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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1952, Az.: IV ZB 4/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1952
Aktenzeichen
IV ZB 4/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 5, 275 - 279
  • NJW 1952, 665-666 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

  1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstrasse vom 10. Dezember 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Durch Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kaiserslautern vom 8. Juni 1951 ist die Klägerin mit ihrer Ehescheidungsklage abgewiesen worden. Gegen dieses ihr am 27. Juni 1951 zugestellte Urteil hat sie am 27. Juli 1951 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 16. Oktober 1951 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verwerfen und den im Verlaufe des Verfahrens von der Klägerin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in dem gleichen Beschluss zurückgewiesen. Die von der Klägerin gegen diesen Beschluss frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung verspätet begründet worden ist. Nach § 519 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO beginnt die Frist zur Begründung der Berufung mit der Einlegung dieses Rechtsmittels. Da aber die Berufung innerhalb der Gerichtsferien eingelegt wurde, begann die Begründungsfrist nach § 223 Abs. 1 Satz 3 ZPO mit dem Ende der Ferien. Die Perlen endeten nach § 199 GVG mit dem Ablauf des 15. September. Demzufolge begann die Berufungsbegründungsfrist mit dem Beginn des 16. September. Die Berufungsbegründungsfrist ist nach § 519 Abs. 2 ZPO eine Monatsfrist. Da die Frist, wenn die Berufung innerhalb der Gerichtsferien eingelegt wird, mit dem Beginn des 16. September zu laufen beginnt, wird nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB dieser Tag mitgerechnet. Demzufolge endigt sie nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats Oktober, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Das ist das Ende des 15. Oktober. Der Umstand, dass die Frist über 31 Tage betragen hätte, wenn sie bereits durch die Einlegung der Berufung in Lauf gesetzt worden wäre, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Folgt man der vom Reichsgericht in RGZ 109, 305 vertretenen Ansicht, dann würde allerdings die Begründungsfrist erst einen Tag später, mit dem Ende des 16. Oktober ablaufen, wenn die Berufung am 14. Juli, einen Tag vor Beginn der Gerichtsferien, eingelegt wäre. Diese Ansicht des Reichsgerichts gründet sich darauf, dass auf die Begründungsfrist, die im Verlaufe ihres Ablaufs gehemmt wird, nicht die Vorschrift des § 191 BGB anzuwenden ist und dass der Tag, in dessen Verlauf die Frist beginnt, nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit in die Frist einzurechnen ist. Wenn dann, wie es nicht anders sein kann, die Hemmung der Frist zur Folge hat, dass nach dem Aufhören der Hemmung das Ende der Frist als Tagesfrist weiterläuft, ergibt sich, da der Monat Juli 31 Tage zählt, dass die Frist erst am Ende des 16. Oktober ablaufen kann. Diese Folge kann nicht eintreten, wenn die Frist überhaupt erst am 16. September zu laufen beginnt. In diesem Falle läuft nicht eine Tagesfrist, sondern eine gewöhnliche Monatsfrist. Die Umwandlung der vom Gesetz als Monatsfrist bestimmten Begründungsfrist in eine Tagesfrist kann nie für die ganze Frist erfolgen, sondern nur in solchen Fällen, wo sie nicht zusammenhängend ablaufen kann, für den Rest der Frist. Die Tatsache allein, dass die Berufung eingelegt wird, gibt der Begründungsfrist keine nach einer bestimmten Zahl von Tagen zu berechnende Dauer. Als Monatsfrist sind ihr Beginn und ihr Ende allein nach den obengenannten Bestimmungen zu berechnen.

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Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin gleichfalls zu Recht versagt worden. Die Klägerin, die nach § 232 ZPO für das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten einzustehen hat, kann sich nicht darauf berufen, dass dieser sich über das Ende der Begründungsfrist in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden habe. Die hier vertretene Auffassung über die Berechnung der Begründungsfrist ist schon vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten worden (RGZ 87, 209 und 109, 215). Auch die massgeblichen Kommentare haben sich ihr angeschlossen (vgl z.B. Stein-Jonas 14. Aufl. 1928, ZPO § 223 Anm. I, 2, Note 7 u. 8; Sydow-Busch-Krantz 20. Aufl 1930 Am 3 zu § 223 ZPO; Staudinger 9. Aufl. Anm. 6 zu § 187 BGB; BGB RGR 6. Aufl § 187 Anm. 2). Eine irrtümliche Auffassung der Partei oder des Anwalts bildet aber nur dann einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO, wenn der Irrtum bei Würdigung der besonderen Umstände des Falles auch durch die äusserste, diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu vermeiden war (RG JW 26, 810 [811] und BGH Beschl v. 18.1.1952 - I ZB 13/51 -). Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich auch der Bundesgerichtshof in dem angeführten Beschluss angeschlossen hat, hat ein Anwalt es grundsätzlich zu vertreten, wenn er eine in der Amtlichen Sammlung abgedruckte Entscheidung nicht beachtet. Wenn auch die Gerichtsferien durch das Gesetz vom 7. März 1935 aufgehoben waren und für das gesamte Bundesgebiet erst durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 wieder eingeführt wurden, so war es dem Anwalt der Klägerin sicherlich bekannt, wenigstens hätte es ihm bekannt sein müssen, dass eine Regelung, wie sie das Vereinheitlichungsgesetz geschaffen hatte, schon in früheren Jahren einmal bestand. Bei der grossen Bedeutung, die den. Fristen im Zivilprozess zukommt, hätte er an Hand der erreichbaren Rechtsprechung und des Schrifttums besonders sorgfältig prüfen müssen, wie sich die Gerichtsferien auf den Lauf der Fristen auswirken. Keineswegs durfte er sich als Rechtsanwalt in dieser Frage etwa massgeblich von der Ansicht eines Beamten der Geschäftsstelle des Gerichtes, die seinem Kanzleipersonal mitgeteilt war, beeinflussen lassen, zumal er selbst kraft eigener Überlegung zunächst den 15. Oktober zutreffend als letzten Tag der Frist angesehen hatte. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Entscheidung des Reichsgerichts (JW 26, 810) zu ihren Gunsten berufen. In dem dort entschiedenen Fall war der Anwalt irregeführt worden durch ein vom preussischen Justizminister als rechtmässig anerkanntes und entsprechend den amtlichen Formularen von den Gerichten geübtes Verfahren. Ausserdem liess die Entscheidung des Reichsgerichts, deren Nichtbeachtung dem Anwalt vorgeworfen war, die entscheidende Frage überhaupt offen.

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Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin besteht einmal darin, dass er es unterlassen hat, sich an Hand der früheren Erläuterungsbücher zur Zivilprozessordnung und zum BGB über die Auswirkungen der Gerichtsferien auf den Lauf der Begründungsfrist zu unterrichten. Hätte er das getan, dann Wäre ihm die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dieser Frage bekanntgeworden. Dass es ihm nicht möglich gewesen ist, in eines der angeführten Erläuterungsbücher Einsicht zu nehmen, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Es kann dies auch nicht angenommen werden. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die irrtümliche Rechtsansicht ihres Prozessbevollmächtigten deswegen entschuldbar sei, weil sie auch in massgeblichen Erläuterungsbüchern vertreten werde oder weil diese doch insoweit mindestens missverständlich seien. Die Klägerin hat sich insoweit nur auf die Ausführungen bei Baumbach Anm. 2 zu § 223 ZPO berufen. In dieser knappen Bemerkung wird indes nur gesagt, dass der Rest einer durch die Ferien gehemmten Frist als Tagesfrist weiterläuft. Dazu, wie das Ende einer Frist zu berechnen ist, die erst mit dem Ende der Ferien beginnt, nacht Baumbach keine Ausführungen.

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Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin besteht aber auch darin, dass er, da er selbst zunächst Zweifel gehegt hatte, an welchem Tage die Frist endigte, nicht vorsorglich, um das äusserste Mass von Sorgfalt walten zu lassen, die Berufungsbegründung schon am 15. Oktober einreichte.

6

Die Klägerin beruft sich weiter auf den Umstand, dass, obwohl die Berufungsbegründung, schon am Abend des 15. Oktober fertiggestellt gewesen sei, ihr Anwalt doch keine Möglichkeit gehabt habe, sie noch an diesem Tage beim Oberlandesgericht einzureichen. Die Dienststunden des Oberlandesgerichts hätten am 15. Oktober schon um 17 Uhr geendet. Eine Möglichkeit, noch zu späterer Stunde Schriftsätze dem Gericht einzureichen, sei durch die Justizverwaltung nicht geschaffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Fehlen einer Annahmemöglichkeit für Schriftsätze nach Dienstschluss hier überhaupt als unabwendbarer Zufall anzusehen ist, da dieser Umstand dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt war und er sich bei der Fertigung der Berufungsbegründung darauf einstellen konnte. Die Wiedereinsetzung könnte jedenfalls nur dann erteilt werden, wenn die Klägerin glaubhaft gemacht hätte, dass, ihr Anwalt, obwohl er fest überzeugt war, dass die Frist erst am 16. Oktober ablief, die Begründung doch schon am 15. Oktober nach Dienstschluss eingelegt hätte, wenn eine Annahmemöglichkeit vorhanden gewesen wäre. In dieser Richtung fehlt es an jeder Glaubhaftmachung. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auch in seinem Wiedereinsetzungsantrag keinerlei dahingehende Ausführungen gemacht, sondern nur vorgetragen, dass der Umstand, dass mangels einer Annahmemöglichkeit eine ungesetzliche Fristverkürzung von regelmässig 17 Uhr bis 24 Uhr vorliege, so dass die noch am Abend des 15. Oktober 1951 fertiggestellten Begründungen erst am 16. Oktober 1951 hätten vorgelegt werden können, mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 2, 31 eine besondere Behandlung rechtfertigen müsse. Die Behauptung, dass die mangelnde Annahmemöglichkeit der Grund für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewesen sei, ist erst in der Beschwerdeinstanz aufgestellt worden. Glaubhaft gemacht ist sie aber auch jetzt noch nicht. Der Prozessbevollmächtigte des zweiten Rechtszuges, der die Frist versäumt hat, hat in seiner nachgereichten eidesstattlichen Versicherung nur erklärt, dass die Dienststunden des Gerichts am 15. Oktober um 17 Uhr geendet hätten und dass eine Möglichkeit, die Berufungsbegründung noch vor Fristablauf bis 24 Uhr in Einlauf zu bringen, nicht vorhanden gewesen sei. Es ist keineswegs so, dass Anwälte stets eine bereits fertiggestellte Berufungsbegründung auch noch nach Dienstschluss, vielleicht zu später Abendstunde, in den Einlauf bringen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Frist erst am nächsten Tage abläuft. Hiernach ist nicht glaubhaft gemacht, dass das Fehlen der Annahmemöglichkeit allein für die Fristversäumung ursächlich gewesen ist. Diese beruht vielmehr auf dem nicht entschuldbaren Irrtum des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Die sofortige Beschwerde musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.