Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1952, Az.: III ZR 288/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1952
Aktenzeichen
III ZR 288/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 26.07.1951

Fundstelle

  • NJW 1952, 1413 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. ...

2. des Kraftfahrers Heinrich N. in M. i.W., G.weg ...,

3. des Autoschlossers Theodor Ho. in M. i.W., H.straße ...,

Prozessgegner

den Rechtsanwalt Carl P. in Hi./R., L.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Ohne zwingende Notwendigkeit ist ein Halten auf der Autobahn außerhalb der vorgesehenen Parkplätze nicht zulässig. Wer anhalten muß, hat das Kraftfahrzeug soweit als möglich nach rechts zu fahren.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock und Rietschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten Nürnberg und Theodor Hollenhorst wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. Juli 1951 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 18. Februar 1950 fuhr der Kläger gegen 21,45 Uhr mit seinem Kleinkraftrad (Tornax 125 ccm) auf der Autobahn Köln-Düsseldorf. Da auf der anderen Fahrbahn jenseits des Grünstreifens Fahrzeuge in Richtung Köln fuhren, hatte der Kläger abgeblendet.

2

Bei Leverkusen, etwas hinter der Überführung über die Manforterstraße, stand ein 2,20 m breiter Lastzug - Motorwagen und zwei Anhänger - auf der rechten Fahrbahn nach Düsseldorf. Der Beklagte zu 2) war Führer, der Beklagte zu 3) Beifahrer des Lastkraftwagens. Die Beklagten hatten den Wagen angehalten, weil der Reifen des rechten Hinterrades des ersten Anhängers abgenommen werden mußte. Während sich die Beklagten mit dem Reifen beschäftigten, stieß der Kläger mit der rechten Schulter gegen die linke Kante des letzten Anhängers des Lastzuges. Er wurde zehn Meter weiter geschleudert und blieb links neben dem Lastzug liegen. Durch den Unfall erlitt der Kläger einen doppelten Schädelbasisbruch und weitere Verletzungen, sowie Sachschaden.

3

Die rechte zum Fahren und die linke nur zum Überholen bestimmte Fahrbahn sind je 3,75 m breit. Zwischen den Bahnen befindet sich eine weiße Trennungslinie. Rechts der Fahrbahn befindet sich ein betonbefestigter Bankettstreifen von 1 m, neben ihm beginnt die Böschung. Vor der Überführung über die Manforterstraße steigt die Fahrbahn leicht an und fällt hinter derselben wieder leicht ab. In einiger Entfernung von der Unfallstelle befindet sich auf dem Verwaltungsgebäude der Firma "E.-AG" eine Reklameschrift, die abwechselnd aufleuchtet und ausgeht.

4

Das Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist mit der Begründung eingestellt worden, der Lastzug sei ordnungsgemäß abgestellt worden und beleuchtet gewesen.

5

Der Kläger hat behauptet, der Lastzug sei von dem Beklagten zu 2) auf Weisung des Beklagten zu 3) so aufgestellt worden, daß er mit den linken Rädern nur knapp 1 m rechts von dem weißen Strich gestanden habe, der die Fahrbahn von der zum Überholen bestimmten Fahrbahn trenne. Weiter hätten sich die Beklagten bei ihrer Arbeit einer an die Batterie angeschlossenen Lampe bedient; der starke Schein dieser Lampe habe die Schlußlichter derart überlagert, daß diese, sowie die Umrisse des Lastzuges erst im letzten Augenblick erkennbar gewesen wären. Der Kläger hat weiter vorgetragen, als er die Schlußlichter erkannt habe, sei es ihm nicht mehr gelungen, das Rad links vorbeizusteuern, zudem habe er das starke Licht der Arbeitslampe für die linke Begrenzung eines Hindernisses halten müssen. Der Kläger hat sodann Einzelheiten über die Schadenshöhe vorgetragen.

6

Der Kläger hatte zunächst auch gegen den Spediteur Heinrich Ho. als Halter des Lastzuges Klage erhoben, hat diese jedoch mit dessen Einverständnis wieder zurückgenommen und beantragt,

7

die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner 4.233,90 DM und 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1950, sowie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe vom Gericht zu bestimmen sei,

8

sowie festzustellen,

9

daß die Beklagten verpflichtet sind, allen Schaden aus dem Unfall vom 18. Februar 1950 zu ersetzen.

10

Die Beklagten haben gebeten, den Kläger mit der Klage abzuweisen, und vorgetragen, der Beklagte zu 3) sei bereits 1 ½ km vor der Unfallstelle hinter dem Lastzug hergelaufen, um den Reifen, der zu schmoren begonnen hatte, zu beobachten. Der Zustand des Reifens habe nicht erlaubt, zur nächsten Ausweichstelle zu fahren. Als das Anhalten unvermeidlich geworden sei, habe der Beklagte zu 2) den Lastzug so scharf rechts herangefahren wie möglich. Im übrigen seien die Schlußlichter in einer Entfernung von 300 m sichtbar gewesen.

11

In der Verhandlung vom 30. Oktober 1950 haben die Beklagten vorgetragen, die Benützung der Handlampe bei der Reparatur könne den Kläger nicht behindert haben, da die Reparatur nicht am letzten, sondern am ersten Anhänger vorgenommen worden sei. Späterhin haben die Beklagten jedoch bestritten, überhaupt eine Lampe benutzt zu haben, da von der Eumuco-Beleuchtung genügend Licht ausgestrahlt sei. Der Kläger - so haben die Beklagten vorgetragen - sei unaufmerksam gewesen und zu schnell gefahren. Im übrigen wenden sie sich gegen die Höhe der erhobenen Ansprüche.

12

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.816,95 DM sowie zum Ersatz der Hälfte des entstandenen weiteren Schadens verurteilt, den Kläger mit der weitergehenden Klage wegen mitwirkenden Verschuldens abgewiesen.

13

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.433,90 DM zu verurteilen, sowie ihm einen weiteren in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens jedoch 5.000 DM als Schmer[xxxxx]

14

vor einem unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig anhalten bezw. ihm ausweichen konnte. Im vorliegenden Fall hat der Kläger diese Erfordernisse nicht erfüllt. Die starke elektrische Lampe auf der rechten Seite der Autobahn hätte den Kläger zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen. Bedenklich erscheinen in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Berufungsgerichts, die starke weiße Lampe hätte den Kläger veranlassen können, hierin die linke Begrenzung eines Hindernisses zu vermuten, und daher sei sein Verhalten nicht schuldhaft. Es ist nicht üblich, auf der Autobahn ein Hindernis mit einer weißen Lampe zu kennzeichnen. War das Licht aber so hell, daß - wie das Berufungsgericht meint - hierdurch das Rücklicht des Lastzuges evt. überlagert wurde, so ist es umso unverantwortlicher, wenn der Kläger trotz dieses grellen Lichtes mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf die Hilfserwägung, selbst wenn von einem schuldhaften ursächlichen Verhalten des Klägers ausgegangen werde, würde "das Maß seiner Verursachung und seiner Schuld gegenüber der großen durch das Verhalten der Beklagten geschaffenen Gefahr und gegenüber ihrem groben Verschulden so gering sein, daß es nicht zu einer Minderung ihrer Ersatzpflicht führen würde". Das Berufungsgericht hat somit ein Verschulden des Klägers unterstellt und alsdann eine Verteilung der Verantwortlichkeit im Rahmen des § 254 BGB vorgenommen. Diese Abwägung gehört grundsätzlich zur tatrichterlichen Würdigung (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 25. September 1952 - III ZR 334/51 -). Sie kann aber daraufhin nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht alle Unterlagen der getroffenen Bestimmung vollständig und richtig zugrunde gelegt hat. Dies ist hier nicht mit Sicherheit erkennbar. Das Berufungsgericht hat einen für die Abwägung maßgebenden Faktor, nämlich das Vorhandensein einer Lampe, als einen zu Gunsten des Klägers sprechenden Umstand gewürdigt, während dies nicht hätte erfolgen dürfen, da, wie oben ausgeführt, ein weißes Licht auf der Autobahn ihn im Gegenteil zu größerer Vorsicht hätte veranlassen müssen. Da dieser Umstand die Entscheidung beeinflußt haben kann, das Gericht also bei richtiger Würdigung möglicherweise zu einer anderen Abwägung gelangt wäre, mußte schon aus diesen Grunde das gegen den Beklagten zu 2) als Führer des Lastzuges ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen werden.

15

Es bedarf daher auch hier keiner weiteren Erörterung der von der Revision gegen die tatsächliche Feststellung gerichteten prozessualen Rügen. Es ist dem Revisionsführer unbenommen, in der neuen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seine Angriffe vorzutragen. Sollte das Berufungsgericht jedoch wiederum zu den gleichen Feststellungen über den Stand des Lastzuges gelangen, so sind seine Ausführungen zum Verschulden des Führers nicht zu beanstanden. Wer ohne zwingende Notwendigkeit einen Lastzug bei Nacht so auf der Kraftfahrbahn abstellt, daß sich die linke Begrenzung etwa 0,75-1 m rechts von der Trennungslinie befindet, während er rechts vom Wagen noch einen unausgenutzten befahrbaren Raum von insgesamt 1,55 m (0,55 m eigentliche Fahrbahn und 1 m betonierten Streifen) hat, handelt fahrlässig. Zwar besteht für die Autobahn kein ausdrückliches Halteverbot. Aber dennoch ist mit Rücksicht auf die besondere Zweckbestimmung der Autobahn ein Anhalten ohne zwingende Notwendigkeit nicht zulässig (RGSt 74, 73). Da der Führer erkannte, der Reifen werde möglicherweise bald brennen, hätte er dies bei seiner Fahrweise berücksichtigen müssen. Er hätte, da ihm der Zustand des Reifens nach seinem eigenen Vortrag bekannt war, es nicht darauf ankommen lassen dürfen, fast in der Mitte der rechten Fahrbahn halten zu müssen.

16

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht ein grobes Verschulden des Führers bejaht. Es war dunkel; auf der Autobahn herrschte starker Gegenverkehr. Gerade unter diesen Umständen, wenn mit abgeblendetem Licht gefahren wird, ist die Gefährdung durch haltende Fahrzeuge besonders groß. Zudem irritierte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das abwechselnd aufleuchtende Reklamelicht der Eumuco den Verkehr. Hinzu könnt, daß der Lastzug auf abfallender Straße hinter einer Überführung stand, was auch die Sicht beeinträchtigte.

17

Das Berufungsgericht wird bei der Abwägung der beiderseits zu vertretenden Verursachung zu berücksichtigen haben, daß im Regelfall auch einen durch grobes Verschulden mitverursachten Unfall gegenüber ein festgestelltes mitwirkendes Verschulden nicht völlig zurücktreten kann.

18

II.

(Revision des Beklagten zu 3))

19

Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten zu 3) damit begründet, daß er als Halter oder als Vertreter seines Vaters (Weisungsberechtigter) die Pflicht gehabt habe, den Fahrer zu veranlassen, den Lastzug ordnungsgemäß rechts abzustellen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts verkennen nicht, daß eine Pflicht bestehen kann, den Führer zu überwachen und zu einen verkehrsmäßigen Verhalten anzuhalten (RGJW 82, 781). Eine Pflicht zum Eingreifen besteht aber nur dann, wenn der Eigentümer oder sein Vertreter die Gefahr, die in dem Handeln des Führers liegt, erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Dies kann aber aus den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mit Gewißheit entnommen werden. Es fehlt jede Angabe darüber, ob der Beklagte zu 3) bereits öfter mit einem Wagen als Beifahrer unterwegs war, ob er selbst fahren konnte und über die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung unterrichtet war. Es ist nichts darüber festgestellt, ob und seit wann der Beklagte zu 3) Kenntnisse des Kraftfahrrechts erworben hat. Ein Halter, dem selbst die insoweit erforderlichen Kenntnisse über die Vorschriften und Notwendigkeiten der Fahrweise fehlen, kann aber nicht für einen ihm nicht erkennbaren Verstoß eines mit gültigem Führerschein ausgestatteten Fahrers deshalb haftbar sein, weil er gegen die Art des Fahrens nicht eingeschritten ist.

20

Es wäre möglich, daß der Beklagte zu 3) für die widerrechtliche Schadenszufügung durch den Beklagten zu 2) als seines Verrichtungsgehilfen einstehen müßte. Aber auch dies kann jetzt noch nicht entschieden werden, da das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt hat, ob der Beklagte zu 3) Eigentümer des Betriebs ist oder nur als Vertreter seines Vaters mitgefahren ist. Zudem stünde in diesem Falle dem Beklagten zu 3) der Enthaftungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 offen.

21

Da von den Parteien über die Stellung des Beklagten zu 3) die entsprechenden Behauptungen aufgestellt sind, wird das Berufungsgericht in der nach den obigen Ausführungen notwendigen anderweiten Verhandlung diese Frage zu klären haben.

22

Die Revision des Beklagten zu 3) mußte schon aus diesem Grunde Erfolg haben. Im übrigen gelten auch bei ihm die Ausführungen, die zur Aufhebung und Zurückverweisung auf die Revision des Beklagten zu 2) geführt haben.

23

Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht zu überlassen.

Dr. Riese Dr. Delbrück Dr. Kleinewefers Dr. Bock Rietschel