Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1952, Az.: 2 StR 59/52
Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs; Fortsetzungszusammenhang zwischen einer falschen uneidlichen Aussage und einem nachfolgenden Meineid
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1952
- Aktenzeichen
- 2 StR 59/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken - 26.06.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 2, 233 - 234
- JZ 1952, 345 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 630 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Meineid und falsche uneidliche Aussage
Amtlicher Leitsatz
Zwischen § 153 und § 154 StGB besteht auch dann kein Fortsetzungszusammenhang, wenn die uneidliche falsche Aussage dem Meineid vorangeht (Weiterbildung von BGHSt 1, 380).
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 26. Juni 1951.
- 1)
dahin geändert, dass die Angeklagte der falschen uneidlichen Aussage und des Meineides, begangen durch zwei selbständige Handlungen, schuldig ist,
- 2)
im Strafausspruch einschliesslich der Nebenstrafe und der Nebenfolge mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
I.
Die Angeklagte hat als Zeugin in einem Strafverfahren, in dem ihr Vater als Verletzter beteiligt war, zunächst am 20. April 1950 vor dem Amtsgericht uneidlich, sodann am 26. Juni 1950 vor dem Landgericht eidlich bewusst falsch ausgesagt, indem sie bekundete, gesehen zu haben, dass der - angebliche - Täter ihren Vater mit einem Messer gestochen habe. In Wahrheit hatte sie einen solchen Vorgang nicht wahrgenommen, weil sie sich in einem anderen Raume befand. Das Landgericht nimmt Fortsetzungzusammenhang zwischen den beiden Taten (§§ 153, 154 StGB) an und hat die Angeklagte zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat verneint, dass der Angeklagten der § 157 StGB zugute komme, soweit eine strafrechtliche Verfolgung ihres Vaters in Betracht gekommen sei: sie habe nämlich gar nicht angenommen, dass er strafbar gehandelt habe, habe also auch nicht in der Absicht gehandelt, die Gefahr seiner gerichtlichen Bestrafung abzuwenden.
II.
Die Revision der Angeklagten hat zum Teil Erfolg, allerdings aus anderen Gründen als sie der Verteidiger anführt.
1)
Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Feststellung, dass die Angeklagte bei beiden Vernehmungen bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Was die Revision - unter 3) - hiergegen vorbringt, ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung.
2)
Die Ausführungen zu 1) und 2) der Revisionsbegründung scheitern daran, dass die Strafkammer klar feststellt, die Angeklagte habe gar nicht an die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ihres Vaters geglaubt, sie habe ja sein Verhalten für rechtmässig gehalten und habe deshalb nicht in der Absicht gehandelt, die der § 157 StGB meint. Diese Feststellungen sind rechtlich einwandfrei. Die Revision behauptet in diesem Zusammenhange Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Sie macht geltend, die Strafkammer habe prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 157 in der bezeichneten Richtung gegeben seien, und hätte wegen der Glaubwürdigkeit der (die Angeklagte belastenden) Zeugen Ermittlungen anstellen müssen. Die Rüge ist z.T. gegenstandslos, weil die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157 in jener Richtung gerade geprüft und verneint hat; z.T. ist sie ungenügend, denn sie gibt nicht an, welche Ermittlungen sich dem Tatrichter hätten aufdrängen sollen; das gehörte aber zur Begründung der Verfahrensbeschwerde (vgl. das zum Abdruck bestimmteUrteil des erkennenden Senats vom 29. Februar 1952 - 2 StR 112/50).
3)
Unrichtig ist dagegen die Rechtsansicht der Strafkammer, dass die falsche uneidliche Aussage und der nachfolgende Meineid eine fortgesetzte Tat seien. Der Bundesgerichtshof hat schon für den umgekehrten Fall - vorangehender Meineid und nachfolgende falsche uneidliche Aussage - einen solchen Fortsetzungszusammenhang verneint (BGHSt 1, 380 =4 StR 123/50 vom 25. Oktober 1951). Die dort gegebene Begründung, - es fehle die gleichartige Ausführungshandlung - trifft auch für den vorliegenden Fall zu: bei der vorangegangenen uneidlichen Aussage ist die Ausführungshandlung diese Aussage, sonst nichts, - beim Meineid dagegen die Leistung des Eides. Auch bei dieser zeitlich anderen Gestaltung sind mithin die Ausführungshandlungen ungleichartig. Die Strafkammer hätte also wegen zweier selbständiger Handlungen verurteilen müssen.
Soweit es sich um die uneidliche Aussage, d.h. um die erste Vernehmung handelt, ist der § 157 StGB, wie oben dargelegt ist, unanwendbar. Die Schuldfeststellung zu diesem Anklagepunkt kann mithin aufrechterhalten werden. Soweit es sich um den Meineid, d.h. um die zweite Vernehmung handelt, scheidet der § 157 zwar in der vom ersten Richter erörterten Richtung gleichfalls als unanwendbar aus. Dagegen ist es nach der Sachlage nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte bei der zweiten Vernehmung die Unwahrheit gesagt hat, um von sich selbst die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung, nämlich wegen der früheren falschen uneidlichen Aussage, abzuwenden. Wäre das der Fall, so könnte der Tatrichter die Strafe nach pflichtmässigem Ermessen mildern (§ 157 Abs. 1). Diese Frage berührt indessen den Schuldspruch nicht.
Nach alledem brauchte das erste Urteil in Schuldspruch nur dahin geändert zu werden, dass zwei selbständige Handlungen vorliegen. Im Übrigen war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Die Aufgabe der Strafkammer besteht nunmehr nur noch darin:
- a)
beim Meineid die Frage der Anwendbarkeit des § 157 StGB zu prüfen,
- b)
für die beiden selbständigen Taten Einzelstrafen festzusetzen,
- c)
unter Beachtung des § 358 Abs. StPO eine Gesamtstrafe zu bilden und dabei die Anwendbarkeit des § 161 StGB zu prüfen.
Dr. Kirchner
Dr. Dotterweich
Dr. Sauer
Dr. Ludwig