Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1952, Az.: 3 StR 331/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1952
- Aktenzeichen
- 3 StR 331/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 25.01.1951
Rechtsgrundlagen
- § 286 Abs. 2 StGB
- § 4 UnlWG
Fundstellen
- BGHSt 2, 139 - 146
- NJW 1952, 673 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1952, 392-394 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
unerlaubter Ausspielung
Prozessgegner
den Kaufmann Gerhard B. aus N.-I., geboren am ... 1923 in K./Ostpreußen,
Amtlicher Leitsatz
Das Verkaufssystem der sogenannten progressiven Kundenwerbung (Schneeballsystem) ist verbotene Ausspielung nach § 286 Abs. 2 StGB und unlauterer Wettbewerb nach § 4 UnlWG (in Ergänzung zu 3 StR 549/51).
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Januar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist freigesprochen worden. Der Eröffnungsbeschluss hatte ihm verbotene Ausspielung nach § 286 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und mit Vergehen nach den §§ 17, 23 des Rennwett- und Lotteriegesetzes zur Last gelegt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sind begründet.
I.
Die Strafkammer hat den objektiven Tatbestand der verbotenen Ausspielung bejaht, sieht sich jedoch nicht in der Lage, ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite zu treffen. Insoweit sind jedoch ihre Erwägungen nicht frei von Rechtsirrtum.
1)
Der Angeklagte hat ein Versandgeschäft nach dem sog. System der progressiven Kundenwerbung betrieben. Dieses System ist in allen Einzelheiten dasselbe, wie es der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1951 - 3 StR. 549/51 - zugrunde lag (teilweise abgedruckt in NJW 1952, 34, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt). In dieser Entscheidung war der Senat zwar zum Teil an die Rechtsauffassung des bereits früher mit der Revision befassten Oberlandesgerichts gebunden. Eine eigene Stellungnahme war jedoch möglich zum objektiven Merkmal des Einsatzes. Insoweit kann daher, weil es sich um dasselbe System handelt, ohne Einschränkung auf die Ausführungen in der genannten Entscheidung Bezug genommen werden. Danach leisten die Kunden des Angeklagten je einen Einsatz von 20 DM.
2.)
Auch das Merkmal des Zufalls ist gegeben. Seit dem Wiederaufleben des Schneeballsystems im Jahre 1949 haben sich sämtliche Oberlandesgerichte, die mit der Frage befasst waren, mit einer Ausnahme der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen und den Ausspielungscharakter des Schneeballsystems, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Abhängigkeit vom Zufall, bejaht (vgl. OLG Celle NJW 51, 453 [OLG Celle 31.01.1951 - Ss 233/50]; OLG Oldenburg NdsRpfl 50, 125; OLG Hessen, Kasseler Senat MDR 50, 566; OLG Freiburg GRUR 51, 326). Nur das Oberlandesgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 26. April 1951 den gegenteiligen Standpunkt eingenommen (Das Urteil ist teilweise abgedruckt in MDR 1951, 492; dem erkennenden Senat lag die vollständige Entscheidung vor). An der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist im Ergebnis festzuhalten.
Eine Ausspielung liegt vor, wenn Gewinn oder Verlust ausschliesslich oder überwiegend vom Zufall abhängig sind. Wie dabei der Begriff des Zufalls rechtlich zu bestimmen sei, darüber waren die Ausführungen des Reichsgerichts nicht einheitlich. Während z.B. die Entscheidungen in RGSt 27, 94 und 34, 140 das Wesen des Zufalls in dem Mangel der Erkennbarkeit der einem Ereignis zugrunde liegenden Kausalität finden, stellen sie in RGSt 34, 403 und 62, 163 auf das Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten entzogener Ursachen ab. Der Unterschied zwischen Erkennbarkeit und Unberechenbarkeit ist jedoch ohne praktische Bedeutung. Wie das OLG Celle a.a.O. mit Recht hervorhebt, ist der Ursachenverlauf unberechenbar, wenn er mehr oder weniger nicht erkennbar ist. Für die Beurteilung des Schneeballsystems kommt es entscheidend auf die Frage an, ob der Ursachenverlauf unbeeinflussbar sein muss. Seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 60, 250 steht diese Frage im Vordergrund der Erörterung. Das erwähnte Urteil des OLG Hamburg, das der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausführlich entgegentritt, stellt an die Spitze seiner Erwägungen den Satz, dass von "Zufall im rechtlichen Sinne" nur gesprochen werden könne, wenn eine Beeinflussbarkeit des Erfolges durch zielstrebige menschliche Tätigkeit entfalle. Diese Begriffsbestimmung geht jedoch zu weit. Es kommt niemals auf die Beeinflussbarkeit an sich an, sondern stets nur auf das Mass dieser Beeinflussbarkeit. Denn daran ist jedenfalls festzuhalten, dass der Erfolg nicht ausschliesslich vom Zufall abhängig sein muss. Es genügt, wenn eine überwiegende, tatsächlich und rechtlich als wesentlich erscheinende Abhängigkeit besteht. Es ist zuzugeben, dass die Begründungen des Reichsgerichts diesen Gesichtspunkt nicht immer ausreichend Rechnung getragen haben. So kann die Zufallsbedingtheit des Erfolgs beim Schneeballsystem schwerlich darin erblickt werden, dass der Werber auf die späteren freien Entschliessungen des Geworbenen keinen Einfluss habe, weil dieser anderen Sinnes werden, vom Vertrag zurücktreten und Zahlung verweigern könne, gegebenenfalls auch wegen Zahlungsunfähigkeit verweigern müsse. Diese Gesichtspunkte treffen, wie mit Recht hervorgehoben wird, auf jeden Werber zu, auch auf den Makler, Handlungsagenten und Provisionsreisenden. Auch deren Erfolg hängt sicher in gewissem Umfang von Zufallselementen ab; es kann aber nicht gegesagt werden, dass dies überwiegend der Fall sei. Auch der Hinweis auf den unterschiedlichen wirtschaftlichen Wert der Berufsarbeit von Maklern, Handlungsagenten und Provisionsreisenden einerseits und der Werbetätigkeit der Kunden des Schneeballsystems andererseits erscheint verfehlt, da der Wert einer Arbeit nichts über die Zufallbedingtheit ihres Erfolges aussagt.
Jedoch kommt bei dem Kunden des Schneeballsystems eine Reihe von Umständen in Betracht, die seinem Einfluss entzogen sind und die bei berufsmässigen Werbern der genannten Art nicht vorliegen, weil diese nicht in die Gesetzmässigkeit eines Systems eingespannt sind. Das Mass der Beeinflussbarkeit ist wesentlich geringer: Der Werber weiss nicht, in welchem Stadium der Progression er steht, wie weit der für ihn in Betracht kommende Markt - sein Verwandten- und Bekanntenkreis - mit Waren oder Bestellscheinen desselben oder konkurrierender Unternehmen gesättigt ist und wie weit die von dem Unternehmer etwa geplante Grenze für die Ausgabe neuer Bestellscheine erreicht ist. Es muss auch gegenüber allen Angriffen gegen die reichsgerichtliche Rechtsprechung daran festgehalten werden, dass es sich hierbei um wesentliche Unsicherheitsfaktoren handelt, die eine überwiegende Abhängigkeit vom Zufall zur Folge haben. Mit Recht ist dabei in den späteren Entscheidungen des Reichsgerichts und neuerdings vom OLG Celle a.a.O. betont worden, das System müsse, wenn die Erkennbarkeit (Beeinflussbarkeit) für verschiedene Personen verschieden sei, als Ganzes betrachtet werden, also auf das Durchschnittsmass der Beeinflussbarkeit abgestellt werden. Vor allem gegen diese "Ganzheitsbetrachtung" wendet sich die Entscheidung des OLG Hamburg a.a.O. Das Reichsgericht stelle nämlich hierbei die Theorie der geometrischen Progression als wirtschaftliche Tatsache hin, während in Wirklichkeit die Entwicklung überhaupt nicht in geometrischer Progression verlaufe, da nicht alle Kunden von der Werbemöglichkeit Gebrauch machten. Wenn vielleicht auch die Kunden, die auf Werbung verzichteten, Ausnahmen seien, so begnügten sich doch viele mit der Werbung von ein oder zwei Kunden. Eine exakte arithmetische Berechnung der tatsächlichen Progressionskurve sei in keinem Falle möglich. Richtig ist nur, dass der tatsächliche Verlauf der Werbung nicht immer der theoretisch höchstmöglichen geometrischen Progression des Systems entspricht; im übrigen sind die Erwägungen des OLG unzutreffend. Es kommt nicht entscheidend auf die Zahl derjenigen Kunden an, die auf Werbung verzichten, sondern darauf, wieviel Kunden völlig ohne Erfolg bleiben, und zwar ohne Erfolg bleiben müssen. Keineswegs entzieht sich die tatsächliche Progressionskurve völlig jeder arithmetischen Berechnung. Die Verlierer bilden nicht die Ausnahme; ihre Zahl ist im Gegenteil stets und mit zwingender Notwendigkeit grösser als die Summe aller Gewinner, gleichgültig ob sie zwei, drei oder vier neue Kunden werben. Die Verlierer stellen also das Hauptkontingent der Kunden. In der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1951 ist dargelegt worden, dass sich die Entwicklung jedes durch Ausgabe des ersten Bestellscheins vom Unternehmer ausgelösten Stammes nach folgender Gleichung vollzieht:
80a + 65b + 50c + 35d + 20e = 65 (a + b + c + d + e) + 15.
Hierbei bedeuten:
a = Zahl der Kunden, die keinen weiteren Kunden werben,
b = Zahl der Kunden, die 1 weiteren Kunden werben,
c = Zahl der Kunden, die 2 weitere Kunden werben,
d = Zahl der Kunden, die 3 weitere Kunden werben,
e = Zahl der Kunden, die 4 weitere Kunden werben.
Diese Gleichung lässt sich durch einfache Umstellung wie folgt darstellen:
a = c + 2d + 3e + 1
Die Zahl der Verlierer ist also zwingend durch die Zahl der Gewinner bestimmt und stets grösser als deren Summe. Wäre das nicht so, dann käme der Unternehmer nicht zu seinem kalkulierten Preis. Durch noch so viel Rührigkeit, Gewandtheit und Initiative kann der Werber dieser Gesetzmässigkeit nicht entgehen; er kann seinen Erfolg nicht ausserhalb dieser Gesetzmässigkeit finden. Dabei ist gleichgültig, ob und in welchem Zeitpunkt der Unternehmer die Ausgabe von Bestellscheinen einstellt. Er legt damit nur die Zahl der Verlierer absolut und abschliessend fest. Zugleich erhellt, dass das Reichsgericht mit Recht stets dem Gesichtspunkt der mit dem System verbundenen Marktverengung entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Zwar mag die Progression in der Wirklichkeit das theoretisch höchstmögliche Maß nicht erreichen. Richtig ist aber, dass das System wegen seiner Abhängigkeit von mathematischen Gesetzen auf diese Marktverengung angelegt ist. Wenn sich die Progression in Wirklichkeit langsamer vollzieht, so bedeutet das zwar, dass schon auf allen Stufen der Entwicklung des Stammes zahlreiche Verlierer auftreten. Im Abschluss der Entwicklung stehen aber nur Verlierer, weil andernfalls der Unternehmer nicht zu seinem Geld käme. Die Letzten müssen das bezahlen, was den erfolgreichen Vormännern nachgelassen wurde. Das Endstadium muss notwendig erreicht werden. Es wird entweder durch die Marktverengung oder dadurch herbeigeführt, dass der Unternehmer die Ausgabe von Bestellscheinen von einem bestimmten Zeitpunkt ab einstellt. In beidem liegen so wesentliche, unbeeinflussbare Unsicherheitsfaktoren begründet, dass daneben die Möglichkeit des einzelnen Kunden, durch persönliche Geschicklichkeit, Rührigkeit und Initiative erfolgreich zu sein, nicht entscheidend ist. Für den Durchschnitt der Kunden ist jedenfalls die überwiegende Abhängigkeit von Faktoren des Zufalls zu bejahen. Wenn das Oberlandesgericht Hamburg a.a.O. noch hervorhebt, dass in keinen der bekannt gewordenen Fälle auch tatsächlich eine Marktverengung nachgewiesen worden sei, so liegt das keineswegs im System begründet, sondern darin, dass die Strafverfolgungsbehörden, wenn auch spät, so doch noch rechtzeitig eingegriffen haben. Denn das Zurückbleiben der wirklichen Progression hinter der theoretisch höchstmöglichen führt lediglich dazu, dass die Marktverengung zeitlich später eintritt. Das Zulaufen auf die Marktverengung ist nicht zu leugnen.
Die Unternehmer des Schneeballsystems versuchen, den Folgen dieser Erwägungen durch bestimmte Fassungen ihrer Werbeschreiben aus dem Wege zu gehen. Das hat auch der Angeklagte getan. Während früher dem Kunden durch Fassungen wie "Sollte ich wider Erwarten nicht in der Lage sein, weitere Kunden zu werben" die Meinung eingeredet wurde, als sei die Werbung leicht und ohne grosse Mühewaltung durchzuführen, empfiehlt der Angeklagte jedem Kunden, vor Auftragserteilung festzustellen, inwieweit die Möglichkeit zur Kundenwerbung noch vorhanden sei. Der Kunde wird also aufgefordert, durch diese Erkundung die geschilderten Zufallselemente für sich selbst auszuschalten. Diese Aufforderung ist nicht ernst gemeint, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1951 hervorgehoben hat. Kämen die Kunden auch nur überwiegend dieser Aufforderung nach, so würde eine solche allgemeine Sicherung das Verkaufssystem alsbald zum Erliegen bringen, weil sich dann konsequenterweise auch alle Nachmänner ihrerseits sichern müssten und statt der kettenweisen Bestellung zunächst eine kettenweise Sicherung stattfinden würde. Tatsächlich kommt, wie die Praxis zeigt, die weitaus grössere Zahl der Kunden der Aufforderung nicht nach, und der Unternehmer vertraut darauf, dass es nicht geschieht.
Weiterhin hat der Angeklagte seinen Kunden mitgeteilt, dass die "Reklameaktion" mit dem Versand von 100.000 Gegenständen beendet sei und dass die Bestellscheine entsprechend fortlaufend numeriert seien und auch in dieser Reihenfolge ausgegeben würden. Hiermit soll ein weiteres Zufallselement ausgeschaltet werden. Der Kunde soll aus der Nummer des Bestellscheins erkennen, in welchem Stadium der Progression er sich befindet, und danach seine Werbeaussichten beurteilen können. Das kann aber der Angeklagte mit seiner Ankündigung nicht erreichen. Denn für die Werbeaussichten kommt es nicht so sehr darauf an, welche Nummer der Kunde selbst hat, als vielmehr auf die Nummern der vier Bestellscheine, die dem Kunden auf seine Bestellung hin zugeschickt werden, weil die Höhe dieser Nummern für seine Nachmänner massgebend sein wird. Diese Nummern aber kennt er nicht vorher, d.h. noch nicht bei seiner eigenen Bestellung. Es handelt sich also nur um eine äusserliche, untaugliche Anpassung an die Erwägungen der bisher ergangenen gerichtlichen Urteile. Ob dieser Versuch nicht auch aus weiteren Gründen untauglich ist, kann hier dahingestellt bleiben.
Nach allem hat das Landgericht mit Recht den objektiven Tatbestand der verbotenen Ausspielung für gegeben erachtet.
3.)
Seine Erwägungen zur inneren Tatseite sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, von der Strafbestimmung des § 286 Abs. 2 StGB habe er zunächst nichts gewußt, sondern nur gesehen, dass das Versandgeschäft U. im Kreis M. nach diesem System arbeite, so dass er keine Bedenken gehabt habe, sein Geschäft auf derselben Grundlage aufzubauen. Presseveröffentlichungen hätten ihn dann veranlasst, am 17. Mai 1950 ein Gutachten des Rechtsanwalts und Notars a.D. Zuberbier einzuholen. Auf Grund dieses Gutachtens sowie weiterer Belehrungen durch den Anwaltsassessor M. und den Fachverband der Versandgeschäfte habe er gar nicht erkannt, dass sein Unternehmen eine verbotene öffentliche Ausspielung sei und dass er sich strafbar mache, wenn er es unterlasse, die behördliche Erlaubnis einzuholen.
Im Anschluss an die Entscheidung des OLG Oldenburg in NJW 1950, 795 vertritt das Landgericht die Rechtsauffassung, dass der Täter, der sich im Verbotsirrtum befinde, wegen "vorsätzlicher Schuld" nur dann strafbar bleibe, wenn dieser Irrtum vermeidbar gewesen sei. Der Angeklagte sei sich zwar über die Einzelheiten und Auswirkungen seines Verkaufssystems, mithin über die Tatsachen, aus denen sich der strafbare Tatbestand der öffentlichen Ausspielung ergebe, völlig im klaren gewesen. Es sei jedoch nicht erwiesen und könne auch nicht aus dem Verhalten des Angeklagten gefolgert werden, dass ihm die Strafbarkeit derartiger Unternehmen bekannt gewesen sei. Die Einholung des Gutachtens auf Grund von Presseveröffentlichungen spreche um so mehr dafür, dass er bis zu diesen Zeitpunkt guten Glaubens gewesen sei. Auch die weiteren Informationen seien nur geeignet, seine ernstlichen Bemühungen um eine Klärung der Verbotsfrage zu beleuchten. Es könne hinzu, dass ihm Anfang Juni 1950 ein freisprechendes Urteil des Marburger Schöffengerichts bekannt geworden sei. Das Urteil sei zwar später durch das OLG Frankfurt/Main aufgehoben worden, der Angeklagte sei aber immer wieder dahin belehrt worden, damit sei noch keine endgültige Entscheidung in dieser Frage gefallen.
Diese Ausführungen zur inneren Tatseite sind, wie die Revisionen mit Recht hervorheben, völlig unzureichend und nehmen dem Revisionsgericht jede Möglichkeit, das Urteil auf richtige Rechtsanwendung nachzuprüfen. Denn die Strafkammer lässt eine nähere Darlegung der Art des Irrtums vermissen, in dem sich der Angeklagte befunden haben will. Ohne genaue Feststellungen aller Einzelheiten ist eine umfassende rechtliche Würdigung nicht möglich. Schon die vom Landgericht gegebene Einlassung des Angeklagten legt den Verdacht nahe, dass er sich überhaupt nicht in einem echten Verbotsirrtum befunden hat. Welchen Inhalt das Gutachten des Dr. Zuberbier gehabt hat, ist nicht angegeben. Weder dieser noch der damalige Anwaltsassessor M. sind als Zeugen über den Inhalt ihrer Belehrungen vernommen worden. Auch der Inhalt der dem Angeklagten seitens des Fachverbandes erteilten Auskünfte ist nicht festgestellt. Sie bedürfen genauester Untersuchung - nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch ihr Zeitpunkt von Bedeutung -, weil erst dann das innere Verhältnis des Angeklagten zu seiner Tat einer rechtlichen Würdigung zugänglich ist. Es ist kaum denkbar, dass Juristen eine so einseitige, wesentliche Gesichtspunkte verschweigende Auskunft erteilen, dass der Angeklagte keine Zweifel mehr haben konnte. Hierbei erscheint von besonderer Bedeutung, dass das Urteil des OLG Frankfurt/M. dem Angeklagten bekannt war. Die Auskunft, damit sei die Frage nicht endgültig entschieden, ist mit der Annahme, ein Zweifel des Angeklagten sei ausgeschlossen gewesen, schlechthin unvereinbar. Vom Standpunkt des Landgerichts aus wäre auch zu prüfen gewesen, ob sich der Angeklagte überhaupt mit der Auskunft blosser Interessenvertreter begnügen durfte und ob er nicht eine amtliche Auskunft einzuholen hatte. Bereits in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1951 hatte der erkennende Senat Veranlassung zu dem Hinweis, dass in Fällen der vorliegenden Art, unabhängig von der - offenbleibenden - Frage der rechtlichen Beurteilung des fahrlässigen Verbotsirrtums, jedenfalls der Zweifel an der Erlaubtheit der Tat die Schuld nicht ausschliessen kann. Denn der Täter nimmt in solchen Fällen das Risiko des mit Strafdrohung verbundenen Verbots auf sich. Hinzu kommt, dass die Fassung der von dem Angeklagten herausgegebenen Werbeschreiben eine genaue Kenntnis der bisherigen rechtlichen Würdigung des Schneeballsystems voraussetzt. Insbesondere sind die Hinweise, dass die Reklameaktion mit dem Versand von 100.000 Gegenständen abgeschlossen werde und dass die Bestellscheine fortlaufend numeriert seien und in dieser Reihenfolge ausgegeben wurden, sowie die Empfehlung an die Kunden, vor der Bestellung die Möglichkeit der Kundenwerbung festzustellen, sehr genau den in gerichtlichen Entscheidungen angestellten Erwägungen angepasst. Es wäre deshalb zu prüfen gewesen, wie es zu dieser Fassung der Werbeschreiben gekommen ist, ob sie auf Belehrungen des Fachverbandes zurückzuführen ist und ob sich der Angeklagte auf die Verbindung mit dem erkennbar einseitig interessierten Fachverband beschränken durfte oder sogar bewusst unter Hintansetzung seiner Zweifel darauf beschränkt hat. Die sorgfältige Würdigung dieser Umstände wird Sache der neuen Hauptverhandlung sein.
II.
Die Strafbarkeit nach den §§ 17 und 23 des Rennwett- und Lotteriegesetzes hat die Strafkammer ebenfalls aus subjektiven Gründen verneint, da nicht nachgewiesen werden könne, dass sich der Angeklagte seiner Steuerpflicht bewusst gewesen sei. Insoweit ist zunächst auf die Ausführungen unter I 3 zu verweisen. Möglicherweise kann aber schon in tatsächlicher Hinsicht die innere Tatseite anders zu beurteilen sein, als bei § 286 Abs. 2 StGB. Die erneute Hauptverhandlung wird den Sachverhalt insoweit für jeden Tatbestand gesondert zu erörtern haben. Rechtlich ist zu beachten, dass zur inneren Tatseite § 395 RAO anzuwenden ist; denn es handelt sich um eine "Reichssteuer, für die nach § 3 der Reichsabgabenordnung deren Bestimmungen gelten und damit auch § 395 (vgl. Hartung, Steuerstrafrecht 1949 S 1)".
III.
Ein Vergehen nach § 4 UWG hat die Strafkammer bereits hinsichtlich der äusseren Tatseite verneint. Das Landgericht ist der Auffassung, dass die vom Angeklagten versandten Werbeschreiben und Bestellscheine in ihrer Aufmachung keine Redewendung oder dergleichen enthalten, von denen sich sagen lässt, dass sie bewusst auf eine Täuschung der Käufer über die wahren Aussichten der Kaufpreisherabsetzung gerichtet sind. Trotz der Hervorhebung der 80 DM als Kaufpreis der Ware werde doch für den Kunden genügend klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass ausserdem noch 5 DM an den Werber zu zahlen seien.
Diese Würdigung ist nicht erschöpfend. Offenbar geht das Landgericht von der unzutreffenden Erwägung aus, dass nur die einzelnen Angaben der Werbeschriften und Bestellscheine auf ihren Wahrheitsgehalt zu untersuchen seien. Denn es vermisst "Redewendungen", die unwahr oder zur Irreführung geeignet sind. Eine solche Auslegung des § 4 UWG ist zu eng. Entscheidend ist die Gesamtwirkung einer Ankündigung; diese darf bei der rechtlichen Würdigung nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerrissen werden (vgl. hierzu allgemein RG MuW 1931, 523). Ausserdem ist zu beachten, dass die Ankündigung nicht genau, vollständig und mit scharfer Überlegung gewissermassen studiert wird, dass vielmehr das Durchschnittspublikum nur oberflächlich prüft (vgl. RGZ v. 11. März 1927 in MuW 1926/27, 340 und vom 20. Mai 1927 MuW 1927/28, 23). Es war deshalb zu prüfen, ob nicht die Werbemethode des Schneeballsystems darauf abzielt, durch in ihrer Gesamtheit unwahre oder zur Irreführung geeignete Angaben über die Preisbemessung der Ware oder über die Art des Bezuges den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Das ist der Fall. Im Ergebnis ist ohne Einschränkung an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten (vgl. insbesondere RGSt 61, 281). In ihrer Gesamtheit enthält die Werbung hinsichtlich der Art des Bezuges die zur Irreführung geeignete Behauptung, dass die Kundenwerbung mit einiger Sicherheit Erfolg haben werde, mag diese Behauptung auch nicht "in einer besonderen Redewendung" ausdrücklich aufgestellt sein. Die Wirklichkeit ist anders. Wie bereits dargelegt, muss der grössere Teil der Kunden im Endergebnis scheitern. Der Durchschnittskäufer verzichtet darauf, über das System und seine Auswirkungen nachzudenken und seine durchschnittlichen Aussichten zu ergründen. Er wird angelockt durch die im Durchschnitt gesehen trügerische Hoffnung, mit einiger Sicherheit die relativ wertvolle Ware zu einem besonders günstigen Preise zu erhalten. Hierauf spekuliert der Unternehmer; er will also den Anschein eines besonders günstigen Angebots erwecken. Dieses Ergebnis kann nicht mit dem Hinweis ausgeräumt werden, dass der vom Angeklagten verlangte Preis von 80 DM zuzüglich der an den Werber zu zahlenden 5 DM im Verhältnis zu den Preisen des Einzelhandels keineswegs überhöht sei. Denn es wird eben der Anschein erweckt, die Ware sei durch Kundenwerbung mit einiger Sicherheit erheblich billiger zu erlangen. Der objektive Tatbestand des § 4 UWG ist somit nach den Feststellungen des Landgerichts gegeben. Die Prüfung der inneren Tatseite muss der erneuten Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.