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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.1952, Az.: III ZB 17/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1952
Aktenzeichen
III ZB 17/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 14.07.1952
Landgerichts in München I - 15.04.1952

Prozessführer

der Witwe Aloisia F. in M., H.-V.-Straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

Prozessgegner

den Kaufmann Erhard Vo. in M., B.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

Amtlicher Leitsatz

Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme in der Berufungsschrift ist in dem besonderen Falle, daß in dem Armenrechtsgesuch die von dem Berufungsanwalt unterzeichnete, den Anforderungen des § 519 ZPO entsprechende und als solche bezeichnete vollständige Berufungsbegründung enthalten ist, die Berufung ordnungsmäßig begründet.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Rietschel

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 14. Juli 1952 insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts in München I vom 15. April 1952 als unzulässig verworfen worden ist und der Klägerin die Kosten des Wiedereinsetzungs- und Berufungsverfahrens auferlegt worden sind.

Im übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

1

Durch Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts in München vom 15. April 1952 ist die auf Zahlung eines Betrages von 878,12 DM und einer Rente für Sechs Jahre in Höhe von monatlich 60 DM gerichtete Schadensersatzklage der Klägerin aus Verkehrsunfall abgewiesen worden. Dieses Urteil ist der Klägerin am 24. April 1952 zugestellt worden. Am 29. April 1952 reichte die Klägerin durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten einen von diesem unterschriebenen Schriftsatz vom 24. April 1952 beim Oberlandesgericht in München ein. Dieser Schriftsatz ist überschrieben: "Armenrechtsgesuch. Berufung und Berufungsbegründung ..." Im Text heißt es: "Es ist beabsichtigt, gegen das noch nicht zugestellte Urteil des Landgerichts München I vom 15. April 1952 - 9 O 168/51 Berufung einzulegen." Es wird dann das Armenrecht beantragt und anschließend werden die formulierten Sachanträge nebst gesonderter Begründung mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 1952, der am 24. Mai 1952 bei Gericht eingegangen ist, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gegen das am 25. April 1952 zugestellte Urteil des Landgerichts München Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz enthält keinerlei weitere Ausführungen. Durch Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 18. Juni 1952 ist der Klägerin für die Berufungsinstanz das Armenrecht bewilligt worden. Der das Armenrecht bewilligende Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 24. Juni 1952 zugestellt worden. Mit Schriftsatz von 25. Juni 1952, der bei Gericht am 26. Juni 1952 eingegangen ist, hat die Klägerin eine Berufungsbegründung überreicht, welche in ihren Wortlaut mit den Sachanträgen und der Begründung des Schriftsatzes vom 24. April 1952, mit dem um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht war, übereinstimmt. Gleichzeitig hat die Klägerin den Antrag gestellt, ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Durch Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 14. Juli 1952 ist der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in München I vom 15. April 1952 als unzulässig verworfen worden. Die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht damit, begründet, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin verpflichtet gewesen wäre, bei Nichtvornahme der Berufungsbegründung innerhalb der am 24. Juni 1952 ablaufenden Frist rechtzeitig die Verlängerung der Frist nachzusuchen. Daran sei er durch die späte Zustellung des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses nicht gehindert gewesen. Wenn er die Berufungsbegründungsfrist habe verstreichen lassen, ohne einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist zu stellen, so bedeute diese Unterlassung, welche die Klägerin gemäß § 252 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen müsse, für diese keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO, durch den sie verhindert worden wäre, die gesetzlich vorgeschriebene Frist einzuhalten. Wegen der erst nach Ablauf der einmonatigen Frist verspätet eingereichten Berufungsbegründung sei die Berufung als unzulässig zu verwerfen gewesen.

2

Die gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichts rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Nach § 519 b ZPO unterliegt ein Beschluß durch den die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil als unzulässig verworfen wird, der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre. Wenn auch hier die Revisionssumme nicht erreicht ist, so ist doch die vorliegende sofortige Beschwerde zulässig, weil nach § 47 Ziff. 1 ZPO die Revision stets stattfindet, insoweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 519 b Anm. III D 2 b). Die Beschwerde mußte auch Erfolg haben insoweit, als die Berufung als unzulässig verworfen worden ist.

3

Die Klägerin möchte mit der Beschwerdebegründung in dem späten Eingang des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses vom 18. Juni 1952 ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 233 ZPO erblicken, weil ihrem Prozeßbevollmächtigten nach ihrer Ansicht während des Schwebens des Armenrechtsgesuches trotz formell eingelegter Berufung eine anwaltliche Tätigkeit nicht zuzumuten gewesen sei. Sie steht aber in erster Linie auf dem Standpunkt, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nötig war, weil ihr Schriftsatz vom 24. April 1952 die Ankündigung der Berufungseinlegung und die Begründung der Berufung für den angekündigten Fall der Berufungseinlegung enthalte, so daß es einer neuerlichen Begründung der Berufung nicht bedurft hätte.

4

Die durch die Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen. Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924 (RGBl. I, 135) eingeführten und durch das Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933 (RGBl. I, 780) verschärften Bestimmungen des § 519 ZPO über die Pflicht des Berufungsklägers, die Berufung zu begründen, dienen der Konzentration des Prozeßstoffes zur Beschleunigung des Verfahrens. Keiner Partei soll nach dem Vorspruch zu dem Gesetz vom 27. Oktober 1933 nachlässige Prozeßverschleppung gestattet werden. Man hat nicht mit Unrecht die Einführung des verschärften Begründungszwanges in das Berufungsverfahren als eine Hauptwaffe des neuen Prozeßgesetzes bezeichnet, um die Parteien zur sorgfältigen Vorbereitung des Streitverfahrens zu erzielten und um die Beschleunigung des Verfahrens durchzusetzen (RGZ 147, 313 [315]; vgl. auch RGZ 152, 316 [320]). Dem entspricht es, daß nach dem Erlaß der Prozeßrechtsnovelle vom 27. Oktober 1933 allgemeiner, auch vom Bundesgerichtshof (NJW 1951, 442) gebilligter Auffassung nach eine bloß formale Begründung der Berufung, die sich lediglich mit einer Verweisung auf das erstinstanzliche Vorbringen begnügt, nicht als ausreichend angesehen werden kann. Denn die Novelle hat in § 519 Abs. 3 Ziff. 2 zusätzlich als notwendigen Inhalt der Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) angefügt. Dagegen ist die Bezugnahme auf ein Armenrechtsgesuch, das von dem Prozeßbevollmächtigten der Berufungsinstanz selbst unterzeichnet ist und in allen Punkten den Anforderungen einer Berufungsbegründung entspricht, für ausreichend zu erachten, weil durch diese Bezugnahme das Armenrechtsgesuch zu einer Anlage, also zu einem Bestandteil der Rechtsmittelschrift wird (RGZ 145, 266 [268]). Grundsätzlich ist dabei festzuhalten, daß in der Berufungseinlegung die Bezugnahme auf das Armenrechtsgesuch auszusprechen ist, da im Regelfälle ein nicht in Bezug genommenes Armenrechtsgesuch nicht ohne weiteres als Berufungsbegründung gelten kann. Insofern tritt der Senat der Entscheidung, des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, vom 12. März 1951 - IV ZB 13/51 (NJW 1951, 442), daß allgemein das Armenrechtsgesuch allein die Berufungsbegründung nicht ersetzen kann, bei. Das Reichsgericht hat allerdings in einem Sonderfalle (Warn Rspr 1941 Nr. 36 [S 47]) eine sogar stillschweigende Bezugnahme für zulässig gehalten, nämlich für die Begründung der Revision gegen ein auch die Kostenentscheidung bezüglich eines früher ergangenen Teilurteils enthaltendes Schlußurteil eine stillschweigende Bezugnahme auf die frühere Revisionsbegründung, die das in derselben Sache ergangene Teilurteil betraf. Dies kann aber nicht verallgemeinert und namentlich auch nicht allgemein auf den Fall einen Berufungseinlegung, die keine irgendwie geartete Bezugnahme auf ein früher eingereichtes, als Berufungsbegründung verwendbares Armenrechtsgesuch enthält, übertragen werden.

5

Der vorliegende Fall liegt jedoch besonders. Er rechtfertigt die Meinung des Beschwerdeführers, daß es über die in dem Armenrechtsgesuch vom 24. April 1952 enthaltene Berufungsbegründung hinaus hier gar nicht der Einreichung einer erneuten wiederholten und dann allerdings verspäteten Berufungsbegründung bedurft hätte. Vielleicht mag man in der Begründung der beabsichtigten Berufung im Armenrechtsgesuch eine zulässige selbständige Vorwegnahme der Berufungsbegründung erblicken. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sogar dann, wenn in einer den Erfordernissen einer Berufungseinlegung nach § 518 ZPO genügenden Berufungsschrift die Bitte ausgesprochen worden ist, die Berufung erst nach Bewilligung des gleichzeitig beantragten Armenrechts in den Geschäftsgang zu nehmen, dies nicht als eine bedingte und damit rechtlich unzulässige Berufung angesehen (Urteil vom 29. Mai 1952 - IV ZR 224/51 -). Auf all dieses kommt es aber hier noch nicht einmal entscheidend an. Das von dem Kläger eingereichte Armenrechtsgesuch für die beabsichtigte Einlegung der Berufung war nicht nur gleichzeitig als Berufung und Berufungsbegründung bezeichnet, sondern enthielt auch eine vollständige, den Anforderungen des § 519 ZPO entsprechende und von dem Berufungsanwalt unterzeichnete Berufungsbegründung, welche dieser später nach Einlegung der Berufung und dem verzögerten Eingang der Armenrechtsbewilligung offenbar vorsorglich mit unverändertem Wortlaut nochmals wiederholt hat. Wollte man fordern, daß auch in einem Falle, wie dem hier vorliegenden, in der Berufungsschrift unbedingt eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Begründung im Armenrechtsgesuch enthalten sein müsse, so würde man damit dem eingangs geschilderten Sinn und Zweck der Einführung des Begründungszwanges in keiner Weise gerecht werden. Bei der besonderen Sachlage ist das Armenrechtsgesuch ohne weiteres als ein Bestandteil der Berufungsschrift anzusehen. Es hieße eine Formvorschrift ihres Sinngehalts entkleiden, wenn man auch unter den gegebenen Umständen auf der Notwendigkeit einer ausdrücklichen Bezugnahme der im Armenrechtsgesuch gegebenen Berufungsbegründung in der hinterher eingereichten Berufungsschrift bestehen würde. Dem steht nicht entgegen, daß der das Armenrechtsgesuch nebst der Berufungsbegründung enthaltende Schriftsatz vom 24. April 1952 dem Gegner nicht zugestellt worden ist. Es wäre nämlich gemäß § 519 a Satz 1 ZPO eine gegebenenfalls von der Klägerin nach § 519 a Satz 3 ZPO einzufordernde beglaubigte Abschrift des Armenrechtsgesuches, das hinterher zu einem Bestandteil der Berufungsschrift geworden ist, als Anlage der Berufungsschrift dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen gewesen (RGZ 145, 267).

6

Lag somit eine rechtzeitige Begründung der Berufung vor, so bedurfte es keines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ein solcher war gegenstandslos. Seine Zurückweisung in dem angefochtenen Beschlüsse rechtfertigt sich aus diesem Grunde. Die zulässige Beschwerde der Klägerin (RGZ 108, 347) war daher insoweit zurückzuweisen. Dagegen war der Beschluß des Oberlandesgerichts insoweit aufzuheben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen worden ist und der Klägerin die Kosten des Wiedereinsetzungs- und Berufungsverfahrens auferlegt worden sind, weil die Begründung der Berufung nicht verspätet erfolgt ist.

Dr. Riese Meiß Dr. Pagendarm Dr. Gelhaar Rietschel