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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1952, Az.: III ZR 335/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1952
Aktenzeichen
III ZR 335/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Rottweil
OLG Tübingen - 18.10.1951

Fundstelle

  • NJW 1953, 97-99 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. des Kraftwagenführers Friedrich E. jun. in P. Kreis B.,

2. des Fuhrunternehmers Friedrich E. sen. in P., Kreis B.,

Prozessgegner

den Geschäftsführer Walter L. in Sch., Kreis B.,

Amtlicher Leitsatz

Entgegen den Ausführungen von Beitzke (JZ 1952, 333 f [BGH 03.12.1951 - III ZR 72/51]) und von G. und D. Reinecke (MDR 1952, 461 f) hält der Senat an den für die Bemessung von Geldrenten aus § 845 BGB entwickelten Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest (BGHZ 4, 123 ff; Urteil vom 5. Juni 1952 - III ZR 150/51 - abgedruckt MDR 1952, 540).

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock und Rietschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Tübingen vom 18. Oktober 1951 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Ehefrau des Klägers fuhr am 5. Juni 1950 mit dem ihr bekannten Maler Sc. im Beiwagen-Kraftrad nach dem Bahnhof Rottweil. Wenige Kilometer vor Rottweil kam ihnen der vom Erstbeklagten gesteuerte Lastzug des Zweitbeklagten entgegen. Bei einer Strassenbreite von 6,30 m und einer Breite des Lastzuges von 1,80 m befand sich der Anhänger nur mit 55 cm auf der rechten Fahrbahn, dagegen mit einer Breite von 1,25 m auf der linken Fahrbahn. Angesichts des sich auf der falschen Strassenseite nähernden Lastzuges, der eine Geschwindigkeit von 50-60 Stkm hatte, wurde der mit 60-80 Stkm fahrende Sc. unsicher. Sein Fahrzeug geriet durch Bremsen ins Schleudern und prallte auf den Kühler des Motorwagens des Lastzuges. Die Ehefrau des Klägers und Sc. wurden bei dem Zusammenstoss auf der Stelle getötet. Der u.a. bereits 2 mal wegen fahrlässiger Tötung vorbestrafte Erstbeklagte stand unter Alkoholeinwirkung. Durch Urteil des Schöffengerichts in Rottweil vom 1. August 1950 wurde er wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. Am 18. April 1951 wurde ihm der Führerschein für dauernd entzogen.

2

Der Kläger hat gegen die Beklagten auf Grund der § § 823, 831, 844 und 845 BGB im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Schadensersatzansprüche wegen der Bestattungskosten, wegen der ihm entgangenen Dienste seiner Ehefrau und wegen der seinen beiden am ... 1945 und ... 1947 geborenen Kindern möglicherweise verloren gegangenen Unterhaltsansprüche geltend gemacht.

3

Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Erstbeklagte den Unfall allein verschuldet habe. Der Zweitbeklagte hafte nach § 831 BGB für das Verschulden des Erstbeklagten. Der Kläger hat die Beerdigungskosten auf 655,86 DM beziffert und für Grabstein, Grabankauf und Grabpflege weitere 800 DM gefordert. Den Wert der ihm entgangenen Dienste seiner Ehefrau hat er auf monatlich 150 DM geschätzt. Er habe die beiden Kinder zu seiner Mutter nach Stuttgart geben müssen und müsse dort monatlich 200 DM bezahlen. In Schömberg könne er für den Haushalt und für die Betreuung der Kinder keine geeignete Hilfskraft finden. Er habe weiter erhöhte Ausgaben dadurch, dass er sich eine Putzfrau halten, auswärts waschen lassen und auswärts essen müsse.

4

Die Beklagten haben die Klagansprüche nach Grund und Höhe bestritten. Der Unfall sei im wesentlichen darauf zurückzuführen, dass Schmidberger wild und rücksichtslos gefahren sei. Er sei als leichtsinniger Fahrer berüchtigt gewesen. Der Kläger habe seine Ehefrau vorher gewarnt, ihr sei auch die Fahrweise des Sc. bekannt gewesen, sie habe daher die Fahrt auf eigene Gefahr unternommen. Im übrigen müsse sich der Kläger die Ersparnisse anrechnen lassen, die er dadurch mache, dass er seine Ehefrau nicht mehr unterhalten müsse.

5

Der Kläger hat bestritten, dass Schmidberger ein leichtsinniger Fahrer gewesen sei. Dem Kläger und seiner Ehefrau sei auch nichts Ungünstiges über ihn bekannt gewesen. Der Kläger habe Sc. gebeten, seine Ehefrau zum Bahnhof nach Rottweil zu fahren, wo sie die beiden Kinder habe abholen wollen.

6

Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Anträge die Beklagten verurteilt, an den Kläger die Beerdigungskosten in Höhe von 698,86 DM und ab 1. Juni 1950 bis zur Wiederverheiratung des Klägers - längstens bis zum 28. August 1966, dem Tage der Volljährigkeit des Sohnes - eine vierteljährlich im voraus zahlbare, jeweils am 6. des letzten Monats jedes Kalendervierteljahres fällige Rente von 450 DM zuzahlen, und zwar die rückständigen Beträge von 1.800 DM mit 4 % Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitstage an sofort. Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger die weiteren angemessenen Kosten der Beerdigung seiner Ehefrau zu ersetzen und weiteren Ersatz für die entgangenen Dienste seiner getöteten Ehefrau über den 28. August 1966 hinaus bis zur Wiederverheiratung des Klägers - spätestens bis zum 9. Mai 1989, an welchem Tage die Ehefrau 65 Jahre alt geworden wäre - zu leisten.

7

Mit der Berufung haben die Beklagten das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit angefochten, als sie zu einer Rente von mehr als 225 DM vierteljährlich verurteilt worden sind. Sie haben geltend gemacht, dass die verunglückte Ehefrau den Unfall mitverschuldet habe, da sie habe bemerken müssen, dass Sc. zu schnell gefahren sei; auch habe sie es unterlassen, von ihm zu verlangen, dass er langsamer fahre. Der Erstbeklagte hafte nicht für den Teil des Schadens, für den der mitschuldige Sc. dem Kläger hafte. Im übrigen müsse auch auf den Apruch aus § 845 BGB eine Vorteilsausgleichung stattfinden und der Betrag abgezogen werden, den der Kläger an Unterhalt für seine Ehefrau infolge ihres Unfalltodes erspare. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

8

Mit der Revision verfolgen die Beklagten den mit der Berufung gestellten Antrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision musste insoweit Erfolg haben, als sie eine Verletzung der § § 254, 845, 846 BGB rügt.

10

I.

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger brauche sich nicht entgegenhalten zu lassen, dass Sc. fahrlässig den Unfall mitverursacht und dass der Kläger daher Ansprüche gegen Sc. habe. Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie nach § 840 BGB als Gesamtschuldner. Diese Vorschrift umfasst auch den hier vorliegenden Fall, dass derselbe Schaden durch mehrere nicht miteinander in Verbindung stehende Personen selbständig verursacht ist. Das Berufungsgericht hat aus diesem Grunde die volle Haftung der Beklagten nach § 840 BGB mit Recht bejaht.

11

2.

Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden der Ehefrau des Klägers, das nach § § 254, 846 BGB zu einer Herabsetzung des Anspruchs aus § 845 BGB führen könnte, nicht als erwiesen angesehen. Es sei insbesondere nicht nachgewiesen, dass die im Beiwagenkraftrad sitzende Ehefrau des Klägers bemerkt habe oder habe bemerken müssen, dass Sc. eine Geschwindigkeit von 60-80 Stkm. gehabt habe; auch sei nicht erweislich, dass sie schuldhaft nicht eingegriffen habe oder dass eine Mahnung an Schmidberger, langsamer zu fahren, überhaupt Erfolg gehabt haben würde.

12

Diese tatrichterliche Würdigung ist, wie die Revision nicht verkennt, rechtlich nicht zu beanstanden.

13

Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhange bei Erörterung der Frage des Handelns auf eigene Gefahr und des stillschweigenden Haftungsverzichts unterstellt, dass Sc. als leichtsinniger Fahrer bekannt gewesen sei und dass auch die Ehefrau des Klägers hiervon Kenntnis gehabt habe. Das Berufungsgericht hat aber unterlassen, diese Behauptungen bei der Prüfung der Frage eines nach § 846 BGB beachtlichen Mitverschuldens der Ehefrau des Klägers (§ 254 BGB) zu berücksichtigen. Ein Mitverschulden der Ehefrau des Klägers kann nämlich dann, wenn ihr die leichtsinnige Fahrweise des Sc. bekannt war, nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mit der allgemeinen Erwägung ausgeschlossen werden, sie habe nicht anzunehmen und nicht damit zu rechnen brauchen, dass Schmidberger auch am 5. Juni 1950 leichtsinnig fahren werde. Wer sich einem allgemein als leichtsinnig und rücksichtslos bekannten Fahrer anvertraut, muss sich ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, wenn er infolge unvorsichtigen, zu schnellen Fahrens einen Unfallschaden erleidet. Er kann den Vorwurf des Mitverschuldens nicht mit der Behauptung entkräften, er habe bei Beginn der Fahrt angenommen, dass der Führer diesmal - gleichsam ausnahmsweise - vorschriftsmässig und vorsichtig fahren werde, ohne dass besondere Umstände dargetan werden können, die eine Gewähr für ein solches von der bisherigen Erfahrung abweichendes Verhalten des Fahrers hätten bieten können. Die Beklagte hat bereits mit der Klagbeantwortung für ihre Behauptung, dass Schmidberger "wegen seiner wilden und rücksichtslosen Fahrweise allgemein bekannt und berüchtigt" gewesen sei, Beweis angetreten.

14

Da das Berufungsgericht bei der Prüfung des Mitverschuldens der Ehefrau des Klägers diese an sich erhebliche Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigt hat, war das angefochtene Urteil schon wegen Verletzung des § 254 BGB aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.

15

3.

Die Beklagte hat ferner geltend gemacht, dass die Ehefrau des Klägers auf eigene Gefahr gehandelt oder stillschweigend auf Unfallhaftung verzichtet habe. Sofern das Berufungsgericht nicht aus dem Gesichtspunkt des § 254 BGB zu einer Abweisung des noch im Streit befindlichen Teils der Klage gelangt, wird es auch die Frage des Handelns auf eigene Gefahr und des Haftungsverzichts erneut zu prüfen haben. Dabei wird die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen entsprechend den von der Revision vorgetragenen Erwägungen, mit der sie unter Hinweis auf die Entscheidung RGZ 170, 311 [315 f] eine Beschränkung der Haftung der Beklagten darzulegen versucht hat, ergänzen können.

16

II.

1.

Beide Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 208; RG in DR 1944, 771) den dem Kläger aus § 845 BGB zustehenden Rentenanspruch als einen reinen "Wertersatzanspruch" angesehen und bei der Bemessung der Rente den durch den Tod der Ehefrau ersparten Unterhalt in keiner Weise berücksichtigt.

17

Die gegen diese Rechtsauffassung gerichteten Angriffe der Revision sind im wesentlichen gerechtfertigt. Wie der Senat in dem Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 72/51 - (BGHZ 4, 123 ff) mit eingehender Begründung ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Anspruch aus § 845 BGB nicht um einen reinen Wertersatzanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch besonderer Art, der sich auf Ersatz des dem Dienstberechtigten infolge des Wegfalls der Dienste tatsächlich entstandenen Schadens richtet. Gegenüber den sonstigen Schadensersatzansprüchen weist der Anspruch aus § 845 BGB insoweit eine Eigenart auf, als der Dritte nicht den gesamten ihm durch den Wegfall des Getöteten entstandenen Schadens ersetzt verlangen kann, sondern nur den Wert der Dienste. Aus dieser Beschränkung des Anspruchs des Dritten folgt, dass nicht alle Umstände, die mit dem Schadensereignis in Zusammenhang stehen und geeignet sind, den Schaden geringer erscheinen zu lassen, bei Berechnung des Schadens berücksichtigt werden können. Da nicht sämtliche durch das Schadensereignis verursachten Vermögensvorteile ersetzt werden, verbietet sich auch eine Anrechnung sämtlicher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Vermögensersparnisse. Wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil - insoweit in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht - ausgeführt hat, würde die Anrechnung des gesamten vom Dienstberechtigten dem Dienstverpflichteten gewährten Unterhalts dem Wesen des familienrechtlichen Verhältnisses, auf Grund dessen der Anspruch gewährt wird, und im übrigen nicht nur dem Zweck der Bestimmung des § 845 BGB, sondern auch der Billigkeit widersprechen. Durch die nach § 845 BGB zu gewährende Rente soll die Lücke, die durch den Wegfall der Dienste des Getöteten in der Familie entstanden ist, nach Möglichkeit geschlossen werden. Deshalb sollen dem Ersatzberechtigten die Aufwendungen erstattet werden, die er nach dem Tode des Dienstverpflichteten zusätzlich machen muss, um sich eine gleichwertige Hilfskraft zu beschaffen. Im allgemeinen werden diese Aufwendungen mindestens in dem für eine gleichwertige Hilfskraft zu zahlenden Barlohn und den vom Dienstberechtigten zu tragenden sozialen Lasten bestehen.

18

Die von dem Dienstberechtigten für die Verpflegung der Hilfskraft aufgewendeten Beträge können nur insoweit bei der Bemessung des Wertes der entgangenen Dienste berücksichtigt werden, als sie über das hinausgehen, was der Dienstberechtigte (Ehemann) für die Dienstverpflichtete (Ehefrau) an Verpflegung hätte aufwenden müssen. Die der Hilfskraft zu gewährende Beköstigung stellt insoweit keine "zusätzliche" Aufwendung dar, als der Ehemann in gleicher Weise für die Verpflegung seiner Ehefrau hätte sorgen müssen.

19

Für die Unterbringung einer Hausgehilfin kann der Ehemann ebenfalls nur insoweit Ersatz verlangen, als ihm hierdurch zusätzliche Aufwendungen entstehen. Hat er das Schlafzimmer mit seiner Ehefrau geteilt und überlässt er der Hausgehilfin ein Zimmer, das er bei Fortbestehen der Ehe anderweitig hätte nutzen, z.B. vermieten können, so ist bei Bemessung der Höhe der Geldrente ein solcher Wohnungsmehraufwand zu berücksichtigen. Ob und in welcher Höhe für die Unterbringung einer Haushälterin oder Hausgehilfin zusätzliche Aufwendungen erforderlich sind, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der geltenden Wohnraumbeschränkungen entschieden werden (Urteil des Senats vom 5. Juni 1952 - III ZR 150/51, abgedruckt in MDR 1952, 540).

20

Dass die Aufwendungen des Dienstberechtigten für die dem getöteten Dienstverpflichteten gewährte Verpflegung und Wohnung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sind, entspricht auch der Billigkeit. Der Dienstberechtigte soll die ihm durch den Verlust der Dienste wirklich entstandene Vermögenseinbusse ersetzt erhalten. Würden die Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung des Dienstverpflichteten unberücksichtigt bleiben, so würde der Dienstberechtigte einen ihm vom Gesetz nicht zugedachten Gewinn erzielen. Es würde dann nicht nur die durch den Wegfall der Dienste entstandene Vermögenseinbusse ausgeglichen, sondern dem Dienstberechtigten darüberhinaus ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt werden. Würden andererseits sämtliche mit dem Tod des Dienstverpflichteten zusammenhängenden Vermögensersparnisse angerechnet, so würde in vielen Fällen ein Anspruch auf Ersatz des Wertes der entgangenen Dienste entfallen, was nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen hat. Deshalb kann nicht berücksichtigt werden, was der Ersatzberechtigte sonst noch für den Dienstverpflichteten, z.B. für Kleidung, ärztliche Behandlung, Erholungsaufenthalte, Geschenke u.a.m. aufgewendet hat und nun infolge des Todes nicht mehr aufzuwenden hat. Insoweit ist eine Vorteilsausgleichung durch die besondere Natur des Schadensersatzanspruches aus § 845 BGB ausgeschlossen.

21

Bei Bemessung der Geldrente ist im einzelnen Fall aber immer zu prüfen, ob und in welchem Umfange dem Dienstberechtigten ein weiterer Schaden dadurch entstanden ist, dass die Dienste des getöteten Familienangehörigen wertvoller waren als diejenigen einer fremden Hilfskraft. Im allgemeinen wird eine fremde Hilfskraft weder das gleiche Interesse noch die gleiche Arbeitskraft wie eine Ehefrau für den Haushalt ihres Mannes aufbringen. Daher wird der Wert der Dienste des Getöteten häufig, insbesondere wenn Ehegatten in einfachen Verhältnissen lebten, grösser sein als die Baraufwendungen für eine fremde Arbeitskraft. Es muss daher jeweils geprüft werden, ob die Erstattung der für eine Hilfskraft notwendigen Aufwendungen wirklich einen vollständigen Ersatz für den Wegfall der Dienste eines Angehörigen darstellt.

22

2.

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu stützen sucht, sind demgegenüber nicht stichhaltig.

23

a)

Das Berufungsgericht meint, es sei zu berücksichtigen, dass das Gesetz dem Drittgeschädigten nicht seinen ganzen Schaden zubillige, sondern ihm nur beschränkte Ansprüche im Rahmen der § § 844, 845 BGB gewähre. So habe der Ehemann z.B. keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch Unredlichkeit oder Untüchtigkeit einer für die Getötete eingestellten Ersatzkraft entstehe; er könne auch nicht Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm etwa infolge Wegfalls der Dienste der Getöteten entgehe; es wäre unbillig, wenn man ihm zwar den ersparten Unterhalt abziehe, ihm aber die erwähnten Schäden nicht ersetzen würde; die Ersparnis an Unterhalt werde durch die nicht zu ersetzenden Schäden aufgewogen, die der Tod der Ehefrau für den Ehemann sonst noch mit sich bringe (ebenso im Ergebnis Beitzke in der Anmerkung zu der Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1951 - III ZR 72/51 - in JZ 1952, 333 f).

24

Der Senat trägt dem Umstand, dass im Falle des § 845 BGB dem mittelbar Geschädigten nur teilweise Ersatz gewährt wird, dadurch Rechnung, dass er auch nur eine "teilweise Vorteilsausgleichung", wie sie dem Zweck des § 845 BGB und der Billigkeit entspricht und zugleich dem Wesen des zugrundeliegenden familienrechtlichen Verhältnisses gerecht wird, anerkennt und deshalb auch nur die im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht für Verpflegung und Wohnung der getöteten Ehefrau aufzuwendenden Kosten auf die für eine Hilfskraft aufzuwendenden Kosten anrechnet. Wie Beitzke a.a.O. zutreffend bemerkt, sind für den Senat bei dieser Beschränkung der Vorteilsausgleichung gerade auch Billigkeitserwägungen maßgebend gewesen. Deshalb hat der Senat eine Ausdehnung der Vorteilsausgleichung durch Berücksichtigung sonstiger ersparten Aufwendungen ausdrücklich abgelehnt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass sonst in vielen Fällen von vornherein ein Anspruch auf Ersatz des Wertes der entgangenen Dienste entfalle, was nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben könne. Soweit G. und D. Reinicke in MDR 1952, 461 f unter II über die vom Senat anerkannte Vorteilsausgleichung hinaus auch noch die für Kleidung und ärztliche Behandlung der Ehefrau ersparten Aufwendungen auf die Rente aus § 845 BGB anrechnen wollen, ist dieser Auffassung aus den bereits dargelegten Gründen nicht beizutreten.

25

b)

Das Berufungsgericht glaubt, zur Stützung seiner Ansicht darauf hinweisen zu können, dass folgerichtig die ersparten Unterhaltskosten, wenn man sie im Falle des § 845 BGB abziehe, auch bei den Beerdigungskosten des § 844 Abs. 1 BGB abgezogen werden müssten. Es ist richtig, dass bei den Beerdigungskosten eine derartige Vorteilsausgleichung allgemein abgelehnt wird. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob nicht z.B. bei der Beschaffung von Trauerkleidung in gewissem Umfange Aufwendungen, die auch sonst für die Beschaffung von Kleidung erforderlich gewesen wären, berücksichtigt werden können (vgl. hierzu Böhmer DAR 1951, 106; OLG Naumburg JW 1937, 2593). Sicher ist aber, dass die Erstattung der Beerdigungskosten nicht durch den Wegfall von Unterhaltsleistungen ausgeglichen werden kann. Auch bei dem Anspruch aus § 844 Abs. 1 BGB handelt es sich um einen besonders gearteten, seinem Umfang nach fest begrenzten Erstattungsanspruch, der nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht durch eine derartige allgemeine Vorteilsausgleichung praktisch gegenstandslos werden darf.

26

c)

Schliesslich meint das Berufungsgericht noch, der Abzug der ersparten Unterhaltsaufwendungen im Falle des § 845 BGB müsse auch dahin führen, dass, wenn bei einem Unfall der Ehemann verletzt und die Ehefrau getötet werde und der Ehemann wegen seiner unfallbedingten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit eine Rente nach § 843 BGB einklage, dem Ehemann entgegengehalten werden könne, er habe ja den künftigen Unterhalt für seine Ehefrau erspart und müsse sich diesen "Vorteil" auf seine Rente wegen Erwerbsbeschränkung anrechnen lassen.

27

Auch diese Erwägung ist nicht geeignet, die Richtigkeit der vom Senat dargelegten Grundsätze zu widerlegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese für den Fall des § 845 BGB aufgestellten Grundsätze überhaupt zu der vom Berufungsgericht für einen Fall des § 843 BGB angenommenen Folgerung zwingen oder ob nicht in dem vom Berufungsgericht erörterten Sonderfall besondere Gründe vorliegen, die eine abweichende Behandlung rechtfertigen.

28

3.

Soweit Beitzke a.a.O. meint, "schön die Erwägung, dass zusätzliche Kosten für die Hilfskraft in der Regel nur der Barlohn seien, sei ungenau", ist darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung BGHZ 4, 123 [131] die zusätzlichen Aufwendungen in der Regel nicht etwa "nur", sondern "mindestens" in dem Barlohn und den sozialen Abgaben bestehen, die für eine anstelle des Getöteten tretende Hilfskraft zu zahlen sind. Wegen der durch die Unterbringung der Hilfskraft entstehenden "zusätzlichen" Kosten kann auf die bereits erwähnte Entscheidung des Senats vom 5. Juni 1952 - III ZR 150/51 - Bezug genommen werden.

29

Beitzke möchte den ersparten Unterhalt in erster Linie auf andere vermögensrechtliche aber nicht erstattungsfähige Schäden, und zwar auch auf steuerliche Nachteile verrechnen, die zum Beispiel dem kinderlos verheiratet gewesenen Ehemann beim Tod seiner Ehefrau durch Einstufung in die Steuergruppe I entstehen. Er meint, da die steuerliche Umstufung gerade mit Rücksicht auf den Fortfall der Aufwendungen für die Ehefrau erfolge, erscheine eine nochmalige Anrechnung dieser Ersparnisse bei den Kosten für die Hilfskraft unbillig. Derartige aus steuerlichen Erwägungen angeordnete Folgen einer Änderung des Familienstandes können nicht Gegenstand eines Schadensersatzanspruches werden. Im übrigen ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die mittelbar Geschädigten nach § § 844, 845 BGB für die ihnen entstandenen Schäden nur teilweise Ersatz erhalten, dass alle nicht erstattungsfähigen Schäden bei der Schadensberechnung ganz ausser Betracht bleiben müssen. Dem Umstände, dass nur teilweise Ersatz gewährt wird, trägt die vom Senat nur in beschränktem Umfange zugelassene Vorteilsausgleichung hinreichend Rechnung.

30

Bei der Bewertung der Dienste der Ehefrau des Klägers wird das Berufungsgericht aus den vom Senat dargelegten Gründen alle Umstände des Falles zu berücksichtigen haben. Hierzu können auch Art und Grösse des Haushalts und sonstige von der Ehefrau, z.B. für die Versorgung und Erziehung der Kinder zu leistenden Arbeiten gehören.

Dr. Riese Dr. Delbrück Dr. Kleinewefers Dr. Bock Rietschel