Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1952, Az.: III ZR 30/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 30/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 27.07.1950
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
- § 2 Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen vom 21. Dezember 1938 - RGBl I 1899 -
Fundstelle
- NJW 1952, 705 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizfiskus), vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Düsseldorf,
Prozessgegner
den Amtsgerichtsrat Dr. P. in D.-H., A. H.,
Amtlicher Leitsatz
Die öffentliche Kasse trägt die Gefahr für die Übermittlung der Beamtengehälter, wenn diese nicht in bar an der Kasse gezahlt, sondern überwiesen werden.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm und Dr. Bock für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagen Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. Juli 1950 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt das beklagte Lande.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war als Amtsgerichtsrat mit einer Planstelle im Bezirk des Oberlandesgerichts in Düsseldorf Beamter des Deutschen Reiches. Während des Krieges war er zur Wehrmacht einberufen; seine Ehefrau war nach G. evakuiert. Der Kläger hatte bei der für ihn zuständigen Oberjustizkasse bei dem Oberlandesgericht in Düsseldorf beantragt, sein Gehalt auf ein für ihn und seine Ehefrau bei der Deutschen Bank in G. bestehendes Konto zu überweisen. Dementsprechend wurde auch verfahren.
Am 31. März 1945 überwies die Oberjustizkasse über die Reichsbankstelle in Wuppertal einen Betrag von 2.149,35 RM an die Deutsche Bank in G. Dieser Betrag umfasste das Gehalt des Klägers für April und Mai 1945 mit 1.733,98 RM sowie das Gehalt für einen anderen Beamten, der ebenfalls gebeten hatte, sein Gehalt auf ein Konto bei der Deutschen Bank in G. zu überweisen. Die Deutsche Bank in G. erhielt den überwiesenen Betrag durch Vermittlung der Reichsbank gutgeschrieben, jedoch erhielt sie eine Nachricht über die Empfänger und die Verteilung des Gesamtbetrages nicht. Sie buchte den Gesamtbetrag am 30. Juni 1945 auf ein Konto "pro diverse".
Anfang April 1945 hatten die Amerikaner G. besetzt; im Sommer 1945 wurden sie durch die Russen abgelöst. Diese verhängten am 4. August mit Rückwirkung auf den 8. Mai 1945 eine allgemeine Banksperre. Der Kläger kehrte im Oktober 1945 aus Kriegsgefangenschaft zurück.
Er erreichte, dass die Deutsche Bank den Betrag von 1.733,98 RM auf sein und seiner Ehefrau Konto verbuchte; infolge der von den Russen verhängten Sperre konnte er aber über den Betrag nicht mehr verfügen.
Er verlangt von dem beklagten Land als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches Zahlung des Betrages von 1.733,98 RM, umgestellt in 173,40 DM als Gehalt für April und Mai 1945, hilfsweise als Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung sowie aus Verletzung der Fürsorge- und Amtspflicht. Er vertritt die Ansicht, mit der Gutschrift auf das gesperrte Konto sei die Gehaltsschuld nicht erfüllt worden; überdies sei die Überweisung zur Unzeit erfolgt; sie hätte als Einzelüberweisung unter Nennung seines Namens als den des Empfangsberechtigten erfolgen müssen.
Das beklagte Land beantragt Klageabweisung. Es behauptet, die Oberjustizkasse habe die Nachricht (Avis) über die Namen der Empfangsberechtigten und die ihnen zukommenden Einzelbeträge etwa am 25. März 1945 an die Deutsche Bank in G. abgesandt. Es vertritt die Auffassung, die Gefahr der Überweisung habe der Kläger zu tragen. Es behauptet weiter, die Ehefrau des Klägers habe sich in der Zeit vom 1. April bis zur Verhängung der Banksperre am 4. August 1945 nicht bemüht, die Frage der fehlenden Gehaltsgutschrift zu klären. Daraus und aus der unstreitigen Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers eine Bescheinigung in Händen gehabt hat, auf Grund deren sie bei allen öffentlichen Kassen vorschussweise die fälligen Dienstbezüge des Klägers hat abheben können, von der sie jedoch keinen Gebrauch gemacht hat, folgert das beklagte Land, dass der Kläger diese Unterlassung seiner Ehefrau zu vertreten habe und deshalb die eingeklagten Gehaltsansprüche nicht mehr geltend machen könne.
Der Kläger bestreitet, dass seine Ehefrau sich nicht um eine Klärung der Gehaltsgutschrift bemüht habe; sie habe sich sofort nach Wiedereröffnung der Bank fast täglich nach dem Verbleib des Geldes erkundigt; es sei ihr aber immer wieder erklärt worden, das Gehalt sei nicht eingegangen.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen.
Die Berufung des beklagten Landes ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land Abweisung der Klage. Der Kläger hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Gehaltsklage des Beamten ist gemäss §143 DBG erst zulässig, wenn die oberste Dienstbehörde des Beamten den Anspruch abgelehnt hat. Es genügt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. das insoweit in BGHZ 3, 1 ff[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] nicht veröffentlichte Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - auf S. 13 bis 14), wenn die oberste Dienstbehörde Antrag auf Klageabweisung im Prozess gestellt bat. Hier wird aber das beklagte Land im Prozess nicht durch die oberste Dienstbehörde des Beamten, den Justizminister, sondern durch eine nachgeordnete Behörde, den Generalstaatsanwalt, vertreten. Deren Antrag auf Klageabweisung erfüllt die Voraussetzungen des Vorbescheides nach §143 DBG nicht. Nachdem aber im Revisionsrechtszug der Justizminister den Prozessvertreter des Landes ausdrücklich angewiesen hat, den Antrag auf Klageabweisung zu stellen, ist der Vorschrift des §143 DBG genügt. Der Vorbescheid kann als Prozessvoraussetzung auch noch im Revisionsrechtszug nachgebracht werden (vgl. das angeführte Urteil des Senats). Die Sechsmonatsfrist des §143 DBG ist ebenfalls gewahrt, da ein Vorbescheid erst im Revisionsrechtszug ergangen ist und da die weitere Sechsmonatsfrist vom Eingang des unbeschiedenen Antrages bei der obersten Dienstbehörde infolge der Fristhemmungsvorschriften bis zu der im Jahre 1948 erfolgten Erhebung der Klage nicht zu laufen begonnen hatte.
Beide Parteien sind darüber einig, dass der Kläger einen Anspruch auf Gehaltszahlung für die Monate April und Mai 1945 gegen das beklagte Land als Rechtsnachfolger des Reiches auf dem Gebiete der Justiz hinsichtlich der Beamten hat, die bereits im Zeitpunkt des Zusammenbruchs des Reiches ihre Planstelle im Bezirk des beklagten Landes gehabt haben, falls ihm dieses Gehalt noch nicht ausgezahlt worden ist. Es bedarf daher zunächst der Prüfung, ob dieser Gehaltsanspruch durch die von der Oberjustizkasse in Düsseldorf im März 1945 vorgenommene Überweisung auf das Bankkonto des Klägers in G. und die erst nach Verhängung der ostzonalen Banksperre erfolgte Gutschrift auf jenem Bankkonto getilgt ist.
Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Gehaltsforderung des Klägers, falls sie am Währungsstichtag noch bestand, eine Verbindlichkeit des beklagten Landes und nicht des Deutschen Reiches war, so dass die Vorschrift des §14 Abs. 1 UmstG, wonach auf Verbindlichkeiten des Reiches die Umstellungsvorschriften keine Anwendung finden, dem Anspruch des Klägers nicht entgegensteht. Diese Ausführungen sind auch von der Revision nicht angegriffen worden.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, eine Geldschuld werde durch Überweisung erst dann getilgt, wenn der überwiesene Betrag dem Konto des Gläubigers mit der Wirkung gutgeschrieben werde, dass dieser eine Forderung gegen die Geldanstalt erwirbt, der Kläger habe aber durch die erst nach verhängter Bankensperre erfolgte Gutschrift auf das Bankkonto in G. eine Forderung gegen die Bank nicht erworben, können in dieser Allgemeinheit zweifelhaft sein; es bedürfte mindestens einer Prüfung, ob der Kläger in der Tat dadurch keinerlei Ansprüche gegen die Bank in G. erworben hätte.
Kläger und Oberjustizkasse hatten rechtswirksam vereinbart, statt effektiver Geldüberweisung solle das Geld auf das Bankkonto des Klägers überwiesen werden. Der Inhalt dieser Vereinbarung ging dahin, dass die Oberjustizkasse als Schuldnerin dem Kläger als Gläubiger bei dessen Bank eine sofort realisierbare Forderung in Höhe des geschuldeten Betrages verschaffen solle. Dieses Ziel ist regelmässig damit erreicht, dass die Bank dem Gläubiger den überwiesenen Betrag gutschreibt; einer Mitteilung der Gutschrift an den Gläubiger bedarf es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 114, 139 [143]), von der abzuweichen kein Anlass besteht, nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil die Verpflichtung zu einer solchen Benachrichtigung des Gläubigers sich nur nach den zwischen dem Gläubiger und seiner Bank getroffenen vertraglichen Vereinbarungen richtet. Nun ist hier zwar eine Gutschrift zugunsten des Klägers bei dessen Bank erfolgt, aber erst zu einer Zeit, als die ostzonale Bankensperre verhängt war. Um zu prüfen, wen der Nachteil aus der Sperre getroffen hat, bedarf es der Klärung, welche Rechtsverhältnisse hinsichtlich des vor Verhängung der Sperre bei der Bank eingegangenen Betrages bis zur Gutschrift auf dem Konto des Klägers bestanden haben.
Bei der Überweisung eines Geldbetrages an eine Bank unter Zuhilfenahme des Giroverkehrs einer Girobank (Reichsbank) kann die Empfängerbank eine Gutschrift zu Gunsten ihres Kunden nicht schon dann vornehmen, wenn sie ihrerseits von der Girobank erkannt ist, sondern erst dann, wenn ihr eine Mitteilung (Avis) der Girobank oder des Auftraggebers der Girobank darüber zugegangen ist, zu wessen Gunsten der Betrag zu verwenden ist, weil die Empfängerbank vorher nicht weiss, wer durch die Überweisung begünstigt werden soll. Berechtigter hinsichtlich dieser der Empfängerbank gutgebrachten Beträge war vor Eingang der Mitteilung (Avis) entweder die Girobank oder deren Auftraggeber, keinesfalls aber derjenige, der durch die Überweisung begünstigt werden sollte. Die Gefahr der Beschlagnahme ging also mindestens bis zum Eingang des Avis - der Betrag war unstreitig schon im April 1945 der Empfängerbank in G. gutgebracht worden - zu Lasten der Justizverwaltung. Da das Berufungsgericht festgestellt hat, dass das Avis bei der Bank in G. nicht eingegangen ist, bedarf es nicht der Entscheidung der Frage, ob der Eingang des Avises und des Wertträgers dem Kläger gegenüber seiner Bank einen Anspruch auf Gutschrift geben, der ebenfalls der Erfüllung der Gehaltsansprüche gleichzusetzen wäre (vgl. OLG Hamburg MDR 1948, 347 [OLG Hamburg 11.06.1947 - 2 U 159/46]).
Die im Oktober 1945 erfolgte Gutschrift hat daher nicht generell zur Erfüllung der Gehaltsansprüche das Klägers geführt.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Kläger nach seinem Geständnis durch eine persönliche Rücksprache bei der Bank in G. die Umbuchung auf sein Konto herbeigeführt habe. Sie folgert daraus, wenn der Kläger zu einer Zeit, wo sein Konto durch die Banksperre bereits kein freies Konto mehr gewesen sei, die Umbuchung habe vornehmen lassen, so habe er selbst die damit zusammenhängenden Nachteile auf sich genommen und habe damit diese Gutschrift als Erfüllung angenommen. Diese Folgerungen setzen sich mit dem unbestrittenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 14. November 1949 auf S. 2 in Widerspruch, wo der Kläger vorträgt, sein Versuch, den Betrag für sich zu retten und zugleich den vom beklagten Land zu tragenden Schaden auszugleichen, sei darauf gestützt gewesen, dass der überwiesene Betrag nicht als ein sogenanntes Altguthaben hätte angesehen werden können. Daraus ergibt sich eindeutig, dass es abwegig ist, entgegen aller Lebenserfahrung anzunehmen, der Kläger habe durch Herbeiführung der Gutschrift auf sein gesperrtes Konto im Oktober 1945 diese Gutschrift als Erfüllung anerkennen wollen.
Auch aus den konkreten Verhältnissen ergibt sich daher nicht, dass die streitigen Gehaltsansprüche des Klägers durch die Gutschrift auf Sperrkonto erloschen sind.
Es kommt deshalb darauf an, wer die Gefahr für die Übermittlung der Gehaltszahlung auf Grund des Reichsgesetzes über Zahlungen ausöffentlichen Kassen vom 21. Dezember 1938 (RGBl I 1899) trägt.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht gehe rechtsirrtümlich davon aus, dass sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des §2 dieses Gesetzes ein Unterschied in der Behandlung der Gläubiger von Lohn- und Gehaltsforderungen und der Gläubiger anderer Forderungen gegen öffentliche Kassen ergebe, ist unbegründet. In §1 des Gesetzes wird die Gefahrtragung bei Zahlung aus öffentlichen Kassen in Übereinstimmung mit §270 Abs. 1 BGB dahin geregelt, dass die öffentliche Kasse die Gelder an den Wohnsitz des Gläubigers auf ihre Kosten und Gefahr zu übermitteln hat. In §2 des Gesetzes ist bestimmt, dass Gehälter usw. "an der Arbeits- oder Dienststelle" in Empfang zu nehmen sind.
Das Berufungsgericht folgert daraus, in §2 sei die Frage der Gefahrtragung nicht ausdrücklich geregelt. Bei einer Aushändigung der Dienstbezüge in bar an der Dienststelle erlange im übrigen die Frage, wer die Gefahr trage, auch kaum eine praktische Bedeutung. Die Regelung, dass Löhne, Gehälter usw. an der Amts- oder Dienststelle in Empfang zu nehmen seien, sei aus Zweckmässigkeitsgründen erfolgt. Ein innerer Grund für eine ungünstigere Stellung der Gläubiger von Lohn- und Gehaltsforderungen gegen öffentliche Kassen im Vergleich mit Gläubigern anderer Forderungen sei hinsichtlich der Gefahrtragung bei Überweisung nicht ersichtlich. Die Überweisung von Lohn- und Gehaltsschulden diene da, wo der Gläubiger sie beantrage, nicht nur seinem Interesse, sondern die Förderung der bargeldlosen Zahlungen liege auch im öffentlichen Interesse. Hiernach gewähre weder der Wortlaut noch der Sinn des §2 einen Anhaltspunkt, dass bei Überweisung der Dienstbezüge abweichend von den Regeln des §270 Abs. 1 BGB und des §1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1938 der Gläubiger die Gefahr zu tragen habe.
Die Revision greift demgegenüber auf den vor Erlass des Gesetzes vom 21. Dezember 1938 bestehenden Rechtszustand zurück. Damals bestimmte allerdings Art 92 EGBGB:
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Zahlungen aus öffentlichen Kassen an der Kasse in Empfang zu nehmen sind.
und Art. 11 Pr AGBGB:
Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, an der Kasse in Empfang zu nehmen.
Die Revision sieht diesen Zustand als die bisherige Regel an, von der §1 des Gesetzes eine Ausnahme mache, und folgert daraus, dass §2 des Gesetzes, der von der in §1 gemachten Ausnahme wiederum eine Ausnahme mache, damit wieder zur Regelung aus früherer Zeit zurückkehre, und stellt dabei auf die in §§1 und 2 des Gesetzes erfolgte Trennung der Ansprüche auf Dienstbezüge und der aus anderen Rechtsgründen ab. Während in §1 der Grundsatz der Übermittlung an den Wohnsitz der Gläubiger aufgestellt sei, sei dieser Grundsatz für die Ansprüche der Gehaltsempfänger nicht ausgesprochen worden, obgleich ein erheblicher Teil von ihnen, wie z.B. die Pensionäre, durchaus nicht an der Dienststelle zu wohnen brauchen. Halte das Gesetz es für nötig, in §1 den Grundsatz des §270 BGBüber die Kosten- und Gefahrtragung zu wiederholen, sehe es aber in §2 von einer solchen Wiederholung ab, so sei das eine unverkennbare absichtliche Unterscheidung in der Behandlung der beiden vom Gesetz aufgestellten Gläubigergruppen.
Die Revision beachtet jedoch zunächst nicht ausreichend, dass nach §3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1938 der Art. 92 EGBGB und die auf Grund dieses Artikels aufrecht erhaltenen und erlassenen landesrechtlichen Vorschriften ausser Kraft getreten sind. Damit gilt also nur noch die Regelung dieses Gesetzes. Wenn die Revision aus dem §2 einen allgemeinen Grundsatz herausliest, dass Dienstbezüge "Holschulden" seien, beachtet sie dabei ferner nicht in genügendem Umfang den Inhalt des §2 wie den Gesamtaufbau des Gesetzes. In §1 des Gesetzes wird der leitende Grundsatz der Übermittlungspflicht an den Wohnsitz des Gläubigers aufgestellt, "sofern sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses etwas anderes ergibt". Dieser Grundsatz wird in §2 für die Dienstbezüge nicht schlechthin beseitigt. Vielmehr wird nur für "Löhne, Gehälter und andere Dienstbezüge" dieser Grundsatz durchbrochen und die Empfangnahme an der Amts- oder Dienststelle angeordnet. Jedoch werden hiervon wiederum Ausnahmen gemacht: Dienstbezüge brauchen nicht an der Arbeits- oder Dienststelle in Empfang genommen zu werden, "sofern der Empfangsberechtigte Überweisung auf ein Bankkonto beantragt hat"; ferner kann der zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle etwas Abweichendes, nämlich von der Empfangnahme an der Arbeits- oder Dienststelle, anordnen; für "Versorgungsbezüge sowie Leistungen der Reichsversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der öffentlichen Fürsorge und für Familienunterstützung" regelt der zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle die Art der Auszahlung. §2 sieht also selbst für zahlreiche Fälle vor, dass die Auszahlung nicht an der Arbeits- oder Dienststelle erfolgt, sondern dass zu dem in §1 aufgestellten Grundsatz der Überweisung an den Wohnsitz des Gläubigers zurückgekehrt wird. Der Inhalt des §2 liegt also darin, dass Ausnahmen von der in §1 ausgesprochenen Grundregel der Übermittlung an den Wohnort des Gläubigers aufgestellt werden. Jedoch ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes, dass §2 eine von §1 abweichende Regelung hinsichtlich der hier allein interessierenden Überweisung von Gehältern nicht zu diesen Ausnahmen zählt.
Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass kein innerer Grund ersichtlich sei, warum Empfänger von Dienstbezügen und Zahlungsberechtigte allgemeiner Art verschieden behandelt werden sollen. Die Kraft dieses Gedankenganges wird noch überzeugender, wenn man berücksichtigt, dass §2 nicht nur die Dienstbezüge aktiver Beamter, sondern auch die Versorgungsbezüge der pensionierten Beamten, sowie Leistungen der Reichsversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der öffentlichen Fürsorge und für Familienunterstützung betrifft, also Fälle, in denen von einer regelmässigen Anwesenheit der Empfänger an der auszahlenden Arbeits- oder Dienststelle nicht die Rede sein kann. In allen diesen Fällen bezweckt die Regelung des §2 nicht eine Änderung der Bestimmungen über die "Gefahr- und Kostentragung", sondern ist aus Gründen erfolgt, die teils im Interesse der Leistungsempfänger (Schnelligkeit der Auszahlung) liegen, teils im Interesse der auszahlenden Stelle (z.B. Kontrolle der Fortdauer des Unterstützungsgrundes), teils im Interesse der Post (Überhäufung der Post an den Zahltagen bei Zusendung in die Wohnung der Gläubiger). Das ist in der Begründung zum Gesetz (RHBBl 1939, 10) ausdrücklich ausgeführt.
Mit Recht lehnt das Berufungsgericht es ab, zu einer anderen Auslegung des §2 auf Grund der amtlichen Begründung zum Gesetz (RHBBl 1939, 10) zu gelangen, die allerdings davon spricht, §2 sei eine Ausnahme von §1 und "mache die Ansprüche auf Lohn, Gehälter und sonstige Dienstbezüge zu Holschulden". Selbst wenn sich aus der Bezeichnung der Dienstbezüge als Holschulden eine andere Regelung der Gefahr- und Kostentragung als in §1 ohne weiteres ergeben würde, und selbst wenn diese Charakterisierung in der Begründung sowohl die bar auszuzahlenden wie die zu überweisenden Dienstbezüge ergreifen würde, so könnte ein solcher aus der Begründung etwa ersichtlicher Wille des Gesetzgebers bei Auslegung des Gesetzes nur dann berücksichtigt werden, wenn er im Gesetz irgendwie zum Ausdruck gekommen wäre (Urteil des Senats vom 11.10.1951 - III ZR 65/51). Ein solcher Wille ist aber dem Gesetz nach dem oben Ausgeführten in keiner Weise zu entnehmen. Vielmehr deutet der Aufbau und Zusammenhang des Gesetzes gerade darauf hin, dass in §2 nur eine beschränkte Ausnahme von der Übermittlungspflicht der öffentlichen Kassen, nicht aber vom Grundsatz der Kosten- und Gefahrtragung gemacht werden sollte.
Zur Begründung kann die Revision sich auch nicht mit Erfolg auf den Ausführungserlass des Reichsministers der Finanzen vom 9. Januar 1939 (RHBBl 1939, 11) zu §2 des Gesetzes berufen. Dort werden die Dienstbezüge entgegen der Annahme der Revision nicht als "Holschulden" bezeichnet.
Demnach trägt grundsätzlich die öffentliche Kasse die Gefahr für die Übermittlung der Beamtengehälter, wenn diese nicht in bar an der Kasse gezahlt, sondern überwiesen werden.
Durch die Verlegung des Wohnsitzes des Klägers bezw seiner Familie von Düsseldorf nach Gotha ist eine Änderung in der Gefahrtragung nicht eingetreten. Im Gegensatz zu §270 Abs. 3 BGB, wonach die infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses erfolgte Änderung des Wohnsitzes eingetretene Gefahrerhöhung der Gläubiger zu tragen hat, lässt §1 Abs. 3 des Gesetzes die Gefahrtragung nur dann auf den Gläubiger übergehen, wenn er "nach der Entstehung des Zahlungsanspruchs seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat". Da hier eine Verlegung des Wohnsitzes nur von Düsseldorf nach G., also nicht ins Ausland erfolgt ist, bedarf es daher keiner Prüfung, ob durch die Wohnsitzverlegung eine Erhöhung der Gefahr im Sinne des §270 BGB eingetreten ist oder nicht. Es ändert sich gemäss §1 des Gesetzes nichts an der Gefahrtragung durch die öffentliche Kasse.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Meinung, in Fällen wie dem vorliegenden sei die Gefahr vom Gläubiger und Schuldner gemeinsam zu tragen (OLG Halle, DRZ 1949, 135), finde im Gesetz keine Stütze, sie würde auch mit der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten nicht vereinbar sein, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen; sie sind im Revisionsrechtszug auch nicht im einzelnen angegriffen worden.
Ein Mitverschulden des Klägers und seiner Ehefrau daran, dass der überwiesene Betrag erst nach der Bankensperre auf dem Bankkonto des Klägers gutgeschrieben worden ist, hat das Berufungsgericht verneint. Es hat dazu ausgeführt: die Behauptung des Beklagten, die Ehefrau des Klägers habe sich in der Zeit vom 1. April bis 3. August 1945 nicht bemüht, die Frage der Gehaltsgutschrift zu klären, habe der Kläger mit dem Vortrag bestritten, seine Ehefrau habe im Gegenteil, sobald nach der am 3. April 1945 erfolgten Besetzung G. die Bank wieder geöffnet gewesen sei, fast täglich, aber vergeblich nach dem Verbleib des Gehalts geforscht. Gegenüber diesem substantiierten Bestreiten habe das beklagte Land keine weiteren Behauptungen aufgestellt, auch keinen Beweis für die Richtigkeit seiner Darstellung angetreten und könne deshalb mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Zu Unrecht erblickt die Revision hierin eine Verkennung der Beweislast und einen Verstoss gegen §139 ZPO wegen Nichtausübung des Fragerechts. Daraus, dass die Bank dem Kläger im Oktober 1945 auf dessen Vorstellungen den Betrag auf seinem Konto gutgebracht hat, ergibt sich in keiner Weise, dass die Ehefrau des Klägers das gleiche Ergebnis schon vor Verhängung der Bankensperre hätte erreichen können.
Solange ein Avis über die Verteilung der überwiesenen Beträge bei der Bank nicht eingegangen war, bestand für diese eine Rechtspflicht zur Gutschrift zugunsten des Klägers nicht. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob vor der Verhängung der Banksperre die Bank sich zu einer solchen Gutschrift ohne Vorliegen eines Avises entschlossen hätte. Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Prüfung, ob der Kläger sich ein Verschulden seiner Ehefrau überhaupt anrechnen lassen müsste und ob seine Ehefrau in der Lage gewesen wäre, die vom Kläger als Mann und Jurist durch seine Verhandlungen erhaltene Gutschrift zu erreichen. Von einer Umkehrung der Beweislast zum Nachteil des Klägers kann jedenfalls nicht die Rede sein. Ein Anlass, das beklagte Land wegen etwaiger Beweisantritte für das Vorliegen eines Verschuldens zu befragen, bestand bei dem Bestreiten jeglichen Mitverschuldens durch den Kläger nicht, zumal der Kläger sich nicht darauf beschränkte, ein Mitverschulden allgemein zu bestreiten, sondern genaue Einzelheiten dazu vortrug, wie seine Ehefrau sich vor Verhängung der Bankensperre fortlaufend nach dem Eingang der Überweisung bei der Bank erkundigt hat. Bei dieser Prozesslage bestand für die Tatsachengerichte keine Fragepflicht gegenüber dem beklagten Land, weil davon auszugehen war, dass das beklagte Land, dessen gesetzliche Vertreter im vorliegenden Fall selbst Juristen sind, diese klare Verteilung der Beweislast gar nicht übersehen haben konnte.
Ein Mitverschulden der Ehefrau des Klägers liegt auch nicht darin, dass sie in der Zeit von Ende März bis zum 3. August 1945 von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, vorschussweise die Dienstbezüge für April und Mai 1945 abzuheben. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, es sei möglich, dass es ihr damals an barem Geld nicht gefehlt habe; dann habe sie ein Interesse an der Zahlung eines Vorschusses nicht gehabt, sondern nur an der Gutschrift des endgültigen Gehalts; sie habe auch nicht mit einer Entwicklung rechnen müssen, welche die wirksame Gehaltsgutschrift verhindere und einen Schaden verursachen würde, dessen Entstehung durch Erheben eines Vorschusses vermieden worden wäre. Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Die Revision weist noch darauf hin, in der Ostzone seien die zunächst gesperrten Konten unter 3.000 RM späterhin wieder freigegeben worden; wenn der Kläger zu dieser Zeit nicht in den Genuss des Geldes aus dem bis dahin gesperrten Konto gekommen sei, so könne das nur daran gelegen haben, dass er die Ostzone inzwischen verlassen hätte. Sie folgert daraus, für die Nichtauszahlung des Betrages hafte die Beklagte nicht.
Die Revision behauptet damit also selbst nicht, es sei inzwischen eine Erfüllung ihrer Verbindlichkeit dadurch eingetreten, dass der Kläger über sein Guthaben bei der Bank in G. habe frei verfügen können. Die Gefahr für die bei der G. Bank eingegangenen Beträge ging aber, wie oben bereits ausgeführt wurde, zu Lasten des beklagten Landes. Selbst wenn in der Ostzone inzwischen die Möglichkeit einer Auszahlung an den Kläger bestanden hätte, falls er noch in der Ostzone wohnhaft gewesen wäre, so könnte der Nichteintritt dieser Auszahlungsmöglichkeit doch nur dann zu Lasten des Klägers gehen, wenn er dieses Ergebnis schuldhaft im Sinne des §254 BGB herbeigeführt hätte. Eine solche Schuld des Klägers soll aber vom beklagten Land wohl nicht behauptet werden, zumal der Kläger als Planstelleninhaber im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf verpflichtet war, nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft seinen Dienst bei dem beklagten Land wieder aufzunehmen, also von G. wieder nach Düsseldorf zurückzukehren. Wenn infolge dieser Rückkehr des Klägers aus G. sein gesperrtes Guthaben nicht wieder frei verfügbar geworden sein sollte, so hat er dieses Ergebnis daher keinesfalls schuldhaft herbeigeführt.
Ein Mitverschulden des Klägers ist daher auch unter diesem Gesichtswinkel zu verneinen.
Mit Recht haben daher das Landgericht und das Berufungsgericht das beklagte Land zur Zahlung des der Höhe nach unbestrittenen Gehalts verurteilt. Einer Prüfung, ob etwa das beklagte Land die Zahlung dieser Beträge von der Übertragung des gesperrten Guthabens des Klägers bei der Bank in G. auf das beklagte Land abhängig machen kann, bedarf es nicht, weil das beklagte Land einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht hat.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.