Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1951, Az.: 2 StR 272/51

Einlegung einer unbeschränkten Revision und spätere Beschränkung der Revisionsbegründung auf einen trennbaren Teil der Verurteilung als unzulässige Revision hinsichtlich des nicht begründeten Teils (

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1951
Aktenzeichen
2 StR 272/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bad Kreuznach - 09.11.1950

Verfahrensgegenstand

Falsche uneidliche Aussage und Meineid

Amtlicher Leitsatz

Hat der nicht nach § 302 Abs. 2 StPO ermächtigte Verteidiger die Revision unbeschränkt eingelegt, enthält aber die spätere Revisionsbegründung eine Beschränkung auf einen trennbaren Teil der Verurteilung (hier: Rüge der Nichtanwendung des § 157 StGB), so ist das keine - unwirksame - Teilrücknahme; vielmehr ist die Revision, soweit sie nicht begründet worden ist, unzulässig (vgl. RG HRR 1940 Nr. 346).

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Oktober 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bad Kreuznach vom 9. November 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1)

Der frühere Mitangeklagte F. hatte gegen seine Ehefrau die Scheidungsklage erhoben. Da dies Verfahren nicht vorwärts kam, bat F. den ihm bekannten Angeklagten H., ihm etwas Schriftliches zu geben, womit er seine Frau belasten könne. Der Angeklagte lehnte dies zunächst ab, fand sich aber auf Zureden F.s schliesslich doch bereit, an F. durch die Post einen Brief zu schicken, in dem er erklärte, "er fühle sich verpflichtet, ihm zu gestehen, dass er in Beziehungen zu seiner Frau gestanden habe". Vorher hatte F. ihm zugesichert, den Brief nur seinem Rechtsanwalt zu zeigen. Trotzdem gab F. den Brief dem Bürovorsteher seines Rechtsanwalts und ersuchte, den Angeklagten als Zeugen dafür zu benennen, dass der Angeklagte mit F.s Frau ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. In Wahrheit hatten, was der Angeklagte natürlich wusste, niemals solche Beziehungen bestanden. Der Rechtsanwalt trug die unwahre Behauptung im Termin vor und fügte eine Abschrift des Briefes bei. Das Gericht ordnete die Vernehmung des Angeklagten als Zeugen an. Zunächst vernahm ihn (am Vormittag) der Einzelrichter; vor ihm bekundete er uneidlich, er habe im Sommer 1944 mit Frau F. auf einer Bank im Freien geschlechtlich verkehrt. Nach dieser Vernehmung wurde die Beweisaufnahme abgebrochen und die Sache wurde an die Kammer verwiesen. Die Vernehmung vor dieser fand am Nachmittage desselben Tages statt. Hierbei hielt der Angeklagte seine uneidliche Aussage aufrecht und ergänzte sie durch bewusst unwahre Einzelheiten. Auf diese Aussage wurde er vereidigt.

2

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen der falschen uneidlichen Aussage (Vernehmung am Vormittag) und wegen Meineides (Vernehmung am Nachmittag) unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Für den Meineid hat es ihm die Vergünstigung des § 157 StGB zugebilligt; bei der Bemessung der Einzelstrafe für den Meineid hat es zugunsten des Angeklagten die zur Zeit der Urteilsverkündung nicht mehr geltende AAR Nr. 1 angewendet. Für die falsche uneidliche Aussage hat der Erstrichter die Anwendbarkeit des § 157 verneint, "da sich keine Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass der Angeklagte schon bei seiner Vernehmung vor dem Einzelrichter sich bewusst gewesen ist oder auch nur daran gedacht hat, wegen des Briefes bestraft werden zu können" (Urt. Abschr. S 8). Für die Tat des § 153 hat das Schwurgericht eine Einzelstrafe von 6 Monaten Gefängnis angesetzt.

3

2)

Die Revision ist zwar unbeschränkt eingelegt und in der Revisionsbegründungsschrift beantragt der Verteidiger (ohne eine Einschränkung zu machen), das angefochtene Urteil aufzuheben. Die diesem Antrage nachfolgenden Ausführungen rügen jedoch nur die Verletzung des § 157 StGB. Da die Strafkammer dem Angeklagten die Vergünstigung des § 157 für den Meineid (Nachmittagsaussage) zubilligt, so kann sich die Rüge nur darauf beziehen, dass für die falsche uneidliche Aussage (Vormittagsaussage) der § 157 nicht angewendet worden ist. Die weiteren Darlegungen der Revisionsschrift bestätigen das: sie befassen sich nur mit den Vorgängen, die die uneidliche Aussage betreffen. Die hiernach vorliegende Beschränkung der Revision ist zwar keine wirksame Teilrücknahme, weil eine ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers hierzu fehlt (§ 302 StPO). Aus dem eben Gesagten folgt aber, dass die Revision keine Begründung enthält, soweit es sich um den Schuldspruch wegen der uneidlichen falschen Aussage handelt und der Angeklagte wegen Meineides verurteilt ist; sie ist mithin insoweit unzulässig (§§ 344 Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO); vgl. RG HRR 1940 Nr. 346.

4

Im übrigen d.h. soweit sie Nichtanwendung des § 157 auf die uneidliche Aussage rügt, ist sie unbegründet. Voraussetzung für die Zubilligung dieser Vergünstigung ist, dass der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Ob er - hier: schon bei der Erstattung der falschen uneidlichen Aussage am Vormittag des Vernehmungstages - eine solche Absicht gehabt hat, kann nur der Tatrichter feststellen. Das Schwurgericht erklärt ausdrücklich und unmissverständlich, dass beim Angeklagten erst auf Grund von Erwägungen, die er unmittelbar vor seiner Nachmittagsaussage, also nach Abschluss der Vormittagsvernehmung, angestellt habe, die Befürchtung entstanden sei, er habe sich sowohl wegen des Briefes wie auch wegen seiner Aussage vor dem Einzelrichter strafbar gemacht. Diese Beweiswürdigung ist möglich und enthält weder einen Denkverstoss noch einen Rechtsirrtum. Die Tatsache, dass der Angeklagte vor und bei seiner zweiten eidlichen Aussage jene Befürchtung hatte, zwang den Tatrichter nicht, sie auch für die erste (uneidliche) Aussage anzunehmen. Es ist im vorliegenden Falle auch psychologisch durchaus denkbar und nicht fern liegend, dass sich beim Angeklagten die Gedanken und Vorstellungen über die strafrechtliche Bewertung des Briefes erst im Anschluss und auf Grund der ersten Vernehmung gebildet haben, deren Verlauf ihm ja vorher nicht bekannt war, und nunmehr sein weiteres Denken und Handeln bestimmend beeinflusst haben. Damit steht es im Einklang, dass der Angeklagte, wie das angefochtene Urteil feststellt, "während des Wartens (vor der zweiten Vernehmung) nervös war, sichtlich gedrückt erschien, als ob er nachgrüble und mit sich kämpfe" (Urt. Abschr. S 6).

5

Unzutreffend ist hiernach die Behauptung der Revision, dass die Befürchtung, wenn sie vor der eidlichen Aussage bestanden habe, "auch vor der uneidlichen Aussage vorhanden gewesen sein müsse". Rechtlich nicht entscheidend ist, dass der Angeklagte von der Weitergabe des Briefes schon vor der ersten Vernehmung erfahren hat. Die Erwägungen, die die Revision in Verbindung hiermit anstellt und mit denen sie die Beweiswürdigung des ersten Richters angreift, sind tatsächlich und daher unzulässig.

6

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, konnte die Revision keinen Erfolg haben.

Dr. Moericke
Dr. Kirchner
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Sauer