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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1952, Az.: IV ZR 70/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1952
Aktenzeichen
IV ZR 70/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt a/Main - 06.02.1951
Landgerichts in Frankfurt a.M. - 23.02.1950

Fundstellen

  • DB 1952, 287-288 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 871 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Ehefrau Charlotte B. geb. W. in T., L.strasse ...,

Prozessgegner

den Rechtsanwalt Walter W. in F., N. Strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Senat schliesst sich der Rechtsprechung des V. Zivilsenats in BGHZ 1, 109 an, dass die Umstellung einer persönlichen Forderung sich in der Regel nach dem Währungsrecht des Gebiets richtet, in dem der Schuldner im Zeitpunkt der Währungsreform gewohnt hat.

  2. 2)

    Wird eine Erbauseinandersetzungsforderung "als Darlehen gestundet", so wird mit dieser Abrede die Schuld im Zweifel nur umgewandelt, nicht umgeschaffen. Sie bleibt daher weiterhin eine im Verhältnis 1 : 1 umzustellende Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v. Werner

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 6. Februar 1951 wird aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 23. Februar 1950 wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die Zinsen bis zum 31.5.1948 einschliesslich im Verhältnis 10 : 1 auf DM umzurechnen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Geschwister und zusammen mit ihrem in Z. wohnhaften Bruder Max W. Erben ihrer Eltern. Zu dem Nachlass gehörte ein Hausgrundstück in Stendal. Im Oktober 1937 setzten die Geschwister, sich insoweit auseinander. Der Beklagte übernahm den Grundbesitz zum Anrechnungswert von 50.000 RM mit allen Belastungen. Er sollte dafür an die Klägerin 3.333,30 RM und an seinen Bruder Max 13.333,- RM zahlen. In Ziffer 3 der Vereinbarung heisst es:

"Max erhält von Walter 13.333,- RM, welche er ihm zu 4 % Jahreszinsen in vierteljährlichen Raten zahlbar als für zehn Jahre unkündbares Darlehen stundet. Auch hier ist der Schuldner berechtigt, vorzeitig Rückzahlungen zu leisten."

2

Die Klägerin hat ihre Abfindung voll erhalten. Die Schuld an Max W. ist in Höhe von 2.000,- RM durch Verrechnung getilgt worden. Der Beklagte siedelte 1946 von S. nach F. über und liess sich dort als Rechtsanwalt nieder.

3

Die Klägerin macht als Abtretungsempfängerin ihres Bruders Max einen Teilbetrag seiner Restforderung geltend. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr 3.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Oktober 1947 zu zahlen.

4

Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat im ersten Rechtszuge bestritten, dass sein Bruder seine Forderung an die Klägerin abgetreten habe und dass eine etwaige Abtretung devisenrechtlich genehmigt worden sei. Er hat ferner geltend gemacht, die Klägerin könne keine Zahlung in DM-West verlangen, weil Erfüllungsort S. sei und die Nachlassmasse, aus der die Forderung herrühre, sich in der Ostzone befinde, er sich auch durch Verkauf des Grundstücks die Mittel zur Befriedigung der Klägerin nicht in DM-West beschaffen könne. Die Forderung sei allenfalls im Verhältnis 10 : 1 umzustellen, weil sie in eine Darlehensforderung umgewandelt und an die Klägerin abgetreten worden sei. Ausserdem habe er in den Jahren 1946/47 mehrfach mit seinem Bruder darüber verhandelt, ob er der Klägerin Zahlungen leisten solle; damals, sei ihm aber erklärt worden, dass die Klägerin kein Geld nötig habe. Vorsorglich bittet der Kläger um richterliche Vertragshilfe.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klagantrag weiter. Der Beklagte bittet, die Revision, zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision hat Erfolg.

7

I.

Nach dem Tatbestande des angefochtenen Urteils ist das Vorbringen der Klägerin, ihr Bruder Max habe seine Forderung gegen den Beklagten mit Genehmigung der Devisenstelle an sie abgetreten, im zweiten Rechtszuge nicht mehr streitig gewesen. Insoweit sind von dem Beklagten auch in diesem Rechtszuge keine Zweifel geltend gemacht worden. Es kann schon hiernach mit dem Landgericht davon ausgegangen worden, dass die Klägerin die streitige Forderung wirksam erworben hat.

8

II.

Die Parteien streiten im wesentlichen nur noch um die Frage, ob die Forderung dem Währungsrecht der Westzone oder der Ostzone unterliegt. Das Landgericht hat das Umstellungsgesetz der Westzone angewandt, weil Gläubigerin und Schuldner bei seinem Inkrafttreten ihren Wohnsitz in der Westzone gehabt haben. Das Berufungsgericht hält dagegen den Erfüllungsort für den massgeblichen Anknüpfungspunkt; da im vorliegenden Falle der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses, also S., der gesetzliche Erfüllungsort ist, hält es das westdeutsche Umstellungsgesetz nicht für anwendbar. Die Streitfrage, welches Währungsrecht anzuwenden ist, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 26. Januar 1951 - V ZR 43/50; BGHZ 1, 109 - im Anschluss an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone in OGHZ 4, 51 für eine Darlehensforderung dahin entschieden, dass die Umstellung einer von der Währungsumstellung entstandenen Forderung gegen einen im westdeutschen Währungsgebiet wohnenden Schuldner sich nach dem westdeutschen Umstellungsgesetz richte, da nur der Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Währungsreform als Anknüpfungspunkt in. Betracht komme. Dieser Rechtsprechung schliesst der erkennende Senat sich an. Dem Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Währungsreform ist - als einem objektiven Anknüpfungspunkt - bei Forderungen schon deshalb in der Regel der Vorzug vor dem vereinbarten oder gesetzlichen Erfüllungsort zu geben, weil die Erfüllung an dem in §269 BGB vorgesehenen Ort infolge der Entwicklung in der Ostzone und den ostdeutschen Gebieten seit 1945 in weitem Umfange unmöglich geworden ist. Auch bei der hier geltend gemachten Forderung aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 8./17. Oktober 1937 handelt es sich - wie bei einer Darlehensforderung - um eine rein persönliche Verpflichtung des Schuldners, für die eine etwaige Ausnahme wegen einer engen Verbindung mit einer dinglichen Sicherung (vgl. BGHZ 1, 109 [114]) nicht in Frage stellt. Die Tatsache, dass der Beklagte die Zahlungsverpflichtung als Ausgleich dafür eingegangen ist, dass er den in S. belegenen Grundbesitz aus dem Nachlass übernommen hat, und dass er infolge der Entwicklung seit 1945 in der Möglichkeit beschränkt ist, den Grundbesitz zu verwerten, ist insoweit nicht erheblich. Denn die Erbauseinandersetzungsforderung war von ihrer Entstehung an eine von dem Schicksal des Grundbesitzes unabhängige persönliche Forderung. Das ergibt sich schon daraus, dass es ihren Bestand nicht beeinflusst hätte, wenn der Grundbesitz verkauft oder wenn er etwa durch Kriegsschäden entwertet worden wäre. Etwaige Härten, die sich aus dieser Rechtslage ergeben, kann der Beklagte lediglich im Vertragshilfeverfahren nach §21 UmstG geltend machen.

9

Der Beklagte hat in der Verhandlung vor dem Senat noch vortragen lassen, im vorliegenden Falle sei der Sachverhalt wesentlich anders gelagert als in dem von dem V. Zivilsenat in BGHZ 1, 109 entschiedenen Falle. Die Klägerin klage aus abgeleitetem Recht eine Forderung ein, die zunächst einem Schweizer zugestanden habe; deshalb seien nicht Fragen des interzonalen, sondern des internationalen Privatrechts entscheidend; ausserdem seien hier Anhaltspunkte für einen ausdrücklichen oder doch mutmasslichen Parteiwillen gegeben. Das erstere Vorbringen ist schon deshalb unbegründet, weil die streitige Forderung der Klägerin schon im Jahre 1947, also vor der Währungsreform abgetreten worden ist und daher für den hier massgeblichen Zeitpunkt der Währungsreform (Juni 1948) für die Anwendung internationalen Rechts sein Raum war. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob anders zu entscheiden wäre, wenn der in der Schweiz lebende Bruder der Parteien zur Zeit des Währungswechsels noch Gläubiger gewesen wäre. Die Frage, ob der Parteiwille im vorliegenden Falle Anhaltspunkte für die Bestimmung des Währungsstatuts gibt, haben Landgericht und Oberlandesgericht bereits verneint. Für eine solche subjektive Anknüpfung bietet das Vorbringen des Beklagten selbst auch keine Grundlage.

10

Schliesslich gibt auch der Hinweis des Beklagten, er habe sich in S. nicht polizeilich abgemeldet, keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Denn hieraus folgt nicht, dass er, wie er meint, rechtlich gesehen auch dort noch einen Wohnsitz hat. Ein Doppelwohnsitz im Sinne des §7 Abs. 2 BGB erfordert eine ständige Niederlassung (§7 Abs. 1) an zwei Orten. Eine ständige Niederlassung an mehreren Orten ist aber regelmässig nur anzunehmen, wenn diese gleichmässig der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit sind. Das setzt voraus, dass an diesen Orten dauernd Wohnungen unterhalten werden, in denen abwechselnd Aufenthalt genommen wird, und von denen aus jeweils die gesamten Lebensverhältnisse einschliesslich der Vermögensverwaltung bestimmt werden (vgl. RGRKomm 9. Aufl. Anm. 3 zu §7 BGB; OLG 35, 26). Diese Voraussetzungen liegen jedoch beim Beklagten nach seinem eigenen Vortrag nicht vor.

11

III.

Mit den weiteren Einwänden des Beklagten, die Forderung sei allenfalls im Verhältnis 10 : 1 umzustellen, hat das Berufungsgericht sich wegen seines abweichenden Standpunktes zur Frage, welches Währungsrecht anzuwenden ist, nicht zu befassen brauchen. Auch diese sind, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unbegründet.

12

Die streitige Forderung ist als Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben im Verhältnis 1 : 1 umzustellen (§18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG). Die Forderung ist eine solche Verbindlichkeit auch trotz der Abrede geblieben, dass Max Wittstock sie dem Beklagten "als für zehn Jahre unkündbares Darlehen stunde". In solchen Fällen liegt ein Vereinbarungsdarlehen im Sinne des §607 Abs. 2 BGB vor. Im Zweifel wird hierbei jedoch die alte Schuld nur umgewandelt, nicht umgeschaffen und daher die Forderung nicht völlig von ihrem alten Schuldgrunde losgelöst, so dass sie auch für die Anwendung des Umstellungsgesetzes, insbesondere bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, eine "Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben" bleibt. In diese Richtung weist bereits die Rechtsprechung des RG für die Aufwertungsgesetzgebung (RGZ 113, 201 [205]; 119, 21 [24]; 134, 153 [155]). Im vorliegenden Falle ergibt weder der Auseinandersetzungsvertrag noch das sonstige tatsächliche Vorbringen der Parteien einen Anhalt dafür, dass die Beteiligten mehr als eine blosse Schuldumwandlung gewollt, haben. Gegen die Annahme, dass eine echte Schuldumschaffung - etwa zur Vermögensanlage - vorliegt, spricht sogar die vertragliche Abrede, dass der Beklagte berechtigt sei, "vorzeitig Rückzahlungen zu leisten", ferner insbesondere der eigene Vortrag des Beklagten, sein Bruder habe das Geld nur deshalb gestundet, weil eine baldige Auszahlung aus devisenrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, es habe keine feste Anlage sein, das Geld habe vielmehr gelegentlich nach Bedarf verbraucht werden sollen.

13

Die Umstellung im Verhältnis 1 : 1 wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin die Forderung erst durch Abtretung erworben hat. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1951 - IV ZB 33/51; BGHZ 3, 135 - dargelegt, dass das Recht auf bevorzugte Umstellung gemäss §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG durch Abtretung der Forderung nicht verloren geht. Die dort entwickelten Grundsätze müssen hier umso mehr gelten, als die Abtretungsempfängerin (die Klägerin) selbst zum Kreise der Umstellungsbegünstigten gehört.

14

IV.

Auch der weitere Vortrag des Beklagten, 1946/47 sei ihm erklärt worden, die Klägerin habe kein Geld nötig, ist nicht erheblich. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nichts dafür, dass der Beklagte seinen Bruder oder die Klägerin auch nur in Annahmeverzug gesetzt hat. Es kann daher hier Dahingestellt bleiben, ob Annahmeverzug des Gläubigers für sich allein überhaupt das Recht auf eine bevorzugte Umstellung fortfallen lassen könnte.

15

V.

Richterliche Vertragshilfe kann dem Beklagten im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht gewährt werden, da die Klägerin nicht zugestimmt hat (§8 Abs. 3 der 28. DVO zum UmstG).

16

VI.

Für die Zeit vor dem 1. Juni 1948 kann die Klägerin Zinsen nur zu einem Umstellungsverhältnis 10 : 1 verlangen (§§16 Abs. 1, 18 Abs. 2 UmstG). Mit dieser Massgabe war daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.

Dr. Lersch Raske Johannsen Kregel v. Werner