Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1952, Az.: 5 StR 46/52
Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eines "hirnverletzten" Angeklagten; Anforderungen an die Feststellung der Auswirkungen einer Gehirnverletzung auf das Wesen eines Angeklagten; Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Facharztes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1952
- Aktenzeichen
- 5 StR 46/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 08.10.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1952, 633 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl u.a.
Amtlicher Leitsatz
Ist der Angeklagte hirnverletzt, so muß zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. Februar 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichter Dr. Else Koffka
Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 8. Oktober 1951 im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in neun Fällen, wegen einfachen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in einem Falle zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger Revision eingelegt, und zwar zunächst ohne Beschränkung. In der Revisionsbegründung hat er das Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt.
Diese nachträglich ausgesprochene Beschränkung ist nicht dahin auszulegen, daß die Revision, soweit sie den Schuldspruch betrifft, zurückgenommen werden sollte; denn zu einer Rücknahme, sei es auch nur hinsichtlich eines Teiles, war der Verteidiger nicht - wie § 302 Abs. 2 StPO es vorschreibt - ausdrücklich ermächtigt. Vielmehr ist die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs, da sie insoweit nicht begründet worden ist, unzulässig (BGH 2 StR 272/51 v. 5.10.51, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk St Nr. 1 zu § 302 StPO). In diesem Umfang war die Revision deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Soweit die Revision sich gegen das Strafmaß richtet, ist sie begründet. Mit Recht rügt sie eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf den Geisteszustand des Angeklagten.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte unwiderlegt angegeben, er sei 1943 von einem Gestapo-Beamten mit einem Hammer auf den Hinterkopf geschlagen worden; er habe mit einem Schädelbruch und mit schwerer Gehirnerschütterung acht Wochen im Krankenhause gelegen. Die Strafkammer hat dazu den Medizinalrat Dr. Sorge als Sachverständigen gehört. Dieser hat größere Narben am Hinterhaupt und in der Scheitelgegend festgestellt, die auf eine frühere Kopfverletzung schließen lassen. Nach eingehender Befragung und Untersuchung ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, "daß der Angeklagte auf Grund der erlittenen Kopfverletzung in seinem Denkvermögen und in seinem Nervensystem im allgemeinen geschwächt und in seinen Weser verändert sei und daß häufige Kopfschmerzen ihn reizbar und zu unüberlegten Handlungen geneigt machten, zumal wenn er noch alkoholische Getränke, denen gegenüber er als Kopfverletzter weniger widerstandsfähig sei, reichlich trinke". Trotzdem hat der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht eine erhebliche Verminderung des Einsichts- oder des Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB verneint.
In seinem schriftlichen Gutachten vom 6. Oktober 1951 spricht der Sachverständige nicht nur von einer Kopfverletzung, sondern ausdrücklich von einer Gehirnverletzung. Dieser Umstand und der Beweisantrag des Verteidigers, den Angeklagten erneut durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, hätte der Strafkammer Anlaß geben müssen, einen Hirnfacharzt hinzuzuziehen. Erfahrungsgemäß ist nicht jeder Arzt und auch nicht jeder Psychiater in der Lage, die besonderen Auswirkungen von Hirnverletzungen auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen im Einzelfall ausreichend beurteilen. Das gilt vor allem dann, wenn der Arzt, wie hier, den Hirnverletzten nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einmal hat untersuchen können.
Schon der Umstand, daß die von dem Sachverständigen angenommene, von ihm aber nicht näher erörterte Hirnverletzung als solche in dem angefochtenen Urteil überhaupt nicht erwähnt wird, deutet darauf hin, daß der Sachverständige dem Landgericht keine hinreichende Aufklärung über die Bedeutung von Hirnverletzungen für die Zurechnungsfähigkeit geben konnte. Diese Besorgnis wird dadurch verstärkt, daß die Strafkammer in der überlegten Ausführung der Taten einen Beweisgrund für die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erblickt. Denn gerade bei Hirnverletzten kommt es häufig vor, daß eine normale oder selbst überdurchschnittliche Intelligenz völlig erhalten bleibt, während das Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt ist. Diese Erfahrung ist in den letzten Jahren nicht nur im medizinischen, sondern auch im rechtswissenschaftlichen Fachschrifttum mehrfach erörtert worden (vgl. Kohlhaas SJZ 1949, 878; v. Winterfeld NJW 1951, 781). Außerdem haben alle Länderjustizverwaltungen in der Bundesrepublik die Strafrichter und Staatsanwälte auf diese besonderen Erfahrungen ausdrücklich hingewiesen, so auch der Niedersächsische Minister der Justiz durch Rundverfügung vom 27.1.1949 (abgedruckt bei Fritz H. Götsch: Hirnverletzte im Konflikt mit den Gesetzen. Bonner Hefte zur Hirnverletzten-Betreuung, Heft 3, herausgegeben vom Bund hirnverletzter Kriegs- und Arbeitsopfer e.V., Bonn, Mechenstr. 59).
Sollte die erneute Hauptverhandlung hiernach ergeben, daß der Angeklagte die Straftaten im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat, so wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert (§ 42 b StGB, § 358 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt