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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.1952, Az.: IV ZB 10/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1952
Aktenzeichen
IV ZB 10/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schleswig-Holsteinisches OLG Schleswig
Landgerichts Lübeck - 09.05.1951
Amtsgerichts Ahrensburg - 21.02.1951

Fundstelle

  • DB 1952, 309-310 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

die im Grundbuch von A. Band ... Blatt 7 ... in Abt III unter Nr. 3 eingetragene Hypothek

Sonstige Beteiligte

1) Kaufmann Ernesto T. in A., H. Allee ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

2 a) Walter T. in W. (Schweiz), b) Ursula W. geb. T. in S., W.straße ...,

3) K. S. in B.,

Amtlicher Leitsatz

§18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG ist weit auszulegen und findet nicht nur auf die Auseinandersetzung sachlichrechtlicher Vermögensgemeinschaften, sondern auch auf solche nur wirtschaftlich gemeinsamer Vermögensbestände Anwendung, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die Auseinandersetzung einer bereits bestehenden Vermögensgemeinschaft, sondern um die Begründung von Schuldverhältnissen im Hinblick auf eine solche künftige Auseinandersetzung handelt.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28. Mai 1951 gegen den Beschluß der Zivilkammer I e des Landgerichts Lübeck vom 9. Mai 1951 in der Sitzung vom 8. März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr. Hartz und Johannsen

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 5. März 1951 wird der Beschluß des Amtsgerichts Ahrensburg vom 21. Februar 1951 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß die in Abt. III Nr. 3 des Grundbuchs von A. Band ... Blatt 7 ... eingetragene Hypothek, von 5.710 Goldmark nebst der ihr zugrunde liegenden Forderung im Verhältnis 1 Goldmark = 1 DM umgestellt ist.

Die Kosten des Verfahrens hat die K. S. in B. zu tragen.

Gründe:

1

Das oben bezeichnete Grundstück hat der Antragsteller im Jahre 1918 käuflich erworben. Die Mittel dazu hatten ihm überwiegend seine Ehefrau aus ihrem eingebrachten Gut und seine Schwiegermutter zur Verfügung gestellt. Er ließ deshalb für seine Ehefrau noch im Jahre 1918 eine Hypothek von 20.000 Mark eintragen. In der Schuldurkunde heißt es, daß er ihr diesen Betrag "aus barem Darlehen" schulde. Für seine Schwiegermutter bestellte er eine weitere Darlehenshypothek über 6.000 Mark. Im Jahre 1928 erklärte der Antragsteller in öffentlich beglaubigter Form, daß er seiner Ehefrau aus der Hypothekenforderung von 20.000 Mark einen Aufwertungsbetrag von 11.420 Goldmark schulde. Die beiden Hypotheken über 20.000 und 6.000 Mark wurden gelöscht, und eine Hypothek über 11.420 Goldmark wurde neu eingetragen. Die Ehefrau des Antragstellers starb im Jahre 1928. Ihre Erben wurden der Antragsteller und seine 4 Kinder. Im Jahre 1935 setzte er sich mit seinen Kindern über die Hypothek auseinander. Er verzichtete auf seinen Anteil, die 4. Kinder wurden als Gläubiger zu je 1/4 in das Grundbuch eingetragen. Zwei von ihnen zahlte der Antragsteller aus. Ihre Anteile wurden 1936 und 1938 im Grundbuch gelöscht. Die Umstellung der restlichen beiden Anteile von zusammen 5.710 Goldmark ist streitig.

2

Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß sie im Verhältnis 1 : 1 umgestellt seien, weil es sich um Auseinandersetzungsforderungen im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG handle. Die Verwaltungsstelle für Umstellungsgrundschulden hat dem widersprochen. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 5. März 1951 festgestellt, daß die Hypothek im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sei. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es möchte die Beschwerde zurückweisen, sieht sich daran aber durch das Urteil des erkennenden Senats vom 4. Juni 1951 - IV ZR 14/50 (BGHZ 2, 270 = NJW 51, 920) gehindert.

3

In jener Entscheidung hat der Senat den Standpunkt eingenommen, daß die Anwendung des §18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG nicht auf Auseinandersetzungen eines sachlichrechtlich gemeinsamen Vermögens beschränkt ist, vielmehr auch die Auseinandersetzung eines wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestandes umfaßt. Der Senat hat in der erwähnten Entscheidung weiter dargelegt, daß §18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG weit auszulegen ist, weil sich das aus der engen rechtlichen Verbindung zwischen Schuldner und Gläubiger rechtfertigt. In diesen Grundsätzen stimmt der Senat überein mit dem 2. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 30. Mai 1951 - II ZR 36/50, BGHZ 2, 229 und NJW 51, 648). Diesen Standpunkt hat der Senat inzwischen in mehreren Entscheidungen bestätigt. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Schleswig geben keinen Anlaß, davon abzuweichen. Der Senat teilt insbesondere nicht die Bedenken des Oberlandesgerichts, daß die Anwendung des §18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstGüber die Auseinandersetzung von Rechtsgemeinschaften hinaus auch auf die Auseinandersetzung bloß wirtschaftlich gemeinschaftlicher Vermögensbestände ins Uferlose führen würde. Voraussetzung für die Anwendung des §18 Abs. 1 Ziff. 3 ist allerdings immer, daß zwischen Schuldner und Gläubiger die enge rechtliche Verbindung besteht, von der diese Gesetzesbestimmung ausgeht. In dieser engen Verbindung liegt aber gerade die Rechtfertigung für das Umstellungsvorrecht. Dem Oberlandesgericht ist zwar zuzugeben, daß die Begrenzung auf den dort aufgeführten Personenkreis unter Umständen eine Härte für andere nicht zu diesem Kreis gehörende Angehörige bedeuten kann. Der Sinn des §18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG liegt jedoch darin, wenigstens für die Fälle, in denen zwischen Schuldner und Gläubiger die engsten rechtlichen Verbindungen bestehen, aus Billigkeitserwägungen Härten zu vermeiden. Auf eine enge Grenzziehung konnte dabei nicht verzichtet werden, gerade um das Vorrecht nicht ins Uferlose auszudehnen, und es mußte deshalb in Kauf genommen werden, daß Grenzziehungen solcher Art immer Härten mit sich bringen. Der Senat kann sich jedoch nicht der Auffassung anschließen, daß es zur Vermeidung dieser als Härte empfundenen Grenzziehung geboten sei, die Anwendung des §18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG auch innerhalb des dort bezeichneten Personenkreises einzuschränken und nur auf die Auseinandersetzung sachlich-rechtlicher Gemeinschaften zu beschränken. Das Umstellungsvorrecht kann daher zwar für die Forderungen der Ehefrau in Betracht kommen, nicht aber auch für solche der Schwiegermutter.

4

Das Oberlandesgericht hat weiter Bedenken gegen die Anwendung des §18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG, weil der Hergang bei der Übertragung der Geldmittel von der Ehefrau auf den Antragsteller kaum noch aufzuklären sei und das Vorrecht auch nicht von der mehr oder weniger dem Zufall unterworfenen Gestaltung dieses Vorgangs abhängig sein könne. Dem Oberlandesgericht ist darin beizupflichten, daß es nicht darauf ankommen kann, ob die Ehefrau ihre Mittel zunächst dem Ehemann ausgehändigt hat, oder ob sie sie unmittelbar der Verkäuferin des Grundstücks überwiesen hat. Das ist deshalb unerheblich, weil das für den Ankauf verwendete eingebrachte Gut der Ehefrau ihr wirtschaftlich gesehen einen Anteil an dem Grundstück gibt. Unerheblich ist auch, daß die Bestellung der Hypothek nicht schon selbst eine Auseinandersetzungsforderung begründet, sondern erst im Hinblick auf eine spätere Auseinandersetzung erfolgt ist. Der Senat hat in dieser Richtung bereits in einer Entscheidung vom 26. Februar 1952 (IV ZB 53/51) Ausführungen gemacht und zwar im Anschluß an das oben schon erwähnte Urteil des II. Zivilsenats vom 30. Mai 1951. Der II. Zivilsenat hat dort den Standpunkt eingenommen, daß es für die Anwendung des §18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG nicht entscheidend sei, ob es sich im einzelnen Fall um die Auseinandersetzung einer bereits bestehenden Vermögensgemeinschaft oder um die Begründung von Schuldverhältnissen im Hinblick auf eine solche künftige Auseinandersetzung handelt. Wenn in solchen Fällen derartige Schuldverhältnisse auf familienrechtlicher Grundlage geschaffen werden und die daraus entstehenden Forderungen nach den Absichten der Beteiligten nur einen Vorgriff auf die künftige Auseinandersetzung der erst später eintretenden Vermögensgemeinschaft darstellen, so verlangt nach der Auffassung des II. Zivilsenats der Grundgedanke des §18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG im Hinblick auf die engen rechtlichen und persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten in gleicher Weise auch die Anwendung dieser Vorschrift auf solche Schuldverhältnisse. Diesen Ausführungen hat sich der Senat in dem erwähnten Beschluß vom 26. Februar 1952 insoweit angeschlossen, als darin ausgesprochen wird, daß nicht nur die auf die Auseinandersetzung selbst gerichteten und sie unmittelbar herbeiführenden vermögensrechtlichen Regelungen zwischen den im §18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG genannten Beteiligten das Umstellungsvorrecht genießen, sondern auch die zwischen ihnen im Hinblick auf eine künftige Auseinandersetzung begründeten Schuldverhältnisse.

5

Geht man davon aus, dann muß das Umstellungsvorrecht des §18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG auch der hier streitigen Hypothek und der ihr zugrunde liegenden Forderung zugebilligt werden.

6

Auf die weitere Frage, ob die Umstellung im Verhältnis 1 : 1 sich für einen Teil der Hypothek auch aus dem Gesichtspunkt des §2 Ziff. 3 der 40. DVO rechtfertigt, kommt es daher nicht mehr an.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 2 §6 Abs. 4 der 40. DVO zum Umstellungsgesetz.

Dr. Lersch Ascher Raske Dr. Hartz Johannsen