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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1952, Az.: IV ZR 48/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1952
Aktenzeichen
IV ZR 48/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) - 20.11.1951

Prozessführer

der Baugesellschaft mbH G. & N. in B., T. Straße ..., vertreten durch die Geschäftsführer Regierungsbaumeister Ernst L. und Paul L. daselbst,

Prozessgegner

den Tiefbauunternehmer Emil D. in H., H.,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 20. November 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte hat durch Vertrag vom 21./23. August 1945 von der Reichsbahn zwei von der Maschinenbauanstalt- und Bahnbedarfs A.G. vorm. Ohrenstein und Koppel in Berlin gebaute Schmalspur-Dampflokomotiven Nr. 13356 und 13357, die damals auf Waggons verladen im Bahnhof Essen-Ost standen, gekauft und alsbald übergeben erhalten. Die Lokomotiven befinden sich noch in ihrem Besitz.

2

Der Kläger behauptet, Eigentümer der Lokomotiven zu sein und verlangt von der Beklagten ihre Herausgabe. Er habe sie im Anfang des Krieges von der Herstellerin käuflich zu Eigentum erworben. Auf Grund von privatrechtlicher Vereinbarung mit der Organisation Todt (O.T.) seien sie in der Gegend von Wilna für Bauarbeiten der OT eingesetzt worden. Bei dem Rückzug seien sie auf einem Güterzug der Reichsbahn mit dem Ziel Teschendorf bei Falkenburg in Pommern verladen worden, wo er ein Gerätelager unterhalten habe. Auf dem Transport seien die Maschinen ihm und dem mit allen Vollmachten ausgestatteten Transportbegleiter abhandengekommen und schließlich in Schlesien in den Besitz der Arbeitsgemeinschaft E.-J. gelangt. Diese Arbeitsgemeinschaft habe die Lokomotiven zusammen mit eigenem Baugerät am 17. März 1945 mit einfachem Frachtbrief mit der Anschrift "Sonderaktion Feldbau der Eisenbahndirektion Essen" auf der Bahn zum Versand gebracht, da die Geräte bei dem unter diesem Namen eingeleiteten Bau einer Feldbahn zur Entlastung des Bahnnetzes der Stadt Essen verwandt werden sollten.

3

Die Lokomotiven seien nach wie vor sein Eigentum, sie seien weder für die OT noch für andere Organisationen beschlagnahmt gewesen. Die Maschinen seien nicht Beutegut geworden. Die Reichsbahn sei zur Veräußerung nicht befugt gewesen. Die Voraussetzungen des §80 EVO, unter denen die Eisenbahn zum Verkauf von Frachtgut berechtigt sei, hätten nicht vorgelegen. Die Beklagte hätte das Eigentum auch nicht durch guten Glauben erworben, da ihm die Maschinen abhanden gekommen seien. Die Beklagte hätte aber auch gewußt, daß die Lokomotiven nicht Eigentum der Reichsbahn gewesen seien oder daß diese zur Verfügung darüber nicht berechtigt gewesen sei. Eine etwa vorhandene Nichtkenntnis beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Am Führerhaus der Lokomotive Nr. 13356 sei der Name "Emil D. jun. D." mit weißer Ölfarbe dick aufgemalt gewesen. Die Beklagte habe die Lokomotiven zu einem auffallend niederen Kaufpreis von 4.700 RM - und nicht wie der Vertrag besage von 4.700 für jede Lokomotive - erworben. In Betracht zu ziehen sei auch die ungewöhnliche Eile, mit der der Verkauf bewirkt worden sei. Die Beklagte habe die Maschinen ohne die dazugehörigen Papiere, insbesondere die Kesselüberwachungsbücher erhalten. Die Beklagte habe es auch unterlassen, wozu sie ohne weiteres imstande gewesen sei, sich bei dem Dampfkesselüberwachungsverein nach dem Eigentümer zu erkundigen.

4

Da die Beklagte die Herausgabe der Lokomotiven verweigert, hat der Kläger Klage gegen sie erhoben und in dieser zunächst nur beantragt,

5

die Beklagte zur Herausgabe der Maschine Nr. 13356 zu verurteilen.

6

Die Beklagte hat gebeten,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie macht geltend, die Reichsbahn sei zur Veräußerung berechtigt gewesen. Es habe sich um Beutegut gehandelt. Abgesehen hiervon sei die Reichsbahn nach §80 Nr. 9 a EVO zur Veräußerung berechtigt gewesen. Sie, die Beklagte, habe auch gutgläubig angenommen, daß der Reichsbahn ein Veräußerungsrecht zustehe, und habe deshalb Eigentum erworben. Das Eigentum des Klägers sei nichts durch Aufschrift oder sonst wie erkenntlich gewesen. Sie bestreitet, daß die Maschinen abhanden gekommen seien.

9

Das Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe der Maschine Nr. 13356 verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Klagantrag auch auf die Lokomotive Nr. 13357 ausgedehnt, mit der Behauptung, auch für diese gelte, was er zur Begründung der Klage auf Herausgabe der ersten Maschine vorgetragen habe. Die Beklagte hat dies als unzulässige Klagänderung gerügt und der Zulassung widersprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Beklagte auch zur Herausgabe der Lokomotive Nr. 13357 an den Kläger verurteilt.

10

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

11

Die Revision ist nicht begründet, da dem Kläger gegen die Beklagte ein Herausgabeanspruch nach §985 BGB zusteht.

12

1.

Das Berufungsgericht führt dazu zunächst aus, ohne daß die Revision insoweit Beanstandungen erhebt, der Kläger habe die Lokomotiven von der Herstellerfirma zu Eigentum erworben. Der Portbestand dieses Eigentums bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist kraft der Vermutung für den Fortbestand des einmal erworbenen Rechts anzunehmen, sofern nicht die dieser Vermutung vorgehende Eigentumsvermutung des §1006 BGB für das Eigentum der Beklagten an den Lokomotiven Platz greift. Ist diese letzte Vermutung nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme widerlegt, so ist auf die Fortdauervermutung zurückzugreifen.

13

2.

Unter den Parteien ist zunächst die Frage streitig, ob der Kläger sein Eigentum dadurch verloren hab, daß die Lokomotiven Beutegut geworden sind. Die Beklagte hat dies behauptet, weil die Maschinen zugunsten der OT beschlagnahmt gewesen seien. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei eine solche Beschlagnahme nicht erfolgt, die Maschinen seien auch nicht von der Wehrmacht gebraucht oder beansprucht worden. Sie seien auch nicht Eigentum der OT geworden. Nur Gegenstände, die sich aber in deren Eigentum befunden hätten, seien Beutegut geworden, bloßer Besitz genüge nicht. Die hier maßgebende Verwaltungsanweisung der 21. britischen Heeresgruppe Nr. 122 (JMBl NRW 1949, 223) und die Anweisung des 8. britischen Armeekorps (ebenda Seite 224) beträfen nur Eigentum der OT, wie sich aus dem allein maßgebenden englischen Text ergebe, der sich nur auf von der OT eigentümlich besessene (owned) Fahrzeuge beziehe. Dem tritt die Revision damit entgegen, daß die Besatzungsmacht als Beutegut alle Fahrzeuge in Anspruch nehme, die auch nur im Besitz der Wehrmacht oder der OT - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - gewesen seien. Sie beruft sich auf die Bestimmung zu Nr. 4 der Anweisung des 8. Korps, die nach dem Bescheid des Land Legal Department vom 15. September 1949 zu Nr. 2 e zur Auslegung der Heeresanweisung Nr. 122 heranzuziehen sei. Nr. 4 der Korpsanweisung stelle aber Fahrzeuge, die früher im Besitz der OT gewesen seien, den Wehrmachtsfahrzeugen ausdrücklich gleich.

14

Die Frage, ob bewegliches Gut, das sich im Besitz oder in der unmittelbaren Verfügungsgewalt des OT befunden hat, Beutegut der Besatzungsmächte nur dann geworden ist, wenn die OT auch Eigentümerin war, kann jedoch aus mehreren Gründen dahingestellt bleiben. In dem Urteil vom 11. Oktober 1951 IV ZR 90/50 hat der Senat ausgeführt, daß sowohl die Heeresanweisung der britischen 21. Heeresgruppe (Nr. 122) wie die Anweisung des 8. britischen Armeekorps auf schienengebundene Fahrzeuge keine Anwendung finden. Hiervon abzugehen besteht keine Veranlassung. Die Revision kann sich daher auf diese Verfügungen nicht berufen. Selbst wenn man aber mit ihr die Anwendbarkeit oder doch die entsprechende Anwendbarkeit bejahen wollte, würde man zu keinem anderen Ergebnis kommen. Es kann, um die Beuteguteigenschaft eines von der OT besessenen Gegenstandes zu bejahen, nicht genügen, daß sich die OT einmal zu irgend einer Zeit oder an einem beliebigen Ort im Besitz des in Frage kommenden Gegenstandes befunden hat. Das Berufungsgericht stützt seine Feststellungen über das Schicksal der streitbefangenen Sachen auf die Aussagen der Zeugen B. (Bl. 89 GA), S. (Bl. 111), S. (Bl. 93 und 169) und M. (Bl. 118). Aus diesen Aussagen ergibt sich, daß die Geräte des Klägers, zu denen die beiden Lokomotiven gehörten, für Arbeiten der OT in der Gegend von Wilna eingesetzt waren. Von dort wurden sie von dem Kläger mit anderem Gerät nach seinem Gerätelager in Teschendorf in Pommern zum Versand durch die Reichsbahn gebracht. Der Güterzug erreichte jedoch dieses Ziel nicht, die Waggons mit den Geräten des Klägers gelangten schließlich nach Charlottenbrunn in Schlesien, wo unter anderem auch die Lokomotiven des Klägers entladen wurden, und zwar auf Anordnung der OT (Aussage S.). Von der OT wurden die Lokomotiven der Arbeitsgemeinschaft E.-J. mit der Anweisung übergeben, mit den Eigentümern, die noch namhaft gemacht werden sollten, Verträge abzuschließen. Zum Abschluß dieser Verträge ist es nicht mehr gekommen, vielmehr hat die Arbeitsgemeinschaft die Lokomotiven eine Zeitlang ohne Mietverträge benutzt und sie schließlich mit anderem eigenem Gerät nach dem Westen verladen (Aussage Schiebeling). Dies war im März 1945. Die OT hat sich demnach ihres nur vorübergehenden Besitzes an den Lokomotiven bereits im März 1945 außerhalb des Geltungsbereiches der genannten Heeresanweisungen dadurch entledigt, daß sie die Lokomotiven der Arbeitsgemeinschaft E.-J. einer von mehreren Baufirmen gebildeten bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, übergab und es ihr überließ, die Benutzung derselben durch Vereinbarung mit dem Eigentümer zu regeln. Die OT war daher seit März 1945 weder mittelbarer noch unmittelbarer Besitzer der Geräte und ist es auch später nicht mehr geworden. Damit entfällt auch die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendbarkeit der oben erwähnten von dem deutschen Gericht auszulegenden Herresverordnungen. Auch der Frachtbrief, der beim Versand der Güter ausgestellt wurde, ergibt nichts anderes. Nach ihm ist Absenderin die Bahnmeisterei Charlottenbrunn. Auch nach allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts ist die Beuteguteigenschaft der Lokomotiven zu verneinen, weil die Besatzungsmächte bis zum Ende des Krieges weder Besitz an den Lokomotiven ergriffen noch sie beschlagnahmt haben. Auf die Ausführungen des Urteils vom 11. Oktober 1945 - IV ZR 90/50 - kann Bezug genommen werden.

15

3.

Waren die Lokomotiven aber kein ehemaliges Wehrmachts-(OT)gut und daher auch kein Beutegut, so hat es auf die Rechte an ihnen keinen Einfluß, daß die Reichsbahndirektion Essen irrig der Meinung war, es handele sich um solches, und die Lokomotiven als Wehrmachtsgut behandelt hat. Die Revision beruft sich dabei zu Unrecht auf das bereits erwähnte Urteil vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 90/50 -. In diesem Urteil war anläßlich der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht darauf hingewiesen worden, daß das Berufungsgericht zu prüfen haben werde, ob die Eintragung von beweglichen Sachen in die Liste von Wehrmachtsgut nach dem Erlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1947 - V 2 G - 0/9 - die Bedeutung habe, daß der betreffende Gegenstand als Beutegut erfaßt und damit den ordentlichen Gerichten die Befugnis entzogen werde, die Eigenschaft als Beutegut nachzuprüfen. Da der Erlaß, auf den sich eine Partei in dem Rechtsstreit berufen hatte, seinem Inhalt nach dem Revisionsgericht unbekannt war, hat es sich jeder Feststellung insoweit enthalten, sondern diese dem Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit aus anderen Gründen zurückverwiesen worden war, überlassen. Jedoch hatte der Senat hervorgehoben, daß die Eintragung als solche die Bedeutung einer die Gerichte bindenden Entscheidung nicht habe, wenn sie ihr nicht durch eine Anordnung der Besatzungsmacht beigelegt sei. Wie aber nunmehr in dem Urteil des Senats vom 2. Oktober 1952 - IV ZR 200/51 - ausgeführt worden ist, kommt der Eintragung in die Liste des Wehrmachtsgutes auf Grund dieses Erlasses eine solche Rechtswirkung nicht zu, da er sich nur auf Sachen und Grundstücke, die in der Tat Wehrmachtsgut waren, nicht aber auf vermeintliches Wehrmachtsgut bezieht.

16

Da es sich bei den hier streitbefangenen Lokomotiven um Vermögen des Reiches und der OT nicht gehandelt hat, sind auch die auf solches Vermögen anzuwendenden Vorschriften des Art. I §1 a, c und e und Art. II des MilRegG 52 unanwendbar. Auch für die Anwendung sonstiger Vorschriften des Gesetzes ist aus dem in den Vorinstanzen vorgetragenen Sachverhalt nichts zu entnehmen. Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht die Anwendbarkeit nicht untersucht habe, geht fehl. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Besatzungsmacht über das dem Gesetz 52 unterfallende Vermögen verfügungsberechtigt war und die Verfügungsmacht durch die Anordnung einer solchen Dienststelle auf die Reichsbahndirektion Essen übertragen hat. Wie die schriftliche Revisionsbegründung in anderem Zusammenhang richtig ausführt, ist für die Berechtigung zur Veräußerung und für ihre Wirksamkeit lediglich die objektive Rechtslage maßgebend.

17

4.

Das Berufungsgericht hat auch die weitere Frage geprüft, ob die Reichsbahn befugt war, über die Lokomotiven dann zu verfügen, wenn diese nicht Beutegut der Besatzungsmacht waren. Es hat die Frage verneint. Es stellt zunächst fest, daß ein Befehl der Militärregierung zur Veräußerung der Maschinen nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich sei. Eine Veräußerung nach §80 Ziff 9 EVO habe die Reichsbahn nicht vornehmen wollen. Auch seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift für ein Veräusserungsrecht der Reichsbahn nicht gegeben gewesen. Die Reichsbahndirektion sei nach dem nunmehr vorgelegten Frachtbrief die Empfängerin des Frachtgutes gewesen. Ein Ablieferungshindernis habe daher nicht vorgelegen. Auch aus §677 BGB könne ein Verfügungsrecht der Reichsbahndirektion nicht hergeleitet werden. Die Vorschriften des §677 ff a.a.O. regelten nur das Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und dem Geschäftsherrn, ersetzten aber nicht die fehlende Vollmacht. Außerdem habe die Reichsbahn nur ihr eigenes Interesse, allenfalls das des Reiches an etwaigem Reichsvermögen wahrnehmen wollen, nicht aber die Interessen des Klägers. Abgesehen hiervon habe die Veräußerung nicht dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprochen. Auch gegen diese Ausführungen richten sich die Angriffe der Revision, sie können ihr aber ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

18

a)

Die Revision glaubt, die Feststellung des Berufungsrichters, ein Befehl der Besatzungsmacht zur Veräußerung der Lokomotiven sei nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich, beruhe auf einer Verletzung der §§139 und 286 ZPO. Die Reichsbahndirektionen wären im Sommer 1945 unmittelbar durch Railway Control Teams geleitet worden, denen auf den einzelnen Bahnhöfen Transportoffiziere unterstanden hätten. Auf der Bahn sei nichts ohne Weisung oder Billigung der Control Teams geschehen. Daher wären die Verkäufe des hier in Rede stehenden Schmalspurbahnmaterials nur auf Anordnung oder mit Zustimmung der zuständigen alliierten Instanz möglich gewesen. Darauf würde sich die Beklagte berufen haben und sie würde durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt haben, daß die Control Team bei der Reichsbahndirektion Essen den beschleunigten Verkauf der Geräte angeordnet hätte. Die Verpflichtung der Bahn, sich von den die Bahnanlagen, verstopfenden Gütern durch schleunigen Verkauf zu befreien, sei in der Klagebeantwortung unter Beweis gestellt worden. Der Zeuge K. habe bestätigt, daß die Verpflichtung der Bahn zur Veräußerung auf einer Anweisung des Control Team beruhe.

19

Diese Rügen der Revision sind unbegründet. Daß bei den Reichsbahndirektionen der britischen Besatzungszone Railway Control Teams bestanden hätten und daß alle Maßnahmen der Reichsbahn entweder von ihnen angeordnet oder gebilligt worden seien, ist von keiner der Parteien in den Vorinstanzen behauptet worden. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, daß von der Besatzungsmacht der Verkauf der Maschinen angeordnet oder genehmigt worden sei. Sie hatte sich lediglich darauf berufen und auch unter Beweis gestellt, daß die Reichsbahn verpflichtet gewesen sei, die Eisenbahnwagen und Eisenbahnstrecken freizumachen. Da der Empfänger nicht feststellbar gewesen sei, habe sie von der ihr durch §80 EVO eingeräumten Befugnis zur Veräußerung auf Grund der Anordnungen der Besatzungsbehörde verkaufen müssen. Der Zeuge K. hat nur bekundet, von den Besatzungsbehörden sei befohlen worden, die Bahn möglichst schnell wieder freizumachen. Daraus ergibt sich, daß schon nach der eigenen Sachdarstellung der Beklagten, die durch die Aussage des Zeugen K. bestätigt wurde, von der Besatzungsbehörde ein Befehl zum Verkauf der Geräte und hier der Lokomotiven keineswegs ergangen ist, und daß die Anweisungen der Besatzungsmacht nur darauf gerichtet waren, die Betriebsfähigkeit der Reichsbahn wiederherzustellen. Um dieser Anordnung nachzukommen, hat die Reichsbahn nach der Darstellung der Beklagten selbst von der ihr durch die Eisenbahnverkehrsordnung eingeräumten Befugnis zur Veräußerung von Frachtgut Gebrauch gemacht, also nicht in Ausführung eines ausdrücklich auf Veräußerung gerichteten Befehls gehandelt. Nach den Angaben des Zeugen K. ist das Material verkauft worden, weil man der Ansicht gewesen sei, es handele sich um aus Pionierparks stammendes Reichsvermögen. Darüber, daß die Bahn zur Veräußerung ihr nicht gehörenden Frachtguts angehalten worden sei, hat er nichts ausgesagt. Auch in der Sache M. gegen G. und N. 6 O 8/48 des Landgerichts Bochum, auf die im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen worden ist, ist eine solche Anordnung der Besatzungsbehörden nicht erwähnt. Angesichts dieses von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme bestand für den Berufungsrichter keine Veranlassung, von dem Fragerecht nach §139 ZPO in dem von der Beklagten behaupteten Sinne Gebrauch zu machen. Daß der Befehl der Besatzungsmacht zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit der Bahnanlagen und des verfügbaren rollenden Materials noch keine Ermächtigung zum Verkauf von Frachtgut enthält, ist vom Senat in dem Urteil vom 23. April 1951 - IV ZR 158/50 (BGHZ 2, 37/42) - gebilligt worden. Es besteht daher kein Grund, nach Art. 3 Abs. 2 AHKG Nr. 13 den Rechtsstreit auszusetzen und eine Entscheidung der zuständigen Stelle der Besatzungsmächte herbeizuführen.

20

b)

Die Revision meint, auch die Veräußerungsbefugnis der Bahn nach §80 Nr. 9 a EVO sei rechtsirrig verneint. Auch darin kann ihr hier nicht gefolgt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob es für die Berechtigung der Bahn zur Veräußerung nur darauf ankam, ob ihr durch Gesetz diese Befugnis eingeräumt worden ist, und daß es unerheblich sei, ob sie von dieser Befugnis auch Gebrauch machen wollte. Im Ergebnis ist dem Berufungsrichter darin zu folgen, daß die Vorschrift des §80 Nr. 9 EVO nicht anwendbar war. Zunächst ist es irrig, wenn die Revision meint, daß die Parteien übereinstimmend vorgetragen hätten, die Veräußerung sei nach §80 Ziff 9 a.a.O. erfolgt und daß durch das darin liegende Geständnis der Klägerin das Berufungsgericht gebunden gewesen sei und eine gegenteilige Feststellung habe nicht treffen dürfen. Die Klägerin hat keineswegs die Behauptung aufgestellt, daß die hier streitigen Lokomotiven gemäß §80 EVO verkauft worden seien. In der Klageschrift (Seite 7), auf die sich die Revision bezieht, wird vielmehr ausgeführt, der Gerätezug, auf dem sich die beiden Lokomotiven befunden haben, sei zunächst nach Osnabrück gelangt und dort sei im Oktober 1945 ein Teil des Geräts nach §80 EVO verkauft worden. Der Rest des Zuges und mit ihm die hier streitigen Lokomotiven hätten alsdann Essen am 22. August 1945 erreicht und dort seien die beiden Maschinen veräußert worden. Dort habe aber die Bahn angeblich diese als Beutegut angesehen. Daß die Bahn die Veräußerung nach den Vorschriften des §80 EVO auch in Essen bewirkt habe, ist nicht behauptet. Noch weniger ist aber, worauf es hier allein ankommt, behauptet worden, die Voraussetzungen des §80 für die Veräußerungen seien gegeben gewesen. Gerade das leugnet ja der Kläger, der seinen Herausgabeanspruch darauf stützt, daß die Reichsbahn zur Veräußerung des Bahngeräts nicht befugt gewesen sei. Auch die Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 11. Oktober 1950 (Bl. 28 r GA), auf den sich die Revision bezieht, etwas derartiges nicht behauptet. Sie beruft sich nur darauf, um den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an den streitbefangenen Sachen darzutun, sie habe beim Erwerb angenommen, daß die Verkäufe wenn nicht als solche von Beutegut, so doch auf Grund des §80 Ziff 9 EVO getätigt worden seien. Daß die Voraussetzung dieser Vorschrift auch im vorliegenden Fall erfüllt gewesen sei, hat sie hier nicht behauptet.

21

Die Vorschriften der §§288, 532 ZPO standen schon aus diesem Grunde der Befugnis des Berufungsgerichts nicht entgegen, auf Grund des sonstigen Sach- und Streitstandes festzustellen, daß die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen und das Ergebnis der Beweisaufnahme die Wirksamkeit der im Auftrag der Reichsbahndirektion Essen getätigten Verkäufe nicht ergebe. Die Revision meint, ein Ablieferungshindernis, das eine der wesentlichsten Voraussetzungen für die Verfügungsbefugnis der Eisenbahn auf Grund des §80 a.a.O. bildet, habe bezüglich der beiden Maschinen deshalb bestanden, weil nach dem Frachtbrief nicht die Reichsbahndirektion Essen, sondern, wie das Berufungsgericht feststelle, die Einsatzleitung, Dezernat 46 S für die Sonderaktion Ruhrgebiet der Empfänger des Frachtgutes gewesen sei, dieser Empfänger habe aber zur Zeit des Eintreffens des Frachtgutes in Essen nicht mehr bestanden Diese Behauptung steht in Widerspruch zu dem Inhalt des Frachtbriefes, der von der Reichsbahndirektion Essen überreicht worden ist (Bl. 159 und 179 GA). Es handelt sich um einen Dienstgut-Frachtbrief. Als Empfänger ist dort die Reichsbahndirektion Essen angegeben. Er enthält weiter den Vermerk: "Auszuliefern an RBD Essen Dez 46 S". Es ergibt sich aus diesen Angaben, daß Empfänger des Frachtgutes die Reichsbahndirektion Essen war, und daß das beförderte Gut, über das er ausgestellt war, für eine Dienststelle dieser Direktion bestimmt war, nämlich das Dezernat 46 S der RBD. Wenn auch dieses Dezernat nicht mehr bestanden haben sollte, so würde dies an der Tatsache nichts ändern, daß die RBD Empfängerin war.

22

Auch sonst sind rechtliche Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsrichters, die Voraussetzungen des §80 EVO seien nicht erfüllt gewesen, nicht ersichtlich. Nicht erörtert ist von ihm die Frage, ob auf die Beförderung von Gütern, die von einer Dienststelle der Reichsbahn (hier der Bahnmeisterei Bad Charlottenbrunn) auf Dienstgut-Frachtbrief zur Beförderung, durch die Reichsbahn an eine andere Dienststelle derselben (Reichsbahndirektion Essen) aufgegeben werden, die Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung anzuwenden sind, obwohl es an einem Frachtvertrag überhaupt fehlt. Diese Frage kann hier dahingestellt bleiben. Denn auch wenn man im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Frachtvertrages und damit die Anwendbarkeit der Eisenbahnverkehrsordnung bejaht, so hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß auch die sonstigen Bedingungen für das in §80 Nr. 9 EVO der Eisenbahn eingeräumte Veräußerungsrecht nicht vorliegen. Daß die Lokomotiven nicht zu den schnellverderblichen Gütern im Sinne des §80 Nr. 9 a EVO gehören, versteht sich von selbst. Daß sie von der Reichsbahn hätten eingelagert werden können, ist eine tatsächliche, das Revisionsgericht bindende Feststellung, von der nicht zu ersehen ist, daß sie unter Verletzung von Rechtsvorschriften getroffen ist (BGHZ 2, 37/48). Auch gegen die Verneinung der Anwendbarkeit des §80 Nr. 9 b sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich. Hiernach ist eine Veräußerung erst statthaft, wenn seit Ablauf der sich auf mindestens 24 Stunden belaufenden Abnahmefrist (§79) mindestens ein Monat verstrichen ist. Das Berufungsurteil enthält keine ausdrückliche Feststellung darüber, wann die Güter in Essen eingetroffen sind und die Frist zu laufen begonnen hat. Da aber ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils der Zeuge K., auf den sich auch die Revision beruft, bekundet hat, daß der Frachtbrief erst am 22. August 1945 in Essen eingetroffen ist, und sich nichts dafür ergibt, daß die Beklagte gegenteilige Behauptungen aufgestellt hat, so kann die Monatsfrist des §80 Nr. 9 b nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen haben, da vorher der Empfänger der Güter nicht benachrichtigt werden und auch nach §78 Abs. 3 nicht als benachrichtigt gelten könnte. Vor diesem Zeitpunkt kann aber die Frist nicht zu laufen beginnen. Daß die Veräusserung durch Vertrag vom 21./23. August 1945 erfolgt ist, ist außer Streit. Davon, daß von der Frist des §80 Nr. 9 b nicht abgesehen werden konnte, weil der Wert der Lokomotiven durch längere Lagerung unverhältnismäßig vermindert werden würde oder weil die Lagerkosten in keinem Verhältnis zum Werte des Gutes stehen würden, durfte das Berufungsgericht unbedenklich ausgehen, nachdem es für diese Instanz bindend festgestellt hat, daß die Reichsbahn die Lokomotive durch Stehenlassen im Freien im Sinne der EVO einlagern konnte. Die Anwendbarkeit des §80 EVO ist daher rechtlich bedenkenfrei verneint.

23

c)

Auch die Annahme des Berufungsrichters, daß die Veräußerungsbefugnis der Reichsbahn aus den §§677 ff BGB nicht hergeleitet werden könne, ist im Ergebnis zu billigen. Es wird durch die Erwägung getragen, daß die Reichsbahn in diesem Falle nicht das Interesse des Klägers, sondern nur ihr eigenes oder allenfalls das des Reiches hätte wahrnehmen wollen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die §§677 ff auf den vorliegenden Fall anzuwenden (BGHZ 2, 37 [45]). Insoweit hat die Revision auch keine Einwendungen erhoben.

24

d)

Nicht geprüft hat das Berufungsgericht, ob die Veräußerung der Lokomotiven nicht aus anderen Gründen berechtigt war, die nach den Ausführungen der Entscheidung in BGHZ 2, 37 ff ein Verfügungsrecht der Reichsbahn hätten begründen können. Hierauf hat sich aber die Beklagte weder in den Vorinstanzen berufen, noch läßt der Tatbestand des Berufungsurteils ersehen, daß es rechtsirrtümlich eine Prüfung unter etwa maßgebenden Gesichtspunkten unterlassen hätte. Auch hierzu hat die Revision Bedenken gegen die von ihr angegriffene Entscheidung nicht vorgetragen.

25

5.

Die Entscheidung des Rechtsstreits ist daher nur davon abhängig, ob der Vorderrichter rechtlich einwandfrei verneint hat, daß die Beklagte auf Grund der Vorschriften über den guten Glauben nach Maßgabe der §§932 BGB und 366 HGB das Eigentum erworben hat und daß dadurch der Kläger seines Eigentumsrechtes verlustig gegangen ist.

26

Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß sie gutgläubig angenommen habe, die Reichsbahn sei auf Grund des §80 EVO zur Veräußerung der Lokomotiven geschritten und dazu befugt gewesen (Schriftsatz vom 11. Oktober 1950 (Bl. 28 RGA) und Berufungsbegründung (Bl. 50)). Der Senat hat in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil in BGHZ 2, 37 ausgesprochen, daß §366 HGB auf Veräußerungsgeschäfte der Reichsbahn entsprechende Anwendung findet. Er hat dort im Anschluß an die Darlegungen von Martin Wolff in Ehrenbergs Handbuch des Handelsrechts Bd. V, 1 ausgeführt, daß der gute Glaube an die Veräußerungsbefugnis entweder darauf beruhen könne, daß der Erwerber an einen Tatbestand glaube, bei dessen Vorliegen die Verfügungsbefugnis bestehe, oder daß er trotz Kenntnis der ein Verfügungsrecht nicht begründenden Tatsachen infolge entschuldbaren Rechtsirrtums die Verfügungsbefugnis annehme (S. 52). Hat der gute Glaube die Veräußerungsbefugnis nach §80 EVO zum Gegenstand, so muß er sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erstrecken (S. 52). Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, die Beklagte habe sich keine Vorstellung darüber gemacht, daß die Reichsbahn im Rahmen des Beförderungsvertrages, insbesondere auf Grund des §80 EVO veräußert habe. Die Beklagte habe sich nach ihrer eigenen Darstellung mit der bloßen ("abstrakten") Angabe zufrieden gegeben, daß die Reichsbahn verfügungsberechtigt sei. Unter diesen Umständen könne sich die Beklagte auf §366 HGB nicht berufen. Selbst wenn aber die Beklagte auf Grund der angeblichen "abstrakten" Erklärungen der Angestellten der Reichsbahn angenommen hätte, daß diese als Frachtführer auf Grund der Eisenbahnverkehrsordnung veräußere und dazu berechtigt sei, sei diese Annahme grob fahrlässig. Es handele sich bei den verkauften Lokomotiven um wertvolles Gut. Die Beklagte habe gewußt, daß jede Baufirma auf die Wiedererlangung ihrer Lokomotiven größten Wert lege. Ebenso sei ihr bekannt gewesen, daß die Reichsbahn unter schwierigen Umständen arbeitete. Zahlreiche eingearbeitete Kräfte seien ausgefallen gewesen, Hilfskräfte seien an ihre Stelle getreten. Durch die Beschädigung der Bahnanlagen und des Materials und die Verstopfung der Bahnhöfe seien verworrene Zustände eingetreten gewesen. Unter diesen Umständen wäre die sonst bei der Reichsbahn Übliche Sorgfalt vorübergehend nicht gewährleistet gewesen. Die Beklagte hätte als größere Baufirma sich nicht mit der abstrakten Äußerung, sei es des Zeugen Sch., sei es des Zeugen M., zufrieden geben dürfen. Hätte sie sich nach dem Grund des Verkaufs erkundigt, so hätte sie erfahren, daß der Verkauf nicht im Rahmen des Frachtgeschäfts vorgenommen werde. Die Beklagte hätte auch erst bei dem Dampfkessel-Überwachungsverein Erkundigungen nach dem Eigentümer einziehen müssen. Der technische Dampfüberwachungsverein in Essen und die Dienststelle in Dortmund hätten damals bereits ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Hätte die Beklagte die Verbindung mit dem Überwachungsverein aufgenommen, dann hätte sie erfahren, daß der Kläger der Eigentümer sei und daß die Reichsbahn zur Veräußerung nicht befugt gewesen sei. Die Beklagte sei sich auch der Fragwürdigkeit ihres Erwerbs bewußt gewesen, wie ihr Schreiben an die Reichsbahn vom 20. Dezember 1945 ergebe, indem sie diese von der Überweisung des Kaufpreises in Kenntnis gesetzt habe, jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Geräte ungeschmälert in ihrem Besitz bleiben.

27

Die Revision wendet sich gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts zunächst mit der Rüge, weil diese auf Feststellungen beruhten, die in dem Parteivortrag keine Grundlage hätten, sei gegen den Verhandlungsgrundsatz verstoßen. Es werde in dem Berufungsurteil davon ausgegangen, daß die Direktion und das Betriebsamt mit Hilfskräften besetzt gewesen seien. Das sei weder von den Parteien vorgetragen noch ergebe es sich aus der Beweisaufnahme. Dieser Angriff ist unbegründet. Der Berufungsrichter hat nicht festgestellt, daß gerade die Reichsbahnstelle, die den Verkauf angeordnet oder durchgeführt habe, mit Hilfskräften besetzt gewesen sei. Es handelt sich vielmehr um eine allgemeine Würdigung der Verhältnisse, die zur damaligen Zeit bei der Reichsbahn allgemein vorlagen. Es ist auch nicht richtig, daß diese Feststellungen nicht durch Behauptungen veranlaßt gewesen seien, die von den Parteien im Prozeß aufgestellt wurden. Der Kläger hat sich darauf berufen, daß zur Zeit, als der Verkauf stattgefunden habe, vieles drüber und drunter gegangen sei und die Begriffe für Recht und Gerechtigkeit hätten sich auch in Kreisen verwässert, denen sie sonst "tabu" gewesen seien. In solchen Zeiten bestehe aber für den Erwerber eine erhöhte Sorgfaltspflicht (Schriftsatz vom 2. August 1951 - Bl. 137 GA). Weiter hat der Kläger im Schriftsatz vom 18. Oktober 1951 (Bl. 156 GA) ausgeführt, die Vernehmung des Zeugen M. habe ergeben, daß der Beklagte nur mit der untersten Instanz verhandelt habe. Das genüge nicht den strengen Anforderungen an die Erkundigungspflicht eines Kaufmanns gerade in turbulenten Zeiten. Daß der Berufungsrichter sich diese Ausführungen in nach §286 ZPO zulässiger Weise durch die beanstandete Feststellung zu eigen gemacht hat, ergibt schon der Umstand, daß in unmittelbarem Zusammenhang damit die sonstigen ungewöhnlichen Verhältnisse erörtert werden, unter denen die Reichsbahn damals arbeitete, und aus denen der Berufungsrichter insgesamt die Folgerung zieht, die Beklagte habe sich mit einer durch nähere Erläuterungen nicht untermauerte Äußerung der Zeugen M. und Sch., die übrigens nicht bei der Reichsbahndirektion Essen, sondern bei dem mit der Durchführung der Veräußerung beauftragten Betriebsamt Essen tätig waren, nicht begnügen dürfen.

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Auch die von der Revision gerügte Verlegung des §932 BGB liegt nicht vor. Die Revision meint, der gute Glaube ergebe sich ohne weiteres aus der Versicherung der Reichsbahndirektion, zum Verkauf berechtigt zu sein. Der Privatmann müsse sich auf die Erklärung einer Behörde vom Range einer Reichsbahndirektion über ihre Befugnisse verlassen können, ohne daß ihm der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werde. Zunächst hat sich die Beklagte jedoch nicht auf eine Äußerung der Reichsbahndirektion selbst, sondern von Beamten des Betriebsamts berufen. Abgesehen hiervon unterliegt es nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob und unter welchen Umständen beim Erwerb von Rechten an beweglichen Sachen der Erwerber auf eine Auskunft des Veräußerers sich verlassen darf oder selbst Nachforschungen über die Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners anstellen muß. Die Frage, ob und inwieweit dem Erwerber einer beweglichen Sache eine Erkundigungspflicht obliegt, hängt von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab, allgemeine Grundsätze lassen sich darüber nicht aufstellen (RGZ 141, 129). Ob jemandem eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist, wie diese Entscheidung ausführt, im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Der Tatrichter hat dabei die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen und danach zu beurteilen, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und ob das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte. Daß der Erwerber eine grobe Fahrlässigkeit begehen kann, wenn er sich mit nichtssagenden Erklärungen des Veräußerers zufrieden gibt und deshalb von weiteren Nachforschungen absieht, ist nach RGZ 143, 14 (18) rechtlich unbedenklich. Wenn daher der Berufungsrichter meint, die Beklagte habe sich mit der bloßen Erklärung untergeordneter Beamter der Reichsbahn über die Veräußerungsbefugnis derselben unter den besonderen Umständen der damaligen Zeit nicht zufriedengeben dürfen, so kann dem in dieser Instanz nicht entgegengetreten werden. Besonders wird dies dann zu gelten haben, wenn bei der Beklagten selbst Zweifel über die Rechtsbeständigkeit des Erwerbsgeschäfts bestanden haben, wie der Vorderrichter aus dem Schreiben vom 20. Dezember 1945 entnimmt. Denn bloße Zweifel an dem Eigentum des Veräußerers können den Erwerber verpflichten, selbst Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse anzustellen (RG in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 19. September 1924 - IV 672/23, Nachschlagewerk zu §932 Nr. 17). Dasselbe hat zu gelten, wenn der gute Glaube an ein Veräußerungsrecht rechtserheblich ist. Ob der Erwerber bei gehöriger Nachforschung den wahren Sachverhalt erkannt hätte, ist unerheblich (RGZ 143, 14 (18)). Es kommt also nicht darauf an, ob die Nachforschung bei der Reichsbahndirektion oder beim Dampfkesselüberwachungsverein dazu geführt hätte, daß die Beklagte erkannt hätte, daß der Reichsbahn ein Veräußerungsrecht nach §80 EVO nicht zugestanden hätte. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang rügt, der Berufungsrichter habe verkannt, daß kein Anhalt dafür bestanden habe, daß eine aus Schlesien gesandte Lokomotive ausgerechnet in Dortmund unter Überwachung gestanden habe und daß der Postverkehr in Deutschland noch nicht bestanden habe, so wendet sie sich unzulässig gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsurteils.

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Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dadurch, daß die Erwerbsgründe, auf die sich die Beklagte berufen hatte, widerlegt seien, sei die Vermutung für ihr Eigentum nach §1006 Abs. 1 BGB ausgeräumt, so ist auch diese Erwägung frei von Rechtsirrtum. Die Revision war daher zurückzuweisen und der Beklagten die Kosten dieser Instanz nach §97 ZPO aufzuerlegen.

Dr. Lersch Ascher Kregel von Werner Scheffler