Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1952, Az.: IV ZR 105/51
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist; Berufung wegen der Versäumung einer Berufungsfrist; Urteil unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Art. 3 Abs. 2 und 4 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission (AHKG); Gerichtsbarkeit mit oder ohne Genehmigung der Militärregierung; Wirksamkeit von Rechtsgeschäften durch einen Vermögensverwalter über beschlagnahmte Gegenstände; Rechtsgültigkeit oder Zweck von Anordnungen der Besatzungsbehörden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 105/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 14.03.1951
Rechtsgrundlagen
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter
BGH - 31.01.1952 - AZ: IV ZR 104/51
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Urteile, die unter Verletzung der Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 der AHK ergangen sind, können trotz der in Art. 4 angeordneten Nichtigkeit innerhalb der Rechtsmittelfristen mit den zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden.
- 2)
Die Frist des § 234 ZPO beginnt zu laufen, wenn das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen, oder wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann.
- 3)
Die Fristverlängerung wird insoweit, als sie die Partei von der Einhaltung der ursprünglichen Frist befreit, mit der Absendung der die Fristverlängerung anordnenden Verfügung wirksam.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Lerch, Raske, Dr. Hartz, Johannsen, Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 14. März 1951 wird aufgehoben.
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Raske
Dr. Hartz
Johannsen
Scheffler