Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.1952, Az.: V BLw 63/52
Erteilung eines Hoffolgezeugnisses; Erhöhung des Einheitswertes mit der Konsequenz, dass aus dem Hof ein Ehegattenhof wird; Möglichkeit der Ermittlung des Einheitswertes durch das Landwirtschaftsgericht; Zeitpunkt der Feststellung des Einheitswertes durch die Finanzbehörde als entscheidend für die Feststellung des Einheitswertes; Auslegung der Höfeordnung ; Veränderung des Einheitswertes durch den Neubau einer Scheune
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 63/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 10078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 12.05.1952
- AG Göttingen - 13.11.1951
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 HöfeO
- § 1 Abs. 3 HöfeO
- § 1 Nr. 2 EHRV
Fundstellen
- BGHZ 8, 8 - 16
- DNotZ 1953, 204-206
- NJW 1953, 220-222 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
Prozessführer
Landwirt Heinrich G. in E., Haus Nr. 38,
vertreten durch die Rechtsanwälte ...
Prozessgegner
1.)
die Ehefrau Rosa D. geb. G. in H.,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
2.)
die Ehefrau Lina W. geb. G. in H.,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
Amtlicher Leitsatz
Erhöht sich bei einer der Höfeordnung nicht unterliegenden landwirtschaftlichen Besitzung der Einheitswert auf 10.000 DM oder mehr, so entsteht die Eigenschaft als Hof nicht erst mit der Neufeststellung des Einheitswertes, sondern bereits im Zeitpunkt des die Werterhöhung bedingenden Vorgangs.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung vom 4. November 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie
der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Mai 1952 und des Amtsgerichts in Göttingen vom 13. November 1951 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht in Göttingen zurückverwiesen, das angewiesen wird, von den gegen die Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses bisher erhobenen Bedenken abzusehen, und dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe
Die am 18. April 1951 verstorbene Ehefrau des Landwirts Heinrich G. war Eigentümerin eines in E. gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes nebst Hofstelle in Größe von 2,04,03 ha, der im Grundbuch von E. Band ... Blatt ... eingetragen ist. Dem Landwirt Heinrich G. gehören die im Grundbuch von E. Band ... Blatt ... eingetragenen Ländereien von 2,66 ha, die er einige Jahre nach seiner Heirat im Jahre 1903 erworben hat. Seitdem wurde dieser Grundbesitz einheitlich von der Hofstelle der Ehefrau aus bewirtschaftet und der Betrieb nach und nach durch Hinzupachtung weiterer Ländereien vergrößert. Im Jahre 1947 wurde mit dem Bau einer Scheune begonnen, die im Jahre 1949 fertiggestellt wurde. Da durch diesen Neubau ein Überbestand an Wirtschaftsgebäuden eingetreten war, erhöhte das Finanzamt den Einheitwert, der bis dahin für das ganze Anwesen 6.300 DM betrug, am 4. Juni 1951 mit Wirkung vom 1. Januar 1951 ab auf 10.800 DM.
Am 6. November 1950 hat die Ehefrau Hermine G. ein notarielles Testament errichtet. In ihm setzte sie ihre beiden Töchter, die Antragsgegnerinnen des vorliegenden Verfahrens, zu ihren Erbinnen ein; Ihren Sohn Hermann bedachte sie mit einem Vermächtnis. Sie bestimmte außerdem, wie ihr Grundbesitz unter ihren Kindern verteilt werden solle. Dieses Testament Wurde am 19. Juni 1951 eröffnet.
Der Landwirt Heinrich G. hat im Juli 1951 bei dem Amtsgericht beantragt, ihm ein Hoffolgezeugnis des Inhalts auszustellen, daß er Hoferbe des im Grundbuch von E. Band ..., Blatt ... und ... eingetragenen in E. Nr. 38 gelegenen Ehegattenhofes geworden sei. Diesen Antrag hat er damit begründet, daß der Einheitswert des Anwesens mehr als 10.000 DM betrage und die Besitzung daher Ehegattenhof geworden sei. Daraus hat er gefolgert, daß das Testament seiner Ehefrau unwirksam und er kraft Gesetzes Hoferbe des Ehegattenhofes geworden sei.
Die Antragsgegnerinnen sind dieser Auffassung entgegengetreten und haben ihrerseits geltend gemacht, ein Ehegattenhof sei nicht entstanden, da der Einheitswert zur Zeit des Erbfalls 6.300 DM betragen habe und erst am 4. Juni 1951 auf 10.800 DM erhöht worden sei. Sie haben die Ansicht vertreten, die Erhöhung des Einheitswertes mit Wirkung vom 1. Januar 1951 ändere nichts daran, daß am Todestage der Erblasserin noch der geringere Einheitswert gegolten habe.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 13. November 1951 zurückgewiesen. Es hat angenommen, daß der frühere Einheitswert von 6.300 DM maßgebend sei und die von dem Finanzamt angeordnete Rückwirkung der Neufestsetzung nur in steuerlicher Hinsicht Bedeutung habe.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluß vom 12. Mai 1952 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin zu 1) bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß die Höfeordnung im Gegensatz zu dem Reichserbhofgesetz, das den Begriff der Ackernahrung als untere Grenze der Erbhofeigenschaft eingeführt und die Anerbengerichte mit der Prüfung und Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen dieses Begriffes im Einzelfall gegeben waren, betraut habe, das Gericht der Notwendigkeit, Erhebungen über die Hofeigenschaft anzustellen, dadurch enthoben habe, daß sie an den steuerlichen Begriff des Einheitswertes anknüpfe und ihn allein für die Entstehung der Hofeigenschaft maßgebend sein lasse, wodurch die Nachprüfung der Hofeigenschaft ohne besonderes gerichtliches Verfahren ermöglicht und die auf Grund zuverlässiger Unterlagen und Vergleichswerte getroffene Wertermittlung der Steuerbehörde nutzbar gemacht werde. Das Oberlandesgericht hat angenommen, nur der von der Finanzbehörde nach den maßgebenden Wertermittlungsvorschriften des Reichsbewertungsgesetzes durch Bescheid festgestellte Wert des Betriebsvermögens sei nach § 1 Abs. 2 HöfeO für die Entstehung der Hofeigenschaft maßgebend, und ausgeführt, das Landwirtschaftsgericht sei nicht befugt, auf Grund der einschlägigen Bewertungsvorschriften selbst den richtigen Einheitswert zu ermitteln oder den von der Finanzbehörde festgesetzten Wert nachzuprüfen, sondern habe den rechtskräftigen Feststellungsbescheid der Steuerbehörde als gegebenen und endgültigen Faktor hinzunehmen. Hieraus hat das Beschwerdegericht gefolgert, daß es nicht auf den wirklichen Wert der landwirtschaftlichen Besitzung ankomme, sondern die Hofeigenschaft unmittelbar kraft Gesetzes dann entstehe, wenn der Einheitswert von der Steuerbehörde auf 10.000 DM und mehr festgestellt worden sei.
Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt: Die Höfeordnung lasse die Frage offen, ob für die Hofeigenschaft der Zeitpunkt der Feststellung des Einheitswerts oder derjenige maßgebend sein solle, von welchem ab die Steuerbehörde die Wirkungen des neuen Einheitswertes gelten lassen wolle. Im Gegensatz hierzu habe § 1 Nr. 2 EHRV ausdrücklich gesagt, daß der zuletzt festgestellte Einheitswert bei der Berechnung der Verschuldungsgrenze maßgebend sei. Diese Vorschrift könne dahin ausgelegt werden, daß spätere Änderungen des Einheitswertes nicht beachtlich sein sollten, auch wenn sie sich rückwirkende Kraft beigelegt hätten. Es sei anzunehmen, daß auch die Höfeordnung den Feststellungszeitpunkt bestimmend sein lassen wolle. Wenn die Finanzbehörde aus ausschließlich steuerlichen Gründen bei Wertveränderungen den neuen Einheitswert rückwirkend auf den Beginn desjenigen Kalenderjahres festsetze, welches dem Zeitpunkt der tatsächlichen Werterhöhung folge, so bestehe kein Anlaß, gerade diesen Zeitpunkt auch für die Entstehung der Hofeigenschaft bestimmend sein zu lassen, da er mit dem Zeitpunkt der wirklichen Wertänderung ohnehin nicht übereinstimme, die tatsächlich schon früher eingetreten sei. Es komme hinzu, daß der für die Finanzbehörde maßgebende Stichtag nur dazu dienen solle, dem Steuerfiskus einen ihm bisher entgangenen Steuerbetrag nachträglich zukommen zu lassen. Dieser Stichtag müsse daher für die Entstehung der Hofeigenschaft als unerheblich angesehen werden. Da die Hofeigenschaft nicht von dem Vorliegen oder der Feststellung bestimmter tatsächlicher Umstände, sondern ausschließlich von dem formellen Erfordernis eines bestimmten festgestellten Einheitswertes abhängig gemacht sei, könne es vernünftigerweise nur darauf ankommen, welcher bereits festgestellte Einheitswert zu dem Zeitpunkt vorgelegen habe, zu dem die Hofeigenschaft in Frage stehe, nicht aber darauf, ob seit der letzten Feststellung irgendwelche werterhöhenden Umstände tatsächlich eingetreten seien, denn sonst würde das Gericht entgegen der Absicht des Gesetzgebers zu der Feststellung gezwungen sein, ob der von dem Finanzamt festgestellte Einheitswert zutreffe oder nicht. Das gelte allerdings nicht, wenn der Grundbesitz nach Feststellung des Einheitswertes durch Veräußerung oder Zuerwerb sich in seinem Bestand verändert habe, denn dann beziehe sich der festgesetzte Eihheitswert nicht auf den neuen Bestand. Wertänderungen des unveränderten Bestandes müßten dagegen außer Betracht bleiben, solange sie nicht zu einer Neufestsetzung des Einheitswertes geführt hätten. Nur diese Auslegung trage dem Sinn des § 1 Abs. 2 HöfeO Rechnung, der klare und ohne weiteres erkennbare Rechtsverhältnisse schaffen wolle.
Von diesem Standpunkt aus hat das Beschwerdegericht der Besitzung der Eheleute G. die Eigenschaft eines Ehegattenhofes abgesprochen, weil der festgestellte Einheitswert zur Zeit des Erbfalls 6.300 DM betragen habe, und dementsprechend angenommen, daß der der Erblasserin gehörige Grundbesitz auf Grund ihres gültigen Testaments kraft allgemeinen Erbrechts den Antragsgegnerinnen zugefallen sei, woran die Rückbeziehung des neuen Einheitswerts auf den 1. Januar 1951 nichts mehr habe ändern können, so daß das Amtsgericht den gestellten Antrag mit Recht abgewiesen habe.
Die Rechtsbeschwerde hält die Ansicht des Beschwerdegerichts, es komme auf den Zeitpunkt der Feststellung des Einheitswertes durch die Finanzbehörde an, für irrig und macht geltend, bei den Beratungen der Höfeordnung habe niemals ein Zweifel daran bestanden, daß als untere Grenze für einen kraft Gesetzes entstehenden Hof ein Wert von 10.000 DM geboten sei, weil unter dem Erbhofrecht eine Ackernahrung oft schon bei einem Einheitswert von 5.000 bis 6.000 DM angenommen worden sei und sich später herausgestellt habe, daß derartige Hofe nicht oder nur sehr knapp lebensfähig gewesen seien. Die Rechtsbeschwerde sieht den Kerngedanken des § 1 HöfeO darin, die Wertgrenze für einen Hof so hoch festzusetzen, daß aus eigener Kraft lebensfähige Betriebe geschaffen würden, und meint, der Gesetzgeber habe den Einheitswert zum Maßstab genommen, um dem Richter einen konkreten und greifbaren Beurteilungs-Wertmesser für die Beurteilung der Lebensfähigkeit eines Betriebes an die Hand zu geben. Die Rechtsbeschwerde will daher von dem ökonomischen Grundgedanken aus für die Hofeigenschaft den wirklichen Wert des Hofes als einer landwirtschaftlichen Einheit, die aus eigener Kraft lebensfähig ist, entscheidend sein lassen und leitet daraus her, daß es nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung des Einheitswertes ankommen könne, sondern nur auf den Einheitswert als solchen, auch wenn er noch nicht formell festgestellt sei. Von diesem Standpunkt aus hält die Rechtsbeschwerde für entscheidend, daß der zur Werterhöhung führende Scheunenbau im Jahre 1949 fertiggestellt worden ist und der erst später festgestellte höhere Einheitswert bereits seit diesem Zeitpunkt tatsächlich bestanden hat. Die Rechtsbeschwerde nimmt demgemäß an, die Besitzung der Eheleute G. sei schon im Jahre 1949 ein Ehegattenhof geworden. Sie bemängelt ferner, daß das Oberlandesgericht den Zeitpunkt der Feststellung des Einheitswertes für entscheidend ansehe, ohne die steuerlichen Bestimmungen seiner Entscheidung dann auch in jeder Beziehung also auch hinsichtlich der Rückwirkung, zugrunde zu legen, und weist außerdem darauf hin, daß es nach den steuerlichen Vorschriften nicht auf den Abschluß eines Verfahrens, sondern auf seinen Beginn ankomme und im vorliegenden Falle das Verfahren schon vor dem Erbfall eingeleitet gewesen sei. Endlich macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, der Zeitpunkt der wirklichen Werterhöhung lasse sich auch genau feststellen, da er mit der Vollendung des Scheunenneubaues zusammenfalle. Sie verkennt nicht, daß das Gericht zur Festsetzung des Einheitswertes nicht befugt ist, meint aber, die von dem Finanzamt späterhin getroffene Wertfeststellung müsse auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Werterhöhung zurückbezogen werden. Von diesem Standpunkt aus hält sie den Antrag auf Ausstellung des Hoffolgezeugnisses für gerechtfertigt.
Diesen Rügen war der Erfolg nicht zu versagen.
Das Beschwerdegericht ist zwar von zutreffenden Erwägungen ausgegangen, indem es auf den Unterschied zwischen dem Reichserbhof- und dem Höferecht hinsichtlich der unteren Grenze der Erbhof- bzw. Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung hingewiesen hat, denn nach dem Seichserbhofrecht konnten nur solche landwirtschaftlichen Betriebe Erbhöfe werden, die eine Ackernahrung darstellten, während die Höfeordnung die Hofeigenschaft von der Höhe des Einheitswertes abhängig machte Sie bedient sich damit eines Wertes, dessen Bestimmung sie nicht selbst regelt der vielmehr von der Finanzbehörde für jeden einzelnen Betrieb auf Grund des Bewertungsgesetzes zu steuerlichen Zwecken festgestellt wird. Mit Recht hat das Beschwerdegericht den Landwirtschaftsgerichten die Befugnis abgesprochen, ihrerseits den Einheitswert nach den einschlägigen Bewertungsvorschriften des Steuerrechts zu ermitteln oder den von der Finanzbehörde festgestellten Wert nachzuprüfen, denn für eine solche Befugnis ergibt sich aus dem Gesetz nichts, das von dem steuerlichen Einheitswert als einem gegebenen Faktor ausgeht und ihn für die Frage der Hofeigenschaft entscheidend sein läßt (so auch Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, S 55; Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl S 100 Anm. 5). Diese Regelung schafft klarere Verhältnisse, als es unter dem Reichserbhofrecht der Fall war, denn damals konnte oft zweifelhaft sein, ob eine Ackernahrung vorlag, so daß es erst einer Entscheidung des Anerbengerichts über diese Frage bedurfte, während nach Höferecht eine gerichtliche Entscheidung über die Hofeigenschaft nicht erforderlich ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen für einen Hof im Sinne der Höfeordnung gegeben sind und es sich lediglich darum handelte, ob die untere Grenze für diese Eigenschaft erreicht ist, da hierüber der Einheitswert der Besitzung Aufschluß gibt, der in aller Regel feststehen wird.
Zweifel können indessen auch nach Höferecht dann entstehen, wenn sich der Wert einer landwirtschaftlichen Besitzung aus irgendwelchen Gründen ändert und es auf ihre Hofeigenschaft zu einem Zeitpunkt ankommt, zu dem die wegen der Wertänderung erforderliche Neufeststellung des Einheitswertes noch nicht vorgenommen worden war. In diesen Fällen fragt es sich, ob der bis dahin geltende, zuletzt festgestellte Einheitswert maßgebend ist oder ob die eingetretene Wertänderung Berücksichtigung finden muß und von welchem Zeitpunkt ab dies bejahendenfalls zu geschehen hat, ob der Zeitpunkt der Tatsächlichen Wertänderung oder derjenige der Neufeststellung oder gar derjenige Zeitpunkt entscheidet, von dem ab die Neufeststellung nach den steuerlichen Bestimmungen wirksam ist. Das Beschwerdegericht hält den Zeitpunkt der Neufeststellung für maßgebend. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Die Höfeordnung sagt über die hier zu entscheidende Frage nichts. Sie muß daher nach dem Sinn und Zweck, den die Verwendung des Begriffes des steuerlichen Einheitswertes im Höferecht hat, beantwortet werden. Diesem Gesichtspunkt wird die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht gerecht, das den äußerlichen Zeitpunkt der Neufestsetzung entscheiden lassen will. Vom Standpunkt des Beschwerdegerichts aus könnte jedenfalls nur eine rechtskräftige Neufeststellung maßgebend sein. Diese kann sich aber unter Umständen lange hinziehen insbesondere dann, wenn der Feststellungsbescheid des Finanzamts mit einen Rechtsmittel angegriffen wird. Die Frage der Hofeigenschaft würde also von einem zufälligen Zeitpunkt abhängig gemacht. Das kann aber nicht der Wille des Gesetzgebers der Höfeordnung gewesen sein. Wollte man auf die Neufeststellung des Einheitswertes abstellen, so müßte man sie jedenfalls von dem Zeitpunkt ab gelten lassen, der für ihre Wirkung nach dem Steuerrecht maßgebend ist. Dieses verlegt die Wirkung einer Neufestsetzung aus steuerlichen Gründen auf den 1. Januar des Jahres zurück, in dem sie vorgenommen wird, und will damit zugleich dem Zeitpunkt nahekommen, zu dem die Wertänderung tatsachlich eingetreten ist (§ 22 RBewG).
Der Text des § 1 Abs. 2 u. 3 HöfeO zwingt nicht zu der von dem Beschwerdegericht vertretenen Ansicht. Die Bezugnahme auf den steuerlichen Einheitswert ist in dem neuen Landwirtschaftsrecht nicht einheitlich. In Art IV Nr. 10 Buchst. a BrMilRegVO Nr. 84 und § 12 Abs. 2 HöfeO ist ebenso, wie es früher in § 4 Nr. 2 REG und in § 1 Abs. 1 Nr. 2 EHRV der Fall war, von dem zuletzt festgestellten Einheitswert die Rede. Im Gegensatz hierzu sprechen die §§ 1 Abs. 2 u. 3, 13 HöfeO nur von dem steuerlichen Einheitswert schlechthin. Soweit das Gesetz die Beurteilung der Rechtslage nach dem zuletzt festgestellten Einheitswert vorschreibt, ist dieser maßgebend und können Zweifelfragen kaum entstehen. Im Falle des § 13 HöfeO kommt es auf den Einheitswert zur Zeit des Erbfalls an (Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl. Anm. 174, S 228; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, § 14 Anm. II, 3); diese Vorschrift bietet daher keinen Anhaltspunkt für die hier zu entscheidenden Fragen. Für sie ist aber von Bedeutung, daß § 1 HöfeO in den Absätzen 2 u. 3 von dem Einheitswert schlechthin spricht, denn dies deutet darauf hin, daß die Hofeigenschaft nicht stets nach dem zuletzt festgestellten Einheitswert beurteilt werden soll, daß vielmehr Wertänderungen, die nach der letzten Feststellung eingetreten sind, Berücksichtigung finden können. Daß sie zu beachten sind, sobald sie in einer Neufestsetzung des Einheitswertes Ausdruck gefunden haben, versteht sich von selbst und ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, denn der neu festgesetzte Wert ist dann der für die Besitzung gültige Einheitswert. Es fragt sich daher lediglich, wie sich Wertänderungen auf die Hofeigenschaft auswirken, solange eine Neufestsetzung noch nicht stattgefunden hat. Dabei kann es sich nur um die Fälle handeln, in denen sich der Wert einer landwirtschaftlichen Besitzung, deren Einheitswert bisher unter 10.000 DM lag, so erhöht, daß er bei der Neufeststellung auf 10.000 DM oder mehr festzusetzen ist, denn eine obere Grenze kennt die Höfeordnung im Gegensatz zu dem Reichserbhofrecht nicht und bei einem Absinken des Einheitswertes unter 10.000 DM geht die Hofeigenschaft nicht verloren, solange der Hofeigentümer den Hofvermerk nicht löschen läßt (§ 35 Abs. 4 LVO). Bei der Beantwortung der hiernach allein interessierenden Frage einer Werterhöhung auf oder über 10.000 DM muß dem Zweck des Höferechts Rechnung getragen werden, das alle landwirtschaftlichen Besitzungen mit einem Werte von mehr als 10.000 DM seinen Vorschriften unterwerten will. Dieses Ziel wird in erster Linie zur Sicherung der Ernährung des deutschen Volkes erstrebt. Durch eine geschlossene Vererbung des bäuerlichen Grundbesitzes sollen seine Zersplitterung und Überschuldung durch Erbgang verhindert und leistungsfähige Betriebe erhalten werden. Danach wird das Höferecht von wirtschaftlichen Gesichtspunkten beherrscht. Dem muß bei der Auslegung des Gesetzes Rechnung getragen werden. Geht das Streben der Höfeordnung dahin, alle landwirtschaftlichen Besitzungen zu erfassen, bei denen der 18-fache Ertragswert 10.000 DM übersteigt so muß angenommen werden, daß, wenn die sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen eines Hofes gegeben sind, die Hofeigenschaft, die kraft Gesetzes eintritt, mit dem werterhöhenden Ereignis entsteht, dessen Zeitpunkt sich in der Regel unschwer feststellen lassen wird, so daß damit zugleich der Rechtssicherheit gedient wird. Nicht zu verkennen ist freilich, daß die Hofeigenschaft in den Fällen längere Zeit zweifelhaft sein kann, in denen zwischen dem werterhöhenden Ereignis und der Neufeststellung des Einheitswertes ein größerer Zeitraum liegt, denn erst durch sie wird klargestellt, ob die Wertgrenze von 10.000 DM erreicht oder überschritten ist. Ein derartiger Schwebezustand läßt sich hier ebensowenig vermeiden, wie er bei anderen Zweifelsfragen - beispielsweise der Wirtschaftsfähigkeit des nächstberufenen Hoferben - vermieden werden kann.
Weit weniger tragbar würde der Schwebezustand sein, der eintreten würde, wenn die Hofeigenschaft erst mit der Neufestsetzung des Einheitswertes entstehen würde. Die landwirtschaftliche Besitzung würde in diesem Falle bis zu dieser Feststellung dem Höferecht nicht unterliegen und könnte sich bis dahin nach allgemeinem Erbrecht vererben. Diese Möglichkeit würde bei jeder Wertsteigerung auf 10.000 DM und mehr ohne Rücksicht auf ihren Grund bestehen, also nicht nur für die Fälle gegeben sein, in denen die Werterhöhung - wie hier - auf der Errichtung neuer Gebäude beruht, sondern auch bei einem Hinzuerwerb von Grundstücken zu einer dem Höferecht bisher nicht unterliegenden Besitzung bestehen, die durch diesen Erwerb die Größe eines Hofes erlangt. Vom Standpunkt des Beschwerdegerichts aus würde folgerichtig auch bei der Schaffung neuer Bauernstellen - sei es im Wege der Siedlung, sei es durch innerbetriebliche Teilung in mehrere selbständige Botriebe oder durch Abtrennung eines früher selbständigen Hofes von einer Besitzung, der er eingegliedert war - das Höferecht immer erst mit der vielleicht erst nach einem längeren Zeitraum stattfindenden Feststellung des bis dahin noch gar nicht ermittelten Einheitswertes Platz greifen. In diesen Fällen, in denen gerade neue Höfe geschaffen werden sollen, würde also ebenfalls zunächst ein Schwebezustand und damit die Gefahr einer Vererbung nach allgemeinem Recht, also auch der Vereitelung des Zwecks der getroffenen Maßnahmen bestehen obwohl die geschaffenen neuen Bauernstellen gerade dem Höferecht unterstellt werden sollen. Diese Überlegungen zeigen, daß der Standpunkt des Beschwerdegerichts zu Konsequenzen führt, die mit dem Sinn und Zweck des Höferechts nicht in Einklang zu bringen sind. Der Gesetzgeber kann danach mit der Bezugnahme auf den Einheitswert in § 1 HöfeO nicht den Sinn verbunden haben, den ihr das Beschwerdegericht beilegen will. Es ist auch nicht einzusehen, warum die Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung von dem rein steuerlichen Vorgang der Neufestsetzung des Einheitswertes und dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit abhängen soll, die doch ihrerseits nur wieder die Folge eines vorausgegangen wirtschaftlichen Ereignisses sind. Ungezwungener, natürlicher Auffassung entspricht es vielmehr, den Zeitpunkt des Ereignisses, das zu einer späteren Erhöhung des Einheitswertes auf 10.000 DM oder mehr führt, für das Entstehen der Hofeigenschaft entscheidend sein zu lassen. Das führt nicht, wie das Beschwerdegericht glaubt, zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Nachprüfung des durch die Finanzbehörde festgestellten Einheitswertes, denn es wird weder nachgeprüft, ob der früher festgestellte Einheitswert zutreffend war, noch untersucht, ob die Neufestsetzung richtig ist, vielmehr wird diese, sobald sie vorgenommen ist, der Beurteilung der Frage der Hofeigenschaft zugrunde gelegt. Der Rechtsbeschwerde ist nach alledem darin beizupflichten, daß sich die Hofeigenschaft nach dem Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Tatsachen, die zu einer Fortschreibung des Einheitswertes geführt haben, eingetreten sind.
Im vorliegenden Falle ist der Scheunenneubau, der zu einer Neufeststellung des Einheitswertes auf 10.800 DM geführt hat, nach dem Vorbringen der Beteiligten im Jahre 1949, spätestens aber 1950 fertiggestellt worden. Nach dem zuvor Gesagten war daher der zu einem einheitlichen Betrieb zusammengefaßte Grundbesitz der Eheleute G. bereits Ehegattenhof, als die Ehefrau am 18. April 1951 verstarb. Ihr Testament vom 6. November 1950, in dem sie ihre beiden Töchter zu Erbinnen eingesetzt hat, ist danach unwirksam. Infolgedessen ist der Antragsteller auf Grund des § 8 HöfeO Hoferbe oder Hofvorerbe geworden. Die von den Vorinstanzen bisher erhobenen Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses sind danach nicht gerechtfertigt. Die Sache war daher unter Aufhebung der im ersten und zweiten Rechtszuge ergangenen Entscheidungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht mit der Anweisung zurückzuverweisen, von den bisher erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen. Zugleich war dem Amtsgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen.
Dr. Hückinghaus
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