Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.1952, Az.: V BLw 123/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1952
Aktenzeichen
V BLw 123/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Brakel
OLG Hamm - 25.10.1950

Fundstellen

  • NJW 1952, 1111 (Kurzinformation)
  • NJW 1952, 1109 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Hofeigenschaft

Prozessführer

der Ehefrau Erika G. in D., B.allee ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in H.,

Prozessgegner

den Rittergutsbesitzer Adolf Freiherr S. von und zu P. bei B. in W., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... I, Dr. ... und Dr. ... II in M.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Eine nur dem nächstberufenen Abkömmling zustehende Rechtsbeschwerde, die der bisher einzige Abkömmling des Hofeigentümers eingelegt hat, wird nicht dadurch unzulässig, daß der Hofeigentümer während des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen weiteren Abkömmling erhält, der dem Rechtsbeschwerdeführer in der Hoferbenordnung vorgeht.

  2. 2)

    Die Entscheidung der Frage, ob ein Doppelbetrieb oder ein gemischter Betrieb vorliegt, hängt von der bisherigen betriebswirtschaftlichen Gestaltung, nicht von künftigen Gestaltungsmöglichkeiten ab.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 19. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Filter

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. Oktober 1950 aufgehoben, soweit darin über den Hilfsantrag des Antragstellers und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zum Nachteil der Antragsgegnerin erkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe:

1

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Rittergutes R. bei B.. Er betreibt auf seinem 746 ha großen Grundbesitz Land- und Forstwirtschaft und eine Brauerei. Auf die Landwirtschaft und Brauerei entfallen davon 311 ha, auf die Fortswirtschaft 425 ha und auf den Park (Naturschutzpark) 10 ha. Der gesamte Grundbesitz stand bisher im Grundbuch von R. Bd. 4 Bl ... u. ... eingetragen. Auf Antrag des Eigentümers sind daraus im Mai und Juni 1949 insgesamt 3,7721 ha, insbesondere die Grundflächen, auf denen die Brauereigebäude stehen, auf ein neu angelegtes Grundbuchblatt (Bd. 4 Bl 53 von Rheder) übertragen worden. Die Einheitswerte sind festgesetzt für den landwirtschaftlichen Betrieb auf 324.600 RM, für den forstwirtschaftlichen Betrieb auf 261.000 RM (nach dem Stichtag des 1.1.1935) und für den Brauereibetrieb auf 418.800 RM (nach dem Stichtag des 1.1.1946). Zur Zeit werden jährlich etwa 7.000 hl Bier hergestellt; die Kapazität der Brauerei ist aber erheblich größere.

2

Die Verwaltung des gesamten Betriebes wird einheitlich, jedoch für jeden Betrieb gesondert, von einer Rentei geführt, die im Herrenhaus untergebracht ist und in der unter der Leitung eines Geschäftsführers drei Angestellte und ein Lehrling tätig sind. In der Landwirtschaft werden 41 Personen einschließlich des Inspektors, in der Forstwirtschaft ein Förster und durchschnittlich 10 Arbeitskräfte und in der Brauerei ein Braumeister und 19 Personen beschäftigt. Der Rindviehbestand einschließlich Bullen und Jungvieh beträgt zur Zeit rund 120 Stück. Außerdem werden 160 Schweine und etwa 200 Schafe gehalten. Für die Landwirtschaft stehen 16 Pferde und 3 Trecker zur Verfügung, während für den Brauereibetrieb 4 Lastkraftwagen benutzt werden. Der Antragsteller ist 76 Jahre alt. Er ist in den einzelnen Zweigen seines Betriebes ausgebildet und leitet den gesamten Betrieb entscheidend selbständig. Seine Ehefrau ist während des gegenwärtigen Verfahrens verstorben. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Antragsgegnerin ist eine Tochter aus der ersten Ehe seiner Ehefrau und vom Antragsteller an Kindes Statt angenommen.

3

Der Antragsteller trägt vor: Die Brauerei sei der wertvollste Teil seines Betriebes. In ihr ruhe der Schwerpunkt der Besitzung. Ohne sie könne der gesamte Betrieb, insbesondere auch der herrschaftliche Haushalt und die erhebliche Kosten verursachende Pflege des Naturschutzparks, nicht aufrechterhalten werden. Die Brauerei selbst sei aber von den übrigen Teilen des Gutes völlig unabhängig. Die Land- und Forstwirtschaft benötige dagegen Zuschüsse aus der Brauerei. Er hat sich daher auf den Standpunkt gestellt, daß es sich bei seiner Wirtschaft um einen gemischten Betrieb handle, bei dem der gewerbliche Teil überwiege, und deswegen um Feststellung gebeten, in erster Linie, daß der gesamte Grundbesitz nicht Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung habe, hilfsweise, daß diese Eigenschaft dem auf dem neu angelegten Grundbuchblatt Bd. 4 Bl 53 vereinigten Grundbesitz nicht zukomme.

4

Die Antragsgegnerin hat um Abweisung beider Anträge gebeten. Sie ist der Auffassung, daß der Betrieb ein einheitliches Ganzes bilde, daß bei ihm aber nicht die Brauerei, sondern die Land- und Forstwirtschaft überwiege. Eine Teilung der Betriebe sei wirtschaftlich nicht vertretbar.

5

Beide Vorinstanzen haben, indem sie, der Beurteilung und Empfehlung des im ersten Rechtszug gehörten Sachverständigen Braband folgend, das Vorliegen eines Doppelbetriebes bejaht haben, den Hauptantrag abgelehnt, den Hilfsantrag aber für begründet erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihre Anträge aus den Vorinstanzen auf Abweisung auch des Hilfsantrages weiter. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

6

II.

Die Rechtsbeschwerde mußte Erfolg haben.

7

1.

Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller unter Hinweis darauf, daß er durch Vertrag vom 23.11.1950 den Enkel seiner Schwester, den Sohn des Nervenarztes Freiherrn von A. in Mü., nämlich den minderjährigen Elmar von Amelunxen, an Kindes Statt angenommen habe, daß dieser Vertrag auch vom Vormundschaftsgericht genehmigt und gerichtlich bestätigt worden sei, der Antragsgegnerin die Berechtigung zur Rechtsbeschwerde abgesprochen, weil seitdem nur noch sein Adoptivsohn, nicht aber mehr die Antragsgegnerin als Adoptivtochter die Rechtsstellung eines Beteiligten in einen Verfahren auf Feststellung der Hofeigenschaft haben könne. Damit kann der Antragsteller aber die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellen. Denn die Rechtsbeschwerde ist am 13.12.1950 eingelegt, der Kindesannahmevertrag vom 23.11.1950 aber erst am 1.3.1951 vom Amtsgericht in Brakel bestätigt worden. Im Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeeinlegung hatte die Antragsgegnerin also als alleiniger Abkömmling (Beschl des erkennenden Senats vom 9.10.1951, V BLw 72/50; NJW 1952, 103 = RechtdLandw 1952, 54 Nr. 8) die Rechtsstellung eines in seinem Rechte durch die Beschwerdeentscheidung unmittelbar beeinträchtigten Beteiligten (§ 37 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 LVO; OGHZ 2, 266). Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kommt es, wie auch sonst für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (vgl. Stein-Jonas-Schönke, II, 2 der allgemeinen Einleitung zum dritten Buch) hinsichtlich der Frage, ob die das Rechtsmittel ergreifende Person zur Rechtsmitteleinlegung befugt ist, auf die verfahrensrechtliche Stellung dieser Person im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung, nicht etwa auf den Zeitpunkt der Entscheidung an. Andernfalls würde man für Fälle der vorliegenden Art zu dem wenig sinnvollen Ergebnis kommen, daß das bisherige Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden müßte, ohne daß die an die Stelle des bisherigen Beschwerdeberechtigten getretene Person noch von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen könnte, weil für sie die Rechtsmittelfrist inzwischen verstrichen ist. Ober die hiernach zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist daher sachlich zu entscheiden.

8

2.

Auf die Frage, ob es sich, wie der Antragsteller in erster Linie geltend gemacht hat, bei dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb um einen dem Brauereibetrieb untergeordneten Nebenbetrieb handelt, ist nicht mehr einzugehen, da das Beschwerdegericht die Hofeigenschaft des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebsteiles festgestellt hat und insoweit der Beschwerdebeschluß rechtskräftig geworden ist. Es kommt jetzt nur mehr auf die Frage an, ob der Brauereibetrieb und der übrige Teil als selbständige Betriebe (der gesamte Betrieb also als Doppelbetrieb, als in der Hand des Eigentümers zusammengefaßte zwei selbständige Betriebe) anzusehen sind oder eine wirtschaftliche Einheit (also einen gemischten Betrieb) bilden.

9

Das Beschwerdegericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß es sich bei der Land- und Forstwirtschaft einerseits und der Brauerei andererseits nicht um einen gemischten Betrieb, sondern um einen Doppelbetrieb handle. Die in gewissem Umfang bestehende Verbindung der beiden Betriebszweige sei weder räumlich noch wirtschaftlich derart, daß nicht ohne weiteres eine Trennung möglich wäre, und daher nicht wesentlich. Wenn es auch ideal und wünschenswert erscheine, die Betriebe zusammenzuhalten, so sei doch eine Trennung technisch und wirtschaftlich vertretbar (damit folgt das Beschwerdegericht wörtlich der Beurteilung und Empfehlung des Sachverständigen Braband); jeder Betrieb könne daher für sich allein geführt werden. Das habe zur Folge, daß die Land- und Forstwirtschaft als ein Hof im Sinne der Höfeordnung anzusehen sei, während der Brauereibetrieb mit den dazugehörenden Grundstücken nicht von der Hofeigenschaft erfaßt werde. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit der Rüge, das Beschwerdegericht habe weniger auf die wirklichen Verhältnisse als darauf abgestellt, daß beide Betriebe selbständig geführt werden könnten, es habe bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der geschichtlichen Entwicklung und den tatsächlichen Verhältnissen nicht Rechnung getragen und deshalb zu Unrecht den Charakter eines gemischten Betriebes verneint. Dieser Angriff richtet sich dem Anschein nach gegen die tatsächliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht; so will ihn auch der Rechtsbeschwerdegegner verstehen und damit den Angriff als für das Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich abtun. In Wirklichkeit zielt dieser Angriff aber in seinem Kern darauf ab, das Beschwerdegericht sei bei der Abgrenzung eines gemischten Betriebes von einem Doppelbetrieb von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen. Insofern ist der Angriff der Rechtsbeschwerde daher für das Rechtsbeschwerdeverfahren beachtlich und kann ihm auch die Berechtigung nicht abgesprochen werden.

10

Bei der Frage, ob ein Gegenstand (ein Grundstück, Gebäude oder ganzer Betriebsteil) zum Hofe gehört (§§ 2, 5 HöfeO; § 37 Abs. 1 Buchst. b LVO), handelt es sich um ein dem Höferecht eigentümliches Rechtsverhältnis, nämlich das der Hofeigenschaft; die Beantwortung hängt von der tatsächlich bestehenden betriebswirtschaftlichen Gestaltung, nicht von künftigen Gestaltungsmöglichkeiten ab. Nicht darauf kommt es an, ob die mehreren Betriebsteile zu verselbständigen sind (so anscheinend Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl. S 106 und auch REHG 3, 325 sowie Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 72 Nr. 2 a), sondern ob sie bereits selbständige Betriebe darstellen (so auch die fast allgemeine Meinung zum früheren Reichserbhofrecht; Vogels, Reichserbhofgesetz 4. Aufl. § 1 Anm. 21.; Wöhrmann Reichserbhofrecht, 3. Aufl. § 1 Anm. 45; Bohnen, Herschel und Johae bei Vogels-Hopp, EHRspr § 1 Nr. 1, 21 u. 41). Die Möglichkeit oder Unmöglichkeit künftiger Gestaltungen kann als Prüfstein für oder gegen die Selbständigkeit der einzelnen Betriebsteile gewertet werden, eine unmittelbar entscheidende Bedeutung kommt ihnen aber nicht zu. Entscheidend ist, wie sich die gesamte Wirtschaft als das Ergebnis der bisherigen Entwicklung, für die durchweg Gründe rein wirtschaftlicher Vernunft maßgebend waren, tatsächlich darbietet. Künstliche Einwirkungen auf die Betriebsgestaltung, die der gegenwärtige Eigentümer nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen, sondern zur Erreichung bestimmter Zwecke, insbesondere zur Ausgliederung von Betriebsteilen aus der wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit des Hofes vornimmt, sind ohne Bedeutung. Wenn dem Eigentümer eines Hofes durch die Höfeordnung und das übrige gleichzeitig mit der Höfeordnung eingeführte neue Landwirtschaftsrecht auch eine weit freiere Stellung als früher dem Eigentümer eines Erbhofes eingeräumt ist, so kann seinem freien Gestaltungsbelieben doch insoweit die rechtliche Anerkennung nicht zuteil werden, als es auf betriebswirtschaftlich abwegigen Erwägungen beruht, die auf die Dauer nicht bestimmend sein und für eine auf die Dauer abzielende Beurteilung nicht ins Gewicht fallen können.

11

Das Beschwerdegericht hat seiner Beurteilung überwiegend oder sogar fast entscheidend die künftige Gestaltungsmöglichkeit zugrunde gelegt, indem es darauf abgestellt hat, ob eine Trennung technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sei, so daß jeder Betrieb für sich allein geführt werden könnte. Und es hat weiter auch den vom Antragsteller bereits geschaffenen Zustand als gegebene Tatsache hingenommen, ohne weiter zu prüfen, ob dieser Zustand als das Ergebnis einer von wirtschaftlichen Erwägungen bestimmten natürlichen Entwicklung anzusprechen ist oder einer solchen Entwicklung aus Gründen Gewalt antut, die außerhalb wirtschaftlicher Erwägungen liegen. Stellt man nicht überwiegend oder entscheidend auf die künftige Gestaltungsmöglichkeit, sondern auf den tatsächlich bestehenden Zustand und dabei weiter wieder auf einen Zustand ab, wie er in natürlicher Entwicklung bestand und auch ohne künstliche Lenkungsmaßnahmen des gegenwärtigen Eigentümers weiterbestanden haben würde, so kann eine Prüfung des Sachverhalts mit einer solchen gegenüber dem Standpunkt des Beschwerdegerichts veränderten Blickrichtung zu einer von dem Ergebnis der Beschwerdeentscheidung abweichenden Beurteilung führen, wie folgende Hinweise ergeben:

12

Was die räumliche Aufteilung anbelangt, so soll an der linken Grundlinie des Torbogens der Einfahrt von der Straße aus die Trennung beginnen. Damit würde dem zum landwirtschaftlichen Betrieb in Zukunft gehörenden Torbogen mit darüber stehenden Gebäudeteilen (erstes Stockwerk und Dachboden) auf der einen Seite die tragende Unterlage genommen. Weiter würde durch eine solche Trennungslinie, die senkrecht nach oben die beiden Eigentumsbereiche abgrenzen würde, soweit auf den Lichtbildern ersichtlich, auch mehrere Dachschrägen durchschnitten. Da mit der Herausnahme der dem Brauereibetrieb zugeschriebenen Grundflächen aus dem Hof für die verschiedenen Eigentumsteile eine verschiedene Erbfolgeordnung Platz greifen würde, jedenfalls mit einer solchen gerechnet werden muß, würden sich bereits an dieser Stelle auf die Dauer unerträgliche Zustände ergeben müssen. Das Reichserbhofgericht hat sich in einem Falle auf den Standpunkt gestellt, daß die für die Benutzung eines Weges aus einer Trennung in mehrere selbständige Betriebe sich ergebenden Schwierigkeiten durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit ausgeräumt werden könnten (REHG 3, 325 [332/3]). Ein solcher Ausweg ist aber in der Regel der Fälle abzulehnen (Wöhrmann, Reichserbhofrecht, § 1 Anm. 45) und wird schon deswegen abgelehnt werden müssen, weil er nicht von dem allein entscheidenden tatsächlich bestehenden Zustande, sondern von einem erst (rechtlich) zu schaffenden ausgeht. Im übrigen würden die hier aufgezeigten Schwierigkeiten erst dann als ausgeräumt angesehen werden können, wenn das Beschwerdegericht sich mit ihnen eingehend auseinandergesetzt und sie als nicht begründet dargetan hätte. Auch über die Verhältnisse der (bisherigen und künftigen) Benutzung des hinter dem linken Gebäudeteil liegenden Hofes werden noch Erörterungen anzustellen sein. Zu erörtern wird auch noch sein nicht nur, daß allem Anschein nach vom Herrenhaus nach hinten die Brücke über die Nethe beim landwirtschaftlichen Betrieb verbleiben, die Brücke in Fortsetzung dieses Weges über den Mühlengraben aber dem Brauereibetrieb einverleibt werden würde, sondern vor allem, daß auch die Verbindungsbrücke über die Nethe zwischen den beiden Teilen des Brauereibetriebes links und rechts der Nethe dem Brauereibetrieb zugeschlagen werden soll und damit dem landwirtschaftlichen Betrieb die Zufahrt zur zwischen Mühlengraben und Nethe gelegenen Wiesenparzelle Nr. 133/2 genommen werden würde. Zu der Tatsache, daß bei Verwirklichung des Aufteilungsplanes des Antragstellers dem landwirtschaftlichen Betrieb entlang dem Mühlengraben eine Wiese in einer Breite zwischen etwa 10 bis 20 m und einer Länge von etwa 750 m und damit eine Fläche von rund 1 ha entzogen und einem gewerblichen Betrieb zugeschlagen würde, wird auch noch eingehend Stellung zu nehmen sein; das umsomehr, als nach den Angaben des Antragstellers eine Pferdehaltung für den Betrieb der Brauerei nicht in Frage kommt und damit nicht ersichtlich ist, wozu der Brauereibetrieb diese umfangreiche Wiesenfläche sachgemäß verwenden soll, und als es bisher an jeder Angabe des Antragstellers darüber fehlt, ob und seit wann etwa dieses Wiesengelände im Rahmen des Brauereibetriebes und nicht, wie es naheliegt, im landwirtschaftlichen Betriebe bewirtschaftet worden ist. Soweit dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen ist, kann die Zuschlagung Dieses Wiesengeländes nur den Zweck haben, den gesamten Mühlenkanal von kurz oberhalb seiner Abzweigung von der Nethe beim Stauwerk bis zur Wiedereinmündung in die Nethe unterhalb des Kraftwerks dem Einfluss, des Brauereibetriebes zu unterstellen und diesem damit die Instandhaltung des Mühlengrabens zu ermöglichen, die früher durch Arbeiter des landwirtschaftlichen Betriebes, nicht durch solche des Brauereibetriebes ausgeführt wurde. Betrachtet man überhaupt anhand der Katasterkarte das Flächenbild, wie es der Antragsteller dem Brauereibetrieb durch die Grundstücks Zuteilungen entsprechend den Übertragungen auf das neue Grundbuchblatt gegeben hat, so gewinnt man den Eindruck, daß dem Gedanken der Schaffung eines raummäßig selbständigen Brauereibetriebes jede Rücksicht auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und auch auf die Lage der baulichen Umgebung des Herrenhauses geopfert wird, das in unmittelbarer Nähe in Zukunft auf zweieinhalb Seiten von Grundbesitz oder Gebäuden der Brauerei umgeben und nur mehr auf eineinhalb Seiten von dem beim hof verbleibenden Besitz umgeben sein würde. Die Einbußen, die der landwirtschaftliche Betrieb und sein die Spitze des Betriebes verkörperndes Herrenhaus erleiden müßten, wenn ein selbständiger Brauereibetrieb hergestellt werden soll, sind hiernach ungewöhnlich einschneidend. Der bisher geschlossene Besitz erhält das Bild einer künstlichen Zerschneidung und Aufteilung. Sogar aus dem Schutzforst ist mit Genehmigung der Forstaufsichtsbehörde die Parzelle 133/3 dem Brauereigrundbesitz zugeschlagen worden; daß diese Forstparzelle und auch die der Brauerei zugedachten Wiesenparzellen bisher jemals Zwecken des Brauereibetriebes gedient hätten, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, daß ein Gutsbesitzer Flächen aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Besitz auf einer Länge von etwa 750 m und in einer Breite von schätzungsweise 10 bis 30 m durch Überschreibung an einen gewerblichen Betrieb herausschneidet und damit die Grundlage für fremdes Eigentum inmitten seines verbleibenden Hofbesitzes für seinen Hofnachfolger schafft, legt ebenfalls den Gedanken nahe, daß die Durchführung dieses Planes nicht einer den natürlichen Wirtschaftsgrundlagen Rechnung tragenden Eingebung entspricht, sondern der künstlichen Schaffung des für den Betrieb der Brauerei räumlich erforderlichen Unterbaues, wenn sie den Anspruch auf Selbständigkeit soll erheben können und nicht als ein in räumlicher Abhängigkeit von dem übrigen Besitz des Eigentümers stehendes Gebilde dastehen soll.

13

In der veränderten Blickrichtung werden auch die zur wirtschaftlichen Verflechtung vorgetragenen Umstände einer in die Vergangenheit reichenden Betrachtung unterzogen werden müssen. Auch hier kommt es nicht entscheidend darauf an, wie etwa in Zukunft gestaltet werden kann, sondern darauf, den Umfang der wirtschaftlichen Verbundenheit zwischen dem Brauerei- und dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb klarzustellen, und zwar für eine Zeit, als die auf eine Verselbständigung der Brauerei gerichteten Bestrebungen des Antragstellers für die wirtschaftliche Gestaltung seines gesamten Betriebes noch nicht bestimmend waren. Das Ausmaß, in dem Arbeitskräfte und wahrscheinlich auch Pferdegespanne aus der Landwirtschaft bei der Eisgewinnung früher im allgemeinen tätig geworden sind, wird daher klarzustellen sein; ebenso auch der Umfang der Natureisgewinnung von Gelände, das zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört (z.B. vom Schloßteich). Die Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei in Berlin hat in ihrem vom Antragsteller überreichten Gutachten vom 14.8.1949 hervorgehoben, daß der Wert der hier in Frage stehenden Brauerei besonders dadurch gesteigert werde, daß ein geräumiger Eiskeller vorhanden sei, der für die Aufnahme von Natureis im Winter von eigenen Eisteichen in Rheder diene. Darüber durfte sich das Beschwerdegericht nicht mit der Bemerkung hinwegsetzen, die Brauerei sei auf das Natureis nicht angewiesen, das benötigte Eis werde auch im wesentlichen von den im Brauereibetrieb befindlichen Eismaschinen hergestellt. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Brauereibetrieb unterhalte schon seit längerer Zeit keine Pferdegespanne mehr, steht mit dem Akteninhalt nicht im Einklang. In dem bereits erwähnten Gutachten der Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei ist auf Grund einer damals vorgenommenen Betriebsbesichtigung hervorgehoben, daß für die Brauerei ein eigener Fuhrpark von drei Lastkraftwagen und drei Pferdegespannen ausschließlich zur Verfügung stehe; dasselbe hat auch der Antragsteller selbst in seinem Schriftsatz vom 17.1.1950 vorgetragen. Auch der im ersten Rechtszug gehörte Sachverständige Braband hat in seinem Gutachten vom 6.4.1950 hervorgehoben, daß die Brauerei drei Pferdegespanne und drei Lastkraftwagen unterhalte. Erst auf den Hinweis der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 3.8.1950, die Brauereipferde seien in den Stallungen der Landwirtschaft untergebracht und würden auch aus den Beständen der Landwirtschaft gefüttert und versorgt, die Gespanne würden entsprechend der Bedarfslage in den einzelnen Betrieben eingesetzt, hat der Antragsteller im Widerspruch mit seinen bisherigen Angaben und dem Akteninhalt mit Schriftsatz vom 20.10.1950 vorgetragen, die Brauerei unterhalte seit einem Jahr keine Pferdegespanne mehr und sei vollkommen verkraftet. Auch der Umfang der aus der Benutzung von Pferdegespannen im Brauereibetrieb sich ergebenden Verflechtung der beiden Betriebszweige wird bei dieser Sachlage für die frühere Zeit daher noch der Aufklärung bedürfen. Mit der Bemerkung, das Kraftwerk, das etwa 120.000 kW Strom jährlich erzeuge, diene zwar dem Brauereibetrieb und der Landwirtschaft, der landwirtschaftliche Betrieb sei aber auf diesen Strom nicht angewiesen, da er ohne weiteres anderweitig bezogen werden könne, ist das Beschwerdegericht seiner Pflicht, die aus dem - für den gesamten Betrieb des Antragstellers bestehenden - Kraftwerk bislang sich ergebende wirtschaftliche Verflechtung der verschiedenen Betriebsteile aufzuklären, nicht gerecht geworden. Dabei wird auch noch zu erörtern sein, ob bei Herausnahme der übrigen Betriebsteile des Antragstellers aus der Stromversorgung durch das dem Brauereibetrieb zugedachte Kraftwerk dieses noch ständig voll ausgelastet und damit wirtschaftlich ausgenutzt sein wird, welcher Anteil der bisherigen Stromerzeugung vom Brauereibetrieb und welcher von den übrigen Betriebsteilen verbraucht worden ist, sowie auch, zu welchem Preis die übrigen Betriebsteile den Strom vom Kraftwerk angerechnet bekommen haben und welchen Preis sie bei Bezug von anderer Seite bezahlen müssen. Erst aus einer Klarstellung des Umfanges einer Verbundenheit des Kraftwerkes mit den übrigen Betriebsteilen werden Schlüsse gezogen werden können, ob, wie das Beschwerdegericht ohne weiteres angenommen hat, der Mühlengraben dem Brauereibetrieb und nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient. Auch wenn er selbst, wie das Beschwerdegericht weiter hervorhebt, nicht ausgesprochen landwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere nicht zur Bewässerung der Grundstücke dient, kann sich doch die Frage erheben, ob nicht wenigstens das - dem Mühlengraben das Wasser der Nethe zuleitende - Stauwerk für die Regulierung des Wasserstandes der Wiesen von Bedeutung ist. Mit dem weiteren Hinweis des Beschwerdegerichts, die Instandhaltung des Zuflußgrabens, die früher von dem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt sei, sei von der Brauerei übernommen worden, ist das Wesentliche dieses Gesichtspunktes nicht erfaßt und gewürdigt, nämlich daß und in welchem Maße aus Arbeitsleistungen des landwirtschaftlichen Betriebes für den Brauereibetrieb eine wirtschaftliche Verflechtung beider Betriebe bestanden hat; solange nicht eine gegenteilige Aufklärung erfolgt ist, wird davon ausgegangen werden müssen, daß dieses aus der Natur der Sache sich ergebende gegenseitige Leistungsverhältnis der beiden Betriebe nicht durch wirtschaftliche Erwägungen, sondern aus den schon hervorgehobenen Gründen vom jetzigen Eigentümer beseitigt worden ist. Dasselbe gilt auch von der Bemerkung des Beschwerdegerichts, das vorhandene Sägewerk sei für den landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt; unerheblich sei, daß dort auch Holz für die Böttcherei geschnitten werde, da diese Arbeit auch anderweitig vorgenommen werden könne. Dasselbe gilt ferner von der Bemerkung des Beschwerdegerichts (offenbar mit Rücksicht auf den Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 20.10.1950), der Brauereibetrieb sei nicht auf die im landwirtschaftlichen Betrieb befindliche Stellmacherei, Schmiede und Schlosserei angewiesen, eine Schmiede und Stellmacherei seien im Ort vorhanden. Damit ist das Ausmaß der bisher bestehenden wirtschaftlichen Verflechtung beider Betriebsteile nicht erfaßt. Über Sägewerk und Stellmacherei können sich aus Holzlieferungen des Forstbetriebes des Antragstellers auch vorteilhafte Auswirkungen und damit eine wirtschaftliche Verflechtung aller drei Betriebsteile ergeben. Schließlich läßt sich auch die Bemerkung des Beschwergegerichts, die aus der Brauerei anfallenden Treber seien für die Viehhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb ohne Bedeutung, der Milchviehbestand sei nicht größer, als dies in ähnlichen landwirtschaftlichen Betrieben der Fall sei, der Antragsteller habe auch im Verhandlungstermin glaubhaft dargelegt, daß die Treber in der Viehfütterung keine entscheidende Rolle spielten, nicht ohne weiteres mit dem früheren Vortrag des Antragstellers und dem Gutachten Braband vereinbaren. Der Antragsteller hatte in seiner Antragsbegründung vom 26.8.1949 geltend gemacht, die Landwirtschaft sei von dem Brauereibetrieb insoweit abhängig, als "erst durch die Zuführung der Schlempe die Haltung eines größeren als gewöhnlich üblichen Viehstapels ermöglicht werde". Auch im Schriftsatz vom 31.10.1949 hatte der Antragsteller unter Hinweis auf die "Lieferung der Schlempe an den landwirtschaftlichen Teil die Abhängigkeit des letzteren von der Brauerei" hervorgehoben und im Schriftsatz vom 17.1.1950 sogar behauptet, der Viehbestand würde etwa um 1/3 geringer sein, wenn die Abfälle der Brauerei nicht verwertet würden. Allerdings war der Sachverständige Braband in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, daß der Viehbesatz "ohne Rücksicht auf die aus der Brauerei anfallenden Treber nicht groß sei", er hatte aber auch hervorgehoben, daß der Milchviehbestand u.a. in Hinsicht auf die als Kraftfutter anfallenden frischen Treber noch ausgedehnt werden könne. Wenn das Beschwerdegericht als durch den Antragsteller im Verhandlungstermin glaubhaft dargelegt ansah, daß die Treber in der Viehhaltung keine entscheidende Rolle spielten, so hätte es doch angesichts des eigenen früheren Vorbringens des Antragstellers und des sonstigen Akteninhalts einer näheren Darlegung bedurft, in welchem Ausmaße die Treber immerhin eine Rolle für den landwirtschaftlichen Betrieb spielen. Auch aus der teilweisen Verwertung des im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen Getreides (insbesondere der Gerste) im Brauereibetrieb können sich Vorteile und damit eine wirtschaftliche Verflechtung ergeben; für die Vergangenheit wird das vom Antragsteller allem Anschein nach auch nicht in Abrede gestellt. Die hier besonders herausgegriffenen Gesichtspunkte bedürfen daher auf alle Fälle für die Frage des Ausmaßes einer wirtschaftlichen Verflechtung der verschiedenen Betriebsteile noch weiterer tatsächlicher Aufklärung. Ob in diesem Zusammenhange auch noch einige der weiteren von der Antragsgegnerin hervorgehobenen 14 Punkte Bedeutung gewinnen können, mag der Prüfung des Beschwerdegerichts überlassen bleiben.

14

Die Behandlung der drei Betriebsteile des Antragstellers als selbständiger Betriebedurch ihre besondere Einheitsbewertung entbindet nicht von der vom Beschwerdegericht vorgenommenen und nach dem Vorstehenden noch weiter auszudehnenden Prüfung, mag auch die Tatsache der getrennten Einheitsbewertung im allgemeinen dafür sprechen, daß es sich um drei besondere wirtschaftliche Einheiten handelt.

15

3.

Der angefochtene Beschluß war hiernach aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 11 Abs. 3 LVO), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.

16

Das Beschwerdegericht wird nunmehr erneut über die von der Antragsgegnerin eingelegte sofortige Beschwerde zu entscheiden haben, deren Zulässigkeit ebenfalls durch die Adoption einer männlichen Person durch den Antragsteller nicht berührt wird (oben unter 1.). Das Beschwerdegericht wird jedoch zu prüfen haben, ob nicht auch der Adoptivsohn am Beschwerdeverfahren zu beteiligen und ihm zu diesem Zweck zur Wahrnehmung seiner Rechte als etwaiger nächstberufener Hofnachfolger ein Pfleger zu bestellen ist.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche