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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1952, Az.: IV ZB 99/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1952
Aktenzeichen
IV ZB 99/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 22.12.1950
OLG Oldenburg

Prozessführer

des Zimmermanns Friedrich F. in H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

Prozessgegner

die G.-T.-Gesellschaft m.b.H. in H.,

Amtlicher Leitsatz

Nach Art. II §6 Abs. 4 der 40. DVO zum UmstG kann das Gericht auch über aussergerichtliche Kosten des Verfahrens entscheiden.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. Dezember 1950 in der Sitzung vom 11. März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Dr. Hartz, Johannsen und Scheffler

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der weiteren Beschwerde einschliesslich der dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1-50 DM festgesetzt.

Gründe:

1

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 23. September 1950 gemäss §60 der 40. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz festzustellen, dass eine für den Spar- und Darlehenskassenverein H. im Grundbuch von H. eingetragene Grundschuld von 4.000 GM im Verhältnis 1 : 1 auf DM umgestellt sei. Der Antrag war gerichtet gegen die Bundesrepublik Deutschland (Soforthilfefonds), vertreten durch das Land Niedersachsen dieses vertreten durch die G.-T.-Gesellschaft m.b.H. Das Amtsgericht Iburg gab dem Antrag statt. Die Antragsgegnerin legte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, festzustellen, dass im Anschluss an die Grundschuld von 4.000 GM eine Umstellungsgrundschuld von 2.340 DM entständen sei. Sie nahm die Beschwerde jedoch alsbald wieder zurück. Das Landgericht Osnabrück legte mit Beschluss vom 22. Dezember 1950 der von ihm als Antragsgegnerin bezeichneten Treuhand-Gesellschaft auf Antrag des Antragstellers die aussergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragsgegnerin sofortige weitere Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Das Oberlandesgericht Oldenburg erachtet die sofortige weitere Beschwerde nach §20 a FGG als unzulässig. Es hat jedoch die Sache nach §28 Abs. II FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da nach seiner Auffassung über die aussergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde zu entscheiden sei und sie der vom Land Nierdersachsen und der Treuhand-Gesellschaft nur vertretenen Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen seien, während das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss vom 20. Oktober 1950 NJW 1951, 24 = BayObLGZ 1, 222 die Kosten dem Lande, in dem sich der mit der Umstellungsgrundschuld belastete Grundbesitz befand, auferlegt hat.

2

Die Voraussetzungen des §28 Abs. 2 FGG sind gegeben.

3

Das Oberlandesgericht Oldenburg hält mit Recht die weitere Beschwerde nach §20 a FGG für unzulässig, weil der Betrag der der Antragsgegnerin vom Landgericht auferlegten Kosten 50 DM nicht übersteigt. Es hat festgestellt, dass diese Kosten 17,36 DM betragen. Damit ist die im §20 a Abs. 2 FGG bestimmte und gemäss §6 Abs. 1 der 40. DVO zum UmstG auch hier massgebende Wertgrenze für die Zulässigkeit einer Beschwerde nur wegen des Kostenpunktes nicht erreicht. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

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Über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat nach Art. II §6 Abs. 4 der 40. DVO z. UmstG das Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden. Das Oberlandesgericht in Oldenburg vertritt in seinem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass das Gericht dabei auch über die aussergerichtlichen Kosten zu entscheiden hat. Es verkennt nicht, dass die Erstattung aussergerichtlicher Kosten im FGG nicht geregelt ist, und dass sie daher im Verfahren über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur insoweit in Betracht kommt, als dies entweder für diese Angelegenheiten allgemein landesrechtlich bestimmt oder für einzelne Angelegenheiten in den entsprechenden Gesetzen ausdrücklich vorgesehen ist. Eine solche ausdrückliche Regelung hält das Oberlandesgericht hier für gegeben, weil Art. II §6 Abs. 4 der 40. DVO allgemein von den "Kosten des Verfahrens" spricht. Dieser Fassung entnimmt das Oberlandesgericht, dass damit eine einheitliche Regelung getroffen werden sollte, die für alle durch das Verfahren entstandenen Kosten gelten soll.

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Dem ist im Ergebnis beizutreten. Der Begriff "Kosten des Verfahrens" ist zwar nicht eindeutig. Er kann sich auf die Gerichtskosten beschränken, aber auch die aussergerichtlichen Kosten mit umfassen. In beiden Bedeutungen wird der Begriff in Gesetzen und Verordnungen gebraucht. Es kommt deshalb darauf an, ob aus dem Zusammenhang, in dem das Gesetz den Begriff im Einzelfall verwendet, Anhaltspunkte für seine Auslegung zu gewinnen sind. Eine Auslegung des §6 Abs. 4 ist durch Heranziehung des Art. II §6 Abs. 6 der 40. DVO und des §15 der 28. DVO z. UmstG möglich. Art. II §6 Abs. 6 der 40. DVO bestimmt, dass in den Fällen, in denen ein anderes Verfahren sich durch die in der 40. DVO getroffene Regelung erledigt, die Gerichtskosten niederzuschlagen und die aussergerichtlichen Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Wenn auch, wie das LG Hamburg (Rechtspfleger 1950, 522) betont, damit nur die Kosten des anderen, erledigten Verfahrens gemeint sind, so lässt sich aus dem Zusammenhang der beiden Bestimmungen im §6 Abs. 4 und Abs. 6 doch so viel entnehmen, dass der im §6 Abs. 4 verwendete Begriff der "Kosten des Verfahrens" nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mit dem im Abs. 6 gebrauchten Begriff der "Gerichtskosten" identisch sein soll. Es wäre sonst nicht einzusehen, warum nicht für den gleichen Begriff innerhalb desselben Paragraphen auch dasselbe Wort gebraucht worden wäre. Sind aber hier unter "Kosten des Verfahrens" nicht nur die Gerichtskosten zu verstehen, so kann damit nur der Oberbegriff gemeint sein, der Gerichtskosten und aussergerichtliche Kosten umfasst.

6

Zu demselben Ergebnis führt ein Vergleich mit §15 der 28. DVO., die die Verfahrensvorschriften über die Vertragshilfe nach §21 UmstG enthält. Dort heisst es: "Die Regelung der Kosten des Verfahrens und der aussergerichtlichen Kosten bleibt der Gesetzgebung der Länder vorbehalten." Diese Fassung in dieser, wenige Wochen vor der 40. DVO von demselben Gesetzgeber erlassenen Bestimmung scheint zunächst dafür zu sprechen, dass unter den "Kosten des Verfahrens" auch in Art. II §6 Abs. 4 der 40. DVO nicht auch die aussergerichtlichen Kosten zu verstehen sind, weil diese im §15 der 28. DVO ausdrücklich neben den Kosten des Verfahrens erwähnt werden. Dieser Schluss ist aber nicht gerechtfertigt. Die ausdrückliche Erwähnung der aussergerichtlichen Kosten im §15 dient der Klarstellung. Wäre sie unterblieben und wären unter "Kosten des Verfahrens" im Sinne des §15 nicht auch die aussergerichtlichen zu verstehen, so hätte ohnehin kraft des oben erwähnten allgemeinen Rechtszustandes hinsichtlich der Erstattung aussergerichtlicher Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dasselbe gegolten, nämlich die landesgesetzliche Regelung. Die besondere Erwähnung der aussergerichtlichen Kosten bedeutet, an dieser Stelle nur einen Hinweis für den Landesgesetzgeber darauf, dass auch die Erstattung aussergerichtlicher Kosten in Betracht zu ziehen ist. Demgegenüber ist die Regelung, im Art. II §6 Abs. 4 grundsätzlich anders, weil die Regelung der Kostenlast nicht dem Landesrecht vorbehalten ist, sondern im Gesetz selbst geregelt wird. Zwar ist nur von den "Kosten des Verfahrens" die Rede, ein Zusatz über die aussergerichtlichen Kosten fehlt. Hat ihn derselbe Gesetzgeber im §15 der 28. DVO noch für erforderlich gehalten, so kann nicht angenommen werden, dass er dies in der wenige Wochen später erlassenen 40. DVO z. UmstG nicht mehr für geboten hielt. Das Fehlen eines entsprechenden Zusatzes kann nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung über die Kosten des Verfahrens schon eine umfassende Regelung getroffen zu haben glaubte, in der auch die aussergerichtlichen Kosten einbegriffen waren.

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Das so gewonnene Ergebnis entspricht auch einem praktischen Bedürfnis. Bei den im FGG selbst geregelten Angelegenheiten kommt ein Parteienstreit im eigentlichen Sinn in der Regel nicht in Betracht. Deshalb konnte bei Erlass des Gesetzes eine Bestimmung über die aussergerichtlichen kosten entbehrlich erscheinen. Bei den ausserhalb des FGG geregelten Angelegenheiten, die nur verfahrensrechtlich dem Verfahren über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind, ist das häufig jedoch durchaus anders. Das gilt auch für das Verfahren nach Art. II §6 der 40. DVO. Dieses Verfahren betrifft einen echten Parteienstreit, der sonst im Zivilprozess auszutragen wäre. Dabei sind Entscheidungen zu fällen, die für die Beteiligten wirtschaftlich von weittragender Bedeutung sind. Es handelt sich meistens um Rechtsfragen, in denen die Beteiligten rechtskundiger Beratung und Vertretung bedürfen, so dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts häufig geboten ist. Das alles begründet ein Bedürfnis für eine Entscheidung auch über die aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Im Ergebnis ist daher dem Oberlandesgericht Oldenburg darin zuzustimmen, dass Art. II §6 Abs. 4 der 40. DVO dem Gericht auch eine Entscheidung über die aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens ermöglicht.

8

Die hiernach zu treffende Kostenentscheidung muss billigerweise im vorliegenden Fall dahin lauten, dass derjenige Teil, der die unzulässige weitere Beschwerde eingelegt hat, auch ihre Kosten trägt.

9

Die Frage, ob in solchem Fall die grundschuldverwaltende Stelle selbst die Kosten zu tragen hat, oder ob sie dem Land, in dem das Grundstück liegt, oder dem Bund aufzuerlegen sind, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Beschluss vom 12. Juli 1951 - IV ZB 5/51 und vom 24. Oktober 1951 - IV ZB 43/50). Nach §6 Abs. 1 S. 3 der 40. DVO ist, soweit der Streit oder die Ungewissheit über die Umstellung die nach den Vorschriften zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich entstehende Grundschuld berührt, wie das im vorliegenden Fall zutrifft, auch die Stelle am Verfahren beteiligt, die mit der Ausübung der Rechte aus der Staatsgrundschuld betraut ist. Beteiligt ist also das die Staatsgrundschuld verwaltende Institut selbst, nicht aber das Land, das ihm seine Aufgabe übertragen hat, oder der Bund, dem letztlich das Treuhandvermögen zusteht. Gemäss §6 Abs. 4 können aber die am Verfahren Beteiligten auch mit den Kosten belastet werden. Auch §10 KostO, auf den sich die Treuhand-Gesellschaft beruft, steht dem nicht entgegen, schon deswegen, weil die Gebührenfreiheit erst beim Kostenansatz zu prüfen ist (§13 KostO) und ausserdem selbst eine Gebührenfreiheit nach §10 von der Zahlung von Auslagen nicht entbindet, noch viel weniger selbstverständlich von der Erstattung von Kosten an den Gegner. Das gefundene Ergebnis entspricht auch der Billigkeit, da, soweit die verwaltende Stelle kein Verschulden trifft, ihr Ersatz für etwaige Kosten durch das Land oder den Bund wird gewährt werden können.

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Nach alledem waren die Kosten der weiteren Beschwerde der Treuhand-Gesellschaft aufzuerlegen. Dabei ist unerheblich, dass der Antragsteller seinen Antrag gegen die Bundesrepublik, vertreten durch das Land Niedersachsen und dieses wieder durch die Treuhand-Gesellschaft, gerichtet hatte. Hier handelt es sich um eine unschädliche falsche Bezeichnung.

BR Dr. Lersch ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift verhindert Ascher Ascher Dr. Hartz Johannsen Scheffler