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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1951, Az.: I ZR 38/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1951
Aktenzeichen
I ZR 38/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Köln - 05.12.1950

Fundstelle

  • NJW 1952, 384 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Vereinigung volkseigener Betriebe, Maschinen/Elektro/West, Land Thüringen, Anstalt öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Direktor in S.,

Prozessgegner

die Ehefrau des Fabrikanten Arthur A., Amanda geb. T., vertreten auf Grund der Generalvollmacht durch ihren Ehemann Arthur A., letzterer wohnhaft in L./Baden, K.str. ...,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Dr. Krüger-Nieland

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5. Dezember 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der in Gütertrennung lebende Ehemann der Klägerin betrieb vor 1945 in Waltershausen eine Fabrik, das Ade-Werk. Aus Lieferungen in den Jahren 1944 und 1945 hatte er Forderungen gegen die Ford-Werke in Köln in Höhe von 95.522,86 RM. Die Klägerin behauptet, diese Forderungen durch Abtretung vom 22. April 1945 erworben zu haben. Die Beklagte nahm die Forderungen ihrerseits für sich in Anspruch, weil ihr auf Grund der Befehle Nr. 64 und 76 vom 17. und 23. April 1948 seitens der sowjetischen Militäradministration das A.-Werk im Wege der Enteignung übertragen worden sei. Die Ford-Werke hinterlegten "wegen Ungewißheit des Gläubigers"den Betrag der Forderungen bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Köln unter Verzicht auf die Rücknahme zu Gunsten beider Parteien.

2

Die Beklagte beanspruchte mit Klage vom 18. Mai 1949 beim Landgericht Gotha, später Landgericht Erfurt, die Verurteilung der Klägerin zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an sie und erzielte ein obsiegendes Urteil vom 20. Dezember 1950.

3

Die Klägerin beantragte mit Klage vom 12. Mai 1949, zugestellt am 11. Juni 1949, beim Landgericht in Köln die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages.

4

Die Beklagte erhob die Einreden der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts und der Rechtshängigkeit. Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Oberlandesgericht Köln unter dem 5. Dezember 1950 die Beklagte antragsgemäß. Beide Einreden wurden als unbegründet zurückgewiesen.

5

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts in Köln als gegeben angesehen hat, sind der Nachprüfung durch die Revision gemäß §549 Abs. 2 ZPO entzogen. Das verkennt auch die Revision nicht. Sie verlangt aber Nachprüfung der Begründung für die Zurückweisung der Einrede der Rechtshängigkeit. Hierzu führt das Berufungsgericht aus:

"Der Rechtsweg vor dem für die Beklagte örtlich zuständigen Gericht ist der Klägerin verschlossen. Das bedeutet, daß die Klägerin einen ihr materiell zustehenden Anspruch im Gerichtsstande der Beklagten nicht verwirklichen kann ... Es stellt sich daher als ein Rechtsmißbrauch dar, wenn die Beklagte, die materiell nicht berechtigt ist und der ebensowenig wie der Klägerin vor dem Landgericht in Erfurt der Rechtsweg offen steht, also auch keine sachliche Entscheidung erstreiten kann, sich auf die dortige Rechtshängigkeit beruft. Die prozeßrechtlichen Einreden der Beklagten sind daher nicht durchschlagend".

7

Es mag dahingestellt bleiben, ob dieser Begründung des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, besonders nachdem die Beklagte nach Erlaß des Berufungsurteils ein obsiegendes Urteil des Landgerichts in Erfurt erwirkt hat. Die Einrede der Rechtshängigkeit konnte schon deswegen nicht durchgreifen, weil eine anderweite Rechtshängigkeit des im vorliegenden Verfahren behandelten Klageanspruches nicht gegeben war. Die Klage vor dem Landgericht in Erfurt - seine Eigenschaft als inländisches Gericht vorausgesetzt begründet jedenfalls keine Rechtshängigkeit des streitigen Anspruches im Sinne des §263 Abs. 2 Ziff 1, 274 Abs. 3 Ziff 4 ZPO. Hierfür wäre die Identität der vor beiden Gerichten erhobenen Ansprüche Voraussetzung. Es genügt nicht, daß das eine Urteil im anderen Prozesse Rechtskraft bewirken kann, denn Rechtskraft besteht schon bei Präjudizialität, während §263 ZPO Identität verlangt. Es muß also nicht nur der abzuurteilende Tatbestand, sondern auch der Klagegrund und die konkrete, aus ihm abgeleitete Rechtsfolge identisch sein (vgl. Stein-Jonas III 2 zu §263; Rosenberg 5. Aufl. §98, 2; RGZ 50, 419; RGZ 54, 50; RG in ZZP Bd 55 S. 136/137; RGZ 158, 150; RGZ 160, 338 [347]; RG JW 04 S. 260; die frühere abweichende Meinung in RGZ 26, 368 ist aufgegeben).

8

Im vorliegenden Falle sind zwar das Rechtsschutzziel, die Erlangung der hinterlegten Summe und die Parteien identisch, verschieden sind aber die abzuurteilenden Tatbestände und Klagegründe. Die Klägerin beruft sich auf den Erwerb der Forderung durch Zession, die Beklagte auf den Erwerb kraft Enteignung. Die Einrede der Rechtshängigkeit versagt also schon aus diesem Grunde.

9

Nun hat aber das Landgericht in Erfurt nachträglich die Klägerin zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages rechtskräftig verurteilt, und es fragt sich ob die Rechtskraft dieses Urteils eine entgegengesetzte Entscheidung im vorliegenden Verfahren hindert. Die Rechtskraft des Erfurter Urteils vom 20. Dezember 1950 ist nicht eingewandt worden, wäre aber von Amtswegen zu berücksichtigen, es sei denn, daß grundsätzliche Bedenken gegen die allgemeine Anerkennung von Urteilen aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands erhoben werden müßten. Der Senat hat keine Veranlassung, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, weil im Vorliegenden Falle die Anerkennung des Erfurter Urteils aus einem besonderen Grunde entfällt.

10

Es ist anerkannten Rechtes, daß nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Wirkungen konfiskatorischer Maßnahmen an der Grenze des Landes endigen, von dem sie ausgegangen sind, auch wenn die Absicht besteht, ihnen weitergehende Wirkungen beizulegen. Diese Grundsätze sind auch auf die durch die Besatzung geschaffenen Gebietsteile Deutschlands anzuwenden, in denen sich verschiedene Rechtskreise überschneiden. (Vgl. OGH 1. S. 386 [390, 391]; JR 49, 286; OGH 4 S. 54; RGZ 102, 251 mit Nachweisungen).

11

Die Belegenheit der streitigen Forderung gegen die Kölner Ford-Werke ist mit dem OGH (a.a.O.) im Wohnsitz der Schuldnerin und am Orte der Hinterlegung in Köln anzunehmen. Diese Forderung konnte also von der Enteignung der A.-Werke nicht umfaßt werden.

12

Das Erfurter Urteil legt sich also eine Rechtsprechungsbefugnis bei über Vermögen, das seiner Jurisdiktion entzogen ist und begründet seinen Ausspruch mit einer Rechtsänderung, deren Wirkung nicht über die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands hinaus reicht. Es kann daher in der Westzone ebensowenig als rechtswirksame Entscheidung angesehen werden wie die Befehle Nr. 64 und 76 der sowjetischen Militäradministration, auf denen es beruht.

13

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Lindenmaier zugleich für die durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderte Frau Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland Heidenhain Birnbach Schmidt