Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1952, Az.: IV ZR 224/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 224/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 13.07.1951
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1952, 880 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1.) der Frau Gertrud J. geb. S., wohnhaft in B., B.strasse ...,
2.) deren Ehemann Paul J., wohnhaft in B., B.strasse ...,
Prozessgegner
den Gärtner Wilhelm B. in B., A. Strasse 18,
Amtlicher Leitsatz
Wird in einer Berufungsschrift, die den Erfordernissen einer Berufungseinlegung nach §518 ZPO genügt, die Bitte ausgesprochen, die Berufung erst nach Bewilligung des gleichzeitig beantragten Armenrecht in den Geschäftsgang zu nehmen, so ist dies nicht eine bedingte und damit rechtlich unzulässige Berufung. Mit dieser Bitte wird nur zum Ausdruck gebracht, dass der Rechtsmittelkläger zunächst eine Entscheidung über die Bewilligung des Armenrechts begehrt und sich für den Fall der Verweigerung die Zurücknahme seiner Berufung vorbehält.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Dr. Hartz, Johannsen, Dr. v. Werner und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger und die Beklagte zu 1) waren miteinander verheiratet. Als Ersatz für Aufwendungen auf ein der Beklagten zu 1) gehöriges Grundstück verlangt der Kläger die Zahlung eines Betrages von 10.000 DM. Das Landgericht hat durch Urteil vom 6. Dezember 1950 die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Kläger am 6. Januar 1951 zugestellt worden. Am 22. Januar 1951 hat der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Berufungsgericht einen als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 11. Januar 1951 eingereicht, in dem einleitend folgendes erklärt wird:
"Namens des Klägers lege ich gegen das am 6.1. zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 1950
Berufung
ein. Die zugestellte Ausfertigung des Urteils liegt bei.
Ich bitte, die Berufung erst in den Geschäftsgang zu nehmen nach Bewilligung des hiermit für den Kläger beantragten
Armenrechts."
Entsprechend einer Verfügung des Berufungsgerichts ist, wie es in der bei den Gerichtsakten befindlichen Zustellungsurkunde heisst, beglaubigte Abschrift der Berufung vom 11. Januar 1951 unter der Geschäftsnummer 6 UH 17/51 den Beklagten zugestellt worden. Das Kammergericht hat dem Kläger durch Beschluss vom 13. Februar 1951 das Armenrecht bewilligt und am 4. April 1951 Termin zur mündlichen Verhandlung unter der Geschäftsnummer 6 U 743/51 anberaumt.
Durch das angefochtene Urteil ist die Beklagte zu 1) zu einer Zahlung von 6.000 DM verurteilt worden, während der weitergehende Zahlungsanspruch des Klägers abgewiesen worden ist. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, begehren die Beklagten die Verwerfung der Berufung als unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht erblickt in den Schriftsatz des Klägers vom 11. Januar 1951 eine ordnungsmässige Berufungsschrift im Sinne des §518 ZPO. In der in diesem Schriftsatz enthaltenen Bitte, die Berufung erst in den Geschäftsgang nach Bewilligung des beantragten Armenrechts zu nehmen, sieht es nicht eine bedingte Einlegung der Berufung, sondern lediglich die Bitte auf einstweilige Zurückstellung der nach §519 a ZPO von Amts wegen zu treffenden Massnahmen, eine Bitte, der, wie das Urteil meint, weder hätte entsprochen werden müssen noch entsprochen worden sei.
Die Revision ist der Auffassung, dass durch die im Schriftsatz vom 11. Januar 1951 enthaltene Bitte die Berufung des Klägers nicht bestimmt und bedingungslos eingelegt sei, dass vielmehr der Kläger seinen Schriftsatz vom 11. Januar 1951 lediglich als Armenrechtsgesuch behandelt wissen wollte, so dass die Berufung erst nach Bewilligung des Armenrechts als eingelegt, im Falle der Ablehnung des Armenrechts aber überhaupt nicht als eingelegt gelten sollte.
Der Revision ist zuzugeben, dass eine Berufung nur wirksam ist, wenn sie eindeutig klar und ohne an irgendwelche Bedingungen geknüpft eingelegt ist (vgl. BGHZ 4, 54 [BGH 20.11.1951 - IV ZB 68/51]). Der Kläger hat aber beim Berufungsgericht einen Schriftsatz eingereicht, der den Erfordernissen der Berufungseinlegung nach §518 ZPO genügt. Der Schriftsatz ist als Berufung bezeichnet und enthält die Angabe des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
Dadurch, dass der Kläger in seine Berufungsschrift noch einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts aufgenommen hat, wird der eingelegten Berufung noch nicht ihre Selbständigkeit genommen. Schon in der Einreichung einer Klageschrift ist nach der in Rechtslehre und Rechtsprechung herrschenden Ansicht bereits der Beginn des ordentlichen Prozessverfahrens zu erblicken, auch wenn mit der Klageschrift ein Armenrechtsgesuch verbunden wird (vgl. die Zusammenstellungen MDR 1950 S. 470 und DJ 1951 S. 145 sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 52 S. 545). Dasselbe muss aber umsomehr für die Einlegung einer Berufung gelten, da für diese nur eine begrenzte Frist zur Verfügung steht, nach deren Ablauf das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird (vgl. auch Schönke DJ 1951 S. 145). Der Rechtsmittelkläger kann allerdings bestimmen, dass sein Schriftsatz nicht oder bis zur Bewilligung des Armenrechts nicht als Rechtsmittelschrift anzusehen ist oder er kann - wenn auch rechtlich unzulässig - die Rechtsmitteleinlegung von der Bewilligung des Armenrechts abhängig machen mit der Folge, dass die Berufung noch nicht oder nur unter der Bedingung der Bewilligung des Armenrechts als eingelegt zu gelten hat. Für beides ist aber mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer derartigen Bestimmung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich. Diese liegt hier nicht vor. Schon nach den Wortlaut des vom Kläger eingereichten Schriftsatzes wird die Berufung nicht von der Bewilligung des Armenrechts abhängig gemacht. Die Berufung wird vielmehr ohne jegliche Bedingungen eingelegt. Der Kläger bittet nur, seine Berufung erst nach Bewilligung des beantragten Armenrechts in den Geschäftsgang zu geben. "In den Geschäftsgang geben" ist ein Ausdruck, der sich weder in der Zivilprozessordnung noch im Gerichtsverfassungsgesetz befindet. Grundsätzlich kommt ein Schriftstück in dem Augenblick in den Geschäftsgang, in dem es bei Gericht eingereicht wird. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geäusserte Bitte erscheint daher ihren Wortlaut nach in sich widerspruchsvoll, da er selbst seine Berufung durch Einreichung beim Gericht in den Geschäftsgang gibt und damit bereits seine Bitte gegenstandslos macht. Die Bitte des Klägers kann nur dahin verstanden werden, dass er zunächst eine Entscheidung über die Bewilligung des Armenrechts nachsuchte, um zu vermeiden, dass durch die Zustellung des Berufungsschriftsatzes weitere Kosten verursacht würden und sich vorbehielt, seine Berufung wieder zurückzunehmen, wenn ihm das Armenrecht für die Berufungsinstanz nicht bewilligt würde. Diese Art und Weise der Rechtsmitteleinlegung steht, wenn sie auch, wie gezeigt, das Gericht nicht bindet und wenig nachahmenswert erscheint, der Rechtswirksamkeit der Berufung nicht entgegen, denn es wird weder damit zum Ausdruck gebracht, dass die Berufung noch nicht als eingelegt gelten, noch dass sie von der Bewilligung des Armenrechts abhängig sein soll. Die Erwägungen, die das Kammergericht in seiner Entscheidung JW 1938 S. 253 angestellt hat, können bei dem hier vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, da es sich in der vom Kammergericht entschiedenen Sache nicht um eine Berufung gehandelt hat. Dass die Zustellung der Berufungsschrift unter einen für eine Berufung unzutreffenden Aktenzeichen erfolgt ist, ist für die Frage der Wirksamkeit der eingelegten Berufung unerheblich.
Da es sich bei dem dem Kläger zugesprochenen Betrag um eine nicht revisionsfähige Summe handelt, die Revision auch nicht ausdrücklich zugelassen ist, war nur die Frage zu prüfen, ob durch den Schriftsatz vom 11. Januar 1951 rechtswirksam Berufung eingelegt war. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.