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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.1952, Az.: IV ZB 87/51

Eheliches Gemeinschaftsdepot in der Form des "Oder- Depots"; Möglichkeit der Anerkennung auf mehrere Depotinhaber; Sinn und Zweck des Wertpapierbereinigungsgesetzes (WBG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1952
Aktenzeichen
IV ZB 87/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 10103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 4, 295 - 302
  • DB 1952, 205 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 541-543 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

das von der D. Bank, B.-C. ...straße ...,

als Anmeldestelle

für Kurt S. oder Frau F., L. W., F. straße ...,

angemeldete Recht an 2.400.- RM Aktien der Hermann M. & Co. AG., Kenn-Nr. ...80,

Prüfstelle: B. Bank AG, B.-C. strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Wenn Eheleute ein Gemeinschaftsdepot in der Form des Oder- Depots errichtet hatten, so können die Rechte für den einen "oder" den anderen Ehegatten anerkannt werden, ohne daß es der Aufklärung der Eigentumsverhältnisse bedarf.

In der Wertpapierbereinigungssache hat
der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die sofortige Beschwerde der Bankaufsichtsbehörde in Berlin
vom 4. September 1951
gegen den Beschluß der Kammer für Wertpapierbereinigung bei dem Landgericht in Berlin vom 2.7.1951
in der Sitzung vom 15. Januar 1952
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die D. Bank B.-C. hat als Anmeldestelle 2.400.- RM Aktien der Hermann M. & Co AG für "Kurt S. oder Frau F., L. W." angemeldet. Die Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts Berlin hat durch Beschluß vom 2.7.1951 die Rechte der Anmeldung entsprechend für "Kurt S. oder Frau F." als glaubhaft gemacht anerkannt. Gegen diesen der Prüfstelle am 9.8.1951 zugestellten Beschluß hat das Aufsichtsamt für Banken in Berlin am 4.9.1951 sofortige Beschwerde eingelegt. Es hält eine Anerkennung der Rechte auf mehrere Depotinhaber für zulässig und demgemäß die weitere Aufklärung der Eigentumsverhältnisse am Depot nicht für erforderlich, wenn die Anmeldung von allen früheren Depotinhabern vorgenommen und die Anerkennung für alle beantragt wird. Jedoch hält die Beschwerde für unerlässlich, daß bei einem Oder-Depot und einer entsprechenden Anmeldung alle in Frage kommenden Inhaber des Depots unzweifelhaft ihren Willen bekundet haben, auch bei der Anmeldestelle wieder ein gemeinschaftliches Depot mit selbständiger Verfügungsberechtigung für jeden der Beteiligten zu begründen. Nach dieser Richtung vermißt die Beschwerde ausreichende Feststellungen in dem angefochtenen Beschluß.

2

Das Kammergericht hält ebenfalls eine weitere Aufklärung der Eigentumsverhältnisse im vorliegenden Falle nicht für erforderlich. Es möchte die sofortige Beschwerde zurückweisen, sieht sich aber daran durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 7.9.1951 (WM 51, 371) gehindert. Es hat deshalb die sofortige Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

3

Der Senat hat in seinem Beschluß vom 13.7.1951 (IV ZB 28/51 - BGHZ 3, 123 [BGH 13.07.1951 - IV ZB 24/51] = WM 51, 595 = NJW 51, 882) entschieden, daß im Falle der sofortigen Beschwerde nach § 34 WBG eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG möglich ist. Auf diese Ausführungen, an denen der Senat festhält, wird verwiesen. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 54 Abs. 3, 34 WBG zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet.

4

Das beschwerdeführende Aufsichtsamt für Banken greift den Beschluß der Kammer für Wertpapierbereinigung an, weil er keine ausreichenden Feststellungen darüber enthalte, daß beide Ehegatten die Anmeldung vorgenommen haben. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Denn die Gründe des angefochtenen Beschlusses lassen trotz ihrer formularmässigen Abfassung doch so viel erkennen, daß die Kammer für Wertpapierbereinigung sich ihre Überzeugung, auf Grund der von der Anmeldestelle eingereichten Bankunterlagen gebildet hat. Für die Frage, wer angemeldet hat, ergibt sich aus diesen Unterlagen, daß im Anmeldevordruck A als Anmelder "Kurt S. oder Frau F." genannt ist und daß beide Eheleute die zu den Akten gebrachte eidesstattliche Versicherung über den Erwerb der Papiere unterschrieben haben. Dies hat die Kammer für Wertpapierbereinigung ersichtlich dahin gewürdigt, daß beide Eheleute die Anerkennung als Oder-Depot erstreben, wie auch das vorlegende Kammergericht angenommen hat. Die Feststellung, die das Aufsichtsamt für Banken vermisst, ist demnach aus der Bezugnahme des angefochtenen Beschlusses auf die Unterlagen der Anmeldung zu entnehmen. Weitere Feststellungen sind dazu nicht erforderlich.

5

III.

Die Beschwerde nötigt aber zu einer grundsätzlichen Entscheidung darüber, ob überhaupt eine solche Anerkennung auf mehrere Depotinhaber möglich ist. Dabei ist die Frage entsprechend dem hier gegebenen Sachverhalt darauf zu beschränken, ob dies dann zulässig ist, wenn es sich um ein Oder-Depot für Eheleute handelt, für das jetzt beide Eheleute wieder die Anerkennung als Oder-Depot beantragt haben.

6

Die Zweifel gegen die Zulässigkeit einer solchen Anerkennung ergeben sich aus § 21 WBG. Aus dieser Bestimmung ist in Verbindung mit den §§ 14, 16, 27 WBG zu entnehmen, daß grundsätzlich festgestellt werden muß, wer am 1.10.1949 Eigentümer der kraftlos gewordenen Wertpapiere war. Das hat der Senat schon in seinem Beschluß vom 13.7.1951 näher ausgeführte. Darauf wird verwiesen.

7

Von diesem, die Wertpapierbereinigung beherrschenden Grundsatz wird abgewichen, wenn die Rechte für den einen "oder" den anderen Ehegatten als Depotinhaber anerkannt werden. Denn dann wird nicht festgestellt, wer Eigentümer ist. Bei Gemeinschaftsdepots von Eheleuten sind die Eigentumsverhältnisse an dem Depot in der Regel nicht ohne weiteres ersichtlich. Häufig errichten Eheleute auch dann, wenn nur einer von ihnen Eigentümer ist, ein Gemeinschaftsdepot, um für den anderen zu Lebzeiten oder besonders auch nach dem Tode des Eigentümers ein Verfügungsrecht zu begründen. Auch die Absicht, eine früher urkundensteuerpflichtige Vollmacht zu vermeiden, mag zur Errichtung von Oder-Depots geführt haben. Bei einem Oder-Depot wird dabei regelmässig ein selbständiges Verfügungsrecht für jeden Ehegatten gewollt sein, während bei einem Und-Depot zweifelhaft sein kann, ob nur ein gemeinsames Verfügungsrecht bestehen soll oder ob jeder Ehegatte selbständig verfügen kann. Über das Innenverhältnis der Depotinhaber zueinander, insbesondere darüber, wer von ihnen Eigentümer der im Depot liegenden Wertpapiere ist, gibt jedenfalls die Errichtung des Depots als Oder-Depot in der Regel keinen Aufschluss.

8

Die beschwerdeführende Bankaufsichtsbehörde stellt zur Erwägung, ob für das Wertpapierbereinigungsverfahren schon aus § 1006 BGB in Verbindung mit § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und § 21 Abs. 2 WBG eine Vermutung dafür zu entnehmen sei, daß beide Depotinhaber Eigentümer im Sinne des WBG sind. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht München in seinem Beschluß vom 7.9.1951 (WM 51, 731) darauf hingewiesen, daß die Bestimmung des § 1006 BGB hier nicht zur Anwendung kommen könne, weil gerichtsbekannt sei, daß diese Vermutung bei Gemeinschaftsdepots von Eheleuten gerade nicht begründet sei. Dies Bedenken ist berechtigt, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob nicht im Einzelfall unter Umständen die Vermutung aus § 1006 BGB Platz greifen kann. Zu beachten wäre aber auch, daß § 1006 BGB im Hinblick auf § 741 BGB in der Regel nur dazu führen kann, Miteigentum nach Bruchteilen anzunehmen. Das würde nicht ausreichen, wenn mit einer Anerkennung auf den einen oder den anderen Depotinhaber das Eigentum und ein Verfügungsrecht jedes Beteiligten hinsichtlich des ganzen Depots festgestellt werden soll.

9

Es bedarf deshalb der Entscheidung, ob die Feststellung des Eigentums für den 1.10.1949 auch in den Fällen des Oder-Depots für Ehegatten unerlässlich ist.

10

IV.

Mit Recht hat die beschwerdeführende Bankaufsichtsbehörde hervorgehoben, daß diese Frage von dem Beschluß des Senats vom 13.7.1951 nicht mit erfasst wird. Denn bei einer dort für zulässig erklärten Anerkennung auf die unbekannten Erben eines nach dem 1.1.1945 verstorbenen Erblassers steht fest, daß diese Erben in ihrer Gesamtheit am 1.10.1949 Eigentümer der Wertpapiere waren, und es bedarf nur noch der Ermittlung, wer zu dem so abgegrenzten Personenkreis gehört. Der Beschluß hält sich daher jedenfalls insoweit im Rahmen des Gesetzes, als die Rechte doch für die wenn auch im einzelnen unbekannten Eigentümer anerkannt werden. Bei einer Anerkennung für den einen oder den anderen Berechtigten bleibt dagegen offen, wer von beiden der Eigentümer ist oder ob sie es beide sind.

11

Gleichwohl können aus den Grundsätzen, die der Senat in jenem Beschluß aufgestellt hat, Anhaltspunkte auch für die hier zu treffende Entscheidung gefunden werden. Denn auch hier kommt es darauf an, was Sinn und Zweck des WBG ist, und ob danach die Feststellung des Eigentums auch bei Oder-Depots von Ehegatten unbedingt notwendig ist. Der Senat hat es in dem vorerwähnten Beschluß als Aufgabe des Wertpapierbereinigungsverfahrens bezeichnet, die durch Kriegs- und Nachkriegszeit unübersichtlich gewordenen Depotverhältnisse zu klären und den in grösserem Umfang eingetretenen Verlust und unredlichen Erwerb von Wertpapieren zu bereinigen und festzustellen, wem Anteile an den neu zu schaffenden Sammelurkunden (§ 9 WBG) zustehen. Der Senat hat weiter ausgeführt, daß es sich dabei nur um die Zubilligung von Surrogat-Rechten handelt und festzustellen sei, ob ein Papier von den erwähnten Umständen betroffen worden ist. Es sei die Rechtslage wiederherzustellen, die bestanden hätte, wenn diese Ereignisse nicht eingetreten wären.

12

Davon ist auch in diesem Falle auszugehen. Prüft man unter diesem Gesichtspunkt die Frage, ob ein Oder-Depot, das Eheleute für sich bei einer Bank errichtet hatten, jetzt auf ihren Antrag in der gleichen Form wieder für sie anerkannt werden kann, so zeigt sich, daß aus dem Sinn und Zweck des Wertpapierbereinigungsverfahrens keine Bedenken gegen eine solche Anerkennung erhoben werden können. Denn da die Eheleute mit ihrem Antrag nur die gleiche Rechtslage wiederhergestellt wissen wollen, die früher bestand und unverändert fortbestanden hat, so können weder die beteiligten Banken noch die Anmeldestelle, noch auch der Aussteller ein Interesse daran haben, auch noch eine Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse zu erhalten. Diesen Erwägungen haben sich Rechtsprechung und Schrifttum jedenfalls für die Fälle, in denen das Depot bei einer Anmeldestelle errichtet war, angeschlossen (Schoele WM 51, 301; Ziganke WM 51, 496). Jedoch für die Fälle, in denen das Depot bei einer geschlossenen Ostbank errichtet war, Bedenken erhoben worden, weil der Inhalt des Depotvertrages mit der Ostbank nicht bekannt sei und deshalb nicht festgestellt werden könne, wie die. Eigentumsverhältnisse und die Verfügungsbefügnisse an dem Depot geregelt waren.

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Diese Bedenken greifen aber nicht durch. Wenn in den Fällen, in denen das Depot bei einer Anmeldestelle errichtet war, eine Anerkennung für den einen oder den anderen Depotinhaber zugelassen wird, so liegt auch darin schon eine Abweichung vom Gesetz, das die Feststellung des Eigentums verlangt. Die im § 19 Abs. 3 WBG zugelassene Ausnahme wird damit erweitert. Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse wird in diesen Fällen für entbehrlich gehalten, weil jedenfalls die Verfügungsbefugnis aus dem Depotvertrag mit der Anmeldestelle zu entnehmen ist. Über das Eigentum wird sich aber auch daraus meist nichts ergeben. Die von Rechtsprechung und Schrifttum zugelassene Anerkennung der bei einer Anmeldestelle errichteten Oder-Depots läßt sich daher nur rechtfertigen, wenn man davon ausgeht, daß die Grundsätze des Gesetzes über die Feststellung des Eigentums (§§ 16, 21, 27 WBG) nicht starr und ohne Ausnahme durchgeführt werden müssen, daß vielmehr Ausnahmen möglich sind, wenn nach Sinn und Zweck der Wertpapierbereinigung die vom Gesetz gestellte Aufgabe auch ohne Feststellung des Eigentums erfüllt wird. Das Gesetz hat die Aufgabe, den Eigentümer zu ermitteln, gestellt, um die Anmeldestelle in den Stand zu setzen, nach Durchführung des Verfahrens die Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 WBG zu erteilen. Der Senat hat schon in seinem obenerwähnten Beschluß vom 13.7.1951 ausgeführt, daß dies das Ziel des Wertpapierbereinigungsverfahrens sei und hat deshalb die Entscheidung in jenem Falle darauf abgestellt, ob dieses Ziel die Feststellung des Eigentümers erfordere. Darauf kommt es auch in diesem Falle entscheidend an. So wie in jenem Beschluß zu prüfen war, ob es der Anmeldestelle überlassen bleiben kann, selbst festzustellen, wer die berechtigten unbekannten Erben sind, muß hier untersucht werden, ob es im Sinne des Gesetzes liegt, wenn die Anmeldestelle die Gutschrift bei einem Oder-Depot für. Ehegatten in der Form erteilt, daß zwar beide genannt werden, aber die Gutschrift auf den einen oder den anderen lautet.

14

Im Bankverkehr ist die Errichtung von Oder-Depots durch Eheleute allgemein zugelassen und üblich. Die Bank wird dabei in der Regel darüber, wer im Innenverhältnis der Eheleute Eigentümer des Depots ist, gar nicht unterrichtet. Oft mögen sich die Eheleute darüber selbst nicht im klaren sein, nicht selten werden sie auch aus besonderen Gründen absichtlich nicht offenlegen, wer Eigentümer ist. Wollte man daher fordern, daß bei der Wertpapierbereinigung in solchen Fällen regelmäßig das Eigentum festgestellt werden muß, so würde ohne zwingenden Grund in diese depot-rechtlich anerkannten Verhältnisse eingegriffen werden, und die Depotinhaber würden zur Aufdeckung der materiell-rechtlichen Eigentumsverhältnisse genötigt werden. Selbst wenn man dem im Interesse der Wertpapierbereinigung keine schwerwiegende Bedeutung beimessen wollte, so ist doch nicht einzusehen, weshalb diese allgemein anerkannten depotrechtlichen Grundsätze dann nicht beachtet werden, sollen, wenn und insoweit ihre Beachtung mit den Zielen der Wertpapierbereinigung zu - vereinbaren ist. Die Möglichkeit dazu ist aber gegeben, wenn es sich wie hier um ein Oder-Depot für Eheleute handelt, und beide Eheleute eine solche Anerkennung beantragt haben. Bei einem solchen Depot für Eheleute kann davon ausgegangen werden, daß die Errichtung des Oder-Depots in den engen familienrechtlichen Beziehungen ihren Grund hat, die wie die gemeinsame Anmeldung erkennen läßt, jetzt noch fortdauern und daher auch für die Wiedererrichtung des Depots mehr im Vordergrund stehen als die Eigentumsverhältnisse an den Papieren. Wenn die Anmeldestelle dann eine Gutschrift für "den einen oder den anderen Ehegatten" erteilt, so ist damit die Rechtslage wiederhergestellt, die früher bestand und die nach der oben gekennzeichneten Aufgabe des Wertpapierbereinigungsverfahrens wiederhergestellt werden soll. Diese Gutschrift entspricht auch derjenigen, die nach dem Gesetz als Ziel des Verfahrens anzusehen ist. Denn sie begründet gegenüber der Anmeldestelle eine Verfügungsbefugnis für beide Eheleute. Für die Anmeldestelle ist das zudem weniger gefahrvoll, als eine Gutschrift für die unbekannten Erben. Während sie nämlich beim Nachlaßdepot unter Umständen schwierige und verantwortungsvolle Legitimationsprüfungen vornehmen muß, kann sie sich bei einem solchen Oder-Depot für Eheleute darauf berufen, daß die Anerkennung als Oder-Depot dem Antrag beider Eheleute entsprach. Wird antragsgemäß erkannt und ebenso die Gutschrift erteilt, so kann keiner der Ehegatten später der Anmeldestelle gegenüber geltend machen, daß der andere Ehegatte nicht verfügungsberechtigt gewesen sei. Damit ist die Anmeldestelle hinreichend geschützt, auch wenn der Inhalt des Depotvertrages mit der ursprünglichen Depotbank unbekannt ist. Voraussetzung ist jedoch, wie auch die Bankaufsichtsbehörde anerkennt, daß beide Eheleute die Anerkennung als Oder-Depot beantragt haben. Davon ist, wie eingangs ausgeführt, nach den Feststellungen des Landgerichts in diesem Falle auszugehen.

15

Nach alledem hält der Senat es im vorliegenden Fall nach dem Sinn des Gesetzes über seinen Wortlaut hinaus für zulässig, daß die Rechte für den einen oder den anderen Ehegatten anerkannt werden. Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 6 WBG, § 123 KostO.

Dr. Lersch
Ascher
Raske
Dr. Hartz
Johannsen