Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1952, Az.: III ZR 219/51
"Widerruf" eines Beamtenverhältnisses im Nachkriegsdeutschland durch Zustellung einer Entlassungsverfügung der Militärregierung; Aufforderung zur Abgabe einer Verzichtserklärung; Verhinderung an der Dienstausübung wegen Einberufung zur Wehrmacht; Anspruch eines rechtskräftig im Entnazifizierungsverfahren in "Kategorie V" eingestuften Widerrufsbeamten auf Wiedereinstellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 219/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster
- OLG. Hamm - 11.06.1951
Rechtsgrundlagen
- § 61 DSG
- § 3 Abs. 1 der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.03.1949
- § 4 Abs. 1 der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.03.1949
Fundstelle
- BGHZ 6, 161 - 168
Prozessführer
Stadtgemeinde R.,
vertreten durch den Rat der Stadtgemeinde in Rheine,
Prozessgegner
Stadtsekretär Gustav G. in R., L. strasse 12,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch bei Widerrufsbeamten ist die nach dem Zusammenbruch von der Besatzungsmacht in der britischen Zone verfügte Entfernung eines deutschen Beamten aus dem Dienst grundsätzlich nicht als Entlassung nach § 50 DBG oder als Widerruf nach § 61 DBG, sondern nur als eine Suspendierung anzusehen.
- 2.
Die Erste SparVO gilt auch für Widerrufsbeamte. Sie enthält in § 3 für Widerrufsbeamte der Kategorie V eine günstigere Regelung als das Bundesgesetz vom 11. Mai 1951.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Dr. Bock
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11. Juni 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 1. April 1937 von der Beklagten als Stadtsekretär auf Probe eingestellt. Nach einer Probezeit von sechs Monaten wurde er am 14. November 1937 durch Aushändigung einer Urkunde in das Beamtenverhältnis auf Widerruf überführt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe 7a eingewiesen. Im Jahre 1938 hat der Kläger die Sekretärprüfung abgelegt. Vom 28. August bis zum 23. September 1939 war er zur Wehrmacht einberufen. Ab 1. Juni 1940 wurde er nach den besetzten Ostgebieten abgeordnet, wo er bis zum 1. Dezember 1940 beim Landratsamt W./W. und bis zum 15. April 1943 bei der Stadtverwaltung B./W. beschäftigt war. Während seiner Tätigkeit im W. erhielt er sein Gehalt von der jeweiligen Beschäftigungsbehörde, wurde aber auch während dieser Zeit bei der Beklagten in einer Planstelle weitergeführt. Vom 15. April 1943 an, dem Tage seiner erneuten Einberufung zum Wehrdienst, bis April 1945 zahlte die Beklagte sein Gehalt nach den Bestimmungen des Einsatz-Wehrmachts-Gebührnis-Gesetzes weiter.
Im Oktober 1944 wurde der Kläger schwer verwundet. Er geriet später in amerikanische Gefangenschaft, aus der er am 17. Juni 1945 nach Thüringen entlassen wurde. Am 6. März 1946 meldete er sich zum Dienstantritt bei der Beklagten. Diese machte die Wiederaufnahme seiner Beschäftigung von seiner Entnazifizierung abhängig. Mit Schreiben vom 24. Juni 1946 wandte er sich an die Beklagte mit der Bitte, ihn bis zur endgültigen politischen Überprüfung durch den Entnazifizierungsausschuß einstweilen im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen, was aber von der Beklagten mit Schreiben ihres Stadtdirektors vom 16. Juli 1946 abgelehnt wurde. Mit dem Schreiben vom 13. Februar 1947 teilte der Stadtdirektor der Beklagten dem Kläger gegen Behändigungsschein abschriftlich die Verfügung des Britischen Kreis-Resident-Offiziers des Landkreises Steinfurt vom 27. Januar 1947 mit, in der es für den Kläger heißt, er dürfe nicht beschäftigt werden, er sei sofort zu entlassen und habe seine Meldekarte innerhalb von 10 Tagen nach Empfang dieses Schreibens vorzulegen.
Gleichzeitig forderte die Beklagte den Kläger auf, seinen Arbeitspaß bei der Militärregierung in Burgsteinfurt vorzulegen.
Am 20. April 1947 wurde der Kläger im Entnazifizierungsverfahren in Kategorie V eingestuft.
Am 5. September 1947 erteilte die Militärregierung nach Durchführung des Berufungs-Entnazifizierungsverfahrens dem Kläger die Genehmigung, Arbeit als Stadtobersekretär anzunehmen. Darauf schrieb der Stadtdirektor der Beklagten am 6. November 1947 dem Kläger gegen Behändigungsschein wie folgt:
"Die Militärregierung" teilte "mit Schreiben vom 5. September 1947 mit, daß Ihre Wiederbeschäftigung genehmigt sei. Da Sie, wie mir mitgeteilt wurde, inzwischen eine andere Beschäftigung aufgenommen und sich bei mir nicht wieder zum Dienst gemeldet haben, gilt ihr Dienstverhältnis mit der Stadtverwaltung Rheine als erloschen. Ich möchte dieses hiermit ausdrücklich bemerken. Ich bitte, mir Ihre Verzichtserklärung zuzuleiten."
Mit Schreiben vom 5. Dezember 1947 bat die Beklagte den Kläger nochmals, ihr seine Verzichtserklärung zuzuleiten. Da der Kläger eine solche Erklärung nicht abgab, übersandte die Beklagte ihm gegen Behändigungsschein die Verfügung vom 5. Januar 1948 mit folgendem Wortlaut:
"Da Sie den wiederholten Aufforderungen zur Abgabe einer Verzichtserklärung nicht nachgekommen sind, nehme ich an, daß Sie ihr Dienstverhältnis mit der Stadt R. als erloschen betrachten."
Die Behändigungsscheine vom 14. November 1947 und 9. Januar 1948 sind von der Ehefrau des Klägers unterschrieben worden.
Nachdem der Kläger am 12. Januar 1948 schriftlich abgelehnt hatte, die geforderte Verzichtserklärung abzugeben, teilte ihm die Beklagte unter dem 27. Februar 1948 formlos mit, daß sein "Antrag auf Wiedereinstellung bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung des Entnazifizierungsverfahrens zurückgestellt" worden sei. Am 10. März 1948 erhielt der Kläger von der Entnazifizierungskommission ein Entlastungszeugnis. Auf entsprechende Antrage der Beklagten vom 25. Mai 1948 erklärte sich der Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 1948 bereit, bis zur gesetzlichen Regelung der Wiedereinstellung der entnazifizierten Beamten als Angestellter tätig zu sein. Die Ratsversammlung der Beklagten beschloss jedoch am 16. Juni 1948, vorläufig auf seine Wiedereinstellung zu verzichten. Dieser Beschluß wurde dem Kläger am 3. Juli 1948 mitgeteilt.
Nachdem der Kläger am 3. Januar 1949 persönlich beim Stadtdirektor der Beklagten wegen seiner Wiedereinstellung vorstellig geworden war, richtete Rechtsanwalt H. am 7. Januar 1949 für ihn an die Beklagte die Antrage, ob sie bereit sei, den Kläger wieder einzustellen und ihm seine Gebührnisse zu zahlen. Der Stadtdirektor der Beklagten wies mit Schreiben vom 18. Januar 1949 darauf hin, daß der Kläger bis zu seiner Versetzung Beamter auf Widerruf gewesen sei und daß er durch Schreiben der Militärregierung vom 27. Januar 1947 entlassen worden sei; mit Schreiben der Beklagten vom 6. November 1947 sei ihm das Erlöschen seines Dienstverhältnisses mitgeteilt worden.
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß sein seit dem 14. November 1937 bestehendes Beamtenverhältnis auf Widerruf von der Beklagten bisher nicht wirksam widerrufen worden sei. In keinem ihrer Schreiben habe sie den Widerruf klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, insbesondere auch nicht in dem Schreiben vom 6. November 1947. Mit diesem Schreiben habe sie ihn nur veranlassen wollen, von sich aus auf seine Beamtenrechte zu verzichten. Da er somit noch Beamter der Beklagten sei, habe er nach der Ersten SparVO vom 15. März 1949 Anspruch auf Zahlung seines Gehalts seit dem 1. April 1949.
Der Kläger berechnet sein Bruttogehalt nach dem Stande vom Jahre 1944 unter Abzug der seit dem 1. April 1949 weggefallenen 6 %igen Gehaltskürzung von 19,03 DM auf monatlich 298,14 DM. Er fordert danach mit der Klage für die Zeit vom 1. April 1949 bis 30. September 1950 die Zahlung von 5.366,52 DM Gehalt, hilfsweise Schadensersatz in gleicher Höhe.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Beamtenverhältnis des Klägers sei durch Zustellung der Entlassungsverfügung der Militärregierung vom 27. Januar 1947 widerrufen worden. Spätestens sei der Widerruf durch ihr Schreiben vom 6. November 1947 erfolgt.
Das Landgericht hat der Klage aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nach Art. 34 GrundG in Verbindung mit § 839 BGB stattgegeben, weil die Beklagte es unterlassen habe, das Beamtenverhältnis in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat abweichend vom Landgericht das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses angenommen und einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der Dienstbezüge ab 1. April 1949 nach Ziff. 3 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1 der Ersten SparVO für gegeben erachtet. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
I.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gehört der Kläger zu dem in § 63 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 11. Mai 1951 genannten Personenkreis (BGBl 1951, 507). Er stand am 8. Mai 1945 im Dienst der Beklagten. Hieran ändert der Umstand nichts, daß er infolge seiner Einberufung zur Wehrmacht an der Dienstausübung tatsächlich verhindert war. Die Vorschrift des § 63 stellt nicht auf die tatsächliche Dienstausübung, sondern auf das rechtliche Bestehen eines Arbeits- oder Beamtenverhältnisses für den 8. Mai 1945 ab. Zu dieser Zeit war das Beamtenverhältnis unstreitig nicht widerrufen. In der Folgezeit hat der Kläger sein Amt aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen, nämlich aus politischen Gründen verloren.
Durch die Verfügung der britischen Militärregierung vom 27. Januar 1947 ist das Beamtenverhältnis als solches trotz des Gebrauchs des Ausdrucks "Entlassung" nicht beendet worden. Dieser Entlassungsbefehl hat nur zu einer auf politischen Erwägungen beruhenden, vorläufigen Suspension des Beamtenverhältnisses geführt (Urteile des Senats vom 10. Mai 1951 - III ZR 184/50 - abgedruckt BGHZ 2, 117 [120-122]; vom 21. Februar 1952 - III ZR 67/51). Was in den vorbezeichneten Entscheidungen für Angestellte und für Lebenszeitbeamte ausgeführt worden ist, muß auch für Widerrufsbeamte gelten. Auch deren Beamtenverhältnis ist trotz des Entlassungsbefehls der britischen Militärregierung nicht endgültig erloschen, sondern hat vielmehr "als solches" fortbestanden.
II.
Hinsichtlich der Frage, ob das Beamtenverhältnis des Klägers durch einen von der Beklagten wirksam ausgesprochenen Widerruf beendet worden ist, weichen die Entscheidungen der Vorinstanzen voneinander ab.
In Übereinstimmung mit dem Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. Mai 1950, durch welchen dem Kläger das Armenrecht für das vorliegende Verfahren bewilligt worden ist, sieht das Landgericht das Beamtenverhältnis aus folgenden Gründen als beendet aus Dem Kläger sei durch die am 13. Februar 1947 übersandte Mitteilung der Entlassungsanordnung der Militärregierung vom 27. Januar 1947 und durch die Aufforderung, seinen Arbeitspaß vorzulegen, "mit aller Deutlichkeit eröffnet worden, daß sein Beamtenverhältnis widerrufen und er aus dem Dienste bei der Beklagten entlassen sei. Es würde einen übertriebenen Formalismus bedeuten, wollte man neben der Mitteilung der alle Beteiligten bindenden Anordnung des zuständigen Vertreters der Militärregierung noch einen Widerruf seitens der Beklagen für erforderlich erachten."
Das Berufungsgericht hat diese Auffassung, auf die sich die Beklagte zur Begründung der Revision stützt, mit Recht abgelehnt und ausgeführt, die Beklagte habe sich mit ihrem Schreiben vom 13. Februar 1947 darauf beschränkt, dem Kläger die Anordnung der Militärregierung abschriftlich nur gegen Behändigungsschein gemäss § 163 DBG und § 19 RDStO mitzuteilen. Obwohl sie die Anordnung der Militärregierung hätte zum Anlass nehmen können, durch Widerruf nach § 61 DBG eine beamtenrechtliche Beendigung des Beamtenverhältnisses herbeizuführen, habe sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Sie habe überhaupt keine eigene Willensentschliessung gefaßt, sondern ihr Stadtdirektor habe nur die Anordnung der Militärregierung an den Kläger weitergegeben. Selbst wenn sich der Stadtdirektor diese Anordnung zu eigen gemacht hätte, - was angesichts der bloßen abschriftlichen Weitergabe auch noch zweifelhaft sein könne -, so würde seine eigene Erklärung mangels eines Aber die Verfügung der Militärregierung hinausgehenden Zusatzes keine weiterreichende Bedeutung haben als die Erklärung der Militärregierung selbst. Inhaltlich habe das Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 1947 ebenso wie die Entlassungsverfügung nur Suspensivwirkung. Auch nachdem die Militärregierung mit ihrer Verfügung vom 5. September 1947 ihre Genehmigung zur Beschäftigung des Klägers erteilt hatte, habe die Beklagte keinen Widerruf ausgesprochen. Entgegen ihrer Auffassung enthalte ihre dem Kläger ordnungsmäßig durch Übergabe gegen Behändigungsschein zugestellte Verfügung vom 6. November 1947 keinen solchen Widerruf. Die Erklärung "ihr Dienstverhältnis mit der Stadt R. gilt als erloschen, da Sie inzwischen eine andere Beschäftigung aufgenommen und sich bei mir nicht wieder zum Dienst gemeldet haben" stelle sich als Mitteilung einer unzutreffenden Rechtsansicht darf denn durch die vorübergehende Tätigkeit des Klägers in der Privatwirtschaft sei sein Beamtenverhältnis nicht beendet worden, abgesehen davon, daß es eines neuen Antrages des Klägers oder seiner nochmaligen Rückmeldung zum Dienst nicht bedurft habe, um das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Mit dieser Erklärung habe die Beklagte jedenfalls den rechtsgestaltenden Willen, das Beamtenverhältnis von diesem Zeitpunkt an zu beenden, nicht zum Ausdruck gebracht. Daß die Beklagte durch ihre Erklärung das Beamtenverhältnis nicht einseitig habe beenden wollen, ergebe sich eindeutig daraus, daß sie von dem Kläger eine Verzichtserklärung verlangt habe. Zum Ausspruch eines Widerrufs nach § 61 DBG hätte es aber nicht der Zustimmung des Klägers, noch weniger einer Verzichtserklärung bedurft. Ebenso wenig sei in den Schreiben vom 5. Dezember 1947 und vom 5. Januar 1948 ein Widerruf enthalten. Es handele sich auch hierbei nur um Versuche der Beklagten, den Kläger zur Aufgabe seiner Beamtenrechte zu bewegen, was dieser durch sein Schreiben vom 12. Januar 1948 ausdrücklich abgelehnt habe. Die Beklagte lege ihre weiteren Mitteilungen selbst nicht als Widerrufserklärung aus. In der formlos zugesandten Mitteilung vom 27. Februar 1948, daß sein Antrag auf Wiedereinstellung bis zur endgültigen Regelung des Entnazifizierungsverfahrens zurückgestellt sei, liege sogar eine indirekte Anerkennung des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses. Auch in dem Schreiben vom 3. Juli 1948 sei keine Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgesprochen, sondern nur sein durch die Antrage vom 25. Mai 1948 veranlasster Antrag vom 31. Mai 1948 auf vorläufige Beschäftigung im Angestelltenverhältnis abgelehnt worden, nachdem der Hat der beklagten Stadt am 16. Juni 1948 beschlossen hatte, vorläufig auf seine Wiedereinstellung zu verzichten. Schließlich enthalte das ebenfalls nur formlos übersandte Schreiben vom 18. Januar 1949 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers lediglich eine zusammenfassende rechtliche Stellungnahme der Beklagten, daß nach ihrer Ansicht der Kläger auf Grund der Anordnung der Militärregierung vom 27. Januar 1947 mit sofortiger Wirkung entlassen und mit Schreiben vom 6. November 1947 nochmals das Erlöschen seines Dienstverhältnisses mitgeteilt worden sei.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsverstoß erkennen.
Das Wort "Widerruf" braucht zwar nicht ausdrücklich erwähnt zu werden, wenn der Inhalt der Erklärung im übrigen eindeutig die rechtliche Beendigung des Beamtenverhältnisses erkennen läßt. Eine solche eindeutige Erklärung liegt jedoch nicht vor. Die in den verschiedenen Schreiben der Beklagten enthaltene wiederholte Darlegung einer - unrichtigen - Rechtsauffassung über eine angeblich bereits früher eingetretene Beendigung des Beamtenverhältnisses kann der Vornahme eines nur für die Zukunft wirkenden Widerrufs nicht gleichgesetzt werden, weil sonst Zweifel über den Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses offen bleiben würden. Im übrigen setzt der Ausspruch des Widerrufs immer die Ausübung eines Ermessens voraus, für das bei der Wiederholung einer Rechtsauffassung kein Raum wäre. An die Auslegung einer Widerrufserklärung müssen deshalb strenge Anforderungen gestellt werden. Sie muß unter allen Umständen klar und unmißverständlich sein (vgl. OLG Düsseldorf in DVerw 1950, 378 f). Deshalb kann auch der Prozeßvortrag der Beklagten, der gleichfalls nur eine Wiederholung ihrer Rechtsauffassung über die Wirkung der Entlassungsverfügung der Militärregierung und der weiteren Mitteilungen an den Kläger darstellt, schon seinem Inhalt nach rechtlich nicht als Widerruf des Beamtenverhältnisses gewertet werden. Unzutreffend ist deshalb auch die im Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1949 vertretene Auffassung, daß bei Widerrufsbeamten der Widerruf des Beamtenverhältnisses durch die Entlassung bezw. durch die Ablehnung der Wiederverwendung ausgesprochen worden sei (MinBl NRhWf 1949, 815, abgedruckt bei Köhnen-Wirth, Die Sparverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen 1950 S 28; ebenso GemRdErl. vom 24. Januar 1950 unter Ziff. 7, MinBl NRhWf 1950, 65).
Da hiernach schon nach dem Inhalt der Äusserungen der Beklagten ein Widerruf nicht vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob die zur Rechtswirksamkeit eines Widerrufs erforderlichen Voraussetzungen der formgerechten Zustellung (vgl. § 163 DBG, § 19 RDStO; BGHZ 2, 198 [204]; 3, 1 [30-34]) gegeben sind. Es kann deshalb auch unerörtert bleiben, ob ... aus der Tatsache, daß die Behändigungsscheine vom 14. November 1947 und 9. Januar 1948 nicht vom Klüger, sondern von seiner Ehefrau unterzeichnet worden sind, rechtliche Bedenken gegen die Form der Zustellung hergeleitet werden könnten.
III.
Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, enthält die Erste Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 (GVBl NRhWf 1949, 25) mit den zu dieser Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen (MinBl NRhWf 1949, 506) eine "günstigere Regelung" als das Bundesgesetz vom 11. Mai 1941. Eine solche günstigere Regelung bleibt nach § 63 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes unberührt. Die Frage, ob eine günstigere Regelung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob im einzelnen Fall für den betroffenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes günstiger auswirkt als die Bundesregelung nach dem Gesetz vom 11. Mai 1951 (OVG Lüneburg DVerwBl 1951, 632 [633]). Nach dem gemäß § 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes für entsprechend anwendbar erklärten § 6 Abs. 1 gelten die Widerrufsbeamten als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen. Nach § 11 Abs. 1 nehmen sie an der Unterbringung nach den §§ 19, 24 teil. Danach sollen die an der Unterbringung teilnehmenden Beamten entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung in ein gleichwertiges Amt übernommen werden (§ 19). Ist die endgültige Unterbringung vorerst nicht möglich, so sind diese Beamten verpflichtet, vorübergehend auch ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt in derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn zu übernehmen oder eine nach ihrer Berufsausbildung, ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand zumutbare Beschäftigung als Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst anzunehmen (§ 20).
Dem steht die durch die Erste SparVO für das Land Nordrhein-Westfalen getroffene landesgesetzliche Regelung gegenüber: Nach § 3 Abs. 1 der Ersten SparVO haben Beamte, die im Entnazifizierungsverfahren rechtskräftig in Kategorie V eingestuft, aber nicht wieder in ihre alte oder eine gleichwertige Planstelle eingestellt worden sind, Anspruch auf Wiedereinstellung in das am 31. Januar 1933 bekleidete oder ein gleichwertiges Amt, mindestens jedoch in die Eingangsstellung ihrer Dienstlaufbahn. Nach Ziff. 3 der auf Grund des § 13 der Ersten SparVO erlassenen Durchführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1 haben diese Beamten ohne Rücksicht darauf, ob die Wiedereinstellung bereits erfolgt ist, einen Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge ab 1. April 1949, soweit ein Antrag auf Wiedereinstellung bis zum 31. März 1949 gestellt worden ist.
Da zu den in der Ersten SparVO genannten "Beamten", wie unter IV noch näher auszuführen sein wird, auch die Widerrufsbeamten gehören, werden diese durch die vorbezeichneten landesgesetzlichen Vorschriften gegenüber der bundesgesetzlichen Regelung insofern günstiger behandelt, als sie nicht als durch Widerruf entlassen gelten, sondern mit Wirkung vom 1. April 1949, solange kein formgerechter Widerruf erfolgt, einen Anspruch auf Wiederverwendung und auch bis zur Wiedereinstellung einen Anspruch auf Gehaltszahlungshaben. Nach der bundesgesetzlichen Regelung haben für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 1. April 1951 derartige Ansprüche nicht bestanden. Zur Feststellung einer solchen günstigeren Regelung im Sinne des § 63 Abs. 3 des Bundesgesetzes bedurfte es nach der in der Ersten SparVO getroffenen allgemeinen Regelung nicht noch eines ausdrücklichen landesgesetzlichen Ausspruchs darüber, daß die Widerrufsbeamten nicht als durch Widerruf entlassen anzusehen seien.
IV.
Gegenüber der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger auch als Widerrufsbeamter an der für ihn günstigeren landesrechtlichen Regelung nach der Ersten Spar-VO teilnehme, vertritt, die Revision unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens der Beklagten und unter Bezugnahme auf den Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1949 die Auffassung, daß lediglich Beamte "auf Lebenszeit" und "auf Zeit" Ansprüche auf Grund der Ersten SparVO hätten. In diesem Runderlass heißt es: "Widerrufsbeamte und ap-Beamte fallen nicht unter die Verordnung, wie sich aus dem Sinn der Verordnung, insbesondere aus den §§ 1, 4 und 5, ergibt. Diesen Beamten können nicht Rechte eingeräumt werden, die ihnen begrifflich nicht zustehen (z.B. Versetzung in den Ruhe- oder Wartestand, Ansprüche auf Versorgung) ..."
Das Berufungsgericht hat diese Auffassung mit Recht abgelehnt und darauf hingewiesen, daß der Begriff des Beamten im Sinne des Beamtengesetzes Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und Widerrufsbeamte umfasse. Hätte der Gesetzgeber der Sparverordnung diesen umfassenden Begriff einengen und die Widerrufsbeamten ausschließen wollen, so hätte das in der Wortfassung der Verordnung erkennbar zum Ausdruck kommen müssen. Es ist zwar richtig, daß die Vorschriften der Ersten SparVO "Aber die Versetzung in den Warte- und Ruhestand sowie über die Versorgung - von § 76 DBG abgesehen - für Widerrufsbeamte nicht gelten. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß auch die übrigen Vorschriften, insbesondere diejenigen, die einen Anspruch auf Wiedereinstellung gewähren, für Widerrufsbeamte keine Geltung haben. Aus dem Recht auf Wiedereinstellung folgt, wie durch Ziff. 3 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1 ausdrücklich klargestellt worden ist, der Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge. Dieser Anspruch steht bei Widerrufsbeamten nicht in Widerspruch zu der Vorschrift des § 4, nach der die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Beamten jedenfalls einen Rechtsanspruch auf Versorgung" haben. Gilt diese Bestimmung auch im allgemeinen nur für Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit und nur ausnahmsweise - nach § 76 DBG - für Widerrufsbeamte, so setzt sie doch eine Versetzung in den Warte- oder Ruhestand voraus. Während bei Lebenszeit- und Zeitbeamten, sofern keine Wiederverwendung des Beamten erfolgen kann oder soll, - von der Möglichkeit der Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand Gebrauch gemacht werden kann (Durchführungsbestimmung zu § 4 Abs. 1), bleibt bei Widerrufsbeamten die Möglichkeit des Widerrufs bestehen.
Der Kläger macht als Widerrufsbeamter auch keine Versorgungsansprüche, die er niemals hatte, sondern seine Gehaltsansprüche geltend. Ob die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen der ihr gemäß § 27 Abs. 2c UmstG zum Zwecke der Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen erteilten Ermächtigung die Widerrufsbeamten hinsichtlich der Wiederverwendung und der Gehaltszahlung anders hätte behandeln können als die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit, kann hier unerörtert bleiben (vgl. hierzu die Vorschrift des § 19 der II. Niedersächsischen VO über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 15. März 1949, GVBl Nds 1949, 57, die die rechtliche Stellung der Widerrufsbeamten ausdrücklich und besonders geregelt hat). Das Land Nordrhein-Westfalen hat in der Ersten SparVO für die Widerrufsbeamten keine Sonderregelung getroffen. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 bezieht sich die Regelung des Versorgungsrechts auf alle in § 3 Abs. 1 bezeichneten Beamten. Diese Regelung enthält aber nur eine Einschränkung der den Lebenszeit- und Zeitbeamten nach § 3 Abs. 1 und 2 gewährten Rechte. Den Widerrufsbeamten sind hierdurch keine weiteren Rechte auf Versorgung eingeräumt worden, die ihnen "begrifflich nicht zustehen". Eine bessere Fassung des § 4 Abs. 1 hätte eine ausdrückliche Einschränkung auf die Lebenszeit- und Zeitbeamten vornehmen können. Notwendig war dies aber nicht; denn es kann sinngemäß nicht zweifelhaft sein, daß § 4 nur eine auf Lebenszeit- und Zeitbeamte beschränkte, die Versorgungsansprüche betreffende Teilregelung enthält. Der Widerrufsbeamte kann - von § 76 DBG abgesehen - nicht in den Warte stand oder in den Ruhestand versetzt werden. Sein Dienstverhältnis kann nur widerrufen werden. Solange ein solcher Widerruf nicht ausgesprochen wird, behält der Widerrufsbeamte der Kategorie V den sich aus § 3 ergebenden Anspruch auf Wiederverwendung und im übrigen ohne Rücksicht darauf, ob die Wiedereinstellung bereits erfolgt ist, einen Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge ab 1. April 1949.
Daß der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem reinen Verwaltungserlaß vom 19. August 1949 keine mit Gesetzeskraft ausgestattete, bindende "Legalinterpretation" der Ersten SparVO vornehmen konnte, bedarf keiner weiteren Begründung. Das wird auch von der Revision nicht geltend gemacht, die nur glaubt, den Erlass als eine Stütze für ihre Auslegung der Ersten SparVO heranziehen zu können.
Da also auch der Kläger, dessen Beamtenverhältnis als solches weder durch die Entlassungsverfügung der britischen Militärregierung noch durch einen Widerruf der Beklagten endgültig beendet worden ist, als Widerrufsbeamter unter die nach § 3 Abs. 1 der Ersten SparVO getroffene Regelung fällt, sind seine Ansprüche nicht nach der bundesgesetzlichen, sondern nach der für ihn günstigeren landesrechtlichen Regelung zu beurteilen. Er hat seinen Zahlungsanspruch in erster Linie auf Ziff. 3 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1 der Ersten SparVO gestützt und diese Ansprüche für die Zeit vom 1. April 1949 bis 30. September 1950 auf 5.366,52 DM beziffert. Da er sein Bruttogehalt nur nach den Stande vom Jahre 1944 unter Berücksichtigung der seit dem 1. April 1949 weggefallenen 6 %igen Gehaltskürzung berechnet hat, ist die Höhe der Klagforderung nicht zu beanstanden. Gegen die Berechnung als solche hat die Beklagte auch keine Einwendungen erhoben. Es bedarf keiner Prüfung mehr, ob die vom Landgericht gebilligte Meinung des Klägers zutrifft, die Beklagte hafte auch auf Schadensersatz, weil sie ihn nicht zum Beamten auf Lebenszeit gemacht habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Meiß
Dr. Pagendarm
Dr. Gelhaar
Dr. Bock