Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1952, Az.: 2 StR 85/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1952
Aktenzeichen
2 StR 85/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 19.04.1951

Verfahrensgegenstand

Konkursverbrechens u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. September 1952
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender.
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Auf die Revison der Staatsanwalschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. April 1951, soweit es den Angeklagten L. betrifft, im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu 23 Tagen Gefängnis verurteilt wird.

  2. 2.)

    Die Revisionen der Angeklagten Josef M. und L. werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten L. werden ferner die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat verurteilt: Den Angeklagten Josef M. wegen eines Verbrechens gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und wegen eines Vergehens der Unterschlagung zu der Gesamtstrafe von acht Monaten Gefägnis, den Angeklagten L. wegen Beihilfe zu dem Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO zu zwei Wochen Gefängnis. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts Die Staatsanwaltschaft hat nur bezüglich des Angeklagten L. Revision eingelegt und sie auf das Strafmass beschränkt. Nur ihre Revision ist begründet.

2

I.

Zur Revision des Angeklagten Josef M.

3

1.)

Verfahrensrügen.

4

a)

Die Revision rügt zunächst als Verstoss gegen § 249 StPO, dass das Landgericht den Sachverhalt "unter Berücksichtigung der beigezogenen Konkursakten des Amtsgerichts in Königswinter - AZ 4 N 2/50 -" festgestellt hat, obwohl sie nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden seien. Die Rüge geht fehl. Der allgemein gehaltene Vermerk der Sitzungsniederschrift: "Die Akte 4 N 2/50 AG Königswinter wurde zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht" bietet allerdings keinen Anhalt dafür, dass die in dem angefochtenen Urteil angeführten Stellen der Konkursakten verlesen worden sind. Der Vermerk rechtfertigt aber die Annahme, dass der Vorsitzende diese Aktenstellen, statt sie wörtlich zu verlesen, in anderer Weise, insbesondere durch Vorhalt an den Angeklagten oder den als Zeugen vernommenen Konkursverwalter R., festgestellt und bekanntgegeben hat. Dies war verfahrensrechtlich zulässig, da keiner der Prozessbeteiligten die Verlesung beantragt hat (BGHSt 1, 95, 96) [BGH 04.04.1951 - 1 StR 54/51].

5

Auch § 250 StPO ist insoweit nicht verletzt Der Konkursverwalter R., dessen Bericht für die Gläubigerversammlung (§ 131 KO) das Landgericht nach der Behauptung der Revision als Beweisgrundlage verwertet hat, ist in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden. Der Bericht, mit dem die Industrie- und Handelskammer Bonn sich nach § 14 Vergleichsordnung zu dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens geäussert hat, ist ein Gutachten einer öffentlichen Behörde im Sinne des § 256 StPO, weshalb es nicht der Vernehmung der Berichtsverfasser als Zeugen bedurfte (RGSt 52, 198). Bei den weiteren Aktenstücken, die das Landgericht aus den Konkursakten verwertet hat, handelt es sich entweder um gerichtliche Beschlüsse oder um Erklärungen des Angeklagten.

6

b)

§ 250 StPO ist nur insofern verletzt, als das Landgericht seine Feststellungen zum Sachverhalt auch "unter Berücksichtigung eines von dem Angeklagten Josef M. überreichten Sachverständigengutachtens des Wirtschftsprüfers Hö." getroffen hat. Hö., der als Zeuge geladen war, ist zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Die Verwertung seines schriftlichen Gutachtens bei der Urteilsfindung verstiess daher auch bei Zustimmung aller Prozessbeteiligten gegen die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit. Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verstoss. Nach den Urteilsgründen hat sich der Bericht, den Hö. am 21. Dezember 1949 im Auftrag des Angeklagten und seines Bruders diesen erstattete, mit der damaligen wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens befasst und zusammenfassend festgestellt, dass "die Firma praktisch zahlungsunfähig" sei; am 28. Dezember 1949 ist das Gutachten dem Angeklagten zugegangen, worauf er sich mit dem Wirtschaftsprüfer R., dem späteren vorläufigen Vergleichs- und Konkursverwalter, in Verbindung setzte. Hienach hat das Landgericht das Gutachten nur für die Feststellung herangezogen, dass die von dem Angeklagten und seinem Bruder betriebene Firma Josef M. & Co., Konservenfabrik, Ho., schon vor dem 4. Januar 1950, an welchem Tage die Gesellschafter unter Erklärung ihrer Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragten, die Zahlungen eingestellt hatte. Auf den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung kommt es jedoch, wie noch auszuführen sein wird, nicht an. Weitere Feststellungen zur Schuldfrage, insbesondere zu dem Merkmal der Benachteiligungsabsicht, oder zur Straffrage sind auf den Bericht ersichtlich nicht gestützt worden.

7

c)

Als mangelnde Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt die Revision dass das Landgericht es im Falle 2 - Verschiebung von 2 Sack Zucker - unterlassen habe, die Betriebsbücher, insbesondere das Inventar vom 31. Dezember 1949 darauf einzusehen, ob in ihnen noch Zuckerbestände verzeichnet waren. Auch diese Rüge geht fehl. Der Angeklagte selbst hat einen dahin gehenden Beweisantrag nach der massgeblichen (§ 274 StPO) Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Von sich aus hatte daher das Landgericht die Betriebsbücher nur beizuziehen, wenn sie nach den sonstigen, in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen, Umständen als taugliches Beweismittel gegenüber den Aussagen des Nachtwächters Sr. in Betracht kommen konnten. Solche Umstände sind nicht ersichtlich, nachdem keiner der als Zeugen vernommenen Arbeiter, auch der Lagerverwalter Sc. nicht, bekunden konnte, dass in den ersten Tagen des Januar 1950 kein Restbestand an Zucker im Lager mehr vorhanden war.

8

2.)

Die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.

9

Das Konkursverbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO.

10

Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung aus dieser Strafvorschrift gehen fehl.

11

a)

Der Einwand, eine Zahlungseinstellung sei nicht hinreichend festgestellt, geht schon deshalb ins Leere, weil über das Vermögen der Firma M. & Co. am 27. Februar 1950 unter Ablehnung des von den Gesellschaftern eingereichten Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens das Anschlusskonkursverfahren rechtskräftig eröffnet worden ist. Ob die Bankrotthandlung der Konkurseröffnung oder der Zahlungseinstellung zeitlich vorausgeht oder nachfolgt, ist gleichgültig, sofern nur ein tatsächlicher äusserer Zusammenhang zwischen der Massnahme und der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung besteht (RGSt 14, 21;  55, 30; BGHSt 1, 186, 191) [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]. Ein solcher Zusammenhang war nach den Feststellungen zweifelsfrei gegeben.

12

b)

Das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens ist ebenfalls erfüllt.

13

aa)

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte 15 Maschinen und eine grosse Menge von Konserven von Honnef nach Köln in das keinem Aussenstehenden bekannte Lager des Spediteurs von der He. weggeschafft (Fall 1). Dass der Konkursverwalter, von Angestellten des Angeklagten auf das Lager in Köln aufmerksam gemacht, die Maschinen und einen kleinen Teil der Konserven später nach Honnef zurückgeschafft hat, ist entgegen der Meinung der Revision unerheblich. Denn das Verbrechen gegen § 239 Abs. 1 Nr 1 KO war bereits mit der räumlichen Entfernung der Maschinen aus der Fabrik in Honnef vollendet.

14

Zu Unrecht meint die Revision ferner, ein Beiseiteschaffen entfalle deshalb, weil der Angeklagte den Erlös, den er aus dem Verkauf des grössten Teils der Konserven über das Kölner Lager sowie aus der Veräusserung der beiden Autoreifen (Fall 3) erzielte, nach den Feststellungen "für sich persönlich", slos - so folgert die Revision - für seinen Lebensunterhalt, verbraucht hat. Allerdings stellen nach Zahlungseinstellung vorgenommene Notverkäufe, die der Beschaffung des dringensten Lebensunterhalts dienen, kein "Beiseiteschaffen" im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO dar (BGH Urteil vom 10. April 1952, 5 StR 52/52). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aus den Verkäufen jedoch eine Einnahme von 2.350 DM erzielt und für sich verwendet. Hienach hat es sich auch bei dem Verkauf der Autoreifen nicht um einen Notverkauf zur Beschaffung des notwendigsten Unterhalts gehandelt.

15

Wenn die Revision weiter vorbringt, die Veräusserung der Konserven sei möglicherweise im Rahmen einer ordnungsmässigen Wirtschaft geschehen, so übersieht sie, dass der Angeklagte diese Vermögensstücke bereits mit ihrer Wegschaffung aus der Fabrik in das nur ihm bekannte Kölner Versteck räumlich beiseite geschafft hat. Eine solche Massnahme hat mit einer ordnungsmässigen Wirtschaft nichts zu tun.

16

bb)

Im Falle 2 - Verschiebung des Zuckers - vermisst die Revision die Feststellung, wohin der Zucker gebracht wurde. Dieser Feststellung bedurfte es nicht. Nach den widerspruchsfreien Feststellungen hat der Angeklagte L. in Begleitung des Angeklagten M. den Zucker aus dem Lager in Honnef bis vor das Fabriktor hinausgetragen; der Zucker wurde weder dem Betrieb, noch dem vorläufigen Vergleichsverwalter wieder zugeführt. Hienach ist, die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte M. habe auch den Zucker räumlich beiseite geschafft, hinreichend belegt.

17

Zu einer Prüfung dahin, ob der Zucker zu der Ehefrau L., die im Betrieb angestellt war, zur Abgeltung ihrer Lohnansprüche geschafft wurde, gab der Sachverhalt keinen Anlass. Der Angeklagte hat dies selbst nicht vortragen lassen. Das Landgericht brauchte sich daher mit dieser Möglichkeit nicht zu befassen.

18

c)

Auch das Merkmal der Absicht der Gläubigerbenachteiligung ist rechtlich fehlerfrei festgestellt Nach den hiezu getroffenen Feststellungen, die frei von Widerspruch sind und sich entgegen dem Vorbringen der Revision mit dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten und seiner psychopathischen Veranlagung auch in diesen Zusammenhang auseinandersetzen (U.A. S. 14), hat der Angeklagte nicht nur gewusst, dass er mit seinen Massnahmen seine Gläubiger, die ein Recht auf Befriedigung hatten, benachteiligen werde, sondern hat gerade diesen Erfolg herbeiführen wollen. Was die Revision hiezu vorträgt, wendet sich zum einen Teil gegen den unangreifbar festgestellten Sachverhalt, zum anderen Teil ist der Begriff der Benachteiligungsabsicht verkannt. Die Gläubigerbenachteiligung braucht nicht der vom Schuldner verfolgte Endzweck zu sein (RGSt 39, 139; BGH Urteil vom 10. August 1951 4 StR 202/51); § 239 KO ist sogar dann anwendbar, wenn dem Gemeinschuldner die künftige Gesundung seines Geschäfts und die spätere Befriedigung der Gläubiger vorgeschwebt hat (RGJW 34, 1500). Es kommt daher euch nicht darauf an, ob die Verminderung der Konkursmasse nach der Vorstellung des Angeklagten durch die von ihm geplante spätere Wortführung des Betriebs "aufgewogen" werden sollte Neu und da her unzulässig (§ 337 StPO) ist schliesslich das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe die Maschinen nach Köln gebracht, um sie vor dem Zugriff einzelner Gläubiger zu sichern. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts ging er darauf aus, die Maschinen wie die Konserven "dem Zugriff seiner Gläubiger", also der Gesamtheit der Gläubiger, zu entziehen. Etwas anderes hat nach den Urteilsausführungen auch die Ehefrau Lanzerath nicht bekundet.

19

d)

Rechtlichen Bedenken begegnet das angefochtene Urteil lediglich insofern, als es die mehreren Verstösse gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO zu einer Einheit zusammenfasst. Diese rechtliche Beurteilung entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die aber der Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 186, 190) [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51] aufgegeben hat. Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass er nur wegen eines Konkursverbrechens verurteilt ist.

20

Die Unterschlagung.

21

Eine Unterschlagung (§ 246 StGB) hat das Landgericht darin gefunden, dass der Angeklagte in der Zeit von Mitte Dezember 1949 bis zum 9. Januar 1950 6600 kg Mirabellen, die er den Rheinischen Blechwarenwerken in Weissenthurn zur Sicherung übereignet hatte, unberechtigterweise veräussert und den Erlöss für sich verwandt hat.

22

Alle Angriffe, die die Revision hiegegen erhebt, sind unbegründet.

23

a)

Die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Angeklagte über die Ware verfügt hat, findet sich ausdrücklich in der Tatschilderung (U.A. S 7). Nähere Feststellungen, wie im einzelnen die Veräusserung vor sich ging, brauchte das Landgericht nicht zu treffen.

24

b)

Die Rechtsbedenken, die die Revision gegen die Gültigkeit des Sicherungsübereignungsvertrags erhebt, greifen nicht durch. Die Revision meint zu Unrecht, dass der Vertrag mangels Bestimmheit der übereigneten und zu übereignenden Gegenstände nichtig sei. Die Konserven, die nach § 1 des Vertrags sofort in das Eigentum der Blechwarenwerke übergehen sollten, sind in der als Bestandteil des Vertrags geltenden Lagerliste nach Art und Menge angeführt. Der Vertrag bezeichnet den Gegenstand der Sicherungsübereignung auch insoweit bestimmt, als die Konserven, die die Firma M. & Co. nach § 4 des Vertrags künftig als Ersatzstücke in das Lager einzubringen hatte, den Blechwarenwerken übereignet werden sollten - vgl RGZ 132, 183, 188, worin das Reichsgericht seinen strengeren in RGZ 113, 57, auf welche Entscheidung sich die Revision beruft, vertretenen Standpunkt aufgegeben hat -.

25

Ebensowenig ist die in § 6 des Vertrages vereinbarte Abtretung der Forderungen, die die Firma M. & Co. aus der Veräusserung von Konserven aus dem Lager der Blechwarenwerke künftig erzielte, nach bürgerlichem Recht nichtig. Die abgetretenen Forderungen sind entgegen der Ansicht der Revision nach Gegenstand und Umfang in jedem Falle bestimmbar (vgl RGZ 136, 100, 102 ff); eine Vermischung oder Verarbeitung von Vorräten aus dem Lager der Blechwarenwerke mit anderen Konserven vor ihrer Veräusserung entfiel nach der Sachlage.

26

c)

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte die 6600 Glas Mirabellen, die bei der Bestandsaufnähme am 9. Januar 1950 nach Abzug der inzwischen von einem anderen Gläubiger gepfändeten 5000 Glas fehlten, unrechtmässig veräussert hat. Die Auslegung, die es den §§ 5 und 6 des Vertrages gibt, verstösst nicht nur nicht gegen die Denkgesetze oder anerkannte Auslegungsgrundsätze, sondern muss als einzig mögliche bezeichnet werden. Nach dem Sinn und Zweck des Vertrags sollten die Blechwarenwerke doppelt gesichert werden. Die Bestimmung des § 6, wonach bei einer Veräusserung von Bestünden aus dem Lager der Blechwarenwerke die daraus entstehenden Forderungen gegen die Abnehmer den Blechwarenwerken abgetreten sein sollten, berührt daher den § 5 nicht, Nach dieser Vertragsbestimmung war die Firma M. & Co. zur Entnahme von den Blechwarenwerken übereigneten Beständen jedoch nur "im Rahmen eines ordnungsmässigen Geschäftsverkehrs" und unter der weiteren Voraussetzung ermächtigt, dass sie das Lager der Blechwarenwerke "Zug um Zug" bis zur "Deckungsgrenze" auffüllte.

27

Nach den Feststellungen war der Angeklagte mit dem Sinn des Sicherungsübereignungsvertrags wohl vertraut und hat gewusst, dass er über die den Blechwarenwerken übereigneten Konserven nur verfügen durfte, wenn er bei einer Entnahme das Lager Zug um Zug, also sofort, mit eigenen, in seinem Betrieb hergestellten Konserven auffüllte. Hienach ist auch der innere Tatbestand des § 246 StGB erfüllt.

28

3.)

Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Der Satz des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe seine Gläubiger um ganz erhebliche Beträge geschädigt, hat ersichtlich die durch seine Straftaten entstandenen Schäden im Auge. Das Landgericht durfte auch strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte, wie festgestellt ist, keine Hemmungen hatte, bis zum völligen Zusammenbruch des Unternehmens sehr hohe Privatausgaben zu machen. Bei der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen ist das Gericht durch den Anklagegrundsatz nicht beschränkt (BGH Urteil vom 12. Juli 1951 4 StR 339/51).

29

II.

Zur Revision des Angeklagten L..

30

Die Revision ist offensichtlich unbegründet.

31

Sie bekämpft ausschliesslich den vom Landgericht im Falle 2 - Verschiebung des Zuckers - festgestellten Sachverhalt, Gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstossen die Feststellungen entgegen dem Vorbringen der Revision nicht. Die Rüge, das Landgericht habe es an der notwendigen Aufklärung fehlen lassen, ist entgegen dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt. Weder ist angegeben, welche Tatsachen noch aufzuklären waren, noch, welche Beweismittel der Tatrichter hiezu hätte benutzen sollen.

32

Die Anwendung der §§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, 49 StGB auf den festgestellten Sachverhalt weist keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf. Nach den Feststellungen hat er auch gewusst, dass Josef M. den Zucker dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollte.

33

III.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

34

Die Revision ist offensichtlich begründet.

35

Die Mindeststrafe für ein Verbrechen nach § 239 KO beträgt bei Zubilligung mildernder Umstände, die das Landgericht ohne Rechtsirrtum für gegeben erachtet, drei Monate Gefängnis (§ 239 Abs. 2 KO). Gegen den Gehilfen kann die Mindeststrafe zwar ermässigt werden, aber nur bis auf ein Viertel (§§ 49, 44 Abs. 4 StGB). Mit der Verhängung einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen gegen den Angeklagten L. hat das Landgericht deher das gesetzliche Mindestmass unterschritten.

36

Einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur anderweiten Straffestsetzung bedurfte es jedoch nicht. Denn in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts erachtet der Senat die gesetzlich niedrigste Strafe für angemessen (§ 354 StPO). Sie beträgt 23 Tage Gefängnis (RGSt 46, 304).

Dr. Moericke
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Sauer
Dr. Ludwig