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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1952, Az.: III ZR 125/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1952
Aktenzeichen
III ZR 125/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Oldenburg - 04.10.1950

Prozessführer

des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten in Hannover,

Prozessgegner

die Ehefrau Margarethe T. geborene F. in H.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar, Dr. Bock und Rietschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 4. Oktober 1950 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 23. Oktober 1946 holte der damalige O. Polizeioberwachtmeister M. in dienstlichem Auftrage die in H. wohnhafte Klägerin mit einem Dienstkraftrad mit Beiwagen zu ihrer Vernehmung als Zeugin zum Britischen Militärgericht nach Osnabrück. Die Klägerin saß im Beiwagen. Auf der Iburger Straße in Osnabrück lief bei Annäherung des Kraftfahrzeugs die damals acht Jahre alte Schülerin Hannelore L. von dem - in Fahrtrichtung von M. gesehen - rechten Bürgersteig auf die Fahrbahn. M. gelang es nicht, rechtzeitig zu bremsen und genügend auszuweichen. Das Kind wurde noch von der rechten Seite der Stoßstange des Beiwagens erfaßt, hochgeschleudert und gegen die Klägerin geworfen. Bei diesem Unfall erlitt die Klägerin einen Schädelbasisbruch, einen Stirnbruch rechts, einen Oberkieferbruch rechts, eine Gehirnerschütterung, eine Facialislähmung rechts und eine Prellung der rechten Schulter. Die Allgemeine Ortskrankenkasse der Stadt Osnabrück hat die für Krankenhausaufenthalt, ärztliche Behandlung und Arzneimittel entstandenen Kosten getragen.

2

Der Polizeibeamte M. wurde durch Verfügung des amtierenden Regierungspräsidenten in Osnabrück vom 10. September 1945 mit Wirkung vom 11. August 1945 als Oberwachtmeister der Gendarmerie der Reserve in die Gendarmerie des Einzeldienstes eingestellt, dann durch Verfügung des Kommandeurs der Polizei im Regierungsbezirk Osnabrück vom 28. Februar 1946 mit Wirkung vom 11. August 1945 als Anwärter der Polizei in die Polizei des Einzeldienstes des Regierungsbezirks Osnabrück übernommen und schließlich durch Verfügung derselben Dienststelle vom 31. August 1946 mit Wirkung vom 1. September 1946 zum Oberwachtmeister der Polizei ernannt und in eine Planstelle des Kreises Osnabrück Land eingewiesen.

3

Die Klägerin hat mit Zustimmung ihres Ehemannes gegen den Polizeibezirk Osnabrück, vertreten durch den Polizeiausschuß in Osnabrück, wegen des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen:

4

Der Polizeibeamte M. habe in schuldhafter Verletzung seiner ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflicht den ihr entstandenen Schaden verursacht. M. sei nämlich an der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km in der Stunde gefahren, obgleich als Höchstgeschwindigkeit in der Stadt Osnabrück nur 40 St/km erlaubt gewesen seien. Deshalb habe er den Unfall nicht verhindern können. Von anderer Seite könne sie nicht Ersatz ihres Schadens erhalten. Das Kind habe nicht die nötige Einsicht in sein Verhalten gehabt, die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, und Kind und Eltern seien mittellos. Deshalb hafte der Polizeibezirk Osnabrück als Rechtsnachfolger der früheren Träger der Polizeikosten anstelle des Polizeibeamten M. Infolge des Unfalls leide die Klägerin noch ständig an Kopfschmerzen und sei im Gesicht entstellt. Ferner sei die Sehkraft vermindert und Doppelsichtigkeit gegeben. Deshalb müsse sie eine Brille tragen. Sie könne im Gegensatz zu früher nicht mehr berufstätig sein. Es sei noch nicht zu übersehen, ob sich noch weitere Unfallfolgen ergeben würden.

5

Die Klägerin fordert die Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen weiteren aus dem Unfall vom 23. Oktober 1946 noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht durch die Allgemeine Ortskrankenkasse der Stadt Osnabrück auf Grund der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werde.

6

Der Polizeibezirk Osnabrück hat im ersten Rechtszug nicht bestritten, der richtige Beklagte zu sein, aber das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht geleugnet.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben.

8

Das Land Niedersachsen als Rechtsnachfolger des Polizeiausschusses erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung, der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision mußte Erfolg haben.

10

I.

Durch §65 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (GVBl Nds 1951 S. 29) ist der Übergang der Rechte und Pflichten der Polizeiausschüsse auf die in §62 des Gesetzes bezeichneten Träger der Polizeikosten angeordnet worden. Nach §62 Abs. 1 des Gesetzes werden die Kosten der Polizei, mit Ausnahme der Kosten der städtischen Polizei, vom Land Niedersachsen getragen. Dies gilt also auch für die Polizei des Landkreises Osnabrück. Mit Zustimmung der Parteien ist demgemäß das Land Niedersachsen anstelle des Polizeibezirks Osnabrück als Beklagter in den Rechtsstreit eingetreten.

11

II.

Sofern der Tatbestand einer schuldhaften Amtspflichtverletzung bei dem Unfall vom 23. Oktober 1946 vorgelegen hat, ist ohne Rücksicht darauf, ob eine gesetzliche Haftung des Polizeibezirks begründet worden war, das Land Niedersachsen in die zwischen dem 9. Mai 1945 und der Bildung der bisherigen Polizeiausschüsse entstandenen vermögensrechtlichen Rechte und Verbindlichkeiten der Polizei eingetreten (§69 des Gesetzes vom 21. März 1951). Die Polizeigewalt wurde den auf Grund der Militärregierungsverordnung Nr. 135 gebildeten Polizeiausschüssen durch das Niedersächsische Übergangsgesetz vom 23. April 1947 zur Übernahme der Polizeigewalt auf Deutsche Träger übertragen (GVBl Nds 1947, S. 58). Die Haftung für eine Amtspflichtverletzung wegen des am 23. Oktober 1946 erfolgten Unfalls trifft also das beklagte Land. Wie der Senat in der Entscheidung vom 14. Juni 1951 (BGHZ 2, 324 ff) ausgeführt hat, kann ein nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangenes neues Gesetz im Revisionsrechtszug jedenfalls insoweit berücksichtigt werden, als seine Anwendung zur Aufrechterhaltung des Berufungsurteils mit anderer Begründung führt.

12

III.

Das Berufungsgericht hat eine Übertretung der Vorschriften der §§1, 9 StVO durch den Polizeibeamten M. bejaht und eine Anwendung des §48 StVO verneint. M. hat festgestelltermaßen die für das Stadtgebiet von Osnabrück vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 40 km in der Stunde überschritten.

13

Der beklagte Polizeibezirk hat erstmalig mit Schriftsatz vom 19. September 1950 (Bl 134 GA) unter Bezugnahme auf eine Äußerung des Ministeriums des Innern die Befreiung von dieser Geschwindigkeitsbeschränkung geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt, M. habe damals von seinem Dienstvorgesetzten den Auftrag erhalten, die Klägerin "mit größter Beschleunigung" in Hilter abzuholen und sie dem Britischen Militärgericht als Zeugin vorzuführen; im übrigen habe M. als einziger Bereitschaftsfahrer für etwaige andere polizeiliche Dienstaufgaben schnell wieder zur Verfügung stehen müssen.

14

Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen unter Anwendung der §§279, 529 ZPO zurückgewiesen mit der Begründung, daß die Berücksichtigung der "neuen Behauptungen und Beweismittel" die Erledigung des Rechtsstreits ernstlich verzögern würde; es beruhe auch auf grober Fahrlässigkeit des beklagten Polizeibezirks, wenn die neuen Behauptungen nicht früher vorgebracht worden seien.

15

Demgegenüber weist die Revision darauf hin, daß schon in der Klage für die Unglücksfahrt alle Tatumstände angegeben worden seien, welche sie als Dienstfahrt in Erfüllung von Hoheitsaufgaben gekennzeichnet hätten. Das Gericht hätte danach die für die Anwendung des §48 StVO etwa noch erforderliche weitere Aufklärung nach §139 ZPO schon im ersten Rechtszug herbeiführen müssen.

16

Diese Rügen sind nicht gerechtfertigt.

17

1.

Das Berufungsgericht hat im Rahmen des ihm nach §279 ZPO eingeräumten Ermessens das neue Vorbringen des beklagten Polizeibezirks, das die Anwendung des §48 StVO rechtfertigen soll, ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen. Eine solche Zurückweisung ist auch in der Berufungsinstanz zulässig. Das vom Berufungsgericht ausgeübte Ermessen ist nicht nachprüfbar (RG HRR 1926, 1877). Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht die Grenze dieses Ermessens überschritten hätte.

18

2.

Es ist zwar richtig, daß es sich im vorliegenden Fall schon nach dem Klagvortrag um eine in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ausgeführte Dienstfahrt gehandelt hat. Hieraus ergibt sich aber noch nicht, daß der Polizeibeamte M. bei der Beförderung der Klägerin die nach §9 StVO festgelegte Höchstgeschwindigkeit hätte überschreiten dürfen. Nach §48 StVO ist die Polizei bei der Ausführung von Dienstfahrten keineswegs schlechthin von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit. Die Befreiung ist nur insoweit zulässig, als "die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert". Erforderlich ist sie nur dann, wenn die Beachtung der Vorschriften der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben hindernd im Wege stehen würde (Müller, Straßenverkehrsrecht 16. Aufl. S. 578 Note 19). Aus der Tatsache allein, daß ein Polizeibeamter auf einer Dienstfahrt die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht beachtet, folgt selbstverständlich noch nicht, daß diese Abweichung zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich und deshalb nach §48 Abs. 1 StVO auch rechtmäßig ist.

19

Der beklagte Polizeibezirk hat mit Schriftsatz vom 19. September 1950, also fast vier Jahre nach dem Unfall und mehr als drei Jahre nach Prozeßbeginn, erstmalig geltend gemacht, daß der Polizeibeamte M. nach §48 StVO nicht an Verkehrsvorschriften, also auch nicht an die Höchstgeschwindigkeit des §9 StVO, gebunden gewesen sei. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unter Verletzung des §139 ZPO unterlassen, für eine weitere Aufklärung im Sinne des §48 StVO zu sorgen, ist bei der festgestellten Sachlage nicht gerechtfertigt. Aus dem Umstand allein, daß die Klägerin als Zeugin mit Hilfe eines Dienstfahrzeugs zu einer gerichtlichen Vernehmung geholt werden sollte, folgt keineswegs, daß bei der Beförderung die Vorschriften der Strassenverkehrsordnung außer acht gelassen werden durften. Die Freistellung von den allgemeinen Verkehrs Vorschriften hat ausgesprochenen Ausnahmecharakter. Für eine Gefährdung einer Zivilperson bei einer in dienstlichem Auftrage erfolgenden Beförderung kann nur unter ganz besonderen Umständen ein rechtfertigender Grund angenommen werden. Wenn die Klägerin mit Hilfe eines Dienstkraftfahrzeugs zu einer richterlichen Vernehmung herbeigeholt wurde, mußte auch bei Beachtung der Verkehrsvorschriften schon eine ausreichende "Beschleunigung" gesichert erscheinen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Eilbedürftigkeit der Herbeischaffung der Klägerin als Zeugin nicht schon durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges genügend Rechnung getragen worden sei. Daß darüber hinaus noch eine Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geboten gewesen sei, ist weder von dem Polizeibeamten noch von seinem derzeitigen Vorgesetzten angenommen worden. M. hat seinen Auftrag jedenfalls nicht in dem erstmalig mit Schriftsatz vom 19. September 1950 behaupteten Sinn aufgefaßt und sich in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren (Amtsgericht Osnabrück 2 C s 14/47) niemals darauf berufen, daß er die für das Stadtgebiet vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 40 km in der Stunde hätte überschreiten dürfen. Ebenso hat der Sachverständige des Straßenverkehrsamts in seinem Gutachten vom 29. November 1946 (Bl 14 d Strafakten) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß M. verpflichtet gewesen sei, "vorschriftlich der Geschwindigkeit für den Stadtverkehr nachzukommen". Gegen den auf Verletzung der §§1, 9 Abs. 2 StVO gestützten Strafbefehl, in welchem ausdrücklich die Fahrgeschwindigkeit beanstandet worden ist, hat M. keinen Einspruch eingelegt. In dem Bericht des Vorgesetzten des Polizeibeamten M. vom 12. Februar 1947 an den Kommandeur der Polizei im Regierungsbezirk Osnabrück heißt es: "M. war schon deshalb, weil er die Frau T. - Klägerin - im Beiwagen sitzen hatte, zur besonderen Vorsicht während der Fahrt verpflichtet. Seine Fahrgeschwindigkeit mußte er so einrichten, daß er jederzeit in der Lage war, sein Fahrzeug zum Halten zu bringen. Auf keinen Fall durfte er innerhalb des Stadtgebiets eine höhere Geschwindigkeit fahren, als es zulässig war". Durch Dienststrafverfügung des Kommandeurs der Polizei im Regierungsbezirk Osnabrück vom 13. März 1947 wurde M. mit einem Verweis bestraft, weil er "am 23. Oktober 1946 in Osnabrück durch verkehrswidriges Verhalten einen Verkehrsunfall verursacht und dadurch das Ansehen der Polizei geschädigt habe". Weder M. noch seine Vorgesetzten haben also eine Überschreitung der Geschwindigkeit für den Stadtverkehr nach §48 Abs. 1 StVO zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben für erforderlich gehalten.

20

Wenn bei dieser Sachlage der beklagte Polizeibezirk im laufe des länger als drei Jahre bei den Vorinstanzen anhängigen Rechtsstreits nicht behauptet hat, daß die. Abweichung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung im vorliegenden Fall zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich gewesen sei, lag für das Gericht kein Anlaß vor, unter Anwendung des §139 ZPO an den beklagten Polizeibezirk noch die Frage zu richten, ob nicht trotz der bisherigen Stellungnahme der zuständigen Polizeidienststellen die Notwendigkeit einer Überschreitung der Verkehrsvorschriften behauptet werden solle.

21

Da das Berufungsgericht nach alledem das den §48 Abs. 1 StVO betreffende neue Tatsachenvorbringen mit Recht zurückgewiesen hat, bedarf es keiner Nachprüfung der Frage, ob die Behauptung, M. habe den Auftrag erhalten, die Klägerin "mit größter Beschleunigung in Hilter abzuholen und dem Gericht vorzuführen", überhaupt geeignet ist, das Vorliegen der Voraussetzungen des §48 Abs. 1 StVO schlüssig zu begründen. Im übrigen braucht auch nicht geprüft zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die ordentlichen Gerichte überhaupt zur Nachprüfung einer von der Polizei im Rahmen des §48 Abs. 1 StVO getroffenen Entscheidung befugt sind.

22

Das Berufungsgericht hat also mit Recht eine Verletzung der §§1, 9 StVO durch den Polizeibeamten M. für vorliegend erachtet.

23

IV.

Zur Feststellung des Haftungstatbestandes hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch den Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften der §§1, 9 StVO werde "der Beweis begründet", daß M. den schadensbegründenden Unfall der Klägerin durch sein verkehrswidriges Verhalten schuldhaft verursacht habe. Der Beklagte wolle "zu seiner ihm hiernach obliegenden Entlastung" aus der Beweisaufnahme den für ihn günstigen Schluß herleiten, daß der Unfall mit seinen Folgen auch bei einer Geschwindigkeit von 40 St/km nicht hätte vermieden werden können. Das lasse sich aber nicht feststellen; denn der Senat habe keine volle Klarheit über den Ablauf der Vorgänge, die zum Unfall geführt hätten, gewinnen können. Es fehlten "genauere Grundlagen für eine hinreichend sichere Feststellung, daß der Unfall mit seinen Folgen auch bei einer Geschwindigkeit von 40 St/km nicht hätte vermieden werden können". Der Beklagte habe sich also nicht entlastet.

24

Diese Ausführungen sind nicht bedenkenfrei und lassen zumindest die Möglichkeit offen, daß das Berufungsgericht die Beweisregeln des ersten Anscheins verkannt hat. Diese Beweisregeln beruhen bei typischen Geschehensabläufen auf der Erfahrung, daß typische Ursachen gewisse Folgen zu zeitigen pflegen, die deshalb ohne weiteren Nachweis rein erfahrungsmäßig nach dem ersten Anschein unterstellt werden dürfen. Hiernach kann davon ausgegangen werden, daß M. wegen zu schnellen Fahrens nicht mehr rechtzeitig habe bremsen und ausweichen können und daß er hierdurch den Unfall verursacht habe. Das bedeutet aber nicht, daß sich damit die "Beweislast umgekehrt" habe und daß nunmehr der Beklagte das Gegenteil des als bewiesen angesehenen Tatbestandes beweisen müsse. Wenn die Rechtsprechung die Beweispflicht einer Partei durch die Berufung auf die Erfahrung des täglichen Lebens als erfüllt ansieht, so verlangt sie doch von dem Gegner, nur die Entkräftung der auf Erfahrung gestützten Vermutung, nicht aber den Beweis des Gegenteils. Gelingt es dem Gegner, eine Tatsache zu beweisen, aus der die Möglichkeit eines anderen Sachverhalts als des erfahrungsgemäßen folgt, so verbleibt es bei der vollen Beweislast der von Anfang an beweispflichtigen Partei (BGHZ 2, 1 [BGH 17.04.1951 - I ZR 28/50] [5] mit Nachweisen). Wenn das Berufungsgericht ausführt, daß für die dem Beklagten obliegende Entlastung hinreichend sichere Feststellungen nicht getroffen werden könnten, kann dies eine rechtsirrige Überspannung der an die Entkräftung des Anscheinsbeweises zu stellenden Anforderungen bedeuten. Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises genügt es, wenn durch Tatsachen nur die begründete Möglichkeit eines anderen Sachablaufs dargetan wird. Ein solcher Umstand kann darin liegen, daß das Kind plötzlich auf ganz geringe Entfernung vor das von Meier gesteuerte Kraftfahrzeug gelaufen ist.

25

Da das angefochtene Urteil aus den dargelegten Gründen auf einem Rechtsirrtum beruhen kann, war die Sache unter Aufhebung des Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze für den Beweis des ersten Anscheins erneut zu prüfen haben. Dabei kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, festzustellen, ob Meier bei zulässiger Fahrgeschwindigkeit jeden Zusammenstoß mit dem Kind hätte vermeiden können; entscheidend ist nur, ob er die der Klägerin entstandenen Schadensfolgen ganz oder teilweise hätte verhindern können.

26

Das Berufungsgericht wird schließlich noch zu prüfen haben, ob M. das Kind nicht schon früher auf dem Bürgersteig hätte sehen und nach dem Verhalten des Kindes mit der Möglichkeit einer Überschreitung der Fahrbahn hätte rechnen müssen. Kraftfahrer haben im Straßenverkehr, soweit dies den Umständen nach möglich ist, auch auf Kinder, die sich noch auf dem Bürgersteig befinden, Rücksicht zu nehmen. Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, auf welches das Berufungsgericht Bezug genommen hat, war die Straße zur Zeit des Unfalls übersichtlich, so daß es dem Polizeibeamten M. bei geringerer Fahrgeschwindigkeit und größerer Aufmerksamkeit vielleicht möglich gewesen wäre, den Bürgersteig besser zu übersehen, sich auf das Verhalten des in Richtung auf die Fahrbahn laufenden Kindes früher einzustellen und seine Fahrgeschwindigkeit dementsprechend einzurichten. M. hat angegeben, daß er das Kind auf dem Bürgersteig überhaupt nicht gesehen habe; er habe es erst erblickt, als es schon auf der Fahrbahn gewesen sei. Hätte M. das Kind schon vorher auf dem Bürgersteig sehen müssen und alsdann schon früher erkennen können, daß es in Richtung auf die Fahrbahn zu laufen begann, so hätte er er den Unfall möglicherweise doch noch vermeiden können.

27

Auf Grund der Aussagen der Zeugen M. und N. hat das Berufungsgericht festgestellt, daß M. an der Unfallstelle "mindestens 50 km Geschwindigkeit" gehabt habe. Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß die Feststellung einer solchen Mindestgeschwindigkeit keine hinreichende tatbestandliche Grundlage habe. Die genannten Zeugen haben die Geschwindigkeit auf 40 bis 50 bezw. 45 bis 50 St/km geschätzt. Für das vom Sachverständigen W. erstattete Gutachten hat das Berufungsgericht gemäß Sitzungsniederschrift vom 4. November 1949 (Bl 90 GA) eine Geschwindigkeit "von etwa 50 St/km" zugrunde gelegt.

28

Da gerade die Fahrgeschwindigkeit des M. für den Geschehensablauf von entscheidender Bedeutung sein kann, wird das Berufungsgericht auch insoweit seine Feststellungen zu überprüfen haben.

Dr. Delbrück Dr. Pagendarm Dr. Gelhaar Dr. Bock BR Rietschel ist durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert Dr. Delbrück