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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1952, Az.: 4 StR 133/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1952
Aktenzeichen
4 StR 133/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 02.11.1951

Verfahrensgegenstand

Meineid

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. November 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Hörchner
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster in Westfalen vom 2. November 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Als Zeuge in einem bürgerlichen Rechtsstreit beschwor der Angeklagte, er habe mit der Kindesmutter weder in der gesetzlichen Empfängniszeit noch vorher geschlechtlich verkehrt, obwohl er ihr etwa zwei Jahre zuvor beigewohnt hatte.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids (§ 154 StGB), begangen als Ehemann im Eidesnotstand (§ 157 StGB), unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu Gefängnis verurteilt.

3

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

4

Die Verfahrensbeschwerde wendet sich zunächst dagegen, dass der Vorsitzende die Zeugin Anna N., die Kindesmutter, dem Antrage des Verteidigers zuwider vereidigt habe; sie erblickt darin einen Verstoss gegen § 60 Nr. 3 StPO. Die Sitzungsniederschrift bestätigt das tatsächliche Vorbringen der Revision. Die Zeugin hatte in der ersten Hauptverhandlung, am 31. Oktober 1950, unter Eid bekundet, sie habe mit dem Angeklagten nicht geschlechtlich verkehrt, auch nicht vor der gesetzlichen Empfängniszeit; er habe ihr wohl unter das Kleid gegriffen und ihr Bein berührt, auf ihren Widerstand hin aber von ihr abgelassen. Diese Aussage war jedoch unrichtig, wie die Zeugin schon am 20. Januar 1951 aus eigener Veranlassung zu Protokoll des Einzelrichters der Zivilkammer I des Landgerichts in Münster in dem erwähnten Unterhaltsrechtsstreit erklärt hat. Die Zeugin hat bereits damals zugestanden, dass sie sich am 31. Oktober 1950 in dieser Strafsache eines Meineids schuldig gemacht habe. Diese Selbstbezichtigung hat die Zeugin, belehrt über ihr Recht aus § 55 StPO, auch in der Hauptverhandlung, auf der das angefochtene Urteil beruht, aufrechterhalten; sie wollte damals durch ihre falsche Aussage den Angeklagten vor einer Bestrafung wegen Meineids schützen, wie der Tatrichter feststellt. Dass sie zum Meineid genötigt worden ist (§ 52 StGB), kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden. Die Zeugin hat sich demnach in der ersten Hauptverhandlung zugleich mit dem Meineid einer persönlichen Begünstigung des Angeklagten im Sinne von § 257 StGB schuldig gemacht, die durch den Widerruf gemäss § 158 StGB nicht aus der Welt geschaffen worden ist. Die Zeugin durfte daher in der letzten Hauptverhandlung nach § 60 Abs. 3 StPO wegen ihrer früheren Begünstigung nicht mehr vereidigt werden (BGHSt 1, 360, 363) [BGH 07.06.1951 - 3 StR 299/51].

5

Der Verstoss ist indessen nicht unheilbar. Ein Urteil beruht nur dann auf einem Verfahrensfehler der erwähnten Art, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung dem Zeugnis einer Person, die unvereidigt hätte bleiben müssen, möglicherweise um der Vereidigung willen grössere Glaubwürdigkeit beigemessen hat. Das kann hier mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Urteil besagt nämlich: "Das Gericht hätte der Zeugin übrigens auch geglaubt, wenn sie unbeeidigt geblieben wäre. Das Gericht sah aber keine Möglichkeit, von der Beeidigung Abstand zu nehmen." Der Umstand, dass eine mit dem Eide bekräftigte Aussage nicht als eidlich gewertet werden soll, verändert jedoch für die Beteiligten wesentlich die Beweislage und kann ihnen zu weiteren Beweisanträgen Anlass geben. Das Reichsgericht hat daher zutreffend die Tatrichter für verpflichtet gehalten, wenn sich - spätestens bei der Beratung - ergibt, dass sie einen Zeugen zu Unrecht vereidigt haben, dies in der Hauptverhandlung kundzutun, damit sie den Beteiligten Gelegenheit gewähren, weitere Beweisanträge zu stellen (RGSt 72, 219, 220). Das hat die Strafkammer nicht getan, weil sie das Verhalten der Zeugin in der ersten Hauptverhandlung nicht als ein Eideshindernis erkannt hat. Der Angeklagte ist dadurch möglicherweise in seiner Verteidigung beschränkt worden, denn der Senat vermag nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, wäre er auf die wahre Rechtslage hingewiesen worden, Anträge gestellt hätte, die das Ergebnis der Beweisaufnahme hätten beeinflussen können.

6

Den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, wegen der wechselnden Darstellung der Zeugin ein psychiatrisches Gutachten über den Geisteszustand und ein psychologisches über ihre Glaubwürdigkeit einzuholen, hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit dem psychiatrischen Sachverständigen erörtert und dann im Urteil dahin beschieden, dass sie sich auf Grund der richterlichen Erfahrung im Umgang mit Zeugen die erforderliche Sachkunde zutraue, die Persönlichkeit dieser Zeugin nach ihrem Auftreten in der Hauptverhandlung und der Art ihrer Aussage selbst zu beurteilen. In dieser Begründung tritt keine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO zutage, wie die Revision darzulegen sich bemüht.

7

Die Verfahrensbeschwerden erweisen sich demnach nur teilweise als begründet.

8

Der Sachrüge kann kein Erfolg beschieden sein.

9

In einer eingehenden Würdigung der Beweise hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner traumatischen Epilepsie sich noch im Beweistermin an den Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter erinnerte und dass er daher bewusst der Wahrheit zuwider als Zeuge vor Gericht jeden intimen Umgang mit der Zeugin abstritt. Dass sich die Äusserung des Angeklagten zu der Zeugin vor dem Termin: "Anneliese, Du entsinnst Dich doch, es war nicht in, sondern vor der Zeit!" erkennbar auf einen Geschlechtsverkehr bezog, bezweifelt die Revision zu Unrecht; denn anschliessend entschuldigte sich der Angeklagte bei dem Vater des Mädchens, es sei "nach einer Zecherei zum Geschlechtsverkehr gekommen". Das Urteil lässt zwar eine ausdrückliche Feststellung des Inhalts vermissen, dass dem Angeklagten bewusst war, auch sein Umgang vor der gesetzlichen Empfängniszeit falle unter die für die eidliche Aussage bestehende Wahrheitspflicht (vgl BGHSt 1, 148); das könnte zweifelhaft sein, weil sich der Beweissatz des Beweisbeschlusses nur auf die Empfängniszeit erstreckte. Indessen glaubt der Senat, das Erforderliche der Bemerkung entnehmen zu können, der Beschwerdeführer sei sich "bei der Eidesleistung" der Unrichtigkeit seiner Aussage bewusst gewesen.

10

Das Landgericht hat noch Ausführungen darüber gemacht, dass sich der Angeklagte, selbst wenn seine Einlassung über die Erinnerungslücke zutreffe, des Meineids durch Verschweigen schuldig gemacht hätte. Hierbei handelt es sich erkennbar um Hilfserwägungen. Da sie die Entscheidung nicht tragen, bedarf es keiner näheren Erörterung, ob sie einer rechtlichen Nachprüfung standhielten.

Groß
Krumme
Hörchner
Hülle
Dr. Augustin