Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1952, Az.: IV ZB 56/52
Vorlage einer Beschwerde an den Bundesgerichtshof in einer Sache, die den Kostenansatz nach § 13 Abs. 1 Kostenordnung (KostO) zum Gegenstand hat; Festsetzung der Gebühr für eine Anmeldung unter Verletzung des § 35 Kostenordnung (KostO); Eintragung von Satzungsänderungen einer Aktiengesellschaft bei einem Amtsgericht; Kosten für die Eintragung von Satzungsänderungen einer Aktiengesellschaft; Angleichung der weiteren Beschwerde nach § 13 Abs. 3 Kostenordnung (KostO) an den Rechtsbehelf nach§ 27 Finanzgerichtsgesetz (FGG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1952
- Aktenzeichen
- IV ZB 56/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 10158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Passau
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 7, 128 - 134
- NJW 1952, 1216-1217 (Volltext mit amtl. LS)
Sonstige Beteiligte
P. I.-Aktiengesellschaft in P.
Amtlicher Leitsatz
Eine weitere Beschwerde in einer Sache, die den Kostenansatz nach § 13 Abs. 1 KostO zum Gegenstand hat, ist nicht den Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift, die eine solche Sache betrifft, von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abgewichen werden soll.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Passau
gegen den Beschluss des Landgerichts in Passau vom 4. Dezember 1951
und den Vorlagebeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. Mai 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Baske, Dr. Kregel und Dr.v. Werner
in der Sitzung vom 14. Juli 1952
beschlossen:
Tenor:
Die Sache ist an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückzugeben.
Gründe
Die P. I.-Aktiengesellschaft in P. hat durch ihren Vorstand die von der Hauptversammlung beschlossene Umstellung des Aktienkapitals auf 220.000,- DM nach Maßgabe des DM-Bilanzgesetzes und andere Satzungsänderungen zur Eintragung bei dem Amtsgericht in Passau angemeldet. Die Eintragung ist erfolgt. Für sie berechnete der Kostenbeamte des Registergerichts eine Gebühr von 152,- DM, für die Anmeldung eine solche von 76,- DM. Die gegen diesen Kostenansatz erhobene Erinnerung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 KostO) hat das Registergericht zurückgewiesen. Das Landgericht in Passau hat auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin den Beschluss des Registergerichts aufgehoben und die Gebühr für die Eintragung auf 15,- DM, die für die Anmeldung auf 6,- DM ermäßigt. Mit der weiteren Beschwerde bemängelt der Bezirksrevisor, dass die Gebühr für die Anmeldung unter Verletzung des § 35 KostO angesetzt sei. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte sich dem Standpunkt des Landgerichts anschliessen und die weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich jedoch daran durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21. Juli 1950 (Rechtspfleger 1950, 571) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof gemäss § 28 Abs. 2 FGG vorgelegt.
Das Reichsgericht hat in ständiger Praxis angenommen, dass der Vorlagebeschluss eines Oberlandesgerichts bezw. des Bayerischen Obersten Landesgerichts auf Grund des § 28 Abs. 2 FGG es nicht bindet, dass es vielmehr selbständig zu prüfen hat, ob ein Fall des § 28 Abs. 2 vorliegt. Dieser Praxis des Reichsgerichts hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen. In vorliegender Sache sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 nicht erfüllt.
Gegenstand der weiteren Beschwerde sind die Kosten, die durch die Anmeldung eines Hauptversammlungsbeschlusses zum Handelsregister entstanden, sind. Die erwachsenen Gebühren für diese Anmeldung sind nach §§ 24, 31 Abs. 1 Ziff 7 und 35 KostO zu berechnen. Da die Anmeldung hier zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Registergerichts und die Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist, waren die Kosten nach § 13 Abs. 1 KostO von dem Kostenbeamten dieses Gerichts anzusetzen. Ob das Verfahren, das den Ansatz von Kosten in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Gegenstand hat, selbst wieder ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, ist zweifelhaft, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Denn die Rechtsbehelfe gegen den Kostenansatz sind in der Kostenordnung (§ 13 Abs. 2 und 3) so eingehend und umfassend geregelt, dass es sich erübrigt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Auch wenn die Frage zu bejahen wäre, ergibt sich für die vom Senat allein zu entscheidende Frage der Rechtsbehelfe gegen den Kostenansatz das dabei anzuwendende Verfahren aus dem Gesetz selbst, das einer ergänzenden Auslegung nicht bedarf. Fach diesem hat über Einwendungen und Erinnerungen des Kostenschuldners und des, Fiskus gegen den Kostenansatz nach § 13 Abs. 2 das Gericht gebührenfrei zu entscheiden, bei dem die Kosten angesetzt sind. Gegen diese Entscheidung findet nach Abs. 3 die Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt, sofern der Beschwerdegegenstand jetzt 50,- DM übersteigt. Die weitere Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung, stehenden Frage zulässt; die Vorschriften des § 568 Abs. 2 und 3 ZPO finden keine Anwendung. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; die Vorschriften der §§ 550, 551 ZPO gelten entsprechend.
Die weitere Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung unterscheidet sich wesentlich von dem gleich benannten Rechtsbehelf der §§ 27 ff FGG. Nach der Zivilprozessordnung ist die weitere Beschwerde nur statthaft, wenn die Beschwerdeentscheidung, gegen die sie sich richtete einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält; dem Gericht der weiteren Beschwerde können auch neue Tatsachen unterbreitet werden, es ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung beschränkt. Auf der anderen Seite kennt dieses Verfahren keine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof, wenn das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift abweichen will. Die weitere Beschwerde nach § 13 Abs. 3 KostO ist den Rechtsbehelf nach § 27 ff FGG nur insofern angeglichen, als sie auch dann statthaft ist, wenn die Beschwerdeentscheidung einen selbständigen Beschwerdegrund nicht enthält, und die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden kann, dass das Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat (§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO in Verbindung mit § 568 Abs. 2 und 3 ZPO).
Obwohl nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KostO demnach die Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu behandeln ist, ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass hieraus Bedenken gegen die Anwendung des § 28 FGG nicht hergeleitet werden können. Es beruft sich dafür auf die Rechtsprechung des. Reichsgerichts zu § 60 BGB, insbesondere die Entscheidung in RGZ 84, 185, § 60 Abs. 2 BGB bestimmt, dass gegen einen Beschluss, durch den die Anmeldung eines Vereins zur Eintragung in Vereinsregister zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung stattfindet. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn die Anmeldung einer Satzungsänderung zurückgewiesen wird, § 71 Abs. 2 BGB. Vereinsregistersachen gehören zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, §§ 55 BGB, 1 und 159 FGG. Das Antragungsverfahren ist in der Hauptsache nicht im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch selbst geregelt, §§ 59 ff BGB. Zu diesen Vorschriften gehören auch die §§ 60 Abs. 2 und 71 Abs. 2. Die Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 2 führte in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Meinungsverschiedenheiten in der Rechtsprechung und im Schrifttum. Es waren zwei Fragen, die sie beschäftigen. Zunächst wurde erörtert, vob § 60 Abs. 2 auch dann anzuwenden sei, wenn die Ablehnung der Anmeldung aus anderen als den Gründen des § 60 Abs. 1 erfolge. z.B. deshalb weil der Verein einen wirtschaftlichen Zweck verfolge. Das Reichsgericht (RGZ 47, 386 und 84, 158) sowie das Kammergericht (ROLG 8, 19 = KGJ 26 A 3) waren entgegen dem Standpunkt, des Oberlandesgerichts Dresden (ZentrBlFG 5, 760) der Ansicht, dass § 60 Abs. 2 auch anzuwenden sei, wenn die Anmeldung zurückgewiesen werde, weil der Vereinszweck nicht den Erfordernissen des § 21 BGB entspreche. Das Reichsgericht entschied weiter, dass auf das Beschwerdeverfahren die Vorschrift des § 28 FGG anzuwenden sei, indem es in RGZ 84, 358 [162] ausdrücklich den in dieser Frage vom Kammergericht in wiederholten Entscheidungen eingenommenen Standpunkt im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Punkten der Begründung billigte.
Das Kammergericht hat seinen Standpunkt in ROLG 8, 19 = KGJ 26 A 3 eingehend begründet. Die Ausführungen gipfeln in dem Satz, dass nicht angenommen werden könne, dass die eventuelle Zuständigkeit des Reichsgerichts (nach § 28 FGG) für Vereinssachen, die zweifellos zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten und denen deshalb Abschnitt 8 des ReichsFGG gewidmet sei, durch die Vorschrift des § 60 Abs. 2 BGB und die entsprechende Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 BGS eingeschränkt werden solle. Es handele sich, wie aus der Entstehungsgeschichte des § 60 hergeleitet werde, lediglich um eine vorläufige Regelung in Sinne der Festlegung, dass hier das bereits bekannte Rechtsmittel, der sofortigen Beschwerde der Zivilprozessordnung behufs alsbaldigen Abschlusses des Verfahrens bestehen solle. Dagegen habe es der Kommission sicher fern gelegen, den Zuständigkeitsvorschriften des künftigen Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorzugreifen. Das Reichsgericht hat in RGZ 84, 158 [162] nicht näher dargelegt, in welchen Punkten es der Begründung des Kammergerichts nicht zustimmt, sondern hat sich darauf beschränkt auszuführen, dass sicherlich dem Kammergericht im Ergebnis zuzustimmen sei, obwohl es sich den Bedenken nicht verschliesse, die aus den Ausführungen der Denkschrift zu einem Entwurf eines Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit herzuleiten seien, die aber nicht ausschlaggebend seien, weil sie im Gesetz selbst nicht zum Ausdruck kämen.
Es kann dahinstehen, ob dem Standpunkt des Reichsgerichts in der Auslegung des § 60 Abs. 2 BGB (§ 71 Abs. 2, 73 Abs. 1 Satz 3) zuzustimmen ist (vgl wegen der Bedenken Planck 4. Aufl § 60 Bem 3; Staudinger-Riezler BGB 10. Aufl § 60 Bem 4). Auch wenn man zugibt, dass erhebliche Gründe dafür sprechen, in Vereinsregisterangelegenheiten unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der §§ 60, 71 und 73 BGB die Vorschriften des § 28 Abs. 2, 3 FGG anzuwenden, so greifen diese Gründe doch nicht für die Auslegung des § 13 Abs. 3 KostO durch.
Wie in den Fällen des § 60 Abs. 2 BGB steht dieser Auslegung zunächst der Wortlaut der Vorschrift der Kostenordnung entgegen. Besagt das Gesetz, dass die Beschwerde eine solche nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ist, so muss dieser Fassung schon einige Gewalt angetan werden, wenn man auf das Verfahren Vorschriften des Gesetzes in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendet. Aber solche Erwägungen sind nicht allein entscheidend. Bei der Auslegung des § 60 BGB war die Entstehungsgeschichte der Bestimmung von wesentlicher Bedeutung. Es handelte sich ursprünglich nur um eine vorläufige Regelung, den Vorschriften des FGGüber die Beschwerde sollte nicht vorgegriffen werden. Trotzdem hat man es dann bei der "vorläufigen" Regelung belassen (§ 1 FGG). Um eine vorläufige Regelung handelt es sich bei der Reichskostenordnung nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass sie nach der Absicht ihrer Verfasser den Stoff des Kostenwesens in den in § 1 KostO genannten Angelegenheiten nicht endgültig und abschließend regeln sollte. Es kann auch nicht wie bei § 60 Abs. 2 BGB gesägt werden, dass man, wie das Kammergericht a.a.O. ausführt, nur habe festlegen wollen, dass durch die Einführung der sofortigen Beschwerde der alsbaldige Abschluss des Verfahrens sichergestellt werde. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde der Kostenordnung sind einfache. Beschwerden. Es bestünden aber auch keine sonstigen sachlichen Gründe, das Beschwerdeverfahren den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu unterwerfen, wenn man dies nicht mit allen daraus sich ergebenden Polgerungen gewollt hätte. Nicht nur handelt es sich um eine einfache, nicht an eine Einlegungsfrist gebundene Beschwerde; für die weitere Beschwerde werden die Vorschriften des § 568 Abs. 2 und 3 ZPO für unanwendbar erklärt und die weitere Beschwerde insofern ausdrücklich in ihrem Charakter der weiteren Beschwerde der §§ 27 ff FGG angepasst. Es ist nicht ersichtlich, welchen Sinn es dann aber haben sollte, die Beschwerde (und damit auch die weitere Beschwerde) als solche nach der Zivilprozessordnung zu bezeichnen, wenn auf das Beschwerdeverfahren die Vorschriften der §§ 19 ff FGG hätten Anwendung finden sollen. Dazu kommt, dass die Kostenordnung nicht nur die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern auch für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen regelt (§§ 1 und 128 ff KostO). Der Standpunkt des Vorlagebeschlusses würde dazu führen, dass in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit nach § 28 Abs. 2 FGG der Bundesgerichtshof mit Kostensachen befasst werden kann, nicht aber in Zwangsversteigerungssachen. Denn diese sind sicher keine Angelegenheiten der freiwilligen, sondern der streitigen Gerichtsbarkeit (§§ 869 ZPO, 95 ff ZVG). Es tritt aber noch ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt hinzu. Es handelt sich um ein Verfahren, das den Ansatz von Kosten zum Gegenstand hat. So notwendig es sein mag, in Vereinsregistersachen den Weg zum Bundesgerichtshof in Interesse der Rechtseinheit nicht zu verschliessen, so wenig kann diese Erwägung hier massgebend sein, Nicht nur in Kostensachen in der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, sondern auch in allen anderen Verfahren, die den Ansatz von Kosten zum Gegenstand haben, wie in der streitigen Gerichtsbarkeit (§ 104 ZPO) oder nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung (§§ 86 a und b), kann der Bundesgerichtshof mit Kostenansatzsachen nicht befasst werden, es handele sich denn um solche, die in einen bei ihm anhängigen Verfahren entstanden sind. Es besteht kein sachlicher Grund, für Kostenansatzsachen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit diesen Weg zu eröffnen. Dies widerspräche der in wiederholten gesetzgeberischen Maßnahmen zum Ausdruck gekommenen Tendenz, durch Einführung eines Mindestbetrages für den Beschwerdegegenstand und dergleichen den Rechtsmittelzug in Kostensachen einzuschränken und diese von den oberen Gerichten trotz des nicht zu verkennenden allgemeinen Interesses an einer gleichmässigen Handhabung des Kostenrechts möglichst fernzuhalten. Da Beschlüsse über den Kostenansatz von denen unterschieden werden müssen, die die Kostentragungspflicht betreffen (§ 20 a FGG), kann aus dem Beschluss des Senats vom 11. März 1952 - IV ZB 99/51 - nichts für die hier zu treffende Entscheidung hergeleitet werden.
Da aus diesen Gründen die Voraussetzungen für eine Vorlage der vorliegenden Sache an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG zu verneinen sind, muss die Sache an das vorlegende Gericht zurückgegeben werden.
Ascher
Raske
Kregel
v. Werner