Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1952, Az.: I ZR 68/51
„Hummel-Figuren“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 68/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12475
- Entscheidungsname
- Hummel-Figuren
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 20.03.1951
Rechtsgrundlagen
- KunstUrG
- § 25 WZG
Fundstellen
- BGHZ 5, 1 - 12
- DB 1952, 468 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 434 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 784-785 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Porzellanfabrik Co., Julius Gr. KG in C.-Co., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Frau Gr. in C.-Co.,
Prozessgegner
die Firma W. G. KG, Porzellanfabriken in O. und W., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Franz G. in O. bei Co.,
Amtlicher Leitsatz
- I.
Es wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, daß der Stil, die Manier, die Technik eines Künstlers nicht Gegenstand des Kunstschutzes sein können.
- II.
Ausstattung kann nur eine von der Ware zwar nicht körperlich, aber doch begrifflich verschiedene Aufmachung der Ware sein. Bei Kunstwerken, die der Verkehr ausschließlich nach ihrem ästhetischen Gehalt wertet, ist die eigentümliche Formgebung nicht ausstattungsschutzfähig, wenn nach der Verkehrsauffassung das Kunstwerk erst durch diese Formgebung entsteht und die handelbare Ware selbst darstellt.
Die abstrakten Bestandteile eines Kunststiles oder eines Kunsttypus sind im allgemeinen nicht geeignet, Ausstattungsmerkmale im Sinne des §25 WZG zu bilden.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Wilde, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Benkard
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. März 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die 1946 verstorbene Nonne Innocentia Hummel hat in einer Vielzahl von Zeichnungen, Skizzen und Modellen Kinder bei den verschiedenartigsten Beschäftigungen dargestellt. Die Klägerin hat durch Vertrag vom 29. Januar 1935 von Innocentia Hummel das Alleinrecht erworben, nach den von ihr geschaffenen Werken Plastiken in Porzellan oder Steingut auszuführen und zu vertreiben. Die Klägerin hat nach und nach etwa 180 Typen solcher Plastiken in verschiedenen Größen herausgebracht. Die Kinder trägen zumeist ärmliche, bäuerliche Kleider oder Trachtenanzüge. Die Figuren zeigen gewisse Übertreibungen in der Größe des Kopfes und der Schuhe, ferner vielfach vom Wind zerzauste Haare und abstehende Kleiderzipfel. Sie sind am Sockel mit dem Namen Hummel gezeichnet. Bei der kleinen Ausführung beträgt die Höhe der Figur etwa 12 cm. In dieser Ausführung hat die Klägerin u.a. einen Wanderburschen, einen Konditorjungen und einen Schusterjungen hergestellt und vertrieben, deren Aussehen sich aus den nachfolgenden Abbildungen ergibt.
Abbildungen der 3 Hummelfiguren
Die Beklagte, die in unmittelbarer Nachbarschaft der Klägerin ihren Betrieb hat, befaßt sich ebenfalls mit der Herstellung von Kinderplastiken. Sie hat nach dem Kriege gleichfalls einen Wanderburschen, einen Konditorjungen und einen Schusterjungen in einer Größe von etwa 12 cm in den Handel gebracht. Ihr Aussehen ergibt sich aus den nachfolgenden Abbildungen.
Abbildungen der 3 angegriffenen Figuren
Bei den einander gegenübergestellten Plastiken beider Parteien handelt es sich um buntbemalte Steingutfiguren mit Mattglasur. Die Bemalung ist in der sogenannten Stubbtechnik ausgeführt, die der Glasur ein stumpfes Aussehen gibt.
Die Klägerin erblickt in den Erzeugnissen der Beklagten eine unzulässige Nachbildung ihrer Figuren. Sie ist der Auffassung, daß die von der Beklagten hergestellten Plastiken den ihren eigenen Figuren zustehenden Kunstschutz und Ausstattungsschutz verletzten und daß ihr Vertrieb gegen die Gebote des lauteren Wettbewerbs verstoße. Sie hat Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und Auskunfterteilung sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Gewährung der Bekanntmachungsbefugnis begehrt.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und zur Begründung geltend gemacht: Die angegriffenen Plastiken stellten keine Nachbildungen der klägerischen Figuren dar; sie seien von einem für sie tätigen Künstler in selbständiger Arbeit nach Vorbildern entwickelt worden, die sie schon vor dem Auftreten der Hummelfiguren der Klägerin vertrieben habe, insbesondere habe sie die Bemalungstechnik schon im Jahre 1934 im großen Maßstabe verwendet. Eine unzulässige Nachbildung scheide auch schon deshalb aus, weil ihre Plastiken gegenüber den Figuren der Klägerin besondere Eigenarten aufwiesen. Das Verlangen der Klägerin laufe auf eine Monopolisierung eines bestimmten künstlerischen Stiles hinaus. Das sei aber nicht zulässig, auch nicht über den Weg des §25 WZG oder des §1 UnlWG. Im übrigen leugnet die Beklagte, daß die Klägerin für die Aufmachung ihrer Kinderplastiken, insbesondere der als Klagegrundlage dienenden drei Figuren, Verkehrsgeltung erlangt habe. Ferner beruft sie sich auf ein Vorbenutzungsrecht und macht schließlich geltend, daß etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt oder verwirkt seien.
Das Landgericht hat den Klaganträgen stattgegeben und nur die Veröffentlichungsbefugnis versagt. Es hat einen Ausstattungsschutz der Klägerin nicht anerkannt und dahingestellt gelassen, ob eine Verletzung der Kunstschutzrechte der Klägerin vorliege. Es erachtet jedoch die Klage aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs für begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat eine Rechtsverletzung nach dem Kunstschutzgesetz verneint, dagegen sowohl einen unzulässigen Eingriff in den Ausstattungsbesitz der Klägerin als auch einen Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb angenommen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf das Kunstschutzgesetz stützt, hat das Berufungsgericht die nach den Zeichnungen und Skizzen der Nonne Hummel angefertigten Plastiken der Klägerin dahin gewürdigt, daß es sich um eigenpersönliche Schöpfungen handele, die dazu bestimmt und geeignet sind, das ästhetische Empfinden des Beschauers anzusprechen. Demgemäß hat das Berufungsgericht diese Erzeugnisse des Kunstgewerbes als Werke der bildenden Kunst im Sinne des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Photographie vom 9. Januar 1907 (KunstUrhG) gewertet. Ein Rechtsirrtum ist hierbei nicht erkennbar. Auf den höheren oder geringeren Kunstwert kommt es bei dieser Wertung nicht an. Der ästhetische Gehalt muß nur einen solchen Grad haben, daß nach der im Leben herrschenden Auffassung noch von Kunst gesprochen werden kann (RGZ 155, 199 [202]). Das ist aber mit dem Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei zu bejahen.
Rechtlich bedenklich ist es jedoch, wenn das Berufungsgericht eine Verletzung der der Klägerin nach dem Kunstschutzgesetz zustehenden Rechte mit der Begründung verneint, daß die einander gegenübergestellten Figuren der Parteien nicht "identisch" seien, und hierbei entscheidend auf die Abweichungen in der äußeren Gestaltung, wie Unterschiede in der Körperhaltung und die verschiedene Tragweise von Schirm und Stiefeln beim Wander- und Schusterjungen, abstellt. Diese vorwiegend von den äußeren Unterscheidungsmerkmalen der Plastiken ausgehende Betrachtungsweise ist vom urheberrechtlichen Blickpunkt aus zu eng. Ein unzulässiger Eingriff in die Urheberrechte an einem Werk der bildenden Kunst liegt nicht nur vor, wenn eine gegenständlich völlig übereinstimmende Nachbildung des Schutzobjektes versucht worden ist, sondern auch, wenn wesentlich künstlerische Züge, die dem Werk seine schutzfähige individuelle Prägung verleihen, wiederkehren, mag auch der Nachahmer sich bemüht haben, durch abweichende Elemente die Abhängigkeit von dem unfrei benutzten Werk zu verschleiern.
Diese rechtlichen Bedenken sind jedoch nicht entscheidungserheblich, weil sich aus den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, daß den angegriffenen Figuren der Beklagten gerade diejenigen eigenartigen künstlerischen Formungselemente fehlen, auf denen der urheberrechtliche Schutz der mit ihnen in Vergleich gesetzten Hummel-Figuren beruht. Das Berufungsgericht hat zwar nicht erschöpfend in Einzelbestandteile aufgegliedert, worin der für den Urheberrechtsschutz maßgebende schöpferische Gehalt der drei Hummel-Figuren zu erblicken sei. Dies ist bei Kunstwerken begrifflich auch nicht möglich, weil diese, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ein durch eine Einzelaufgliederung der künstlerischen Elemente nicht erfaßbares, unteilbares Ganzes darstellen, bei dem der ästhetische Gesamteindruck Entscheidet. Aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist jedoch zu entnehmen, daß es vor allem die künstlerische Eigenart der Darstellungsweise der Nonne Hummel ist, was den nach ihren Vorlagen geschaffenen Plastiken der Klägerin ihre kunstschutzrechtlich bedeutsame Prägung verleiht, wobei das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Mehrzahl der von den Parteien überreichten Gutachten als besonders auffallendes Wesensmerkmal den kindlich-naiven und beseelten Gesichtsausdruck der Hummel-Gesichter herausstellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes fehlen aber gerade diese für die Hummelfiguren typischen künstlerischen Ausdrucksmittel bei den angegriffenen Figuren der Beklagten und ist eine Übereinstimmung nur im Motiv, der Manier, der Technik und Methode der Darstellung gegeben. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß diese übereinstimmenden Merkmale nicht Gegenstand des Kunstschutzes sein können, weil es eine Hemmung der allgemeinen künstlerischen Entwicklung bedeuten würde, wenn derartige abstrakte Eigenschaften eines Werkes dem ausschließlichen Recht des Urhebers vorbehalten blieben, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 119, 408 [412]; 127, 213; 139, 220; 155, 199 [202]). Eine Abweichung von dieser Rechtsprechung würde mit dem Sinn der Urheberrechtsgesetzgebung, die auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den Individualinteressen des Künstlers und den Belangen der Allgemeinheit abzielt, nicht vereinbar sein, wobei es unerheblich ist, ob durch dieses Freihalten einer künstlerischen Technik oder eines Stils für die Allgemeinheit im kunstkritischen Sinn ein "Fortschritt" zu erwarten steht, da die Begrenzung der Ausschließlichkeitsrechte auf dem Gebiete der Kunst nicht um des Fortschritts willen, sondern zur Wahrung der künstlerischen Schaffensfreiheit geböten erscheint. Es ist hiernach dem Berufungsgericht im Ergebnis beizupflichten, daß die Vorschriften des Kunstschutzgesetzes keine geeignete Grundlage für die Klagansprüche bilden.
II.
Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es die Klage aus dem Gesichtspunkt des Ausstattungsschutzes für begründet erachtet.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, als Hinweis auf eine bestimmte Herkunftsstätte könne grundsätzlich jedes sichtbare Merkmal der Ware dienen. Bei kunstgewerblichen Erzeugnissen sei es durchaus angängig, in ihrer Machart, in ihrem Stil die Aufmachung der Ware zu erblicken. Die Figuren der Klägerin vermittelten einen einheitlichen künstlerischen Gesamteindruck, der unschwer erkennen lasse, daß die Figuren nach den Vorlagen ein und derselben Künstlerin geschaffen worden seien. Sie verkörperten einen eigenen, einprägsamen Typ von Kinderplastiken, der als Hummel-Stil oder Hummel-Linie zu bezeichnen sei. Das Bemerkenswerte und Reizvolle an den Erzeugnissen der Klägerin sei nicht nur die eigenartige Ausgestaltung der Einzelfigur, sondern ihre das Sammelinteresse anregende Zusammengehörigkeit. Betrachte man die in ihrer Linie einheitliche Kollektion der Klägerin als Ware und ihren Typus als Aufmachung, so sei nicht einzusehen, weshalb der Hummel-Linie die Ausstattungsschutzfähigkeit abzusprechen wäre. Die Grundsätze, die zum Versagen des Ausstattungsschutzes für die technisch notwendig bedingte Warenformgebung geführt hätten, könnten auf die ästhetische Formgebung keine Anwendung finden. Bei technischen Notwendigkeiten widerspreche es den Belangen der Allgemeinheit und dem Geist des Patent- und Gebrauchsmustergesetzes, über den durch diese Sondergesetzgebung gewährten Schutz hierzu einen Dauerschutz aufgrund einer Verkehrsgeltung aus §25 Warenzeichengesetz zu gewähren. Auf dem Gebiet der Ästhetik sei es dagegen abwegig, von einer notwendig bedingten Formgebung zu sprechen. Bei diesen seien die Variationsmöglichkeiten so zahlreich und vielfältig, daß durch die Anerkennung eines Ausstattungsschutzes keine unbillige Beschränkung der freien Betätigung der Mitbewerber eintrete. Zwar könne auf dem Gebiete des Kunstschutzrechtes im Interesse der Allgemeinheit der Schutz einer Kunstlinie, eines Stils oder Typus nicht anerkannt werden. Wenn aber dieser Kunststil zur Erscheinungsform eines kunstgewerblichen Erzeugnisses geworden sei und sich zu einer einen bestimmten Betrieb kennzeichnenden Aufmachung durchgesetzt habe, müsse ein Ausstattungsschutz nicht nur um des Berechtigten willen gewährt werden, der unter Aufwendung von Mühe und Kosten für diesen Kunststil Verkehrsgeltung erworben habe, sondern beim Vorliegen einer Verwechslungsgefahr auch zum Schutz der Allgemeinheit vor Täuschung.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gegenstand des Ausstattungsschutzes kann nur die "Aufmachung" einer Ware sein, d.h. die eigenartige Erscheinungsform, in der ein Betrieb seine Waren in den Verkehr bringt, um sie von gleichen oder gleichartigen Waren anderen Ursprungs zu unterscheiden. Diese Unterscheidungsfunktion gehört zum Wesen der Ausstattung. Aus dieser folgt aber, daß es sich um eine "Zutat" zur Ware handeln muß, da andernfalls ihre Unterscheidungsfunktion von gleichen oder gleichartigen Waren nicht zur Geltung kommen kann. Die Ausstattung muß also etwas vom Wesen der Ware, so wie der Verkehr diese wertet, zwar nicht körperlich, so doch begrifflich Verschiedenes sein. Das schließt nicht aus, daß auch die eigenartige kennzeichnende Gestaltung der Ware selbst Ausstattungsschutz geniessen kann (RG in GRUR 1941, 238 Hansaplast; RG in GRUR 1943, 213 Feuerlöscher; RGZ 120, 94 Huthaken), und zwar auch dann, wenn die ästhetische Formung der Ware gleichzeitig kunstschutz- oder geschmacksmusterschutzfähig ist (RGZ 112, 352 [354] Gütermanns Nähseide; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 1947 Kap 31 Anm. 11). In solchen Fällen dagegen, in denen nach der Verkehrsauffassung mit dem Wegfall dieser Gestaltungsform die handelbare Ware selbst entfallt, kann die Formgebung nicht als "Aufmachung", also etwas Zusätzliches zur Ware angesehen werden. So aber liegt es bei Kunstwerken - und dazu gehören auch die nach dem Kunstschutzgesetz geschützten Erzeugnisse des Kunstgewerbes -, die keinem Gebrauchszweck dienen und deren Wert der Verkehr ausschließlich nach ihrem ästhetischen Gehalt bemißt. Hier dient die ästhetische Gestaltungsform nicht als Zutat der Ware zu deren Kennzeichnung, sondern ist von der Ware, die erst durch diese Formgebung entsteht, begrifflich nicht trennbar.
Die gegenteilige Auffassung müßte zu der unhaltbaren Folgerung führen, daß bei jedem Kunstwerk die eigentümlichen Formungselemente, deren Schutz durch eine Sondergesetzgebung sachlich und zeitlich begrenzt ist, dem Dauerschutz des §25 WZG zugänglich wären. Dies könnte u.a. dazu führen, daß der Erwerber eines ausschließlichen, jedoch sachlich begrenzten Werknutzungsrechtes an einem Kunstwerk, das in einer Vielzahl von Reproduktionen verbreitet oder als Vorlage kunstgewerblicher Erzeugnisse verschiedenster Spielart dienen kann, an den künstlerischen Formungselementen den unbegrenzten Schutz des §25 WZG in Anspruch nehmen könnte, wenn der Verkehr sich daran gewöhnt hätte, seinen Betrieb als Herkunftsstätte von Erzeugnissen der von dem Schöpfer des Originalwerkssgeprägten künstlerischen Eigenart anzusehen. Wird die Formgebung, die den urheberrechtlich bedeutsamen Gehalt eines Kunstwerkes ausmacht, in Fällen, in denen das Kunstwerk nicht einer anderen Ware als kennzeichnende Aufmachung beigefügt wird, sondern die Ware selbst darstellt, nicht als Grundlage für den Ausstattungsschutz ausgeschlossen, so würde auf diese Weise die Möglichkeit eröffnet, daß das Ausstattungsschutzrecht im Widerstreit mit den dem Werkschöpfer verbliebenen weiteren gewerblichen Auswertungsrechten an seiner Schöpfung treten könnte. Wenn beispielsweise die gegenwärtigen Inhaber des Urheberrechtes an den Zeichnungen der Nonne Hummel das Alleinherstellungsrecht für Plastiken aus Ton oder einem anderen der Klägerin nicht vorbehaltenen Material einem anderen kunstgewerblichen Betrieb übertragen würde, so könnte die Klägerin, wenn ihr ein Ausstattungsschutzrecht an der sog. Hummel-Linie zuzubilligen wäre, diesen Plastiken, die, wie die weitverbreiteten Hummel-Postkarten, gleichfalls den "Hummel-Typus" verkörpern würden, mit Ansprüchen aus ihrem Ausstattungsrecht entgegentreten, falls der Verkehr infolge dieser Übereinstimmung die neuen Plastiken der gleichen Herkunftsstätte wie die bereits bekannten Steingut-Figuren der Klägerin zuschreiben oder doch engere wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Fabrikationsstätten annehmen würde. Diese aus der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts folgenden Ergebnisse würden weder mit dem urheberrechtlichen Grundsatz, daß dem Werkschöpfer oder seinem Rechtsnachfolger bei einer sachlich begrenzten Übertragung von Werknutzungsrechten andere gewerbliche Auswertungsmöglichkeiten seines Werkes frei bleiben müssen, in Einklang zu bringen sein noch mit der sachlichen und zeitlichen Beschränkung der Ausschließlichkeitsrechte, wie sie in den für den Schutz der ästhetischen Leistung als solcher maßgebenden Sondergesetzen festgelegt ist.
Es ist vielmehr dem Landgericht darin beizutreten, daß aus den gleichen Erwägungen, aus denen der technisch notwendig bedingten Ausgestaltung von Waren der Ausstattungsschutz zu versagen ist, bei Kunstwerken die ästhetisch bedingte Formgebung nicht als ausstattungsschutzfähig anerkannt werden kann, wenn diese Formgebung nach der Verkehrsanschauung die Ware in ihrem eigentlichen Wesensgehalt erst entstehen läßt. Das Ästhetische ist dann für die Ware funktioneller Natur und muß in gleicher Weise, wie die technisch funktionell bedingte Gestaltung einer Ware für den Ausstattungsschutz ausscheiden. Wenn das Berufungsgericht insoweit einen grundsätzlichen Unterschied zwischen technischer und ästhetischer Bedingtheit macht, so verkennt es, daß auch die zeitlichen und sachlichen Schranken, die die Spezialgebiete auf dem Gebiet des künstlerischen Schaffens festgelegt haben, im Interesse der Allgemeinheit errichtet sind, um die künstlerische Schaffensfreiheit nicht über Gebühr durch unbegrenzte Ausschließlichkeitsrechte zu hemmen. Mit diesem von den Sondergesetzen angestrebten Ausgleich zwischen den Interessen des Werkschöpfers und den Belangen der Allgemeinheit wäre es nicht zu vereinen, für den ästhetischen Gehalt einer Ware, die im Verkehr ausschließlich nach ihrer künstlerischen Wirkung gewertet wird, einen Dauerschutz aus §25 WZG anzuerkennen, nur weil ein industrielles Unternehmen als Herkunftsstätte der einzelnen Werkstücke, in denen sich dieser ästhetische Gehalt verkörpert, im Verkehr bekannt geworden ist.
Die Annahme, daß der "Hummel-Stil" ausstattungsschutzfähig sei, ist aber auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar. Es widerspricht dem Wesen der Ausstattung als eines Mittels zur Kennzeichnung gleicher oder gleichartiger Waren einheitlicher Herkunft, einen künstlerischen Stil, der durch eine Aufgliederung in einzelne Merkmale nicht erschöpfend erfaßt werden kann, als schutzfähigen Gegenstand der Verkehrsgeltung im Sinne von §25 WZG anzuerkennen. Ausstattungsschutzfähig können nur Kennzeichnungsmittel sein, die in konkrete Merkmale aufgegliedert werden können, weil andernfalls nicht festgestellt werden kann, ob sich gerade diese Merkmale im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt haben. Es widerspricht aber dem Wesen künstlerischer Wirkung, Stilmittel, die die Eigenart der Handschrift eines bestimmten Künstlers ausmachen, als zeichenrechtlich bedeutsame Merkmale zu werten, denn derart abstrakte Formungsmittel entziehen sich einer solchen Aufspaltung.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß sich die Plastiken der Klägerin allgemeiner Beliebtheit erfreuten und Figuren im "Hummel-Stil" im Verkehr als Erzeugnisse einer bestimmten Herstellerfirma angesehen würden, läßt nicht erkennen, für welche eigenartigen Ausstattungsmerkmale die Klägerin Verkehrsgeltung errungen haben soll, die nicht in gleicher Weise bei anderen, nach Entwürfen der Nonne Hummel geschaffenen kunstgewerblichen Erzeugnissenauftreten würden, für die die Klägerin kein Alleinherstellungsrecht erworben hat. Im allgemeinen wird der Verkehr, wenn kunstgewerbliche Erzeugnisse einen einheitlichen Kunststil aufweisen, zunächst nur annehmen, daß sie auf die Vorlagen ein und desselben Künstlers zurückzuführen seien. Werden diese Vorlagen von einem einzigen kunstgewerblichen Betrieb verwertet - weil ihm der betreffende Künstler ein Alleinherstellungsrecht eingeräumt hat -, so wird sich der Verkehr, wenn der Stil dieses Künstlers durch besondere Eigenart auffällt, zumeist rasch daran gewöhnen, die Werkstücke, in denen sich dieser Kunststil verkörpert, der mit dem Alleinherstellungsrecht ausgestatteten Herkunftsstätte zuzuschreiben. Das ist aber lediglich eine Folgeerscheinung des ausschließlichen Nutzungsrechtes an den Vorlagen, die nichts dafür beweist, daß etwa der Verkehr aus konkreten Kennzeichnungsmerkmalen im Sinn von §25 WZG auf eine bestimmte Herstellerfirma schließt.
Die Klägerin hat von keinem der von ihr als ausstattungsschutzfähig in Anspruch genommenen Merkmale ihrer Hummel-Figuren behaupten können, daß diese nicht durch die Zeichnungen und Skizzen der Nonne Hummel ästhetisch notwendig bedingt seien. Auch alles, was das Berufungsgericht als ausstattungsfähige Aufmachung der Hummel-Figuren, als sog. Hummel-Linie, bezeichnet, nämlich der Typ, der Stil, die Machart, sind integrierende Bestandteile für die ästhetische Gesamtwirkung der Figuren, bedingt durch die eigenartigen Formungselemente der Künstlerin Hummel. Der Schutz der ästhetischen Leistung als solcher ist aber dem Urheber- und Geschmacksmusterrecht vorbehalten. Wo die von diesen Sondergesetzen gezogenen Grenzen einen Schutz des ästhetischen Gehalts ausdrücklich und absichtlich ausschliessen, kann dieser nicht über andere Rechtsnormen gewährt werden (RGZ 112, 7; 121, 65 [73]; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 1951 S. 27). Das Berufungsgericht hebt nun selbst hervor, daß nach dem Kunstschutzgesetz ein Stilschutz nicht gewährt werden kann, weil einer derartigen Monopolisierung das Interesse der Allgemeinheit an einer freien künstlerischen Entwicklung entgegenstehe. Zu Unrecht meint es jedoch, die Interessenlage sei anders zu beurteilen, wenn ein Kunststil, wie die Hummellinie, zur Erscheinungsform eines kunstgewerblichen Erzeugnisses geworden sei. Das Berufungsgericht übersieht, daß diese kunstgewerblichen Erzeugnisse nur eine besondere urheberrechtliche Nutzungsart der Schöpfungen der Nonne Hummel darstellen und daß eine derartige Rechtsauffassung einen Dauerschutz für den eigenartigen Stil dieser Künstlerin ermöglichen würde, den das für die ästhetische Formgebung allein maßgebende Kunstschutzgesetz im Allgemeininteresse gerade ablehnt.
Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts schließlich, wonach als Ware nicht die einzelne Hummelfigur, sondern die zur Sammlertätigkeit anreizende einheitliche "Kollektion" der Klägerin anzusehen sei, deren einheitliche Aufmachung die "Hummel-Linie" darstelle, ist gleichfalls nicht geeignet, die bereits erörterten rechtlichen Bedenken gegen den vom Berufungsgericht bejahten Ausstattungsschutz auszuräumen. Gegen diese rechtliche Konstruktion des Berufungsgerichts spricht schon, daß die Klägerin ihre Figuren nicht in geschlossenen Serien, sondern als Einzelstücke vertreibt, diese Einzelstücke also im Handel als die "Wäre" der Klägerin auftreten. Im übrigen werden aber kunstgewerbliche Erzeugnisse, wenn sie nach den Vorlagen ein und desselben Künstlers geschaffen worden sind, in den meisten Fällen eine gewisse Übereinstimmung in Stil oder Typus auf weisen. Nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung könnte stets, wenn infolge der stilistischen Eigenart des Urhebers der Vorlagen die Übereinstimmung so weit geht, daß sie zur Sammlertätigkeit anregt, im Widerspruch zu den kunstschutzrechtlichen Bestimmungen ein Dauerschutz an einem Kunststil erreicht werden, ein Ergebnis, das aus den bereits dargelegten Gründen weder mit der Rechtsnatur der Ausstattung noch den Spezialgesetzen vereinbar wäre, die den künstlerischen Formungsschutz abschließend regeln.
III.
Da hiernach die Klagansprüche aus §25 WZG nicht begründet sind, bleibt zu prüfen, ob §1 UnlWG das Klagbegehren rechtfertigt. Dies ist von beiden Vorinstanzen bejaht worden. Das Berufungsgericht nimmtrhierbei im wesentlichen auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug. Das Landgericht geht davon aus, daß auf dem Gebiet des Kunstgewerbes die wettbewerblichen Vorschriften ergänzend neben die Bestimmungen des Kunstschutzgesetzes treten können, und zwar auch dann, wenn dem angeblichen Nachbildner an seinem Erzeugnis ein eigenes Urheberrecht zustehe. Voraussetzung sei jedoch, daß ein besonderer wettbewerblicher Tatbestand gegeben sei, also besondere Umstände, die die Nachbildung als sittenwidrig erscheinen ließen. Diese Umstände erblickt das Landgericht in der von ihm bejahten objektiven Verwechslungsgefahr zwischen den strittigen Figuren, der von ihm näher dargelegten Verkehrsgeltung der Hummel-Figuren und dem Hinzutreten eines subjektiv verwerflichen Handelns der Beklagten. Zu der subjektiven Seite führt das Landgericht aus:
Die mannigfaltigen Übereinstimmungen der Figuren der Beklagten mit denen der Klägerin ergäben prima facie einen Beweis dafür, daß auf Seiten der Beklagten die Absicht vorgelegen habe, sich systematisch an die erfolgreichen Figuren der Klägerin anzunähern, um hierdurch unter Täuschung des Verkehrs von dem guten Ruf der Hummel-Figuren zu schmarotzen und ihn für sich auszunutzen. Hierbei falle ins Gewicht, daß die Klägerin in dem anhängigen Verfahren gleich drei verwechslungsfähige Figuren der Beklagten habe vorlegen können und in anderen Prozessen zwei weitere Figuren der Beklagten angegriffen habe, während die Beklagte nicht eine einzige von ihr hergestellte Figur nach Art des "Hummel-Typus" habe nachweisen können, die noch kein entsprechendes Vorbild im Programm der Klägerin besitze. Im übrigen stehe es einer gewollten Irreführung im Wettbewerb gleich, wenn der Nachahmer nicht alles Zumutbare tue, um die Gefahr einer Täuschung auszuschliessen. Das Berufungsgericht ist diesen Ausführungen beigetreten und hat ergänzend hervorgehoben, daß eine bewußte Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr zur Annahme eines Verstoßes gegen §1 UnlWG nicht erforderlich sei.
Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht besondere Umstände angenommen, die das Verhalten der Beklagten wettbewerbsfremd erscheinen ließen. Sie beanstandet insbesondere, daß das Berufungsgericht ein mit der Berufungsbegründung vorgelegtes Gutachten des Direktors der Fachschule für Holzschnitzerei in Berchtesgaden, Max Karbacher, vom 10. Juni 1950 nicht berücksichtigt habe, in dem dieser die allgemeine Entwicklung auf dem Gebiete der Kinderbilder und Kinderfiguren dargelegt habe. Danach seien bereits lange vor Innocentia Hummel bedeutende Künstler wie Josef Bachlechner, Hans Huber-Sulzemoos, die Brüder Schiestl auf diesem Gebiete tätig gewesen und hätten schon den Stil verwirklicht, den jetzt die Klägerin als "Hummel-Stil" für sich in Anspruch nehmen wolle. Die Beklagte habe ferner mit der Berufungsbegründung eine Zusammenstellung ihrer eigenen Produktion auf diesem Gebiete aus der Zeit von 1900 bis 1950 überreicht, aus der ihr ungeheurer Motivreichtum hervorgehe. Es könne ihr nicht verwehrt werden, in dieser Linie weiter zu arbeiten.
Diese Angriffe der Revision sind begründet. Es ist zwar mit dem angefochtenen Urteil davon auszugehen, daß neben den einschlägigen Sondergesetzen der wettbewerbliche Schutz ergänzend eingreift. Die Tatbestände des urheberrechtlichen und des wettbewerblichen Leistungsschutzes decken sich nicht. Während der urheberrechtliche Schutz die künstlerische Leistung als solche schützen will, richtet sich der wettbewerbliche Leistungsschutz gegen sittenwidriges Ausnutzen fremder Leistung, das auch dann gegeben sein kann, wenn in den urheberrechtlich geschützten Bereich nicht eingegriffen wird. Es genügt jedoch nicht, daß durch eine verwechslungsfähige Nachbildung, durch die Sonderschutzrechte nicht verletzt werden, ein fremdes Arbeitsergebnis von einem Mitbewerber ausgenutzt wird, sondern es müssen besondere, außerhalb des kunstschutzrechtlichen Tatbestandes liegende Umstände hinzutreten, um diese Ausnutzung unerlaubt zu machen (RGZ 135, 385; RG in GRUR 1942, 282; Lindenmaier in GRUR 1949, 309). Es ist der Revision beizupflichten, daß die in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, derart besondere wettbewerbsrechtliche Umstände, die eine Verurteilung aus §1 UnlWG zu rechtfertigen vermöchten, als gegeben anzusehen. Zwar lassen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen einer objektiven Verwechslungsgefahr zwischen den strittigen Figuren bejaht hat, einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Die Verwechslungsfähigkeit hat mit der Zulässigkeit einer Nachbildung nach dem künstlerischen Urheberrecht nichts zu tun. Bei Gegenständen aber, deren Eigenart unter Sonderrechtsschutz steht, muß eine Verwechslungsgefahr in Kauf genommen werden, soweit die Grenzen dieser Sondergesetzgebung eingehalten sind und nicht weitere wettbewerbswidrige Momente hinzutreten. Auch eine "Verkehrsgeltung" der nachgebildeten Ware, die nur beinhaltet, daß der Verkehr rein tatsächlich diese einer bestimmten Herkunftsstätte zuschreibt, kann zu keiner anderen Beurteilung führen, wenn der Schutz des §25 WZG nicht eingreift, weil es an einer schutzfähigen Aufmachung fehlt. Es ist jedoch vom Reichsgericht anerkannt worden, daß auch dann, wenn die für einen Ausstattungsschutz erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, die planmässige Annäherung an eigenartige, im Verkehr bekannte Merkmale der Ware eines Mitbewerbers gegen §1 UnlWG verstoßen kann (RGZ 146, 247 [250]). Vom wettbewerblichen Standpunkt aus kann es - im Gegensatz zum Ausstattungsschutz nach §25 WZG - nicht darauf ankommen, ob die Verkehrsgeltung und die dadurch bedingte Verwechslungsgefahr sich anschließt an konkrete Einzelmerkmale oder einen einheitlichen, einprägsamen künstlerischen Stil, der für das Publikum den Hinweis auf eine bestimmte Herkunftsstätte bildet. Es muß sich jedoch um ein Ausbeuten eines fremden Rufes zur Empfehlung der eigenen Ware handeln. Zur Annahme einer derartigen sittenwidrigen Ausnutzung einer von der Klägerin für ihre Figuren etwa erzielten Marktgeltung bieten die Feststellungen des angefochtenen Urteils keine ausreichende Grundlage. Es hätte hierzu eines ausführlicheren Eingehens sowohl auf die Entwicklung der Kinderplastiken im allgemeinen als auch auf die entsprechende Entwicklung im Produktionsprogramm der Beklagten bedurft. Wesentlich kommt es darauf an, ob die angegriffenen Figuren in der Linie der allgemeinen Entwicklung der Produktion der Beklagten liegen, oder ob die Beklagte ihre bisherige Linie verlassen hat und bewußt in die Linie der Hummel-Figuren eingeschwenkt ist. Es genügt insoweit nicht, die Verhältnisse nur unter dem Gesichtspunkt der Vorbenutzung zu prüfen. Die Beklagte darf nicht nur Figuren vertreiben, die sie schon früher herausgebracht hat. Die Prioritätsfrage im eigentlichen Sinne ist hier ohne Bedeutung. Die Beklagte ist vielmehr berechtigt, Stil und Motive ihrer Figuren weiter zu entwickeln. Unzulässig ist nur, unter Verlassen der eigenen Entwicklungslinie sich an eine andere, allgemein bekannte zugkräftige Linie des Mitbewerbers planmässig anzunähern, um von dessen Ruf Nutzen zu ziehen. Es mag sein, daß die mannigfaltigen Übereinstimmungen der angegriffenen Figuren mit den entsprechenden Plastiken der Klägerin prima facie für eine solche Absicht der Beklagten sprechen. Daraus hat das Landgericht die Verurteilung begründet. Nachdem die Beklagte aber in der Berufungsinstanz umfangreiches Material beigebracht hatte, um ihr selbständiges Vorgehen zu beweisen, mußte sich das Berufungsgericht damit auseinandersetzen. Bei der hiernach notwendigen erneuten Verhandlung der Sache wird das Berufungsgericht insbesondere auch auf das Gutachten von Karbacher vom 10. Juni 1950 und auf die gesamte dargelegte bisherige Produktion der Beklagten an Kinderplastiken eingehen müssen. Des weiteren wird sich das Berufungsgericht auch mit den drei von der Beklagten vorgelegten Plastiken eines Schusterjungen, eines Wanderburschen und eines Konditorjungen befassen müssen, die nach Angabe der Beklagten die Vorläufer der angegriffenen Figuren gewesen sein sollen. Gerade im Hinblick auf diese drei Figuren wird zu prüfen sein, ob die Beklagte nur ihre eigene Linie weiter verfolgt oder sich planmässig an die Ausgestaltung der Figuren der Klägerin angehängt hat.
Weiterhin wird das Berufungsgericht bei der erneuten Urteilsfindung nähere Feststellungen über den Ruf der Hummel-Figuren zu treffen haben. Das Heranschleichen an den guten Ruf einer Ware setzt mehr voraus, als daß diese Ware einer bestimmten Herkunftsstätte zugeordnet wird. Es erfordert, daß das Publikum eine besondere Gütevorstellung mit der Ware verbindet. Maßgebend ist hierbei aber nur der Ruf der von der Klägerin vertriebenen Hummel- Figuren, nicht etwa die Verkehrsauffassung über die weit verbreiteten bildlichen Darstellungen der Künstlerin Hummel. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen die Hummel-Figuren seit Kriegsende vorwiegend nach dem Ausland, insbesondere nach den Vereinigten Staaten von Amerika, vertrieben. Entscheidungsgrundlage kann jedoch nur der Ruf der Figuren bilden, den diese im Inland erlangt haben.
Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
IV.
Ungerechtfertigt ist die Berufung der Revision auf die Dekartellisierungsbestimmungen. Da ein Ausstattungsschutz für die sog. "Hummel-Linie" abzulehnen ist, findet eine Ausdehnung des Schutzes der ästhetischen Leistung über die durch das Kunstschutzgesetz festgelegten Schranken nicht statt. Der Anwendung der gegen den unlauteren Wettbewerb gerichteten Verbotsnormen aber stehen die Dekartellisierungsbestimmungen nicht entgegen, denn diese wollen lediglich Beschränkungen des lauteren Wettbewerbs beseitigen, nicht aber unlauteren Wettbewerb gestatten.
V.
Da in der Sache selbst nicht entschieden werden konnte, war dem Berufungsgericht auch das Erkenntnis über die Kosten der Revision zu übertragen.