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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1952, Az.: IV ZR 108/51

Rechtsfolgen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für ein Hypothekendarlehen; Übernahme von Einwendungen eines Vertragshilfeverfahrens in einen Prozess ; Auswirkungen der Umstellung einer Forderung aufgrund der Währungsreform auf die Hauptverbindlichkeit einer Bürgschaft; Berufung auf Treu und Glauben bei fehlender Regelung im Spezialgesetz; Grundsatz der Akzessorietät einer Bürgschaft bei Veränderung der Vermögenslage hinsichtlich der Hauptverbindlichkeit; Grundsatz der Akzessorietät bei vorheriger Schuldmitübernahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1952
Aktenzeichen
IV ZR 108/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 04.05.1951

Fundstellen

  • BGHZ 6, 385 - 398
  • DB 1952, 676 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1952, 672-674 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 1049-1050 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Stadt D.
vertreten durch den Rat der Stadt

Prozessgegner

Westdeutsche B. in K., K.-Ring ...,
vertreten durch ihren Vorstand

Amtlicher Leitsatz

Herabsetzung oder Stundung einer Forderung in Vertragshilfeverfahren wirken auch zugunsten des Bürgen.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. v. Werner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. Mai 1951 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat den in Duisburg belegenen Grundbesitz der Grundstücksgesellschaft G. & W. mit zwei Darlehenshypotheken von je 250.000,- Goldmark beliehen. Für eine dieser Hypotheken hat die beklagte Stadt in Rahmen ihres städtischen Wohnungsbauprogramms in einer Urkunde von 27. Oktober 1928 die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen, die sich auch auf die Zinsen. Kosten und sonstigen Nebenleistungen erstreckt. Die Firma G. & W. hat inzwischen durch Kriegs- und Nachkriegsfolgen Vermögensverluste erlitten. Sie hat deshalb beim Amtsgericht in Duisburg im Wege richterlicher Vertragshilfe Herabsetzung ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin beantragt (12 II VHW 10/50) und dort insbesondere geltend gemacht, dass die auf den belasteten Grundstücken errichteten Häuser durch Borabenwürfe schwer beschädigt, zum Teil völlig zerstört seien.

2

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagen Zahlung von Zinsrückständen und zwar aus der Zeit bis zum 20. Juni 1948 in Höhe von 229,01 DM und für die Seit von 21. Juni 1948 bis 30. Juni 1950 1.832,08 DM. insgesamt 2.061,09 DM. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass die Massnahmen, die etwa in dem eingeleiteten Vertragshilfeverfahren zugunsten der Klägerin angeordnet werden würden, auch ihr als Bürgin zugute kommen müssten. Ausserdem sei sie auch selbst Gemäss § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt, diejenigen Einreden geltend zu machen, die dem Hauptschuldner aus § 242 BGB zustunden. Sie hat deshalb um Klagabweisung gebeten.

3

Das Landgericht in Duisburg hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, hilfsweise bittet sie um Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vertragshilfeverfahrens. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

4

In dem von der Hauptschuldner in eingeleiteten Vertragshilfeverfahren 12 II VHW 1950 ist der Antrag auf Vertragshilfe durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 4. Juli 1951 zurückgewiesen worden. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Landgerichts Duisburg von 5. Oktober 1951, die weitere Beschwerde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 1951 zurückgewiesen. Die Hauptschuldnerin hat inzwischen erneut Vortragshilfe beantragt. Das Verfahren schwebt noch (12 VHW 1/52 des Amtsgerichts Duisburg).

Entscheidungsgründe

5

I.

Die Urkunde vom 27. Oktober 1928 enthält nach ihrem Wortlaut eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Beklagten. Das Berufungsgericht hat untersucht, ob die. Parteien etwa entgegen diesen Wortlaut eine Schuldmitübernahme der Beklagten gewollt und vereinbart haben und hat des abgelehnt. Diese Auslegung des Vortrages durch das Berufungsgericht beruht überwiegend auf tatrichterlicher Würdigung. Das Berufungsgericht hat sie in rechtlich bedenkenfreier Weise vorgenommen. Sie ist für das Revisionsgericht bindend.

6

Die Parteien streiten in der Hauptsache darum, ob die Beklagte sich gegenüber ihrer Verpflichtung aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft darauf berufen kann, dass die Leistungspflicht des Hauptschuldners im Vertragshilfeverfahren herabgesetzt oder gestundet wird, und ob die Beklagte die Einreden, die der Hauptschuldner in dem Vertragshilfeverfahren geltend machen kann, auch unabhängig davon selbst in diesem Prozess der Klage entgegensetzen kann. Eine Herabsetzung oder Stundung der Forderung im Verfahren nach § 1 des Vertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 (BGBl, 197), früher § 21 UmstG, betrifft zwar in erster Linie den Kapitalbetrag der Forderung, sie kann aber such wegen des Umstellungsbetrages für rückständige Zinsen aus der Zeit vor der Währungsreform beantragt werden. Denn auch die Zinsen stellen eine Verbindlichkeit dar, die vor dem 21. Juni 1948 begründet ist. Ebensowenig sind Bedenken daraus herzuleiten, dass die Klage sich auch im übrigen nicht auf die Kapitalforderung, sondern auf die nach der Währungsreform fällig gewordenen Zinsen bezieht. Diese Zinsraten sind zwar von vornherein in DM fällig geworden, und es handelt sich daher nicht um ihre Umstellung. Trotzdem sind die Voraussetzungen des § 1 VertragshilfeG auch für sie gegeben. Denn zu den vor dem 21. Juni 1948 begründeten Verbindlichkeiten im Sinne dieser Bestimmung gehören auch solche wiederkehrenden Leistungen, die zwar nach der Währungsreform fällig geworden sind, aber aus einem vor den 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnis stammen. Dass das der Absicht des Gesetzes entspricht, ergibt sich auch aus § 3 VertragshilfeG, der für die Herabsetzung solcher Zinsverpflichtungen in Vertragshilfeverfahren besondere Voraussetzungen aufstellt.

7

Das von der Hauptschuldnerin eingeleitete Vertragshilfeverfahren 12 II VHW 10/50 des Amtsgerichts Duisburg ist nach Erlass des Berufungsurteils durch Zurückweisung des Antrags beendet worden, und zwar, ist der Antrag zurückgewiesen worden, weil die Hauptschuldner in bisher von der Gläubigerin noch nicht in Anspruch genommen worden sei und deshalb noch kein Raun für einen Antrag des Schuldners auf § 21 des Umstellungsgesetzes sei. Sine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf dieses Vertragshilfeverfahren kommt daher nicht mehr in Betracht. Ebensowenig kann die Beklagte noch geltend machen, dass jenes Verfahren zu einer Herabsetzung oder Stundung der Hauptverbindlichkeit führen werde. Ob diese neue, von Amts wegen durch Heranziehung der Akten festgestellte Tatsache der Beendigung des Verfahrens in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden kann, weil die Tatsache nicht für die sachlich-rechtliche Prüfung den Anspruchs, sondern für die prozessualen Voraussetzungen von Bedeutung ist, bedarf keiner abschliessenden Entscheidung. Denn wenn sie berücksichtigt werden kann, müsste auch die weitere Tatsache Beachtung finden, dass die Hauptschuldnerin inzwischen ein neues Vertragshilfeverfahren eingeleitet hat (12 VHW 1/52 des Amtsgerichts Duisburg). Bei der Entscheidung ist daher davon auszugehen, dass ein Vertragshilfeverfahren über die Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin anhängig ist.

8

II.

Nach § 767, Abs. 1 Satz 1 BGB ist für die Verpflichtung des Bürgen der Jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit massgebend. Die Umstellung einer Forderung nach dem Umstellungsgesetz bewirkt kraft Gesetzes eine Veränderung der Forderung, die nach § 767 BGB auch dem Bürgen gegenüber massgebend ist. Zu entscheiden ist, ob eine weitere Herabsetzung der Verpflichtung des Haupt-Schuldners oder eine Stundung im Vertragshilfeverfahren auch zugunsten des Bürgen wirkt. Dabei kommt es, soweit die Beklagte hilfsweise Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des auf Antrag der Hauptschuldnerin schwebenden Vertragshilfeverfahrens beantragt, darauf an, ob § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB hier zur Anwendung kommt. Wird das bejaht, so könnten die Voraussetzungen des § 148 ZPO gegeben sein. Soweit die Beklagte aber Klagabweisung begehrt und selbst die dem Hauptschuldner im Vertragshilfeverfahren zustehenden Rechtsbehelfe in diesen Prozess geltend nacht, wäre weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sind, wo nach der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen kann, und, sofern das zu bejahen wäre, ob das nur in dem nach § 1 VertragshilfeG vorgesehenen Verfahren oder auch in diesem Prozess möglich ist.

9

Die auf § 768 BGB gestützte Verteidigung der Beklagten ist jedenfalls unbegründet. Denn die Beklagte will unter Berufung auf § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die den Hauptschuldner zustehenden Rechtsbehelfe selbst in diesem Rechtsstreit in der Weise geltend machen, dass sie ihre Einreden aus § 242 EGB herleitete. Nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Da die Hauptschuldnerin schon ihrerseits Vertragshilfe in Anspruch nimmt, stehen ihr daneben nicht noch Einreden aus § 242 BGB zur Verfügung, die dann auch die Beklagte als Bürgin noch geltend machen könnte. Allerdings kann es einem Schuldner nicht verwehrt werden, sich im Zivilprozess auf § 242 BGB zu berufen, wenn es sich um einen Tatbestand handelt, der im Vertragshilferecht nicht geregelt ist, oder wenn er Vertragshilfemassnahmen begehrte die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen (OGHZ 1, 394). Soweit aber der Tatbestand und die begehrte Schutzmassnahme ganz im Rahmen des Vertragshilferechts (§ 1 des VertragshilfeG, früher § 21 UmstG) liegen, ist neben der Sonderregelung der Vertragshilfe für eine Berufung auf § 242 EGB im Prozess kein Raum mehr. Bei anderer Beurteilung würde sich ergeben, dass dem Schuldner mit der Vertragshilfe und der Berufung auf § 242 EGB zwei Möglichkeiten zur Wahl gestellt wären. Das kann mit Rücksicht auf die besondere Ausgestaltung des Vertragshilfeverfahrens nicht angenommen werden. Das Vertragshilferecht ist vielmehr eine Sonderregelung und insoweit eine Spezialnorm gegenüber dem § 242 BGB. Soweit also die Vorschriften des Vertragshilfegesetzes. Platz greifen, ist eine Berufung auf § 242 BGB im Prozess nicht mehr, möglich. Der Senat hat das schon in Anschluss an die vom II. Zivilsenat vertretene Auffassung (BGHZ 2, 150 [153]) in seinem Urteil vom 3. April 1952 (IV ZR 136/51) ausgesprochen. Kann aber hiernach die Hauptschuldnerin neben dem von ihr eingeleiteten Vertragshilfeverfahren in Prozess keine Rechtsbehelfe aus § 242 BGB herleiten, so hat auch die Beklagte diese Möglichkeit nicht. Die Beklagte kann daher nicht unabhängig von dem Vertragshilfeverfahren die Rechtsbehelfe aus § 242 BGB geltend machen, um Abweisung der Klage zu erreichen.

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Soweit die Beklagte schliesslich noch geltend macht, dass sie im Rahmen ihres Wohungsbauprogramms mehrere Bürgschaften übernommen hat, aus denen sie jetzt in Ansprach genommen wird, und dass auch für sie selbst Umstände gegeben seien, die eine Herabsetzung ihrer Leistungspflicht rechtfertigen würde, hat das Berufungsgericht die Beklagte zutreffend auf den leg der Vertragshilfe im Vertragshilfeverfahren verwiesen. Auch die Beklagte kann für sich selbst nicht den Fortfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft und damit eine Einrede aus § 242 BGB geltend machen, weil der von ihr behauptete Tatbestand und die begehrte Schutzmassnahme ganz im Rahmen des Vertragshilferechts liegen. Eine Berücksichtigung dieses Vorbringens im Prozess ist unter dem Gesichtspunkt der Vertragshilfe nur mit Zustimmung des Gläubigers zulässig (§ 11 Abs. 4 VertragshilfeG, der wörtlich übereinstimmt mit § 8 Abs. 3 der 28. DVO zum UmstG).

11

Im Ergebnis ist daher die Verteidigung der Beklagten nur insoweit erheblich, als sie geltend macht, dass die Höhe ihrer Verpflichtung mit Rücksicht auf § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Ausgang des Vertragshilfeverfahrens zwischen der Hauptschuldnerin und der Gläubigerin abhängt, und dass deshalb eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des Vertragshilfeverfahrens in Betracht komme, jedenfalls aber ihre Verurteilung nicht möglich sei, weil die Höhe ihrer Verpflichtung zur Zeit noch nicht feststehe. Es bedarf deshalb der Prüfung, ob § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Anwendung kommt.

12

III.

1)

Nach 1 VertragshilfeG können vor dem 21. Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten aus allgemeinen Schuldverhältnissen, auf Antrag des Schuldners im Wege richterlicher Vertragshilfe gestundet oder herabgesetzt werden, wenn und insoweit, die volle Leistung oder die fristgemässe Zahlung dieses Betrages dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann. Es handelt sich demnach darum, dass die geschuldete Leistung nach Massgabe der Verhältnisse des Einzelfalls herabgesetzt oder gestundet wird, und es kann nicht zweifelhaft sein, dass dadurch die Forderung in ihrem Bestand verändert wird. In dem Umfange, in dem der ursprünglich geschuldete Betrag den im Vertragshilfeverfahren festgesetzten Betrag übersteigt, erlischt die Forderung. Die Ermässigung wirkt wie eine Herabsetzung der Forderung auf Grund des § 242 BGB, insbesondere wie in den Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vertragshilfe überhaupt nur eine besondere verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung der Rechtsbehelfe des § 242 BGB ist (so Palandt § 242, 6 c).

13

2)

Ist hiernach davon auszugehen, dass die Herabsetzung der Forderung im Vertragshilfeverfahren den Bestand der Hauptforderung verändert, so sind die Voraussetzungen des § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich gegeben. Nun liegt das Wesen der Bürgschaft darin, den Gläubiger gegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu sichern. Wenn daher das Vortragshilfeverfahren nur der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Rechnung trägt, um seine wirtschaftliche Existenz aufrechtzuerhalten, so liesse sich die Auffassung vertreten, dass der Sicherungszweck der Bürgschaft, der ja gerade für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners praktisch Bedeutung gewinnt, davon nicht berührt wird (so OLG Stuttgart HEZ 1, 96; Palandt 768, 2 a). Die Entscheidung hängt daher davon ab, ob der in § 767 Abs. 1 Satz 1 ZGB aufgestellte Grundsatz der Abhängigkeit der Bürgschaft von der Hauptverbindlichkeit gegenüber dem der Bürgschaft wesentlichen Sicherungszweck zurücktreten muss, wenn die Hauptverbindlichkeit im Wege der Vertragshilfe herabgesetzt wird.

14

Der Grundsatz des § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB ist für den Regelfall gedacht, in dem die Zahlungsunfähigkeit das Schuldners den Bestand der Schuld unberührt lässt, also der Bürge, der gerade bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners den Gläubiger Sicherheit bieten soll, unverändert haftet. Das Reichsgericht hat aber schon in einer Entscheidung in Band 163 S 99 darauf hingewiesen, dass dort, wo die Hauptschuld nach der gesetzlichen Regel durch die Veränderung der Verhältnisse beeinflusst wird, die Bürgschaft nur einen "gegen sonst verminderten Wert" hat. Denn es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass überall da, wo die Unzulänglichkeit des Vermögens des. Hauptschuldners dessen Haftung berührt, der Bürge sich nicht darauf berufen kann (Staudinger, Vorbemerkung 11 zu § 765 EGB). Das Gesetz hat dies im § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB vielmehr nur für den Fall ausgeschlossen, dass der Erbe für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners nur beschränkt haftet. Ein Antrag, diese Bestimmung auszudehnen und allgemein die Geltendmachung von Mängeln, die sich aus der Vermögensunzulänglichkeit des Hauptschuldners ergeben, auszuschliessen, wurde bei der Schaffung des BGB abgelehnt (Protokoll II S 466), weil derartige Fälle äusserst selten sein würden. Das Gesetz geht demnach davon aus, dass der Grundsatz der Abhängigkeit der Bürgschaft von der Hauptverbindlichkeit mit dem Sicherungszweck der Bürgschaft vereinbar ist. Ob diese gesetzliche Regel dahin zu verstehen ist, dass das deutsche Recht grundsätzlich den Abhängigkeitsgrundsatz über den Sicherungszweck stellt, wie Staudinger (Vorbem 51 zu § 765) annimmt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann auch nicht umgekehrt gesagt werden, dass der Abhängigkeitsgrundsatz allgemein dem Sicherungszweck untergeordnet sei. Das kann vielmehr nur in Einzelfall angenommen werden, wenn die besondere Rechtslage das rechtfertigt. So hat das Reichsgericht für das Aufwertungs-recht ausgesprochen, dass die Aufwertung der Hauptverbindlichkeit nicht unbedingt auch für die Bürgschaft massgebend sei, dass vielmehr hier "nach der Natur der Sache aus Inneren Gründen" die Abhängigkeit der Bürgschaft von der Hauptschuld hinter den Sicherungszweck zurücktrete (RGZ 134, 126). Bei der Aufwertung handelt es sich allerdings um einen Sachverhalt, der mit der hier zu entscheidenden Frage nicht zu vergleichen ist. Die Aufwertung geht von der durch die Inflation entwerteten Forderung aus und eröffnet die Möglichkeit, diese nach Massgabe der wirtschaftlichen Lage der Beteiligten wiederherzustellen. Aus der Sonderregelung für die Aufwertung kann daher nichts entnommen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob aus der Ausgestaltung des Vertragshilferechts in allgemeinen unter besonderer Berücksichtigung der 28. DVO zum UmstG und des Vertragshilfegesetzes Anhaltspunkte dafür zu gewinnen sind, wie das Verhältnis von Abhängigkeitsgrundsatz und Sicherungszweck für den vorliegenden Fall zu beurteilen ist.

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3)

Die Vertragshilfeverordnung (VHV) vom 30. November 1939 (RGBl I, 2329) enthält ebenso wie die 28. DVO zum UmstG und das Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 keine ausdrückliche Bestimmung über die Wirkung einer für die Hauptverbindlichkeit im Wege der Vertragshilfe gewährten Stundung oder Herabsetzung auf die Bürgschaftsverpflichtung. Solche ausdrücklichen Bestimmungen sind enthalten im § 193 Satz 2 KO und § 82 Abs. 2 VerglO. Danach wirkt die auf diesen Vorschriften beruhende Herabsetzung der Hauptforderung nicht auch für die Bürgen. Das Berufungsgericht hat aber mit Recht angenommen, dass es sich dabei um Ausnahmevorschriften handelt (ebenso RGZ 148, 65), die ausserdem für besondere, mit der Vertragshilfe nicht ohne weiteres vergleichbare Tatbestände geschaffen sind. Aus diesen Vorschriften ist daher für die hier zu entscheidende Frage nichts zu entnehmen. Auch in § 3 des Gesetzes über die Bereinigung alter Schulden vom 17. August 1938 (RGBl I, 1033 = § 8 der Neufassung dieses Gesetzes vom 3. September 1940, RGBl I, 1209) ist bestimmt, dass Bürgschaftsverpflichtungen durch die Bereinigung der Hauptschuld grundsätzlich nicht berührt werden, jedoch ist für Härtefälle eine abweichende Regelung möglich.

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Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in der Konkurs-Ordnung, der Vergleichsordnung und den Gesetz zur Bereinigung alter Schulden den Grundsatz der Abhängigkeit der Bürgschaft von der Hauptverbindlichkeit ausdrücklich ausgeschlossen hat, spricht, dafür, dass dieser Grundsatz nach dem Willen des Gesetzgebers in Fällen, in denen er nicht ausdrücklich ausser Kraft gesetzt ist, wirksam bleiben, soll. Diese Auffassung wird dadurch unterstützt, dass der Gesetzgeber diese Frage sogar auf dem Gebiet der Vertragshilfe selbst unterschiedlich behandelt hat. Während nämlich die Vertragshilfeverordnung, wie erwähnt, keine Regelung dieser Frage enthält, und auch die Verordnung über die Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen vom 1. April 1940 (RGBl I, 577) und die Verordnung über die Abwicklung von Lieferverträgen vom 20. April 1940 (RGBl I, 671), die beide auf die Vertragshilfeverordnung Bezug nehmen, dazu nichts sagen, ist auffallenderweise in der Verordnung über die Vertragshilfe zugunsten von Gaststätten und Versorgungsbetrieben in sudetendeutschen Orten vom 2. April 1940 (RGBl I, 578) wieder ausdrücklich gesagt, dass Bürgschaftsverpflichtungen durch die für die Hauptverbindlichkeiten angeordneten Vertragshilfemassnahmen nicht berührt werden. Wenn aber auf dem Gebiet der Vertragshilfe selbst in einer Verordnung ausdrücklich bestimmt wird, dass Bürgschaftsverpflichtungen unberührt bleiben und in anderen, zum Teil in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit ergangenen Verordnungen solche Vorschriften fehlen, so führt auch das zu der Annahme, dass der Gesetzgeber nur für den speziellen Fall der Verordnung vom 2. April 1940 den Grundsatz der Abhängigkeit der Bürgschaft von der Hauptverbindlichkeit aufheben wollte, im übrigen aber auch für das Gebiet der Vertragshilfeverfahren nichts ändern wollte.

17

Dem entspricht es, dass sich ungekehrt eine ausdrückliche Anordnung des Inhalts, dass die Herabsetzung einer Forderung auch zugunsten des Bürgen wirke, sehr selten findet, offensichtlich deswegen, weil dies ohnehin der gesetzlichen Regel des § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht. § 35 des Gesetzes zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl I, 331) enthält allerdings eine solche Anordnung. Dies erklärt sich aber daraus, dass § 35 dieses Gesetzes damit von der Regelung abweicht, die bis dahin in der - auf die Osthilfe beschränkten - landwirtschaftlichen Entschuldung galt (Harmening-Pätzold § 35 Anm. 1). Die Anordnung im § 35 landwirtschaftl. Schuldenregelungsgesetz dient daher der Klarstellung darüber, dass der bisher in der landwirtschaftlichen Schuldenregelung geltende Grundsatz nicht mehr aufrechterhalten wird. Das Ergebnis dieser Gegenüberstellung ist daher, dass beim Fehlen ausdrücklicher Anordnungen über die Wirkung schuldverändernder Massnahmen der Gerichte auf die Bürgschaftsverpflichtung davon auszugehen sein wird, dass es bei dem Grundsatz des § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB sein Bewenden haben soll.

18

Zu diesem Ergebnis führt auch eine andere Erwägung. Sie Vertragshilfeverordnung und ihr folgend die 28. DVO zum Umstellungsgesetz und das Vertragshilfegesetz vom 28. März 1952 streben in erster Linie eine gütliche Einigung der Beteiligten an. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VHV und - damit nahezu wörtlich übereinstimmend - § 11 Satz 1 der 28. DVO und § 14 VertragshilfeG soll dos Gericht darauf hinwirken, dass die Beteiligten sich gütlich einigen. Kommt eine solche gütliche Einigung zustande, so kann kein Zweifel sein, dass sie auch zugunsten des Bärgen wirkt, selbst wenn er bei dieser Einigung nicht mitgewirkt hat. Denn es handelt sich dabei um einen zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten teilweisen Erlass oder um eine vereinbarte Stundung der Forderung. Beides muss nach § 767 BGB immer auch zugunsten des Bürgen wirken. Dies ist sogar für die Fälle anerkannt, in denen die Parteien sich im Konkurs freiwillig über das einigen, was sonst Gegenstand eines Zwangsvergleichs hätte werden müssen, obwohl hier nach § 193 Satz 2 KO für diesen Zwangsvergleich ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass er nicht zugunsten des Bürgen wirkt (Jaeger § 193 Note 21). Wenn aber das in erster Linie angestrebte Ziel des Verfahrens, nämlich die gütliche Einigung, auch die Bürgschaftsverpflichtung mit umfasst, so sind für die beim Ausbleiben einer Einigung notwendig werdende gerichtliche Entscheidung die Bestimmungen im § 16 Abs. 2 Satz 1 VHV, § 13 Abs. 1 Satz 1 der 28. DVO zum UmstG und § 16 VertragshilfeG zu beachten. Dort ist bestimmte dass die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts die entsprechenden Vereinbarungen der Parteien ersetzt. Das bedeutet, dass die Entscheidung wie eine Vereinbarung der Parteien wirkt (Volkmar DJ 1939, 1858 Ziff IV). Da aber, wie dargelegt, eine Vereinbarung zugunsten des Bürgen wirken würde, muss es hiernach auch die Entscheidung des Gerichts selbst tun.

19

Damit stimmt die Entscheidung überein, die der Reichsminister der Justiz auf Grund des § 36 VHV, wonach er über Zweifelsfragen im Verwaltungswege entscheiden kann, in der AV vom 23. September 1940 (DJ 40, 1085) getroffen hat. Dort ist gesagt, dass in den Fällen, in denen Miet und Pachtzinsen in Wege der Vertragshilfe herabgesetzt werden, dies auch dem Bürgen zugute kommt. In der Begründung zu dieser AV wird allerdings nur auf den Gesichtspunkt abgestellt, dass sich daraus keine unbilligen Folgen ergeben könnten, weil die Herabsetzung nur insoweit zulässig sein als sie dem Vermieter oder Verpächter zugemutet werden kann.

20

Gegen das Ergebnis - Wirkung der Vertragshilfemassnahmen zugunsten des Bürgen - lässt sich auch nicht einwenden, dass der Gläubiger auf diese Weise bei einem völligen, zum Konkurs, führenden Vermögenszusammenbruch des Schuldners besser gestellt ist als bei einem noch nicht konkursreifen Schuldner, der die Vertragshilfe in Anspruch nimmt, weil er im Konkurs die Forderung gegen den Bürgen selbst bei einem Zwangsvergleich in Toller Höhe behält, während er im Vertragshilfeverfahren einen Teil seiner Forderung auch gegenüber dem Bürgen einbüsst. Dieser Einwand würde nur Gewicht haben, wenn die Vertragshilfe als eine Vorstufe zum Konkurs anzusehen wäre und in ihren Voraussetzungen und Folgen auf den Konkurs abgestimmt sein würde. Bei solcher Rechtslage könnte es bedenklich sein, den Gläubiger zunächst in Vertragshilfeverfahren den Verlust eines Teiles seines Anspruchs auch gegen den Bürgen zuzumuten, während er ohne vorherige Durchführung des Vertragshilfeverfahrens im Konkurs seinen vollen Anspruch gegen den Bürgen behalten würde. Das Vertragshilfeverfahren kann aber nicht als Vorstufe des Konkurses in diesem Sinne angesehen werden. Es unterscheidet sich schon dadurch ganz wesentlich und in entscheidenden Punkten vom Konkurs, dass es sich nur auf ein einzelnes Schuldverhältnis gegenüber einem bestimmten Gläubiger bezieht (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VHV, § 13 Abs. 1 Satz 2 der 28. DVO zum UmstG, § 16 Abs. Satz 2 VertragshilfeG).

21

Ausserdem ist zu beachten, dass nach § 1 Satz 3 VHV Vertragshilfe zugunsten des Inhabers eines Gewerbebetriebes nicht in Betracht kommt, wenn er überschuldet oder wegen Überschuldung konkursreif ist. Mach § 7 der 28. DVO zum UmstG und § 10 des VertragshilfeG ist zwar auch dann noch das Vertragshilfeverfahren möglich, jedoch soll das Gericht den Schuldner von seiner Verpflichtung, die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens zu beantragen, nur befreien, wenn begründete Aussicht besteht, dass durch den Ausgang des Vertragshilfeverfahrens der Grund für die Eröffnung des Konkurses oder Vergleichsverfahrens wegfällt. Hiernach ist die Vertragshilfe vom Gesetzgeber gerade nicht als Vorstufe zum Konkurs gedacht (Saage, MDE 52, 258), sondern soll der Verhütung des Konkurses dienen. Deshalb kann auch die Entscheidung des Vertragshilfeverfahrens ohne Rücksicht darauf ergehen, welche Rechtsfolgen sich im Konkursverfahren ergeben würden. Die Möglichkeit, dass nach Abschluss des Vertragshilfeverfahrens und nach Herabsetzung der Forderung gegen den Hauptschuldner und Bürgen doch noch ein Konkursverfahren erforderlich wird, und dem Gläubiger daher die Aufopferung des Anspruchs gegen den Bürgen umsonst zugemutet worden ist, muss dabei in Kauf genommen werden.

22

Der Senat ist daher mit dem Berufungsgericht der Auffassung, dass die Herabsetzung der Schuld im Vertragshilfeverfahren oder ihre Stundung auch zugunsten des Bürgen wirkt.

23

IV.

Das Berufungsgericht hat gleichwohl der Beklagten die Berufung auf eine etwaige Herabsetzung der Hauptschuld versagt. Es hat angenommen, dass die Interessenlage im vorliegenden Fall einer Schuldmitübernahme entspreche, und dass es deshalb unbillig sein würde, wenn die Beklagte sich auf die Herabsetzung der Hauptschuld berufen könnte. Diese Ausführungen halten einer Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht fuhrt zunächst rechtsirrtumsfrei aus, dass es sich bei dem Vertrag vom 27. Oktober 1928 nicht um eine Schuldmitübernahme, sondern um eine Bürgschaft gehandelt habe. Es erwägt, dass für diese Auslegung zwar nicht allein der Wortlaut des Vortrages, der ausdrücklich von selbstschuldnerischer Bürgschaft spricht, massgebend sei, stellt aber fest, dass die Parteien auch wirklich eine Bürgschaft und keine Schuldmitübernahme gewollt haben. Für diese Feststellung verwertet es auch den Umstand, dass die Beklagte nach dem Vertrag nur solange für die Rückzahlung des Darlehens einstehen soll, als die Firma Guillaume & Wegmann Haupt-Schuldnerin bleibt. Trotzdem kommt das Berufungsgericht zu den Ergebnis, dass diese Bürgschaft einer Schuldmitübernahme gleichzusetzen sei, weil die Interessenlage derjenigen einer Schuldmitübernahme entsprochen habe. Das entnimmt es daraus, dass die Beklagte ein eigenes Interesse an der Gewährung des Darlehens an die Hauptschuldnerin hatte, dass die Initiative zu der Darlehensgewährung von der Beklagten ausgegangen sein, und dass sie auch über die Darlehenssumme verfügt habe.

24

Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Ausführungen. Wenn die Parteien, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, eine Bürgschaft gewollt haben, wobei das Berufungsgericht noch, besonders hervorhebt, dass beide Vertragsparteien bei Abfassung des Vertrages von Juristen beraten gewesen seien, dann müssen auch die rechtlichen Wirkungen dieses Vertrages nach den Vorschriften über die Bürgschaft beurteilt werden. Das Berufungsgericht meint zwar, dass es wegen der Interessenlage von Seiten der Beklagten unbillig sein würde, ihr die Berufung auf die Herabsetzung der Hauptschuld zu gewähren. Dafür fehlt es aber an einer ausreichenden Begründung. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht dabei auf die Entscheidung des Reichsgerichts in DR 1940, 860. Das Reichsgericht hat in jener Entscheidung, in der es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft für eine Unterhaltsforderung handelte, dargelegt, dass wegen der besonderen Abreden der Parteien in Wahrheit keine Bürgschaft, sondern ein Garantierertrag vorliege, und hat deshalb den Bürgen die Berufung auf die dem Schuldner aus § 242 BGB zustehenden Rechtsbehelfe versagt. Der tragende Gesichtspunkt jener Entscheidung war also, worauf auch Herschel DR 1940, 860 hinweist, dass die besonderen Abreden der Parteien die Annahme rechtfertigten, dass es sich eben nicht um eine Bürgschaft, sondern um einen Garantievertrag handelte. Damit gewann das Reichsgericht die Möglichkeit, nicht die Rechtsfolgen der Bürgschaft, sondern die des Garantievertrages anzuwenden. Das Berufungsgericht hat aber im vorliegenden Fall ausdrücklich festgestellt, dass die Parteien eine Bürgschaft und keine Schuldmitübernahme gewollt haben. Diese Feststellung ist rechtsirrtumsfrei getroffen. Die Schuldmitübernahme setzt die Begründung einer selbständigen, von der des ursprünglichen Schuldners von vornherein und fortdauernd unabhängigen Verpflichtung voraus. Sine solche Absicht der Vertragsschliessenden hat das Berufungsgericht der Vertragsurkunde mit Recht nicht entnommen. Selbst wenn aber Zweifel an dieser Auslegung möglich wären, könnte nur Bürgschaft angenommen werden, weil die Bürgschaft die den Normalfall gesetzlich regelnde Sicherungsform darstellt (RGZ 90, 417; Staudinger Vorbem 53 zu § 765). Steht aber fest, dass es sich um eine Bürgschaft und nicht um eine Schuldmitübernahme handelt, dann ist es nicht möglich, die Vorschriften über die Bürgschaft ausser Betracht zu lassen und auf das Rechtsverhältnis trotzdem die Vorschriften über die Schuldmitübernahme anzuwenden.

25

Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es unbillig sein soll oder inwiefern die Beklagte hier gegen Treu und Glauben verstösst, wenn sie sich auf die Vorschriften beruft, die für das vereinbarte Rechtsverhältnis gelten. Die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände, nämlich dass die Beklagte auch ein eigenes Interesse an der Gewährung des Darlehens hatte und dass die Initiative dazu von ihr ausgegangen sei, stehen weder der Würdigung des Vertrages als Bürgschaft entgegen, noch lassen sie es unbillig erscheinen, wenn die Beklagte sich auf die Rechtsfolgen der Bürgschaft beruft. Auch der Umstand, dass das Darlehen über die Stadtsparkasse der Beklagten zur Auszahlung gelangte, ändert daran nichts. Der Inhalt des Vertrages legt vielmehr die Vermutung nahe, dass dies zur Sicherung der Beklagten geschehen ist, damit die Gelder dem vorgesehenen Zweck zugeführt wurden. Von einem Verstoss gegen Treu und Glauben hätte bei dieser Sachlage nur gesprochen werden können, wenn besondere Abreden getroffen oder sonst besondere Umstände festgestellt wären, die die Berufung auf § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB als eine missbräuchliche gegen Recht und Billigkeit verstossende Rechtsausübung erscheinen lassen könnten. Dafür liegt aber hier nichts vor. Die Beklagte kann sich daher auf eine Herabsetzung oder Stundung der Hauptverbindlichkeit im Vertragshilfeverfahren berufen.

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Kommt hiernach § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Anwendung, so können die Voraussetzungen des § 148 ZPO gegeben sein. Auch das Verfahren nach dem Vertragshilfegesetz ist als Rechtsstreit in Sinne des § 148 ZPO anzusehen (ebenso Duden, ErgBd. S 52). Die Aussetzung ist aber nicht in der Revisionsinstanz anzuordnen. Die Entscheidung über die Revision kann auch bei einen für die Beklagte günstigen Ausgang des Vertragshilfeverfahrens nur zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung in die Tatsacheninstanz führen. Die Aussetzung muss daher dem Berufungsgericht überlassen bleiben. Auf die Revision war demnach das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Lersch
Ascher
Dr. Hartz
Johannsen
v. Werner