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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1951, Az.: IV ZB 33/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1951
Aktenzeichen
IV ZB 33/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 11415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BayObLG
Landgerichts München I - 23.02.1951
Landgerichts München I - 12.02.1951
Amtsgerichts München - 19.12.1950

Fundstellen

  • BGHZ 3, 135 - 140
  • DB 1951, 780 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1951, 510-512
  • JZ 1951, 695 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1951, 672-673 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 842-843 (Volltext mit amtl. LS)

Sonstige Beteiligte

a) des Spenglermeisters Mathias M. und seiner Ehefrau Maria M. in M., A.strasse ...,

b) des Darmhändlers Anton H. in G., B.strasse ..., und der Ehefrau Anna B. geb. W., ebendort,

B. S., M.

Amtlicher Leitsatz

Das Recht auf bevorzugte Umstellung gemäss §18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG geht durch Abtretung der Forderung nicht verloren.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubiger vom 23. Februar 1951 gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Februar 1951 in der Sitzung vom 12. Juli 1951

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. Februar 1951 und der Beschluss des Amtsgerichts München, Umstellungsstelle, vom 19. Dezember 1950 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die im Grundbuch für die L.-V. Bd. ... Bl. 2 ... eingetragene Buchhypothek der Eheleute Spenglermeister Mathias M. und Maria M. im Betrage von 2.000,- Goldmark und die ihr zugrunde liegende persönliche Forderung mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt sind, dass die Schuldner für jede Goldmark eine Deutsche Mark zu zahlen haben.

Die Kosten des Verfahrens haben die Schuldner zu tragen.

Gründe:

1

I.

Auf dem Grundstück Plan Nr. 10237 der Steuergemeinde L.-V. in M. lastet eine am 24. Dezember 1929 eingetragene Buchhypothek im Betrage von 2.000,- Goldmark. Ausweislich der Eintragung im Grundbuch ist sie zur Sicherheit einer "aufgewerteten Pflichtteilsforderung der Kunstmalerstochter Anna W. in M." bestimmt. Eigentümer des belasteten Grundstücks waren im Zeitpunkt der Hypothekenbestellung der jetzige Miteigentümer Anton H. und dessen inzwischen verstorbene Ehefrau Anna je zur Hälfte. An die Stelle der Ehefrau Anna H. sind, wie das Grundbuch ergibt, der vorbezeichnete Anton H. und dessen Adoptivtochter Anna B. in Erbengemeinschaft getreten. Am 14. November 1931 trat die damals noch minderjährige Gläubigerin Anna W. die Hypothek nebst der zugrunde liegenden Forderung mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters und mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung an die jetzigen Gläubiger und Antragsteller zu gleichen Anteilen ab.

2

Die Gläubiger haben beantragt festzustellen, dass Hypothek und Forderung im Verhältnis 1 Goldmark = 1 Deutsche Mark umgestellt wären. Die Grundstückseigentümer und das grundschuldverwaltende Institut haben dem widersprochen. Amtsgericht und Landgericht haben den Antrag abgelehnt und festgestellt, dass Hypothek und Forderung im Verhältnis 10 : 1 umgestellt seien, weil die Gläubiger nicht zu dem nach §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG bevorzugten Personenkreis gehören. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubiger hat das Bayerische Oberste Landesgericht gemäss §28 FGG die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich jedoch daran durch einen entgegenstehenden Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Januar 1951 gehindert.

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II.

Die Voraussetzungen des §28 FGG sind gegeben. Zutreffend gellt das Oberste Landesgericht ebenso wie die beiden Vorentscheidungen davon aus, dass die der Hypothek zugrunde liegende Pflichtteilsforderung ihrer ursprünglichen Natur nach eine Verbindlichkeit der in §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG bezeichneten Art ist. Unbedenklich zuzustimmen ist auch den Ausführungen des Obersten Landesgerichts darüber, dass der durch Erbfolge eingetretene Wechsel auf der Schuldnerseite hier ohne Bedeutung ist. Gemäss §1967 BGB haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Durch den gesetzlichen Übergang der Haftung auf die Erben wird die Rechtsnatur dieser Verbindlichkeiten nicht berührt.

4

Die zur Entscheidung stehende Frage, die den Anlass für die Vorlage an den Bundesgerichtshof gegeben hat, ist vielmehr, ob die Abtretung der Forderung an Personen, die weder zu den früheren Gläubiger, noch zu dem Schuldner irgendwelche verwandtschaftlichen Beziehungen haben und die daher an dem der Forderung zugrunde liegenden erbrechtlichen Auseinandersetzungsverhältnis in keiner Weise beteiligt sind, bewirkt, dass die Forderung das Vorrecht des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG verliert. Das ist jedoch mit dem Obersten Landesgericht zu verneinen.

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1)

Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geht eine Forderung bei der Abtretung so auf den neuen Gläubiger über, wie sie dem bisherigen zustand. Der neue Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen, ohne dass an dem Bestand der Forderung etwas geändert wird (§398 BGB). Auch die für die Forderung bestehenden Sicherungen und die mit ihr verbundenen Vorzugsrechte gehen auf den neuen Gläubiger über (§401 BGB). Ausgenommen davon sind jedoch solche Vorzugsrechte, die an die Person des bisherigen Gläubigers gebunden sind (RGRK §401 Anm. 2). Von dieser Rechtslage ist auszugeben. Sie ist vom Umstellungsgesetz nicht grundsätzlich geändert worden. Das ergibt sich daraus, dass das Umstellungsgesetz eine ausdrückliche Regelung zu dieser Frage nicht enthält. Das Umstellungsgesetz ist ein währungstechnisches Sondergesetz der Besatzungsbehörden. Es hatte lediglich den Zweck, die Währungszerrüttung zu beseitigen und das Geldwesen neu zu ordnen. Soweit es dabei auf allgemeine bürgerlich-rechtliche Grundsätze ankommt, müssen mangels einer ausdrücklichen Regelung die Grundsätze des deutschen bürgerlichen Rechts gelten.

6

2)

Die Entscheidung hängt demnach davon ab, ob die bevorzugte Umstellung gemäss §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG ein Vorzugsrecht ist, das an die Person des bisherigen Gläubigers gebunden ist. Die Frage, ob ein Vorzugsrecht an die Person des bisherigen Gläubigers gebunden ist und daher bei der Abtretung der Forderung nicht auf den neuen Gläubiger übergeht, ist in der bisherigen Rechtsprechung vor allen bei der bevorzugten Behandlung bestimmter Forderungen im Konkurs erörtert worden. Dabei hat das Reichsgericht für die Konkursvorrechte im allgemeinen ständig anerkannt, dass sie nicht der Person anhaften, zu deren Gunsten sie geschaffen worden sind, sondern der Forderung (RGZ 135, 25 [32]). Es liegt nahe, von diesen Rechtsgrundsätzen auch hier auszugehen. Denn ebenso wie in §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG ist das Vorrecht nach §61 KO ursprünglich wegen solcher Umstände begründet worden, die sich aus den Verhältnissen des Gläubigers ergeben. Deshalb kommt es darauf an, ob Wortlaut oder Sinn des Umstellungsgesetzes zu einer von diesen Rechtsgrundsätzen abweichenden Beurteilung nötigen. Dies wird vor allem von Schubert (SDJ 1950, 174) und von dem Oberlandesgericht Braunschweig, von dessen Beschluss das Bayerische Oberste Landesgericht abweichen will, vertreten. Schubert entnimmt das daraus, dass das Gesetz von Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern spricht. Daraus, dass hier die Personen des Schuldverhältnisses ausdrücklich bezeichnet sind, wird geschlossen, dass diese Forderungen nur so lange privilegiert sind, als sie sich in der Hand der ursprünglichen Gläubiger befinden. Das Oberlandesgericht Braunschweig führt weiter dazu in einen nichtveröffentlichten Beschluss vom 15. Januar 1951 (2 W 290/50) in Übereinstimmung mit Schubert und dem Oberlandesgericht Oldenburg (NJW 1951, 489 [LG Berlin 05.09.1950 - 20 S 348/50]) an, dass das Gesetz die bevorzugte Umstellung im Rahmen des §18 Abs. 1 Ziff 3 aus Billigkeitserwägungen wegen der ursprünglichen gesellschafts-, erb- und familienrechtlichen Beziehungen gewährt hat. Das Gesetz habe einen billigen Ausgleich dafür schaffen wollen, dass bei der Auseinandersetzung der eine Teil die Sachwerte und der andere lediglich einen Zahlungsanspruch zugewiesen bekommen hat. Diese Bevorzugung könne ihrem Sinne nach nur denjenigen zukommen, die entweder selbst die Beteiligung an den Sachwerten aufgegeben haben oder durch eine besondere Art der Rechtsnachfolge in den Kreis der Auseinandersetzungsbeteiligten eingerückt seien. Demgegenüber weist das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Vorlagebeschluss mit Recht darauf hin, dass der Wortlaut des Gesetzes in diesem Punkt nicht eindeutig ist. Nur beim Pflichtteil und beim Vermächtnis nennt es die Gläubiger, nämlich die Pflichtteilsberechtigten und die Vermächtnisnehmer. Im übrigen aber bezeichnet es die Schuldverhältnisse nach dem Rechtsgrunde der Forderung. Diese unterschiedliche Ausdrucksweise des Gesetzes erwähnt auch Schubert. Ihm ist darin zuzustimmen, dass es der Systematik des Gesetzes widersprechen würde, wenn man die im §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG aufgeführten Fälle unterschiedlich behandeln wollte, je nach dem, ob die Verbindlichkeiten durch die Bezeichnung der Gläubiger oder nach ihrem Rechtsgrunde erwähnt sind. Jedoch ist es nicht zwingend, daraus, dass 2 Gruppen durch die Gläubiger bezeichnet werden, zu entnehmen, dass auch die anderen Gruppen diesen beiden gleichzusetzen wären. Mit gleichem Recht liesse sich schliessen, dass diese beiden Gruppen den anderen zu folgen hätten. Allein aus dem Wortlaut kann daher eine überzeugende Auslegung des Gesetzes nicht gewonnen werden.

7

Auch Sinn und Zweck der Vorschrift nötigen nicht zu der vom Oberlandesgericht Braunschweig vertretenen Auffassung. Es ist zwar richtig, dass §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG auf Billigkeitserwägungen beruht und dass dabei auch die Absicht mitgespielt hat, für aufgegebene Sachwerte einen Ausgleich zu schaffen. Auch die Vorzugsrechte des §61 KO gehen aber auf Umstände zurück, die in der Person des ursprünglichen Gläubigers begründet waren. Trotzdem haften sie der Forderung an und gehen bei der Abtretung der Regel entsprechend auf den neuen Gläubiger über. Deshalb zwingt auch §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn wenn man davon ausgeht, dass nach der Vorschrift des BGBüber die Wirkung der Abtretung jede Forderung den ihr seit ihrer Entstehung anhaftenden Charakter behält, so kann nicht übersehen werden, dass die hier in Betracht kommenden Forderungen jedenfalls ursprünglich in der Regel als Ausgleich für Sachwerte begründet worden sind. Dieses besondere Merkmal ist im allgemeinen nur deshalb nicht in Erscheinung getreten, weil es bei gleichbleibender Währung regelmässig ohne Belang war. Deshalb lässt sich auch nicht sagen, dass das Vorzugsrecht erst mit der Währungsreform entstanden sei und also bei einer früheren Abtretung nicht mit übergehen konnte, denn es kommt nicht auf das Vorzugsrecht, sondern auf die Rechtsnatur der Forderung an. Der Senat verkennt auch nicht, dass die im §18 Abs. 1 Ziff 3 zugrunde liegenden Erwägungen besondere Bedeutung für diejenigen gewinnen, in deren Person zur Zeit der Währungsreform derartige Forderungen begründet waren, weil gerade sie unmittelbar möglicherweise Sachwerte aufgegeben haben. Jedoch erscheint dieser Umstand nicht so ausschlaggebend, dass deswegen die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Wirkungen der Abtretung durchbrochen werden müssen.

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Mit Recht weist das Bayerische Oberste Landesgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass eine solche der Regelung des BGB entsprechende Anwendung des Gesetzes seinem Sinn und Zweck nicht entgegenstehen und sein Ziel nicht gefährden kann. Denn soweit im Einzelfall die hier vertretene Auslegung zu Härten für den Schuldner führen könnte, wird ein Ausgleich im Vertragshilfeverfahren möglich sein. Im allgemeinen werden die Interessen des Schuldners unberührt bleiben, weil jedenfalls bei dinglichen Rechten - und nur bei ihnen werden Abtretungen in grösserem Umfange vorkommen - ein Währungsgewinn für ihn durch die Umstellungsgrundschulden verhindert wird. Auch die Gegner einer solchen Auslegung erkennen im übrigen an, dass trotz Abtretung einer Forderung das Vorrecht dann erhalten bleiben müsse, wenn der neue Gläubiger selbst in Beziehung zu der durch das Auseinandersetzungsverhältnis verbundenen Gemeinschaft steht (OLG Oldenburg und Schubert). Dass im Gegenteil die von Schubert vertretene Auffassung zu schwer zu rechtfertigenden Ergebnissen führen kann, hat Meyer (SDJ 1950, 526) überzeugend nachgewiesen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich vielmehr nur in den Fällen, in denen mit der Abtretung eine Novation der Forderung verbunden ist. Ob das angenommen werden kann, wenn eine Reihenfolge von Abtretungen vorliegt, so dass die ursprüngliche Rechtsnatur der Forderung ihre Bedeutung verliert, wird nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden sein. Hier kommt das nicht in Betracht.

9

3)

Es sprechen demnach auch Zweckmässigkeitserwägungen dafür, dass das Vorrecht des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG nicht durch Abtretung der Forderung verloren geht. Weiter ist aber zu berücksichtigen, dass nach überwiegender Rechtsauffassung die Vorschrift des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG im allgemeinen weit auszulegen ist. Schon daraus würde sich ergeben, dass den Forderungen, die ihrer Rechtsnatur nach unter diese Bestimmungen fallen, nicht ohne zwingenden Grund dieses Vorrecht abgesprochen werden darf. Auf keinen Fall aber scheint es vertretbar, die einschneidenden Vorschriften der §§13, 16 UmstG auch dann anzuwenden, wenn es nach der Sach- und Rechtslage nicht zwingend vorgeschrieben ist. Das aber würde geschehen, wenn Forderungen, die in der Hand des ursprünglichen Gläubigers privilegiert waren, nach der Abtretung nicht mehr als solche behandelt werden. Diese Auffassung entspricht der in der Rechtslehre überwiegend vertretenen Meinung (Bergmann NJW 47/48, 408; Däubler DRZ 49, 4; Meyer SDJ 50, 525; Wörbelauer NJW 51, 488; Binder-Wetter §18 Note 96; zweifelnd Harmening-Duden §18 Note 19).

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Ihr schliesst sich auch der Senat an. Sie muss gelten, solange der Gesetzgeber die Frage nicht ausdrücklich geregelt hat, wie das jetzt in Berlin durch das Gesetz vom 9. Januar 1951 geschehen ist. Dort ist in §5 ausdrücklich bestimmt, dass die Abtretung das Vorrecht zum Erlöschen bringe, wenn nicht an einen aus dem gleichen Rechtsgrunde Mitberechtigten abgetreten wird. Ob dies, wie das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Vorlagebeschluss meint, dafür spricht, dass nach der Auffassung des Gesetzgebers ohne diese ausdrückliche Regelung die Abtretung den Umstellungsvorzug unberührt gelassen hätte, kann dabei dahingestellt bleiben.

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Die sofortige Beschwerde erweist sich danach als begründet, so dass die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben waren und nach Antrag der Beschwerdeführer erkannt werden musste. Die Kostenentscheidung folgt aus §6 Abs. 4 der 40. DVO zum UmstG.

Dr. Lersch Dr. Hartz