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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1952, Az.: III ZR 67/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1952
Aktenzeichen
III ZR 67/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.01.1951

Fundstellen

  • DB 1952, 310 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1952, 547 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Stadt Gronau, vertreten durch den Rat der. Gemeinde,

Prozessgegner

den Vertreter Paul W. in G. K.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine nach dem Zusammenbruch von der Besatzungsmacht in der britischen Zone verfügte Entfernung eines deutschen Beamten aus dem Dienst ist grundsätzlich nicht als Entlassung des Beamten gemäss §50 DBG, sondern nur als eine Suspendierung anzusehen.

  2. 2.

    Die Entlassung eines Beamten auf Grund des §6 Abs. 2 der Ersten Sparverordnung war nur innerhalb der in §1 der Ersten Sparverordnung bestimmten Frist, d.h. bis zum 30. November 1949 zulässig.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar und Dr. Bock

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. Januar 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der nunmehr 57 Jahre alte Kläger war seit 1934 bei der Beklagten als Vollziehungsbeamter tätig und ab 1. Mai 1938 als Beamter auf Lebenszeit übernommen. Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger von der Militärregierung interniert und am 22. Februar 1949 im Entnazifizierungsverfahren rechtskräftig in Kategorie IV eingestuft. Seine Versuche, bei der Beklagten wieder beschäftigt zu werden, waren bisher erfolglos.

2

Am 27. Dezember 1949 wurde dem Kläger ein Beschluß der Beklagten vom 19. Dezember 1949 des Inhalts mitgeteilt, daß beschlossen sei, ihn gemäß §6 Abs. 2 der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Erste Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen) vom 19. März 1949 mit Wirkung vom 31. März 1949 zu entlassen. Der Gemeinderat habe als festgestellt erachtet, der Kläger sei im Jahre 1934 nur oder überwiegend aus politischen Rücksichten bei der Stadtverwaltung angestellt worden und habe als früherer Schlosser nicht die Vorbildung und das Können für das Amt eines Vollziehungsbeamten mitgebracht. Die Beklagte hat weiter mitgeteilt, es könne nach Ansicht des Gemeinderats nicht von Bedeutung sein, daß der Kläger sich späterhin die erforderliche. Fachkenntnis angeeignet habe.

3

Das Landesverwaltungsgericht hat den Beschluß des Rates der Gemeinde durch Urteil vom 28. November 1950 aufgehoben und festgestellt, die Entlassung des Klägers sei rechtswidrig. Diese Entscheidung war zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht noch nicht rechtskräftig.

4

Der Kläger verlangt von der Beklagten ab 1. April 1949 Ruhegehalt. Der Regierungspräsident in Münster hat iiaelr Erhebung dieser Klage im Oktober 1950 erklärt, er sehe von einer Entscheidung gemäß §143 DBG ab. Der Kläger hat zunächst ein monatliches Ruhegeld von 59,63 DM verlangt, im Berufungsrechtszug jedoch nur in Höhe von 54,25 DM. Die Parteien sind darüber einig, daß die Hälfte des rechnerisch erdienten monatlichen Ruhegeldes 54,25 DM beträgt. Die Beklagte hat gebeten, den Kläger mit der Klage abzuweisen.

5

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.139,25 DM und ab 1. Januar 1951 von monatlich 54,25 DM verurteilt.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision und beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision, rügt eine Verletzung des Art. 131 Satz 3 GrundG, der §§146 DBG, 1, 5 und 6 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (Sparverordnung GVBl NRhWf 1949 S. 25).

8

1)

Auch ohne Erreichen der Revisionssumme ist die Revision zulässig, da für Klagen auf Grund der Beamtengesetze das Landgericht ausschließlich zuständig ist (§§71 GVG, 547 ZPO). Hier handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers um einen solchen Anspruch.

9

2)

Nun ist eine Klage auf Zahlung von Ruhegehalt erst zulässig, wenn die oberste Dienstbehörde den Anspruch abgelehnt hat. Hier ist zwar keine sachliche. Entscheidung des Regierungspräsidenten über den Ruhegeldanspruch ergangen, sondern nur die Erklärung, von einer Entscheidung gemäß §143 DBG werde abgesehen. Darin liegt, aber die Erteilung eines Vorbescheides im Sinne des §143 DBG (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 7.1.1952, III ZR 197/51). Die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten als oberster Dienstbehörde ist vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt. Sie wird auch von der Revision nicht bestritten.

10

3)

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe gegen §146 DBG verstoßen, da es über die Rechtswirksamkeit der Entlassung des Klägers selbst entschieden habe. Die anfänglich erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe während des über die Wirksamkeit der Entlassung schwebenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das bei ihm anhängige Prozeßverfahren aussetzen müssen, ist im Revisionsverfahren ausdrücklich zurückgenommen worden. Insoweit ist daher eine Entscheidung nicht mehr zulässig.

11

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sehe sich durch die Vorschrift des §146 DBG nicht gehindert, die Voraussetzungen des eingeklagten vermögensrechtlichen Anspruchs selbständig zu prüfen, wenn auch hinsichtlich der Wirksamkeit der ausgesprochenen Entlassung eine beide Streitteile bindende rechtskräftige Entscheidung nur im Verwaltungsstreitverfahren ergehen könne.

12

Die Revision ist dagegen der Meinung, das Berufungsgericht habe gemäß §142 DBG nur über vermögensrechtliche Ansprüche entscheiden dürfen, es habe jedoch über Bestehen oder Nichtbestehen des Beamtenverhältnisses keine Entscheidung erlassen können, da es an die Entlassungsverfügung gebunden sei.

13

Die Revision irrt insofern, als sie meint, das Berufungsgericht habe über die der Verwaltungsbehörde zustehenden fragen entschieden. Es ist zwar richtig, daß eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Beamtenverhältnisses vor den ordentlichen Gerichten unzulässig wäre. Auch ist kraft der ausdrücklichen Vorschrift des §146 DBG der richterlichen Entscheidungsbefugnis eine Grenze insoweit gezogen, als eine Bindung an den rechtsgestaltenden Verwaltungsakt über die Beendigung des Beamtenverhältnisses besteht. Das Berufungsgericht war aber nicht unter allen Umständen gehindert, die Entlassung auf ihre Rechtsgültigkeit zu überprüfen. Nicht jeder eine Entlassung aussprechende Verwaltungsakt muß bei der Prüfung, inwieweit Gehaltszahlungen zu leisten sind, bis zur endgültigen Entscheidung der Verwaltungsgerichte hingenommen werden. Handelt es sich um einen nichtigen Verwaltungsakt, so braucht er auch vom ordentlichen Gericht nicht beachtet zu werden, da ein nichtiger Verwaltungsakt keine Bindung bewirkt. Das Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsirrtum von der Nichtigkeit der Entlassung ausgegangen.

14

Im vorliegenden Fall ist der Kläger, der auf Lebenszeit in das Beamtenverhältnis berufen worden war, entlassen worden. Entlassungsgründe nach dem Deutschen Beamtengesetz werden nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat sich ausschließlich für ihre Maßnahme auf §6 Abs. 2 der Ersten Sparverordnung berufen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 10. Mai 1951 (BGHZ 2, 117 ff [127, 128]) sich mit der von der Revision bezweifelten Rechtsgültigkeit der Sparverordnung befaßt. Der Senat hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, daß formelle Bedenken gegen die Gültigkeit der Ersten Sparverordnung nicht bestehen und daß die Prüfung der Gültigkeit der Sparverordnung sich im übrigen auf diejenigen Bestimmungen zu beschränken hat, auf die es zur Entscheidung des vorliegenden Falls ankommt. Zu dem hier von der Beklagten angewendeten §6 Abs. 2 der Ersten Sparverordnung ist bisher noch keine Entscheidung ergangen. Über die sachliche Geltung dieser Bestimmung braucht aber nicht entschieden zu werden, da die von der Beklagten ausgesprochene Entlassung des Klägers nicht auf diese Bestimmung gestützt werden kann.

15

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, §6 der genannten Verordnung könne schon aus dem Grunde nicht angewendet werden, weil die Entlassung nur innerhalb der im §bestimmten Frist, also nur bis zum 30. November 1949, hätte vorgenommen werden können.

16

Nach §1 konnten Beamte zum Zwecke der Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen bis zum 30. November 1949 in den Wartestand oder in den Ruhestand versetzt oder gemäß den folgenden Vorschriften verabschiedet oder in den Besoldungsgruppen herabgestuft werden. §6 Abs. 3 lautet: Beamte, die in der Zeit vom 31. Januar 1933 bis zum Zusammenbruch nur oder überwiegend aus politischen Rücksichten in ein Amt gelangt sind, das ihrer Vorbildung oder ihrem Können nicht entsprach, sind in ein ihrer Vorbildung oder ihrem Können entsprechendes Amt zurückzuversetzen oder zu entlassen.

17

Sollte, wie die Revision meint, §6 eine Entlassung ohne die in §1 bezeichnete Frist zulassen, so käme es auf die materielle Geltung dieser Bestimmung an. Dies hängt davon ab, ob "verabschiedet" gemäß §1 auch als Oberbegriff von "entlassen" im Sinne des §6 anzusehen ist oder ob die letzte Vorschrift einen neuen selbständigen Tatbestand schaffen wollte. Das Berufungsgericht hat hierzu u.a. folgendes ausgeführt: Das Deutsche Beamtengesetz verwende den Begriff der "Verabschiedung" nur unter Beschränkung auf Ehrenbeamte (§149) und Minister (§160). Bei allen anderen Beamten ende das Beamtenverhältnis nach §50 DBG außer durch Tod durch Ausscheiden, durch Entlassung, durch Eintritt in den Ruhestand oder durch Entfernung aus dem Dienst. Abgesehen vom Fall des §60 DBG (Entlassung auf Verlangen des Beamten) sei die einseitige Entlassung vom Vorliegen bestimmtes Voraussetzungen abhängig. §6 der Ersten Sparverordnung schaffe mit seinem Abs. 2 einen besonderen Entlassungstatbestand und stelle damit einen schwerwiegenden Eingriff in das Beamtenverhältnis dar, "Jedenfalls", so schließt das Berufungsgericht, "ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Ersten Sparverordnung und ihrem ganzen Aufbau, daß sie die nicht kraft Tatbestandes, sondern zufolge Maßnahme der Anstellungsbehörde eintretende Beschränkung des Beamtenrechts an die Frist des 30. November 1949 gebunden wissen will. In dieser Hinsicht ist dem Landgericht durchaus beizutreten, wenn es mit dem Wollen des Gesetzgebers und den Grundsätzen des Beamtenrechts als unvereinbar erachtet, im Falle des §6 der Ersten Sparverordnung das Bestehen eines zeitlich völlig unbeschränkten Schwebezustandes anzunehmen, der noch nach Jahren die Entlassung der von dieser Vorschrift betroffenen Beamten ermögliche."

18

Diese Auffassung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Für sie spricht aber auch der Erlaß des Innenministers vom 15. Juli 1949 - II A - 5/852/49 -: "Der Begriff der Verabschiedung, wie er in §1 Abs. 1 (der genannten VO) verwendet wird, ist ein Oberbegriff zu der Verabschiedung nach §5 ... und der Entlassung nach §6". Es ist nicht anzunehmen, daß dieser Erlaß sich nicht im Rahmen dessen hält, was der Gesetzgeber hat ausdrücken wollen. Weiter spricht für diese Auffassung der englische Text der Ersten Sparverordnung, der Verabschiedung und Entlassung mit "dismissed" wiedergibt.

19

Diese Auffassung führt auch - entgegen der Meinung der Revision - hier nicht zu unbilligen. Ergebnissen. Der Gesetzgeber hatte die schwerwiegenden Eingriffe in die Institution des Berufsbeamtentums im Interesse der Betroffenen an eine Frist gebunden. Die Beklagte hatte viele Monate Zeit, ihre. Maßnahme durchzuführen. Tat sie dies nicht, so kann sich der betroffene Beamte auf den Ablauf der Frist berufen. Ob, wie die Revision meint, dies zu unbilligen Ergebnissen führen kann, wenn z.B. erst nach Ablauf der Frist ein zu entlassender Beamter heimgekehrt ist und dann die Frist nicht beachtet werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.

20

Es handelt sich also bei der Entlassungsverfügung um einen Verwaltungsakt, dem jede gesetzliche Grundlage fehlt. Auch die Verwaltung ist jedoch an das normative Gesetz gebunden. Die Entlassung ist zumindest ein fehlerhafter Verwaltungsakt. Aber nicht jeder fehlerhafte Akt kann unberücksichtigt bleiben, es müssen so schwere. Fehler vorliegen, daß der Akt nichtig und nicht nur aufhebbar ist. Das Berufungsgericht hat eine offensichtliche Nichtigkeit angenommen, da die Entlassung nach Ablauf der durch §1 der Ersten Sparverordnung gesetzten Frist vorgenommen worden sei. Dem ist beizutreten.

21

Wie dargelegt, verstößt die Entlassung eindeutig gegen das Gesetz, denn selbst im Falle der Geltung des §6 der Ersten Sparverordnung konnte die Entlassung nicht mehr nach dem 30. November 1949 erfolgen. Dieser Verstoß gegen ein Gesetz führt auch zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, da es der Verwaltung bei auf Lebenszeit in das Beamtenverhältnis berufenen Personen verboten ist, dieses Verhältnis auf andere als in den gültigen gesetzlichen Bestimmungen festgelegte Weise zur Auflösung zu bringen. Eindeutig gibt §50 DBG enumerativ die Umstände ans die ein Beamtenverhältnis beenden. Hieraus folgt aber andererseits, daß die Verwaltungsbehörde weder sachlich, noch sonstwie zuständig ist, eine Beendigung dieses Beamtenverhältnisses herbeizuführen. Diese auf einzelne Fälle ausgesprochene Begrenzung der Beendigungsgründe steht, wie Forsthoff (Lehrbuch 2. Aufl. 1951 §12 S. 199) unter Berufung auf v. Hippel ausführt, in ersichtlichem Zusammenhang mit einer Wertlage: "Die Institution des Berufsbeamtentums, wie es sich in Deutschland entwickelt hat, erfordert eine strenge Auslegung des §50 DBG im Sinne einer Verbotsnorm hinsichtlich aller in dieser Vorschrift nicht genannten Beendigungsgründe."

22

Das Berufungsgericht ist somit für den vorliegenden Fall ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, es habe sich um einen nichtigen und daher unbeachtlichen Verwaltungsakt gehandelt, so daß eine Bindung nicht besteht und die Entscheidung der Verwaltungsgerichte nicht notwendig abzuwarten war (vgl. das insoweit in BGHZ 3, 1 ff[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] nicht abgedruckte Urteil des Senats vom 28.6.1951 - III ZR 6/50 S. 19 ff sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 7. Januar 1952 - III ZR 197/51).

23

4)

Nun hat sich die Beklagte weiter darauf berufen, eine Beendigung des Beamtenverhältnisses sei dadurch herbeigeführt worden, daß der Kläger am 18. März 1947 durch die Militärregierung aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sei. Diese Maßnahme müsse ohne Prüfung durch die deutschen Gerichte hingenommen werden. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, es habe sich nicht um eine Entlassung, sondern um eine allgemeine Maßnahme zur Suspendierung von Beamten gehandelt.

24

Die Beklagte hat nichts über eine die Entlassung des Klägers betreffende besondere Maßnahme der Militärregierung vorgetragen. Der Kläger ist daher nur von der allgemein erfolgten Anordnung der englischen Militärregierung betroffen worden. Mit der Frage, ob die von den Besatzungsmächten vorgenommenen Entfernungen der Beamten aus dem Dienst nur eine vorläufige Suspendierung bis zur endgültigen Entnazifizierung oder ein endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst ohne Rücksicht auf die Ergebnisse des Entnazifizierungsverfahrens bedeuten, hat sich der erkennende Senat bereits in zwei veröffentlichten Entscheidungen befaßt (BGHZ 1, 274[BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] [278] und 2, 121). In der letztgenannten Entscheidung hat der erkennende Senat sich zwar nicht mit dem Rechtsverhältnis eines Beamten, sondern mit dem eines von der britischen Militärregierung auf Grund der Direktive Nr. 24 außer Dienst gesetzten Angestellten befaßt. In diesem Zusammenhang ist aber zu den Meinungsäußerungen über die Wirkung dieser Anordnungen der britischen Militärregierung auf Beamte vom Senat eingehend Stellung genommen worden. Es kann hierauf verwiesen werden. Jedenfalls ist für die in der britischen Zone außer Dienst gestellten Beamten, soweit nicht eine ausdrückliche den Einzelfall betreffende abweichende Anordnung ergangen ist, unbedenklich davon auszugehen, daß es sich nicht um eine endgültige das Beamtenverhältnis auflösende Entlassung, sondern nur um eine Suspendierung handelt, die Betroffenen also Beamte im staatsrechtlichen Sinne geblieben sind. Daß nur diese Wirkung von der britischen Besatzungsmacht gewollt war, ergeben auch die später erfolgten Erklärungen der britischen Militärregierung (vgl. Jess in ÖVerw 1950 S. 269). Es ist somit vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen worden, die Anordnung der britischen Militärregierung habe nicht zu einer endgültigen Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers geführt.

25

5)

Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ist somit davon auszugehen, daß das 1938 begründete Beamtenverhältnis des Klägers noch besteht.

26

6)

Gemäß §5 der Ersten Sparverordnung gelten Beamte, die im Entnazifizierungsverfahren rechtskräftig in Kategorie IV eingestuft, aber nicht wieder in ihre frühere Planstelle oder eine gleichwertige Planstelle eingestellt worden sind, als verabschiedet. Sie erhalten vom vollendeten 45. Lebensjahr ab die Hälfte des zur Zeit der Beendigung der Amtstätigkeit erdienten Ruhegehaltes. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Hälfte des vom Kläger erdienten Ruhegehaltes 54,25 DM monatlich beträgt. Unter Berufung auf §5 der Ersten Sparverordnung begehrt der Kläger das der Höhe nach nicht streitige Ruhegeld. Der erkennende Senat hat bei der Erörterung der gegen die Rechtsgültigkeit der Ersten Sparverordnung erhobenen Bedenken bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1951 (BGHZ 2, 129[BGH 10.05.1951 - III ZR 184/50]) zum Ausdruck gebracht, daß jedenfalls gegen Bestimmungen, die ein Recht gewähren, das sonst nicht bestünde, aus beamtenrechtlichen Gesichtspunkten nichts einzuwenden ist. Der Senat hat in der angegebenen Entscheidung bereits ausdrücklich zur Gültigkeit des hier in Frage stehenden §5 der Ersten Sparverordnung Stellung genommen, so daß auch insoweit auf die Gründe der angegebenen Entscheidung Bezug genommen werden kann. Der Kläger beruft sich somit zu Recht auf das ihm gemäß §5 der Ersten Sparverordnung gewährte Ruhegeld. Er erfüllt auch im übrigen die Voraussetzungen, da er über 45 Jahre alt und noch nicht wieder eingestellt ist. Auch die Tatsache, daß die Frage einer Wiedereinstellung noch nicht endgültig entschieden ist und die Beklagte sich jeder. Erklärung enthält, ändert hieran nichts. Der Anspruch besteht bis zur Wiedereinstellung, diese ist bisher nicht erfolgt. Der Kläger ist auch unstreitig aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden.

27

Der Anspruch gegen die Beklagte aus §5 der Ersten Sparverordnung ist daher vom Land- und Oberlandesgericht rechtsirrtumsfrei bejaht worden.

28

7)

Dieser Anspruch wird auch nicht durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I 307) gemindert, da nach §63 Abs. 1 Satz 2 Rechtsvorschriften, die von den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind oder werden und eine günstigere Regelung enthalten, unberührt bleiben. Ob dem Kläger auf Grund des angeführten Gesetzes etwa, seit dem dort bestimmten Stichtag, dem 1. April 1951, höhere Ansprüche zustehen, bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger höhere Ansprüche, als sie ihm nach der 1. Sparverordnung zustehen, nicht geltend gemacht hat.

29

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Riese Dr. Pagendarm Dr. Kleinewefers Bundesrichter Dr. Bock ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert Dr. Riese Dr. Gelhaar