Unrecht eine Abgabeverpflichtung des Angeklagten nach dem Soforthilfegesetz (SHG) angenommen.
Damit weicht das Landgericht ab von dem Steuerbescheid vom 8. Dezember 1950, in welchem das Finanzamt unter Einrechnung des Grundstücks und der Büroeinrichtung das abgabepflichtige Vermögen des Angeklagten auf 4.000 DM festgesetzt und so seine Abgabepflicht bejaht hat. Dieser Steuerbescheid ist nach ordnungsgemässer Zustellung von dem Steuerpflichtigen innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist des §245 RAbgO nicht angefochten worden, hat mithin Rechtskraft erlangt.
Will der Strafrichter unter diesen Umständen von einer solchen rechtskräftigen Entscheidung des Finanzamts in einer Frage abweichen, zu der eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht vorliegt - wie dies hier zutrifft -, so hat er, bevor er ein Urteil fällt, nach §468 RAbgO die Entscheidung des Bundesfinanzhofs einzuholen, der nach §2 des Gesetzes vom 29. Juni 1950 (BGBl. 257) an Stelle des Reichsfinanzhofs zuständig ist. Dies gilt nach der sinngemässen vom erkennenden Senat gebilligten Auslegung des Reichsgerichts (RGSt 68, 45) nicht nur, wenn der Strafrichter verurteilen, sondern auch wenn er freisprechen will. Davon ist der Strafrichter nur dann befreit, wenn sein Urteil nicht abhängt von der Entscheidung der Vortrage, ob der Steueranspruch, wegen dessen Kürzung der Angeklagte bestraft werden soll, nach dem massgebenden Steuergesetz - hier dem Soforthilfegesetz - besteht. Diese Abhängigkeit fehlt insbesondere dann, wenn die innere Tatseite des Steuervergehens im Sinne der §§396 oder 402 RAbgO, auf die §21 SHG verweist, nicht erwiesen ist.
Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht hinsichtlich dieser Abgabenkürzung etwa den Nachweis der inneren Tatseite als nicht erbracht angesehen und deshalb sich durch §468 RAbgO an der Freisprechung nicht gehindert gefühlt hat. Zu dieser Frage musste es jedenfalls in den Gründen Stellung nehmen. Da dies nicht geschehen ist, kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, wie der Nebenkläger meint, den §468 übersehen hat oder dass seine Nichtanwendung auf einem Rechtsirrtum beruht. Daher muss insoweit das Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Klärung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die Frage, ob das Finanzamt das Grundstück des Angeklagten und die Zimmereinrichtung zu Recht in das abgabepflichtige Vermögen im Sinne des Soforthilfegesetzes einbezogen hat, kann hiernach auf sich beruhen. Es wird jedoch für die neue Verhandlung noch bemerkt, dass nach der vom erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 36, 403) und des Reichsfinanzhofs (RFH Bd. 42, S. 325) der Strafrichter bei seiner Prüfung der inneren Tatseite, nicht gebunden ist an den zur äusseren Tatseite von der Finanzbehörde festgestellten Sachverhalt, vielmehr die im Strafverfahren geltenden Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§261 StPO) anzuwenden hat. Wegen der Art der Anrufung des Bundesfinanzhofs wird auf RFH Bd. 42, S. 325 hingewiesen.
2.)
Steuerverkürzung nach §396 oder §402 RAbgO im Fall M.
a)
Dem Angeklagten war zur Last gelegt, er habe als bevollmächtigter Bearbeiter der Steuerangelegenheiten des M. schuldhaft über dessen Umssatz und Einkommen im 2. Halbjahr 1948 und im Jahr 1949 gegenüber dem Finanzamt falsche Angaben gemacht und dadurch eine Verkürzung der Umsatz- und Einkommensteuern für diesen Zeitraum bewirkt. Die Freisprechung von dieser Anschuldigung ist im angefochtenen Urteil damit begründet, es sei - auch nach der Zeugenaussage des finanzamtlichen Betriebsprüfers - nicht erwiesen, dass der Angeklagte bewusst falsche Angaben gemacht habe. Auf Grund dieser rechtlich nicht anfechtbaren Beweiswürdigung ist nach §396 RAbgO die Freisprechung gerechtfertigt.
b)
Die Annahme einer Steuergefährdung nach §402 RAbgO lehnt das Landgericht mit der Begründung ab, ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten sei nicht erwiesen, die auf bloßen Schätzungen beruhenden Zeugenaussagen des finanzamtlichen Betriebsprüfers reichen nicht hin, um das Gericht von der Schuld des Angeklagten zu überzeugen. Die Revision beanstandet diese Ablehnung der Schätzung als Beweismittel zu Unrecht.
Sie verkennt, wie das angefochtene Urteil zutreffend hervorhebt, den grundlegenden Unterschied, der zwischen dem Steuerveranlagungsverfahren und dem Strafverfahren besteht. Fehlen gehörig belegte Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, so mag es diesem gegenüber zweckmässig und gerechtfertigt sein, dass das Finanzamt zwecks Feststellung der Steuerschuld zu Wahrscheinlichkeitserwägungen greift, worunter die Schätzung fällt. Dagegen hat im Strafverfahren der Angeklagte ein Recht darauf, dass, bevor er verurteilt wird, seine Schuld zur vollen Überzeugung des Strafrichters festgestellt und wenn dieser tatsächliche Zweifel nicht überwinden kann, zugunsten des Angeklagten entschieden werde. An diesem Grundsatz der Strafrechtspflege muss auch in Steuerstrafverfahren festgehalten werden. Es ist je nach Lage des Falls zwar möglich und - insbesondere bei Ermittlung von Beträgen - manchmal unentbehrlich, Schätzungen zur Beweisführung auch in Strafverfahren zu verwerten. Aber es ist keineswegs rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter, wie dies hier geschehen ist, sich durch Schätzungen von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugen lässt (vgl. RGSt 68, 45).
c)
Der Beschwerdeführer bemängelt noch, dass das Landgericht die durch falsche Angaben bewirkten Steuerverkürzungen des 1. Halbjahrs 1950 nicht zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht habe. Er sieht darin einen Verstoss gegen §264 StPO. Dabei räumt er ein, dass in der Anklageschrift tatsächliche Angaben nicht zu finden sind, die bei dieser Tat des Angeklagten im Fall M. - darauf allein kommt es an - eine Ausdehnung des abzuurteilenden geschichtlichen Vorgangs auf das 1. Halbjahr 1950 rechtfertigen könnte. Für die Bestimmung des Umfangs der Untersuchung und Entscheidung ist aber nach §264 i.V.m. §155 StPO die Anklageschrift massgebend. Dieser Zeitraum ist auch, wie das Sitzungsprotokoll ausweist, nicht durch Erhebung einer Nachtragsanklage nach §266 StPO in das Verfahren einbezogen worden. Die Rüge einer Verletzung des §264 StPO ist hiernach unbegründet. Damit scheitert auch die Rüge nach §244 Abs. 2 StPO. Inwiefern §200 StPO verletzt worden sein soll, ist unverständlich.
3.)
Fall K.
Dem Angeklagten war noch zur Last gelegt, er habe ab Februar 1948 den K. bei der Aufstellung der Steuererklärungen überredet, die Bücher falsch zu führen, unvollständige und falsche Angaben in die Steuererklärungen aufzunehmen und so Steuerverkürzung zu bewirken, und zwar für die Umsatz- und Einkommensteuer des 1. und 2. Halbjahrs 1948 und des Jahres 1949. Von dieser Anschuldigung ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden.
Die Revision bekämpft die Freisprechung mit Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung, auch unter Vortrag neuer Tatsachen. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Sie meint weiter, das Landgericht hätte den Angeklagten als Steuerbevollmächtigten des Klinge nach §396 i.V.m. §165 e, 108 und 103 RAbgO verurteilen müssen, weil er unrichtige Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben und pflichtwidrig diesem gegenüber die Berichtigung seiner Erklärungen unterlassen habe. Die Frage, ob derartige Unterlassungen allein eine der Begehungsformen der Steuerhinterziehung nach §396 RAbgO überhaupt verwirklichen können, braucht nicht erörtert zu werden. Diese Rüge und damit auch der Vorwurf der Verletzung des §244 Abs. 2 StPO scheitert schon daran, dass nach den Feststellungen des Urteils das ganze Vorbringen der Anklage, also auch die Behauptung, der Angeklagte habe in dieser Sache gegenüber der Steuerbehörde unwahre Angaben gemacht, nicht erwiesen worden ist und der Beschwerdeführer keine bestimmten Beweismittel nennt, deren Verwertung der Sachverhalt dem Tatrichter etwa aufdrängte.
Nach allem ist die Revision des Nebenklägers in den Fällen Most und Klinge unbegründet.