Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1952, Az.: I ZR 123/51
Anspruch des Deutschen Reiches auf Zahlung für die Lieferung von Aluminiumtonnen; Maßgeblichkeit der Aufrechnungslage bei Aufrechnung gegen Forderungen des früheren Reichs ; Ersatzansprüche der durch Kriegsereignisse Geschädigten ; Verdichtung zu einem greifbaren Anspruch durch das Feststellungsverfahren und den Erlaß des Feststellungsbescheides; Gleichartigkeit der Forderung; Tatsächliche Bewirkung der Lieferung an das Reich sowie Ausbleiben der Zahlung; Voraussetzungen eines Leistungsverweigerungsrechtes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 123/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 14.06.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 5, 352 - 356
- DB 1952, 411-412 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 376 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 785-786 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma S. M. AG,
vertreten durch ihren Vorstand, H.-W., F. str. ...
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten H., Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen, H., Ha.str. ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Anspruch auf Ersatz von Kriegssachschaden entsteht
- a)
erst durch Prüfung und Feststellung in dem durch die Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 geregelten Verfahren.
- b)
Vor Erlaß des Feststellungsbescheids und Anerkennung einer Geldforderung des Geschädigten besteht kein greifbarer Anspruch.
- 2.
Mit der Kriegsschädenforderung kann vor Erlaß des Feststellungsbescheides gegen eine Geldforderung des früheren Deutschen Reichs nicht aufgerechnet werden.
- 3.
Beben der Regelung nach § 21 Abs. 4 ist kein Raum für eine Leistungsverweigerung nach § 242 BGB.
Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1952
unter Mitwirkung der
Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Schmidt, Dr. Birnbach, Wilde und Dr. Benkard
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Juni 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Im November 1944 kaufte die Beklagte vom Deutschen Reich Aluminiumtonnen, für die sie Zahlung nicht leistete, da ihr keine Rechnung mehr zugefertigt wurde. Die Beklagte zerlegte die Tonnen, legierte das Aluminiummetall neu und verkaufte es an verarbeitende Firmen. Deren Sitz war in dem sowjetisch besetzten Gebiet Deutschlands, vorwiegend im Ostsektor von Berlin. Die Lieferungen der Beklagten an ihre Abnehmer erfolgten im Februar und März 1945, die letzte am 13. April 1945. Inzwischen sind die Betriebe der Abnehmer der Beklagten in der Deutschen Demokratischen Republik und im Ostsektor von Berlin enteignet worden und heute volkseigene Betriebe. Die Beklagte hat 1947 ihre Schuld an das Reich als noch bestehende Verbindlichkeit dem Reich gegenüber angemeldet. Am 25. April 1949 wurde zwischen der Beklagten und dem Oberfinanzpräsidenten in H. als der zuständigen Verwaltungsstelle für das Reichsvermögen ein Vertrag geschlossen in dem die Beklagte ihre Schuld aus der Lieferung der Aluminiumtonnen in Höhe von DM 17.173,06 anerkannte und Verzinsung mit 4 % seit 1. März 1949 versprach. Die Zahlung der Schuldsumme nebst Zinsen sollte bis 31. Dezember 1949 erfolgen, die Beklagte hat nichts bezahlt. Am 25. Mai 1949 verhandelte ihr Buchhalter, der Zeuge Wi., mit dem Sachbearbeiter des Oberfinanzpräsidenten und machte das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach § 21 Abs. 4 UmstG geltend. Der Sachbearbeiter gab ihr auf, nachzuweisen, daß ihre Abnehmer das Aluminiummetall für das Reich verarbeitet und vom Reich keine Zahlung erhalten hätten. Am 9. Juni 1949 bestätigte der Oberfinanzpräsident der Beklagten die Verhandlungen mit Wi. und wies erneut darauf hin, zur Prüfung des Leistungsverweigerungsrechts müsse die Beklagte nachweisen, daß die Lieferungen wirklich an das Reich bewirkt seien. Am 20. Dezember 1949 schlossen die Parteien auf Anregung der Beklagten eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag vom 25. April 1949: Dieser Vertrag wurde bestätigt, jedoch der Austausch von Sicherheiten vereinbart, die die Beklagte auf Grund des ersten Vertrages gestellt hatte. Das Leistungsverweigerungsrecht ist in der Zusatzvereinbarung nicht erwähnt, Am 11. Januar 1950 lehnte der Oberfinanzpräsident das von der Beklagten beanspruchte Leistungsverweigerungsrecht mit der Begründung ab, die tatsächlichen Voraussetzungen für dieses Recht seien nicht erwiesen. Am 27. Januar 1950 erklärte die Beklagte, ihre Schuld von DM 17.173,06 nebst Zinsen gegen Ansprüche aufzurechnen, die ihr aus Kriegsschäden gegen das Reich erwachsen seien und jetzt gegen die Bundesrepublik zustünden. Ihre Kriegsschädenforderungen bezifferte sie mit DM 871.988. Diese Aufrechnung hat sie im Rechtsstreit wiederholt. Die Klage stützt sich auf den Vertrag vom 25. April 1949 und begehrt von der daraus ersichtlichen Schuld der Beklagten einen Teilbetrag von DM 6.100 nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1949. Die Beklagte macht gegen den Klaganspruch wiederum das Leistungsverweigerungsrecht geltend. Sie trägt vor, von ihren Abnehmern habe sie Zahlung nicht erhalten, wisse auch nicht, ob diesen die Lieferungen vom Reich bezahlt worden seien. Ihr Verlangen, von den Abnehmern Auskunft zu erhalten, sei von den jetzt volkseigenen Betrieben abgelehnt worden mit dem Hinweis darauf, nach dem in der DDR geltenden Recht sei die Zahlung von Kriegslieferungen verboten. Ferner stellt sie ihre Kriegsschädenforderungen zur Aufrechnung. Die ihr zustehenden Forderungen an ihre Abnehmer hat sie im Berufungsverfahren durch Anführung der Firmen, denen sie neu legiertes Aluminium verkaufte, belegt. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt, die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt:
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen der Revisionsklägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Die Forderung der Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig und steht nach dem Vertrag vom 25. April 1949 urkundlich fest. Die Einwendungen der Beklagten richten sich dagegen, daß ihre Schuld infolge von Forderungen, die ihr gegen das frühere Deutsche Reich zustanden und noch zustehen, aufrechnungsweise getilgt sei, jedenfalls zur Zeit von ihr Zahlung nicht begehrt werden könne, weil ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe, das sie aus § 21 Abs. 4 UmstG und hilfsweise aus § 242 BGB herleitet. Der Berufungsrichter hat sich zunächst mit dem Leistungsverweigerungsrecht beschäftigt und nur hilfsweise die Aufrechnung geprüft. Der Aufrechnungseinwand der Beklagten steht aber gedanklich an erster Stelle, weil er die Forderung der Klägerin, falls die Aufrechnung durchgreift, vernichtet.
Die Sachbefugnis der Klägerin begegnet keinen Bedenken, sie folgt aus Art. 134 GG.
II.
Durch die Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGHZ 2, 300 ff) steht fest, daß bei der Aufrechnung gegen Forderungen des früheren Reichs die Aufrechnungslage entscheidet und nicht erst die Aufrechnungserklärung. Nach der dem Großen Senat vorgelegten Frage war davon auszugehen, daß die Voraussetzungen der Aufrechnung im Sinne von § 387 BGB gegeben waren, im besonderen auch die Fälligkeit. Hier ist die Klageforderung unzweifelhaft fällig, während die Fälligkeit der zur Aufrechnung gestellten Kriegssachschädenforderung von der Klägerin in Zweifel gezogen ist. Der Berufungsrichter hat die Forderung nicht geprüft, sondern, da er die Fälligkeit verneinte, die Aufrechnung versagt. Der Aufrechnung würde nicht entgegenstehen, daß die Forderung der Beklagten auf Ersatz ihrer Kriegsschäden im öffentlichen Recht wurzelt; auch mit öffentlich-rechtlichen Forderungen kann aufgerechnet werden (Palandt 9 § 395 Anm. 1; Staudinger § 387 Anm. I 2 a; RGBK 9 § 387 Anm. 4; Planck-Siber 4 § 387 Anm. 1 a a.E.; RGZ 77, 413; 155, 245). Die Ersatzansprüche der durch Kriegsereignisse Geschädigten sind in der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 geregelt. Nur diese kommt in Betracht, da es sich nach dem Vortrag der Beklagten nur um Sachschäden handelt (§ 1 KSSchVO). Die Entschädigung ist zu Gunsten des Geschädigten festzusetzen (§ 3), und zwar durch einen Feststellungsbescheid (§ 19). Erst dieser Bescheid bringt die Forderung zur Entstehung, er wirkt rechtsbegründend. Denn bis zu seinem Erlaß hat die Feststellungsbehörde von Amtswegen und nach eigenem pflichtmässigen Ermessen zu entscheiden, ob die Entschädigung in Geld oder durch Ersatzleistung in Natur gewährt wird (§ 8). Die Art der Entschädigung wirkt sich auch auf das Verfahren aus; für die Ersatzleistung in Natur gelten besondere Regeln (§§ 20, 21). Erst im Feststellungsverfahren kann darüber entschieden werden, ob die Angaben des Geschädigten zur Feststellung des Schadens stichhaltig sind oder ob er etwa wissentlich falsche Angaben über rechtserhebliche Tatsachen gemacht hat (§ 7). In gleicher Weise prüft die Feststellungsbehörde, ob etwa bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten oder seines Vertreters mitgewirkt hat (§ 6). Abgesehen vom Erbgang ist eine Verfügung über den Entschädigungsanspruch, besonders die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung, nur mit Zustimmung der Feststellungsbehörde statthaft (§ 11). Diese Gesamtregelung zeigt, daß der Anspruch für den Geschädigten erst entsteht, nachdem die Feststellungsbehörde sich für die Ersatzleistung in Natur oder in Geld entschieden hat, und nachdem die weiteren Grundlagen des Anspruchs, besonders auch die rechtsvernichtenden Tatsachen, geprüft sind. Das Gesetz gewährt dem Geschädigten zwar grundsätzlich das Recht auf Ersatz der Kriegsschäden, dies Recht verdichtet sich aber erst durch das Feststellungsverfahren und den Erlaß des Feststellungsbescheides zu einem greifbaren Anspruch. Wird er in Geld festgestellt, so kann er erst von da an durchgesetzt werden, vorher fehlt die ziffermässige Festlegung des Anspruchs. Die Weisung des Gesetzes, daß die Entschädigung in Geld alsbald gezahlt werden soll (§ 9), unter den in der Verordnung (§ 9 Abs. 1 Ziff a-d, Abs. 2 ff) näher umschriebenen Voraussetzungen -, setzt die Feststellung und den Feststellungsbescheid voraus. Solange er nicht erlassen ist, fehlt also eine Forderung des Geschädigten. Schon aus diesem Grunde ist die von der Beklagten erklärte Aufrechnung unzulässig und wirkungslos. Nach dem Beschluß des Großen Senats (BGHZ 2, 300) ist im hier gegebenen Sachverhalt die Aufrechnungslage noch nicht vorhanden. Die Kriegsschädenforderung der Beklagten ist der feststehenden Forderung der Klägerin auch nicht gleichartig. Sollte die Beklagte in Natur befriedigt werden, was noch ungewiß ist, so kann sie gegenüber der Klageforderung überhaupt nicht aufrechnen. Bis zur Entscheidung, ob ihr eine Geldentschädigung gewährt werden soll, fehlt es an der Gleichartigkeit der einen der sich gegenübertretenden Forderungen. Damit entfällt eine der Grundvoraussetzungen der Aufrechnung (§ 387 BGB), der Gegenstand der Kriegsschädenforderung entbehrt der greifbaren Bestimmtheit in Geld. Die Aufrechnungserklärung der Beklagten kann daher keine rechtliche Wirkung erzeugen, vor allem nicht die Forderung der Klägerin tilgen (vgl OLG Hamburg 17.X.1950 und 24.XI.1950, "Der Betrieb" 1950, 546 und 1951, 36; OLG Kiel, MDR 1950, 608). Die Frage der Fälligkeit der Kriegsschädenforderung der Beklagten bedarf bei dieser Sachlage keiner Prüfung. Aus der Restabgeltungsanordnung vom 14. Juli 1944 (ReichsAnz 1944 Nr. 160) folgt kein anderes Ergebnis, das dort vorgesehene Verfahren (§§ 6-11) war und ist nicht durchgeführt.
III.
Das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs. 4 UmstG ist durch den Vertrag vom 24. April 1949 und den Zusatzvertrag vom 20. Dezember 1949 nicht ausgeschlossen, obwohl es in beiden Urkunden nicht erwähnt wird. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt haben die Beteiligten über die Geltendmachung und den Inhalt dieses Leistungsverweigerungsrechts nach Vertragsschluß verhandelt (25. Mai 1949, bestätigt durch Brief des Oberfinanzpräsidenten vom 9. Juni 1949); noch nach dem Zusatzvertrag vom 20. Dezember 1949 hat der Oberfinanzpräsident diese Verteidigung der Beklagten nicht als von vornherein unstatthaft angesehen. Er hätte sonst nicht in seinem Schreiben vom 11. Januar 1950 sachlich dieses Recht der Beklagten aus dem Grunde als nicht bestehend bezeichnet, weil die Beklagte keinen Nachweis dafür erbracht habe, daß ihre Abnehmer ebenfalls zu Lieferungen an das Reich verpflichtet seien und vom Reich keine Zahlung mehr erhalten hätten. Aus dem gleichen Grunde erachtet der Berufungsrichter das Leistungsverweigerungsrecht als nicht bestehend, wobei er davon ausgeht, daß die Beweislast der Beklagten oblag. Darin liegt kein Rechtsirrtum. Wie der Berufungsrichter feststellt, sind auch bei dem Oberfinanzpräsidenten in H. Unterlagen für die hier maßgebenden Verträge nicht mehr vorhanden (Urt S 9). Daher lag es bei gleicher Beweisschwierigkeit der Beklagten ob, ihr Vorbringen durch Tatsachen zu stützen und zu beweisen. Sie hat dies weder in den Verhandlungen mit dem Oberfinanzpräsidenten getan noch im Prozeß den Beweis versucht. Ihr Hinweis auf die Restabgeltungsanordnung oder die Kriegssachschädenverordnung ist in diesem Zusammenhang unzutreffend. Das Leistungsverweigerungsrecht des § 21 Abs. 4 UmstG beschränkt sich auf den dort geregelten Sachverhalt und kann darüber hinaus nicht erstreckt werden (OGHBrZ. in NJW 1950, 467b -; OLG Stuttgart, NJW 1949, 555). Das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs. 4 UmstG greift zudem nur ein, wenn die Lieferung an das Reich tatsächlich bewirkt wurde und die Zahlung dafür ausblieb (BGH 19. Januar 1951 - I ZR 17/50 -, NJW 1951, 271 [BGH 19.01.1951 - I ZR 17/50]5 - MDR 1951, 224 [BGH 19.01.1951 - I ZR 17/50]; OLG Stuttgart NJW 1949, 555).
An allen diesen Tatbestandsmerkmalen fehlt es bei der Leistungsverweigerungseinrede der Beklagten.
IV.
Die Revision stützt sich für den Fall, daß § 21 Abs. 4 UmstG versagen sollte, auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus der allgemeinen Bestimmung des § 242 BGB unter Hinweis auf BGHZ 2, 150 ff. Für ein solches Recht ist kein Raum. § 21 Abs. 4 regelt den besonderen dort festgelegten Sachverhalt. Versagt das Recht des Schuldners aus dieser Vorschrift, so kann aus der allgemeinen Bestimmung des § 242 BGB ein weiteres Recht nicht mehr hergeleitet werden. Die aus Treu und Glauben zu entnehmenden Gründe hat das Gesetz in § 21 Abs. 4, verbunden mit § 14 UmstG, berücksichtigt und die daraus folgenden Rechte des Schuldners abschliessend geregelt.
V.
Hiernach erwies sich die Revision der Beklagten als unbegründet und war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Schmidt
Birnbach
Wilde
Benkard