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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1952, Az.: I ZR 123/50

Verbleiben von Vermögenswerten eines Unternehmens infolge der Zonentrennung; Haftung der Gesellschafter für die Schulden einer offenen Handelsgesellschaft; Voraussetzung für die "Belegenheit" einer Forderung; Anwendbarkeit von ost-oder westzonalem Währungsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.02.1952
Aktenzeichen
I ZR 123/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 19.09.1950

Fundstellen

  • BGHZ 5, 35 - 39
  • DB 1952, 267-268 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1952, 434 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1952, 351-353 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 540-541 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Willy ..., B.-Fabrikation in H., Gr. Bu. ...

Prozessgegner

Firma Ha. & Co. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, in F.

Amtlicher Leitsatz

Der Grundsatz, daß Forderungen dort "belegen" sind, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat, gilt entsprechend auch für den Fall, daß der persönlich haftende Gesellschafter einer im Osten ansässigen offenen Handelsgesellschaft wegen einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen wird, Demgemäß wird die Forderung gegen den bereits vor der Kapitulation im Westen wohnhaften persönlich haftenden Gesellschafter der Ost-Gesellschaft durch Beschlagnahmemaßnahmen der Ostzone nicht berührt.

In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Lindmaier, Dr. Heidenhain, Schmidt, Dr. Birnbach und Wilde
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. September 1950 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hatte bis zur Kapitulation ihren Sitz im jetzigen Ostsektor von B. Sie hatte der Firma L. & Co., einer offenen Handelsgesellschaft, die ihren Sitz ebenfalls im Ostsektor B. hatte, einen größeren Kredit gewährt. Persönlich haftende Gesellschafter der Firma L. & Co. waren und sind der Beklagte sowie der in München wohnhafte Kaufmann Ernst Bü.. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin wurde alsbald nach der Besetzung von B. durch die sowjetischen Truppen geschlossen; die Firma L. & Co. wurde unter Treuhandschaft gestellt. Der Beklagte hatte sich schon vor der Kapitulation nach B. begeben, wo er sich eine neue Existenz aufgebaut hat.

2

Der von der britischen Militärregierung für das in der britischen Zone belegene Vermögen der Klägerin eingesetzte Treuhänder Dr. Fr. hat mit der Behauptung, daß die Verbindlichkeit aus dem der Firma L. & Co. gegebenen Kredit unter Einrechnung der inzwischen aufgelaufenen Zinsen 27.223 DM (bei Umstellung im Verhältnis 10: 1) betrage, beim Landgericht Hamburg gegen den Beklagten einen Teilbetrag von 3.000 DM eingeklagt, der im zweiten Rechtszuge auf 6.500 DM erhöht worden ist. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil die Klageforderung nicht in der britischen Zone, sondern im. Ostsektor B. belegen sei. Auf die Klageforderung fänden außerdem die Verfügungsbeschwankungen der Gesetze 52 und 53 Anwendung, weil Erfüllungsort für alle Gesellschaftsschulden der Sitz der Gesellschaft in O. sei. Schließlich unterliege die Forderung ostzonalem Währungsrecht; eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von DM-Ost sei aber unzulässig.

3

Im Laufe des Rechtsstreits ist der Treuhänder Dr. Fr. ausgeschieden, weil die Klägerin durch Erlaß des Hessischen Staatsministeriums vom 10. Januar 1950 als "verlagertes Geldinstitut" im Sinne des § 3 der 35 DVO zum UmstG mit dem Sitz in Frankfurt a./Main anerkannt worden ist. In diesem Erlaß ist gesagt, daß als Zeitpunkt der Verlagerung der 1. Juli 1945 gelte. Nach dem Ausscheiden von Dr. Fr. ist der Rechtsstreit ohne Widerspruch des Beklagten von der Klägerin weitergeführt worden.

4

Das Landgericht hat die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen, weil die Klageforderung durch das nach seiner Auffassung maßgebliche ostzonale Wahrungsrecht auf DM-Ost umgestellt worden sei, eine Verurteilung in dieser Währung aber nicht erfolgen dürfe und eine Verurteilung zur Zahlung von DM-West wegen des Fehlens eines amtlichen Kursverhältnisses zwischen der ostzonalen und der westzonalen Währung nicht möglich sei. Das Berufungsgericht hat dagegen der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe

5

I.

Die Revision wendet sich zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung sachlich befugt sei. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin sei mit dem Bankhaus Ha. & Co. GmbH in B. identisch, da nur eine Sitzverlegung oder Verlagerung im Sinne des § 3 der 35. DVO zum UmstG vorliege. Mindestens aber sei die Klägerin Rechtsnachfolgerin des B. Bankhauses in Bezug auf die im Westen befindlichen Vermögenswerte, zu denen auch die Klageforderung gehöre. Die Revision bezweifelt die Richtigkeit dieser Rechtsansicht, da das Berliner Bankhaus Ha. & Co. GmbH auch heute noch im Ostsektor. B. bestehe und die Klägerin selbst ihre Gläubiger, soweit es sich um Ostverbindlichkeiten im Sinne des § 6 der 35. DVO zum UmstG handle, an diese Berliner GmbH verweise. Es sei mithin eine Spaltung der Rechtspersönlichkeit der B. GmbH eingetreten. Die Klägerin könne die Klageforderung nicht geltend machen, denn durch die Befriedigung der Klägerin würde die Forderung der B. GmbH gegen den Beklagten nicht getilgt, der Beklagte laufe vielmehr Gefahr, doppelt zahlen zu müssen.

6

Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Berliner Geschäftsbetrieb der Klägerin durch Anordnung von hoher Hand geschlossen worden. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine Maßnahme, die im Zuge der in der sowjetischen Zone und im Ostsektor B. durchgeführten Enteignungen der privaten Banken stattgefunden hat. Darüber, ob die Firma Ha. & Co. GmbH im B. Handelsregister überhaupt noch eingetragen ist und ob sie einen Geschäftsbetrieb im Ostsektor B. unterhält, hat das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es kommt hierauf auch nicht an. Daß enteignete Ostunternehmungen, gleichgültig, ob sie im Handelsregister der Ostzone gelöscht sind oder nicht, ihre Rechtspersönlichkeit jedenfalls dann nicht verloren haben, wenn sie in den Westzonen noch Vermögen besitzen, ist in Rechtssprechung und im Schrifttum anerkannt (OGH NJW 1950, 644 mit Nachweisen; OLG Düsseldorf vom 29.9.1950 im Betrieb 1950, 484, vgl. auch § 2 DM-Bil.Ges.; OLG Bamberg vom 31.3.1950 DNotZ 1950, 475). Es folgt dies aus dem allgemeinen, auf interlokale Rechtsverhältnisse entsprechend anwendbaren völkerrechtlichen Grundsatz, daß Beschlagnahme- und Enteignungsmaßnahmen in ihrer Wirksamkeit auf das Gebiet derjenigen Macht beschränkt sind, welche den entsprechenden Staatshoheitsakt erlassen hat (OGHZ 1, 386, 390 mit nachweisen auch aus der ausländischen völkerrechtlichen Literatur; BGH vom 11. Dezember 1951 - I ZR 38/51 - und 4. Januar 1952 - I SR 67/51 -). Für den Fortbestand der Klägerin im Westen bedurfte es zunächst auch keiner formellen Sitzverlegung. Wollte man eine solche verlangen, so wäre die Folge, daß bei fehlender Sitzverlegung das Westvermögen eines enteigneten Ostunternehmens alsbald herrenlos geworden wäre. Es liegt auf der Hand, daß dies nicht rechtens sein kann. Dabei braucht auf die Frage, ob in solchen Fällen die Gesellschaft im Westen nur noch im Liquidationsaustande besteht (so Beitzke BB 1949, 519; aM Würdinger SJZ 1950, 84), hier nicht eingegangen zu werden, weil die Klägerin auch im Liquidationszustande befugt wäre, ihre Außenstände einzuziehen. Es ist auch keine Spaltung der Rechtspersönlichkeit des Bankhauses Ha. & Co. GmbH eingetreten, vielmehr unterliegen die Vermögenswerte dieses Unternehmens infolge der Zonentrennung lediglich verschiedenen Rechtsordnungen mit der Folge, daß der Klägerin die im Osten belegenen Werte genommen worden sind während ihr das Westvermögen verblieben ist (vgl. Amtliche Begründung zur 35. DVO zum UmstG bei Hannening-Duden, Währungsgesetze, Ergänzungsband S 189 f).

7

Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, daß der Beklagte auch seitens des in B.-O. belegenen Unternehmensteils der Klägerin mit Erfolg in Anspruch genommen werden könnte. Eine solche Inanspruchnahme ist rechtlich schon deshalb nicht möglich, weil die Klageforderung von der Enteignung gar nicht erfaßt worden ist und daher dem jetzigen Vermögensträger des enteigneten Ostvermögens der Klägerin nicht zusteht. Dem Zugriff staatlicher Hoheitsakte können immer nur diejenigen Sachen und Gegenstände unterliegen, die sich im Machtbereich des Staates befinden, welcher den Hoheitsakt erlassen hat. Eine Forderung ist nach deutschem internationalem Privatrecht da belegen, wo der Schuldner seinen jeweiligen Wohnsitz hat. Dies wird aus der einen allgemeinen Rechtsgedanken enthaltenden Vorschrift des § 23 Satz 2 ZPO gefolgert und ist jetzt allgemein anerkannt (OGHZ 1, 386, 391 mit Nachweisen; BBG vom 4. Januar 1952 - I ZR 67/51 -). Auch Raape, der bisher eine andere Rechtsansicht vertreten hatte, hat sich in der 3. Auflage seines "Internationalen Privatrechts (1950) dieser Auffassung angeschlossen (a.a.O. S 438 f). Haften für eine Verbindlichkeit mehrere Personen als Gesamtschuldner, so kann es vorkommen, daß das Schuldverhältnis in Bezug auf die verschiedenen Gesamtschuldner verschiedenen Rechtsordnungen unterliegt (Martin Wolff, Internationales Privatrecht Deutschlands 1949 S 131). Die Besonderheit des Falles liegt nun aber hier darin, daß der Beklagte für eine Gesellschaftsschuld der offenen Handelsgesellschaft Lutterbeck & Co. als deren persönlich haftender Gesellschafter gemäß § 128 HGB in Anspruch genommen wird. Durch die Haftung des Gesellschafters für die Schulden der offenen Handelsgesellschaft werden nicht zwei verschiedene Verbindlichkeiten begründet, vielmehr besteht nur eine einheitliche Verpflichtung der Gesellschaft, für die zwei verschiedene Vermögensmassen, nämlich das Sondervermögen der Gesellschaft sowie das Privatvermögen des Gesellschafters, haften (Gessler-Hefermehl HGB 2. Aufl. Anm. 2, 21 zu § 128). Es besteht daher auch kein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Verpflichtung der offenen Handelsgesellschaft einerseits und der Haftung der Gesellschafter. Nur soweit mehrere Gesellschafter persönlich haften, bestellt zwischen ihnen ein Gesamtschuldverhältnis. Diese Besonderheit des Falles ändert aber nichts daran, daß der gegen einen Gesellschafter gerichtete Haftungsanspruch dem Zugriff staatlicher Zwangsmaßnahmen immer nur da unterliegen kann, wo der Anspruch auch tatsächlich realisierbar ist, d.h. also an dem Wohnsitz des Gesellschafters. In solchem Falle wird man allerdings nicht davon sprechen können, daß die Forderung am Wohnsitz des Gesellschafters "belegen" ist, denn da es sich um eine einheitliche Forderung handelt, für die sowohl die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen als auch der Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haftet, könnte es rechtlich bedenklich erscheinen, die "Belegenheit" dieser einsichtlichen Forderung an verschiedenen Plätzen anzunehmen. Der Begriff der "Beledenheit" einer Forderung ist aber in Wirklichkeit nur eine Hilfskonstruktion, um die Lokalisierung eines schuldrechtlichen Anspruches anschaulich zu machen. Der innere Grund für den Rechtssatz, daß eine Forderung immer nur in dem jenigen Gebiet der Beschlagnahme oder Enteignung unterliegt, in welchem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, beruht auf der Erwägung, daß nur der Staat des Schuldnerwohnsitzes die Macht hat, die Zahlung vom Schuldner zu erzwingen und damit der Enteignung zur tatsächlichen Anerkennung zu verhelfen (OGHZ aaO; Raape. a.a.O. S 438). Unter diesem Gesichtspunkt kann es aber keinen. Unterschied machen, ob dem Gläubiger mehrere Gesamtschuldner gegenüberstehen, oder ob es sich um einen aus einem einheitlichen Schuldverhältnis entspringenden Haftungsanspruch handelt, der gegen verschiedene Vermögensmassen desselben Schuldners geltend gemacht wird. Hat der persönlich haftende Gesellschafter seinen Wohnsitz außerhalb des enteignenden Staatsgebietes, so ist jedenfalls derjenige Anspruch, der der Realisierung der persönlichen Haftung des Gesellschafters dient, dem Zugriff des Staates, welcher die Enteignung ausgesprochen hat, entzogen. Die gegenteilige Entscheidung würde eine Durchlöcherung des grundlegenden Satzes von der territorialen Beschränkung von Staatshoheitsakten bedeuten, für die im Grunde nur Gesichtspunkte angeführt werden könnten, die sich aus der gesellschaftsrechtlichen Struktur der offenen Handelsgesellschaft und ihres Haftungsrechtes ergeben, die aber für die Anwendbarkeit des Grundgedankens des vorerwähnten völkerrechtlichen Lehrsatzes ohne Belang sind.

8

Daraus folgt aber, daß die Klägerin durch die Schließung und Enteignung ihres früheren ostzonalen Geschäftsbetriebes an der Geltendmachung ihrer Forderung gegen den Beklagten nicht gehindert ist, denn dieser hatte nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichtes seinen Wohnsitz in das Gebiet der jetzigen Bundesrepublik verlegt, noch bevor die allgemeine Bankenschließung in der Ostzone und im Ostsektor von B. angeordnet worden ist.

9

II.

Zur Frage, nach welchem Recht die Klageforderung umzustellen ist, hat sich das Berufungsgericht dem Urteil des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone vom 4. Mai 1950 (OGHZ 4, 51) angeschlossen, wo ausgeführt ist, daß für die Frage der Anwendbarkeit von ost- oder westzonalem Währungsrecht der Parteiwille nicht zur Verfügung stehe, weil es in der Regel an einem ausdrücklichen Parteiwillen fehle, daß auch kein sogenannter hypothetischer Parteiwille festgestellt werden könne und daß daher nur die. Wahl zwischen dem Erfüllungsort und dem Schuldnerwohnsitz getroffen werden könne, daß hierbei aber der Wohnsitz des Schuldners den Vorzug verdiene, weil die Durchsetzbarkeit währungsrechtlicher Maßnahmen nur am Wohnsitz des Schuldners gewährleistet sei. Ergänzend hat das Berufungsgericht noch auf § 7 Ziff 2 a der 35. DVO zum UmstG Bezug genommen, wo bestimmt ist, daß die. "Geldinstitute im Währungsgebiet" ihre am Währungsstichtag im Währungsgebiet vorhanden gewesenen Vermögenswerte in die Aktiven der Umstellungsrechnung einzustellen haben. Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß nach dem Willen des Gesetzgebers für Forderungen, die in den Westzonen belegen sind, das Währungsstatut des bestens maßgebend sein solle. Demgemäß ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klageforderung nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes auf DM-West umgestellt worden sei.

10

Die Revision, die diese Rechtsansicht angreift, macht vor allem geltend, daß der Beklagte für eine Gesellschaftsschuld der in O.-B. ansässigen offenen Handelsgesellschaft L. & Co. hafte, daß der Erfüllungsort für die Gesellschaftsschuld im Ostsektor B. liege, daß demgemäß die Gesellschaftsschuld den ostzonalen Währungsvorschriften unterliege und wegen der Einheitlichkeit von Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung auch für die Schuld des Gesellschafters nur das ostzonale Wahrungsrecht angewendet werden könne. Diese Ausführungen können im Ergebnis der Revision nicht zum Erfolge verhelfen.

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Zu der Frage, nach welchen Gesichtspunkten das Schuldstatut zu bestimmen sei, hat sich in Deutschland eine feststehende Rechtsprechung entwickelt, nach der in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille, gegebenenfalls der sog. mutmaßliche Parteiwille und notfalls der Erfüllungsort, also derjenige Ort, bei dem der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses liegt, maßgebend ist (RGZ 66, 75; 73, 387; 78, 58; 95, 164; 102, 214; 103, 261; 107, 46; 131, 41, 47; 145, 16; 152, 53; Martin Wolff a.a.O. S 124, anders hinsichtlich des Erfüllungsortes Raape a.a.O. S 296 ff). Für das Währungsstatut können aber die dort entwickelten Grundsätze nicht unverändert Anwendung finden. Denn mit der völligen Ausschaltung der bis dahin im ganzen Gebiet einheitlich geltenden Reichsmarkwährung und der gleichzeitigen Aufspaltung dieses einheitlichen Währungsgebietes in zwei verschiedene Währungsgebiete ist diejenige Rechtsordnung, die bisher die Währung bestimmte, überhaupt weggefallen (Raape a.a.O. S 347: "gegenstandslos geworden") und es muß deshalb ein neuer Anknüpfungspunkt gefunden werden. Der sonst geltende Grundsatz der Unwandelbarkeit des Schuldstatuts steht daher der währungsrechtlichen Neuorientierung des Schuldverhältnisses für den Zeitpunkt des Wegfalles der bisherigen Reichsmarkwährung und des Eintrittes der Währungsspaltung nicht entgegen. Da ein ausdrücklicher oder stillschweigender Parteiwille in Fällen dieser Art regelmäßig nicht zur Verfügung steht, muß der sogenannte mutmaßliche (hypothetische) Parteiwille herangezogen werden. Dabei handelt es sich jedoch in Wirklichkeit gar nicht um die Ermittlung hypothetischer subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern um eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage, die an Hand der im Zeitpunkt der Währungsspaltung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse vom Richter vorzunehmen ist (Martin Wolff a.a.O. S 120 f; Raape a.a.O. S 292 f; RGZ 74, 174). Im vorliegenden Fall befanden sich bei Eintritt der Währungsspaltung beide Parteien bereits längere Zeit im westlichen Währungsgebiet. Für den Beklagten ist dies unstreitig, für die Klägerin folgt dies aus den obigen Darlegungen über den Fortbestand der Klägerin in den Westzonen und ihrer Anerkennung als verlagertes Geldinstitut i.S. des § 3 der 35. DVO zum UmstG, die mit Wirkung vom 1. Juli 1945 ausgesprochen worden ist. Unterstanden aber beide Parteien der westlichen Rechtsordnung, so muß schon aus diesem Grunde der Anwendung der dort geltenden Währungsbestimmungen der Vorzug zu geben sein. Vernünftigerweise werden sich auch Gläubiger und Schuldner eines Schuldverhältnisses derjenigen Währungsregelung unterwerfen wollen, die in dem für sie beide maßgeblichen Währungsgebiet getroffen wird (vgl. RGZ 131, 41, 46 f, 152, 53).

12

In seinem Urteil vom 26. Januar 1951 (BGHZ 1, 109) hat der V. Zivilsenat als Anknüpfungspunkt für das Währungsrecht den im Zeitpunkt der Währungsspaltung bestehenden Wohnsitz des Schuldners gewählt. Der Parteiwille sowie der "hypothetische Parteiwille" sind in diesem Falle als Anknüpfungspunkte abgelehnt worden, weil die Parteien bei Begründung des Schuldverhältnisses nicht daran hätten denken können, daß die währungsrechtliche Rechtseinheit einmal ihr Ende finden könnte. Da aus den gleichen Erwägungen auch der vereinbarte Erfüllungsort ausscheiden müsse, ist der V. Zivilsenat dazu gelangt, den Wohnsitz des Schuldners maßgebend sein zu lassen. Diese Entscheidung steht mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats im Ergebnis nicht im Widerspruch. Denn der vom V. Zivilsenat abgelehnte Anknüpfungspunkt des hypothetischen Parteiwillens bezieht sich ersichtlich auf die subjektiven mutmaßlichen Vorstellungen der Parteien, hat aber nichts zu tun mit der vom erkennenden Senat vorgenommenen Ausdeutung dieses Begriffes, die zu einer Ermittlung der objektiven Interessenlage geführt hat. Das ist auch in einer vom V. Zivilsenat abgegebenen Stellungnahme ausdrücklich klargestellt worden. Die Berücksichtigung der objektiven Interessenlage nötigt aber im vorliegenden Fall dazu, dem Wohnsitz der Parteien im Zeitpunkt der Währungsspaltung maßgebend sein zu lassen. Da hier gläubiger und Schuldner ihren Wohnsitz im westlichen Währungsgebiet hatten, braucht nicht entschieden zu werden, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn nur der Schuldner im Westen ansässig gewesen wäre.

13

Die Revision will demgegenüber darauf abstellen, daß der Beklagte für eine Gesellschaftsschuld hafte, und daß der Sitz der Gesellschaft nach wie vor O.-B. sei. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß unter normalen Verhältnissen diesem Umstand für die Bestimmung des Währungsstatut es erhebliche Bedeutung zukommen könnte. Denn es ist nicht zu verkennen, daß die Gesellschaftsschuld, für die der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter in Anspruch genommen wird, ihren Schwerpunkt am Sitz der Gesellschaft hat. Da der Gesellschafter für dieselbe Verbindlichkeit haftet, welche die offene Handels gesellschaft schuldet, kann im allgemeinen nicht angenommen werden, daß die Haftung des Gesellschafters, sich nach einer anderen Rechtsnorm richten soll, als sie für die Gesellschaft selbst maßgeblich ist. Die offene Handelsgesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie ist nichts anderes als die Zusammenfassung der Gesellschafter zu einem unter einer gemeinschaftlichen Firma handelnden Unternehmen (Gessler-Hefermehl HGB 2. Aufl. Anm. 9 zu § 124 mit Nachweisen). Auch der Erfüllungsort für die Verbindlichkeit des Gesellschafters ist deshalb regelmäßig dort, wo die Gesellschaftsschuld zu erfüllen ist (RGZ 32, 44; Gessler-Hefermehl a.a.O. Anm. 10 zu § 128). Als Erfüllungsort käme hier gemäß § 269 BGB der Sitz der Gesellschaft in Betracht. Indessen können diese Gesichtspunkte im vorliegenden Fall. zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten kann am Sitz der ostzonalen Firma L. & Co. überhaupt nicht mehr erfüllt werden, weil die Klägerin dort den Enteignungsmaßnahmen der Ostzone unterliegt. Durch die Macht der Tatsachen hat damit aber zugleich eine so weitgehende Loslösung der Gesellschafterhaftung von der Fesellschaftsschuld stattgefunden, daß im Ergebnis für die Klägerin praktisch nur noch die isolierte Haftung des im Westen ansässigen Gesellschafters bestehen bleibt. Der Anknüpfungspunkt des Erfüllungsortes muß daher schon aus diesem Grunde ausscheiden.

14

Ob dieses Ergebnis auch durch den Hinweis des Berufungsgerichts auf § 7 Ziff 2 der 35. DVO zum UmstG gerechtfertigt werden kann mag dahinstehen. Denn es kann zweifelhaft sein, ob dieser Bestimmung zugleich auch eine Form des internationalen oder interlokalen. Privatrechts zu entnehmen ist. Der reine Wortlaut spricht zwar dafür, daß sämtliche am Währungsstichtag im Währungsgebiet belegenen Vermögenswerte der Geldinstitute in die Umstellungsrechnung einzustellen sind. Angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung dürften aber damit nur solche Vermögenswerte gemeint sein, die nach den - übergeordneten - Grundsätzen des interlokalen Privatrechts den Bestimmungen des Umstellungsgesetzesüberhaupt unterliegen.

15

Nach den obigen Ausführungen entfällt auch die Anwendung des § 26 Abs. 2 UmstG, weil weder die Klägerin noch der Beklagte ihren Sitz oder Wohnsitz am Währungsstichtag außerhalb des Währungsgebietes hatten.

16

III.

Der Beklagte hat gegenüber dem Klageanspruch ferner eingewendet, daß die großen Verluste, die die Firma Lutterbeck & Co. erlitten habe, dazu führen müßten, die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen (§ 242 BGB). Das Berufungsgericht hat diesen Einwand mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, daß dem Beklagten die Rechtsbehelfe des § 21 Abs. 1- 3 und § 21 Abs. 4 UmstG zur Verfügung ständen. Die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechtes aus § 21 Abs. 4 UmstG habe der Beklagte nicht dargetan und der Anwendung der richterlichen Vertragshilfe (§ 21 Abs. 1-3 UmstG) habe die Klägerin widersprochen. Mit Rücksicht auf § 8 Abs. 3 der 28. DVO zum UmstG sei daher das erkennende Gericht nicht in der Lage, dem Beklagten Vertragshilfe zu gewähren. Diese Rechtsausführungen, die die Revision zur Nachprüfung stellt, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es ist allerdings auffällig, daß die Klägerin als verlagertes Bankinstitut durch § 6 der 35. DVO zum UmstG in weitem Umfange von der Haftung für ihre Ostverbindlichkeiten befreit worden ist, während sie im vorliegenden Rechtsstreit einen Anspruch geltend macht, der zweifelsfrei in der jetzigen Ostzone begründet worden ist. Sie verlangt also Befriedigung für ihre Ostforderungen, während sie die Bezahlung ihrer Ostverbindlichkeiten zu verweigern berechtigt ist. Dieser (Gesichtspunkt kann jedoch nicht dazu führen, ihr den Klageanspruch vorübergehend oder endgültig abzusprechen. Denn die positive gesetzliche Regelung, durch welche nur die Banken, aber nicht sonstige Personen oder Unternehmungen von ihren Ostverbindlichkeiten befreit worden sind, gestattet es nicht, den Ausnahmetatbestand der Schuldenstreichung unter Berufung auf Billigkeitsgründe ohne weiteres auch anderen Schuldnern zugute kommen zu lassen.

17

IV.

In Bezug auf die Höhe der Klageforderung hat das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagte habe erklärt, gegen die Eintragung in den Kontoblättern kerne Einwendungen erheben zu können, da er keinerlei Unterlagen mehr besitze. Es hat ferner festgestellt, daß sich die Schuld der Firma L. & Co. nach den vorgelegten Kontoblättern am 30. April 1945 auf 210.260,79 RM belaufen habe. Unter Anrechnung einer angeblichen Überweisung von 100.000 RM seitens des Kriegsschädenamtes und einer Zahlung durch den Treuhänder in Höhe von 25.112,60 RM gelangt der Berufungsrichter dazu, daß die Klageforderung von 6.500 DM in jedem Falle gerechtfertigt sei. Die Revision beanstandet dies, da der Beklagte nicht die Richtigkeit seines Schuldsaldos anerkannt, sondern nur die oben wiedergegebene Erklärung abgegeben habe. Richtig ist, daß das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen auf das Anerkenntnis des Schuldsaldos durch den Beklagten abgestellt hat und daß erst in einer Tatbestandsberichtigung die Wiedergabe der Erklärung des Beklagten dahin eingeschränkt worden ist, er könne gegen die Eintragung in den Kontoblättern keine Einwendungen erheben. Dieser Umstand berührt aber nicht den Bestand des Urteils. Denn auch ohne ausdrückliches Saldoanerkenntnis wäre das Berufungsgericht nicht gehindert gewesen, die Eintragungen auf den Kontoblättern der Berechnung der Klageforderung zu Grunde zu legen, weil der Beklagte gegen die Richtigkeit dieser Eintragungen keine Einwendungen erhoben hat.

18

Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Lindenmaier
Schmidt
Birnbach
Wilde
Bundesrichter Dr. Heidenhain ist durch Beurlaubung an der Unterschrift verhindert; Lindenmaier