Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1951, Az.: II ZR 44/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 44/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm/Westf. - 17.07.1950
Rechtsgrundlagen
- § 271 ff HGB
- § 195 AktGes
- § 196 AktGes
Fundstellen
- DB 1951, 1009 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 98-99 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Dr. Conrad M. in U./Westf. M.str. ...,
Prozessgegner
die M.-Brauerei Aktiengesellschaft in B. L., vertreten durch a) den Vorstand, Brauereidirektor Wilhelm Br. in B., b) den Aufsichtsrat, bestehend aus Wilhelm H., Vorstandsmitglied der V., H. Vorsitzer, Heinrich G., Rechtsanwalt in H., stellvertr. Vorsitzer,
Walter Ro. Brauereidirektor in K.,
Otto Ni., Bankdirektor in B.,
Erich Na., Fabrikant in E.,
Franz-Josef M., Direktor in B.,
Sonstige Beteiligte
1. Frau Witwe Arthur M., in I., W. Str. ...,
2. Kaufmann Arthur M., in I., W. Str. ...,
3. Ehefrau Ruth H. geb. M., in I., W. Str. ...,
Amtlicher Leitsatz
1.) Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage. Hemmung während des Kriegs. Ausschlussfristen sind wie Verjährungsfristen zu behandeln.
2.) Indifferente Beschlüsse der Hauptversammlung sind nicht Gegenstand der Nichtigkeitsklage.
3.) Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung. Verhältnis zur Nichtigkeitsklage.
4.) Die Anfechtung versagt, wenn das Ergebnis der Abstimmung in der Hauptversammlung durch die Stimmen der Anfechtenden nicht geändert worden wäre.
5.) Verhältnis der Anfechtungsklage zu Ansprüchen aus allgemeinen Rechtsgründen (Drohung und Zwang, BGB §§ 123 ff; unerlaubte Handlung, BGB §§ 823, 826).
Solche Rechtsgründe sind zur Anfechtung ebenfalls geeignet.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Fischer und Dr. Benkard für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17. Juli 1950 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen mit Ausnahme derjenigen, die durch den Beitritt der Streitgehilfen entstanden sind; diese Kosten werden den Streitgehilfen auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist zusammen mit den Streitgehilfen als Miterbe seines Vaters Arthur M. Aktionär der Beklagten. In der Generalversammlung vom 26. August 1927 wurde das damalige Aktiengrundkapital der Beklagten von 4.800.000 RM auf 2.400.000 RM herabgesetzt, gleichzeitig eine Erhöhung des Kapitals um 600.000 RM vorgenommen, so dass das Grundkapital 3.000.000 RM betrug. Bei Ausgabe der neuen Aktien waren die alten Aktionäre vom Bezugsrecht ausgeschlossen gewesen. In der Generalversammlung vom 30. Juni 1932 erfolgte eine erneute Herabsetzung des Kapitals, und zwar von 3.000.000 RM auf 500.000 RM; gleichzeitig wurde die Erhöhung des Grundkapitals um 700.000 RM beschlossen, so dass nunmehr das Grundkapital 1.200.000 RM betrug. Gegen die Beschlüsse der Generalversammlung vom 30. Juni 1932 erhob der Kläger Anfechtungsklage, die durch Urteil des Reichsgerichts vom 7. Mai 1935 (II 224/34) beschieden wurde. Das Reichsgericht erklärte die Beschlüsse über die Herabsetzung und Erhöhung dies Grundkapitals, ferner eine Reihe weiterer Beschlüsse, im ganzen 6 Punkte der Tagesordnung vom 30. Juni 1932, für nichtig, weil die Abstimmungen zu diesen Punkten nicht ordnungsmässig beurkundet waren und ihr Verlauf sowie ihr Ergebnis sich nicht mehr eindeutig feststellen liess. Auf Grund des Reichsgerichtsurteils hatte das Registergericht durch Beschluss vom 9. November 1935 den Kläger ermächtigt, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, zu der es aber nicht kam. Auf Veranlassung des Aufsichtsrats der Beklagten und ihrer Grossgläubiger, der D. Bank und der Malzfabriken in K. und N. war der Kläger in Verhandlungen eingetreten, die der damalige Gauwirtschaftsberater, spätere Staatsrat Pl., führte. Am 11./18./20. Februar 1936 schloss der Kläger mit den Gläubigern D. Bank und den beiden Malzfabriken, welche die am 30. Juni 1932 neu geschaffenen Aktien übernommen hatten, ein Abkommen dahin, daß die Herabsetzung und Wiedererhöhung des Grundkapitals der Beklagten in gleicher Weise wiederholt werden sollte, wie dies 1932 beschlossen worden war. Der Oppositionsgruppe, der der Kläger und die Streitgehilfen angehörten, wurde neben 2 Aufsichtsratsposten die Option auf 200.000 RM der 700.000 RM jungen Aktien angeboten, der Mutter des Klägers, der Streitgehilfin Ziff 1, eine Pension gewährt und dem Kläger selbst eine Stellung als Vorstandsmitglied der Beklagten in Aussicht gestellt. In der am 6. Mai 1936 abgehaltenen Generalversammlung hatte der Kläger 300.000 RM Aktien vertreten und damit im Rahmen von insgesamt 2.389.500 RM vertretener Aktien abgestimmt. Zu Punkt 1-4 der Tagesordnung, Berichte des Vorstands- und Aufsichtsrats für 1930-1933, Punkt 5 und 10, Entlastung des Vorstands- und Aufsichtsrats für 1930-1934 hatte er sich der Stimme enthalten. Bei Punkt 7, Kapitalherabsetzung, und Punkt 8, Wiedererhöhung des Grundkapitals, sowie Punkt 9, Genehmigung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung für 1934, Punkt 11, Neuwahl von Vorstand und Aufsichtsrat, und Punkt 12, Änderung des Gesellschaftsvertrags, hatte der Kläger im Einklang mit dem Vorschlag der Verwaltung und für diesen seine Stimmen abgegeben.
Die Streitgehilfin Ziff 1 erhielt die im Abkommen vom Februar 1936 vereinbarten Bezüge. Zur Aufnahme des Klägers in den Vorstand der Beklagten kam es nicht, auch übte der Kläger das Recht auf den Erwerb von 200.000 RM der neuen Aktien nicht aus. In einem weiteren Vergleich vom 18. Januar 1938 verzichtete der Kläger namens der Oppositionsgruppe auf beide Befugnisse. Auch dieser Vergleich war unter dem Einfluss Pl.s und unter Mitwirkung des Dr. R., Vorstandsmitglieds der D. Bank, geschlossen worden.
Mit der Klage erstrebt der Kläger, sämtliche Beschlüsse der Generalversammlung vom 6. Mai 1936 (zu 1-12) für nichtig zu erklären.
Er behauptet, die Beschlüsse seien auf Grund strafbarer Handlungen der Verwaltung der Beklagten, wissentlich, falscher Auskunft, Bilanzvergehen, Prospektbetrug, aktienrechtlicher Untreue, Stimmrechtskauf und Erpressung zustandegekommen. Er selbst sei widerrechtlich durch Drohung mit politischer Massregelung (Konzentrationslager) gezwungen worden, die Vergleiche vom 11./18./20.2.1936 und 18.1.1938 einzugehen und in der Generalversammlung am 6.5.1936 zu Gunsten der Verwaltung zu stimmen. Die vom Gauwirtschaftsberater Pl. und dem Vorstandsmitglied der D. Bank, Dr. R., ausgeübte widerrechtliche Bedrohung sei sowohl im Interesse als auch mit Wissen und Willen der Beklagten verübt worden.
Am 16. August 1946 fand die erste Hauptversammlung der Beklagten nach Kriegsende statt. Dieser war der Kläger ferngeblieben. Erstmals durch Anwaltschreiben vom 24. Dezember 1947 trat er mit seinen Beanstandungen hervor, welche er wiederum auf die Vorgänge bei der Sanierung der Klägerin vom Jahre 1932, ausserdem auf die vorangegangene Kapitalzusammenlegung vom Jahre 1927 erstreckte und zugleich auf die beiden Vergleiche, welche unter dem Einfluss von Pl. und Dr. R. zustandegekommen waren. An der Hauptversammlung vom 19. August 1948 nahm der Kläger teil und stimmte gegen die Verwaltung, wobei er Widerspruch zum Protokoll erklärte. Darauf erhob er am 16. September 1948 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen alle Beschlüsse der Generalversammlung vom 6. Mai 1936 und der Hauptversammlung vom 19. August 1948; im Berufungsverfahren schränkte er den Klagantrag dahin ein, die Nichtigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung vom 6. Mai 1936 festzustellen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag weiter, die Beschlüsse der Generalversammlung vom 6. Mai 1936 für nichtig zu erklären. Im Revisionsverfahren sind die Streitgehilfen dem Kläger beigetreten und haben sich seinem Antrag angeschlossen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Klagantrag erstrebt nach seinem Wortlaut ein Gestaltungsurteil und deckt sowohl die Nichtigkeits- wie die Anfechtungsklage. Die Verbindung beider Klagen ist zulässig. Im Einklang mit OGHZ 2, 197 [200] ist die Nichtigkeitsklage zuerst zu erörtern, da mit der Bejahung der Nichtigkeit der Beschlüsse sich deren Anfechtung erübrigen würde. Auf die Beschlüsse von 1936 sind noch die früheren aktienrechtlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches anzuwenden.
1.)
Die Nichtigkeitsfeststellungsklage war in den aktienrechtlichen Bestimmungen des HGB nicht geregelt, hat sich aber in der Praxis entwickelt. Sie folgte zunächst allgemeinen Rechtsbestimmungen, insbesondere § 256 ZPO. Das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 (in Kraft getreten am 1. Oktober 1937) brachte neben einer Aufzählung der Nichtigkoitsgründe (§ 195 AktG) eine Befristung für die Geltendmachung der Nichtigkeit eintragungspflichtiger Beschlüsse (§ 196 AktG), ohne dass nach Fristablauf eine vollkommene Heilung eintreten würde (Teichmann-Köhler 2. Aufl. Anm. 1 und 2 zu § 196 AktG). Nach dem HGB war in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung der Nichtigkeitsklage keine Frist gesetzt, sie konnte zeitlich unbegrenzt erhoben werden. Die Nichtigkeitsgründe, die die Rechtsprechung entwickelt hatte, stimmen inhaltlich mit den Tatbeständen überein, die in § 195 Ziff 1 bis 5 AktG aufgezählt sind. Für eintragungspflichtige Beschlüsse, die vor dem 1. Oktober 1937 gefasst und bereits in das Handelsregister eingetragen waren, beträgt die Frist zur Geltendmachung in den Fällen des § 195 Nr. 1, 3 und 4 drei Jahre seit Inkrafttreten des Gesetzes (§§ 1, 14 Abs. 1 EG AktG). Von den beanstandeten Beschlüssen sind, wie das Berufungsgericht feststellt, Ziff 7, 8 und 12 am 18. Mai 1936 in das Handelsregister eingetragen worden. Demnach hatte die Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage am 1. Oktober 1937 begonnen. Diese Fristbestimmung des Aktiengesetzes entsprang wirtschaftlichem Bedürfnis, das schon seit Jahrzehnten bemerkt worden war, da unbefristete Nichtigkeitsklagen die Ordnung im Leben der Kapitalgesellschaften wiederholt gestört hatten (vgl. Dietrich JW 1937, 654; Herbig JW 1937, 851). Generalversammlungsbeschlüsse gehören zu den Grundlagen der wirtschaftlichen Gebarung einer Aktiongesellschaft durch Angriffe auf die Gültigkeit der Beschlüsse wird die Aktiengesellschaft erschüttert, dagegen soll sie wenigstens durch Befristung geschützt werden. Die vom Aktiengesetz eingeführte Ausschlussfrist ist auch auf Beschlüsse von Generalversammlungen anzuwenden, die unter altem Recht gefasst wurden (EG zum AktG § 14).
2.)
Der 1. Oktober 1940, an dem die dreijährige Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage geendet hatte, fiel bereits in den zweiten Weltkrieg. Gegenüber der grundsätzlichen Anwendbarkeit der in den Kriegs- und Nachkriegsjahren erlassenen Vorschriften über die Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf Fristen zur Klägerhebung bestehen keine Bedenken (vgl. Urteil des IV. Zivilsenats des BGH vom 12.2.1951 - IV ZR 20/50 - mit weiteren Nachweisungen; OGHZ in NJW 49, 948). Die Revisionsbegründung und der Schriftsatz des Klägers vom 12. Juli 1950 betrachten die Frist für die Nichtigkeitsklage im Zeitpunkt der Klägerhebung noch als gehemmt, indem sie sich auf die VO vom 13. Januar 1949 (VOBl BZ 19) und die ÄnderungsVO vom 14. August 1949 (ebenda 367) berufen; sie verkennen, dass die §§ 1-3 der VO vom 13. Januar 1949 in der Fassung der ÄnderungsVO vom 14. August 1949 die Hemmungsvorschriften aus den Jahren 1939-48 zwar aufhoben, nicht aber die Rechtsfolgen beseitigten, so dass trotz dieser Hemmungsvorschriften eine bereits eingetretene Verjährung und ein Fristablauf wirksam blieben. Zutreffend haben die Vorinstanzen dargelegt, dass die dreijährige Ausschlussfrist gemäss Art. 8 der VO vom 1. September 1939 (RGBl I, 1656) auf Grund von § 32 der VertragshilfeVO vom 30. November 1939 (RGBl I, 2329) um 87 Tage - also bis zum 27. Dezember 1940 - verlängert worden war, dann aber ablief, weil der Kläger nicht zu dem in § 30 VertragshilfeVO geschützten Personenkreis (Wehrmachtsangehörige usw) gehörte (vgl. Palandt-Danckelmann 8. Aufl. Anm. 1 Abs. 2 zu § 202 BGB und Anm. 2 zu § 1 der VO vom 13. Januar 1949, Anh zu § 202 BGB). Ebenso findet das - nach dem Berufungsurteil erlassene, in der Revisionsinstanz aber trotzdem zu beachtende (vgl. Stein-Jonas-Schönke Anm. III a 1 zu § 549 ZPO; Urteil des III. Zivilsenats vom 14. Juni 1951 - III ZR 97/50 - für die amtliche Sammlung bestimmt) - Bundesgesetz über den Ablauf der durch Kriegs- und Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 (BGBl I, 821, Palandt 9. Aufl S 170) mit seiner Ergänzung, dem Bundesgesetz vom 30. März 1951 (BGBl I, 213), keine Anwendung, weil die Frist vor Inkrafttreten des Gesetzes schon vollendet war (§ 1).
3.)
Die Revision trägt vor, der Ablauf der Ausschlussfrist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage am 30. September 1940 könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Diese Frist müsse vielmehr zugunsten des Klägers als gehemmt betrachtet werden, weil der Kläger bis zum Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft unter dauerndem Zwang gestanden habe, daher nicht Herr einer freien Entschliessung gewesen sei. Für die Hemmung auch dieser Ausschlussfristen sprächen die während des Krieges ergangenen zahlreichen Vorschriften, die zugunsten bestimmter Personengruppen, aber überaus zahlreicher Einzelpersonen (Wehrmachtsangehörige, Kriegsgefangene usw) den Fristablauf hinausgeschoben hätten. Die in Betracht kommenden Personengruppen ergäben sich aus § 30 der VertragshilfeVO in der Fassung vom 3. November 1941 (RGBl 1941 I 684). Der Gesetzgeber habe also auch die Ausschlussfristen ebenso wie die Verjährungsfristen nicht als starre Fristen behandelt, sondern sie angesichts der ungewöhnlichen, durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse zugunsten der betroffenen Personen gehemmt. Rechtsähnlich müsse diese Hemmung auch dem Kläger zugute kommen, da er lediglich durch die einseitigen und rechtswidrigen Massnahmen von Organen der damaligen Staatsführung behindert worden sei, innerhalb der vom Gesetz für ordnungsmässig zustandegekommene Beschlüsse gegebenen Vorschriften seine Rechte zu wahren. Daher müsse man den Kläger den in § 30 der VertragshilfeVO aufgeführten Personengruppen gleichstellen. Die Gründe der Revision erscheinen dem Senat erwägenswert, jedoch bedarf es keiner abschliessenden Stellungnahme zu ihnen, weil der Nichtigkeitsklage aus anderen Überlegungen nicht stattgegeben werden kann (vgl. unten Abschn 5). Daher bedarf es auch keiner Stellungnahme dazu, ob der Begriff der "übergesetzlichen Ausschlussfrist", den die schriftliche Revisionsbegründung verwendet, zu billigen wäre.
4.)
Das Berufungsgericht hat die Nachprüfung des nicht eingetragenen Teils der Beschlüsse 1-5, 9 und 10 unterlassen, indem es insoweit den Einwand der Verwirkung durchgreifen lässt. Das ist rechtsirrig. Der Kläger stand nach seiner Behauptung bis Kriegsende unter dem Zwang, der von Pl. Dr. R. und der Beklagten auf ihn seit 1935 ausgeübt war und der ihn hinderte, die Nichtigkeitsklage zu erheben. Dass er danach von 1945 noch bis Herbst 1948 mit der Klägerhebung wartete, insbesondere das Ergebnis der Generalversammlung vom 19. August 1948 abwartete, benachteiligt ihn nicht, vor allem, nachdem er mit dem Schreiben vom 24. Dezember 1947 bereits anwaltliche Verhandlungen angeknüpft hatte. Die Treuepflicht des Aktionärs verpflichtet ihn nicht, Rechte, die gesetzlich unbefristet sind, alsbald oder binnen einer bestimmten Frist geltend zu machen. Besondere Umstände müssten hinzukommen (Palandt-Danckelmann 9. Aufl. Anm. 9 zu § 242 BGB; BGH vom 16. Juni 1951, Blw 58, 50), die Veranlassung geboten hätten, die Nichtigkeitsklage sofort oder, unverzüglich zu erheben. Hierzu hat das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Dass in einer Zeit, in welcher sämtliche, noch nicht verstrichene Verjährungs- und Ausschlussfristen gehemmt waren, der Kläger noch nicht tätig wurde, kann ihm nach Treu und Glauben nicht nachteilig sein, da eine allgemeine Verpflichtung zur alsbaldigen Rechtsausübung, die das Berufungsgericht annimmt, nicht besteht. Das Berufungsgericht hätte mindestens die Gründe aufklären müssen, die den Kläger veranlasst haben, mit der Erhebung der Nichtigkeitsklage von 1945 bis 1948 zu zögern.
5.)
Mit Recht hat aber das Berufungsgericht inhaltlich die Gründe für eine unheilbare Nichtigkeit der bekämpften Beschlüsse der Generalversammlung vom 6. Mai 1936 verneint, und zwar in gleicher Weise für die im Handelsregister eingetragenen wie für die nichteingetragenen Beschlüsse. Unheilbar nichtig ist ein solcher Beschluss nur dann, wenn sein Inhalt gegen die guten Sitten verstösst (feste Rechtslehre Staub-Pinner 14. Aufl. § 273 HGB Anm. 17 a; RGZ 131, 141 [144]; 146, 385 [388]). Die sämtlichen vom Kläger beanstandeten Beschlüsse sind inhaltlich vom Standpunkt des Sittengesetzes farblos, wie das Reichsgerichtsurteil vom 7. Mai 1935 sagte, indifferent. Weder ihr Wortlaut noch ihr Inhalt ist vom Boden des Sittengesetzes zu beanstanden. Hier könnte nur infrage kommen, ob die Beschlüsse mit dem Wesen der Aktiengesellschaft vereinbar seien, ob sie durch ihren Inhalt die Vorschriften verletzten, die ausschliesslich oder überwiegend zum Schütze der Gläubiger der Gesellschaft oder im allgemeinen öffentlichen Interesse gegeben sind, schliesslich, ob sie durch ihren Inhalt gegen die guten Sitten verstiessen. So hat § 195 Ziff 3 und 4 AktG die Nichtigkeitsgründe festgelegt. Diese gesetzliche. Regelung entspricht den in der Rechtsprechung zum HGB erarbeiteten Grundsätzen. Die Angriffe des Klägers richten sich in Wahrheit nicht gegen den Inhalt der Beschlüsse, sondern gegen die Art ihres Zustandekommens (Staub-Pinner § 273 Anm. 17 b). Hiergegen gewährt das Gesetz indes nur die Anfechtungsklage mit dem Ziel, die Beschlüsse für nichtig zu erklären. Mit der Nichtigkeitsklage konnte der Kläger keinen Erfolg haben. Das gilt in gleicher Weise, ob die Beschlüsse im Handelsregister eingetragen waren oder einer Eintragung nicht bedurften. Der Unterschied zwischen eingetragenen und nichteingetragenen Beschlüssen liegt nur darin, dass das Gesetz bei der Eintragung für die Nichtigkeitsklage die dreijährige Ausschlussfrist festlegt, bei nichteingetragenen Beschlüssen dagegen keine zeitliche Grenze setzt.
Danach hat das Berufungsgericht die Nichtigkeitsklage mit Recht abgewiesen.
II.
Die Anfechtungsklage gemäss § 271 Abs. 2 HGB hätte binnen einem Monat nach der Generalversammlung vom 6. Mai 1936, also bis zum 6. Juni 1936, erhoben werden müssen.
1.)
Die Revision ist sich bewusst, dass diese Frist verstrichen ist, meint aber hier, zugunsten des Klägers müsse der Ablauf der Frist - hier ist Monatsfrist gemeint, die am 6. Juni 1936 endete - ausser Acht bleiben. Dazu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die oben unter 3 und 4 zur Nichtigkeitsklage niedergelegt sind.
2.)
Der Ablauf der Ausschlussfristen ist von Amts wegen zu beachten. Es ist weder der Einwand der Arglist, welchen der Kläger erhebt, möglich, noch ist - auch nicht entsprechend - § 162 BGB anwendbar, wie er meint. § 162 BGB betrifft nur die rechtsgeschäftliche Bedingung (Palandt-Danckelmann 9. Aufl Einführung 2 vor § 158 BGB). Es können weder die Grundsätze über die Verjährung übertragen werden (vgl. RGZ 158, 137 ff [140]), noch diejenigen über vertragliche Ausschlussfristen (vgl. RGZ 148, 298 [302]; RG Recht 25, 909; Palandt 9. Aufl Einführung vor § 194 BGB Anm. 3 und 4 a aE; Gadow, die Einrede der Arglist JherJb 84, 195). Die Gesichtspunkte, die dort für die dreijährige Ausschlussfrist erörtert wurden, sind für die Frist des § 271 Abs. 1 HGB in gleicher Weise massgebend.
3.)
Die Anfechtungsklage ist aber sachlich unbegründet, weil, auch wenn die vom Kläger in der Generalversammlung vom 6. Mai 1936 vertretenen 300.000 Aktien gegen die Beschlüsse gestimmt hätten, dies für das Ergebnis und die gesamte Beschlussfassung gleichgültig gewesen wäre. In der Versammlung war ein Aktienkapital von 2.389.500 RM vertreten. Nach dem Notariatsprotokoll über die Versammlung haben zu denjenigen Punkten, bei denen sich der Kläger der Abstimmung enthielt, 1.805.000 RM oder (Punkt 6) 2.350.000 Stimmen für die Beschlüsse gestimmt. Bei Punkt 7 der Tagesordnung, Kapitalherabsetzung im Verhältnis 6: 1, stimmten 1.953.000 Aktien für den Antrag, bei der Wiedererhöhung der Kapitalerhöhung um 700.000 RM 2.350.500 RM des vertretenen Grundkapitals. Wurden die 300.000 RM, die der Kläger vertrat, abgezogen, so bliebe immer noch eine Mehrheit, die die qualifizierte Mehrheit von 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Auch wenn der Kläger am 6. Mai 1936 gegen die Anträge gestimmt haben würde, wären diese doch, so wie geschehen, gleichwohl angenommen worden. Eine gegensätzliche Haltung des Klägers würde also für das Ergebnis gleichgültig gewesen sein.
Damit ist die vom Kläger behauptete Verhinderung und der Zwang, der gegen ihn, wie er behauptet, geübt wurde, für das Endergebnis nicht ursächlich. Dass der Kläger damals, wiederum infolge des Zwangs, unter dem er stand, davon absah, Widerspruch zu Protokoll zu erklären, ist daher bedeutungslos. Auch wenn er Widerspruch erhoben hätte, würde das Ergebnis nicht anders sein. Er hat auch nichts dafür vorgebracht, dass durch seine erzwungene Haltung andere Aktionäre getäuscht oder von einer Abstimmung gegen die Anträge zurückgehalten worden wären. Nach dem aus dem Notariatsprotokoll festgestellten Abstimmungsverhältnis ist dies nicht anzunehmen. Die Rechtslage bietet keinen Anhalt dafür, dass etwa durch die vom Kläger bekämpften Beschlüsse andere Aktionäre in unbilliger Weise beeinträchtigt worden wären, so dass der Beklagten entgegengehalten werden könnte, sie mache sich durch Festhalten an diesen Beschlüssen des Missbrauchs einer formellen Rechtsstellung und damit einer unzulässigen Rechtsausübung schuldig. Da die damalige Mehrheit der Aktonäre auch sachlich den Beschlüssen zustimmte, ist die Beklagte berechtigt, diese Beschlüsse als wirksam anzusehen und nach ihnen zu handeln.
III.
Zu erörtern ist, ob die Klage auf Rechtsbehelfe allgemeiner Art gegründet werden kann. Die Begründung der Anfechtungsklage, der Kläger habe nicht freiwillig sondern nur in Erfüllung der ihm aus dem Vergleich vom 11./18./20. Februar 1936 obliegenden Verpflichtung unter dem allgemeinen Zwang der politischen Verhältnisse und der Bedrohung, die durch Pl. und R. gegen ihn verübt war, für die Verwaltung gestimmt, enthält zugleich die Anfechtung der Stimmabgabe des Klägers wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs. 1 HGB). Die Anfechtung kann indes die Klage nicht zum Ziel führen.
1.)
Die Stimmabgabe ist eine Willenserklärung. Soweit sie nicht als Beitrittserklärung Bestandteil eines Gründuhgsvorgangs ist und deshalb der Anfechtung entzogen wird (RGZ 82, 376, Staudinger-Hiezler 10. Aufl Einl vor § 116 Anm. 24; Enneccerus-Nipperdey 12. Aufl. § 162, III), ist die Anfechtung zulässig (Bartholomeyczik, die Anfechtung der Stimmabgabe zum Körperschaftsbeschluss Arch Ziv Prax NF 24, 287 ff mit Literaturangaben; Staub-Pinner 14. Aufl. Anm. 1 a zu § 266 HGB; RGZ 118, 69).
2.)
Die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 und 2 BGB ist zwar gewahrt. Wenn der Kläger von dem damaligen NS-Gauwirtschaftsberater Pl. widerrechtlich durch Drohung bestimmt war, so hat diese Zwangslage erst mit Kriegsende aufgehört (HEZ Hamburg 1, 249). Gemäss § 34 der 2. KriegsmassnahmeVO vom 24. September 1944 (RGBl I, 229) in Verbindung mit §§ 2, 3 der VO für die Britische Zone über die Beendigung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf dem Gebiet der bürgerlichen Rechtsplege vom 13. Januar und 18. August 1949 (VOBlBZ 19 u 367) endigte die Frist zur Anfechtung wegen Drohung am 1. Juli 1949. Demnach ist die in der Klage ausgesprochene Anfechtung rechtzeitig erfolgt, ebenso wie die im Schreiben der Rechtsanwälte des Klägers enthaltene Beanstandung des Vergleichs. Die Anfechtung der Stimmabgabe in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft ist aber ebenfalls nur mit der Anfechtungsklage gemäss §§ 271 ff HGB zu verfolgen, da ein trotz Fehlens der erforderlichen Stimmzahl verkündeter Beschluss nicht von selbst unwirksam, sondern nur anfechtbar ist (§ 271 Abs. 1 HGB = § 197 Abs. 1 AktG). Auch bei dieser Anfechtungsklage ist die Klagefrist des § 271 Abs. 2 HGB (= § 199 Abs. 1 AktG) einzuhalten (Bartholomeyczik a.a.O. S 327; von Godin Anm. 1 zu § 103 AktG Anm. 10 zu § 110 ebendort; Weipert Anm. 8 zu § 195 AktG, Anm. 17 zu § 197; RGZ 115, 378 [385]; RGZ 125, 143 [148]). Das rechtliche Ergebnis ist hier das gleiche wie bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage aus § 271 HGB jetzt § 199 AktG. Auch hier also wäre ein Widerstand des Klägers bei der Abstimmung für das Schlussergebnis gleichgültig und daher für die Beschlüsse nicht ursächlich gewesen.
3.)
Schliesslich könnte die Klage im Sinn eines Schadenersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung verstanden werden.
a)
Die Anfechtungsvorochriften des Aktienrechts (HGB ebenso wie Aktiengesetz) schliessen die allgemeinen Vorschriften der §§ 823 ff BGB, insbesondere § 826 BGB nicht aus (RGZ 85, 170 [176/177]; Warn 0 8, 231 - JW 08 149 Nr. 23; DR 42, 276 Nr. 9; Enneccerus-Lehmann § 236 Abschn I; Teichmann-Köhler Anm. 4 zu § 297 AktG; Staub-Pinner Anm. 28 zu § 241 HGB; Baumbach-Hueck Anm. 1 zu § 101 AktG). Der Revision ist darin beizupflichten, dass aus unerlaubter Handlung nicht nur ein Schadenersatzanspruch in Geld erwächst, sondern ein Herstellungsanspruch gemäss § 249 BGB (RGZ 79, 194 [197]; 84, 131 [135]; 131, 179 [185] und 141 [145]; Staudinger-Riezler 10. Aufl. § 123 Anm. 45; Gadow a.a.O. 195). Freilich könnte der Herstellungsanspruch aus unerlaubter. Handlung sich nicht auf Beseitigung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 6. Mai 1936 richten, auch wenn eine unerlaubte Handlung vorläge und die Generalversammlungsbeschlüsse darauf beruhten.
Der Kläger könnte im Rahmen des § 249 BGB die Herstellung desjenigen Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn die zum Ersatz verpflichtenden Tatsachen nicht eingetreten wären. Eine solche Klage hat er aber nicht erhoben, sondern sich auf die Nichtigkeit und Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung beschränkt.
b)
Zudem ist weder der Tatbestand einer widerrechtlichen Drohung noch die Ursächlichkeit des Verhaltens des Klägers für die Beschlüsse vom 6. Mai 1936 festgestellt. Die Prozessangriffe, die die Revision insoweit erhebt, vermögen ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen. Namentlich ist der Drohbrief der Gefolgschaft der Beklagten vom 13. Mai 1936 für das Verhalten des Klägers am 6. Mai 1936 nicht ursächlich. Er könnte in Verbindung mit dem in der Frankfurter Zeitung vom 8. Mai 1936 veröffentlichten Artikel "Friedensschluss bei M.-Brauerei" ein Anzeichen sein für die Kenntnis der Beklagten von der Tätigkeit Pl.s und Dr. R.s und auch für die Haltung ihrer Belegschaft. Auch daraus indes ergibt sich nicht die Ursächlichkeit dieser Umstände für eine etwaige Widerstandshaltung des Klägers gegen die Beschlüsse der Verwaltung. Selbst wenn die Beklagte gewusst hätte, dass der Vertrag vom Februar 1936 auf rechtswidrige Art zustandegekommmen wäre, würde daraus ihre Verpflichtung zum Schadensersatz aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen noch nicht folgen. Daher kann es auf sich beruhen, ob der Berufungsrichter mit Recht von weiteren Beweisaufnahmen abgesehen hat, weil seine Entscheidung darauf nicht beruht.
c)
Die vom Kläger in der Klageschrift als verletzt genannten Bestimmungen betrafen in der Hauptsache Vorgänge der Hauptversammlungen von 1927-31. Diese kann der Kläger so wenig wie die Beschlüsse der Generalversammlung von 1932 noch heranziehen. Er verkennt auch, dass das Reichsgerichtsurteil vom 7. Mai 1935 nur aus formalen Gründen die Beschlüsse der Generalversammlung von 1932 teilweise für nichtig erklärt hatte, während ihr Inhalt als sittlich indifferent gewürdigt worden war. Ohne Verstoss gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze hat das Berufungsgericht die Beschlüsse von 1936 gegenüber den früheren Vorgängen als rechtlich selbständig angesehen. Als Tatbestände der unerlaubten Handlung könnten nur die Vorfälle, die zum Vergleich vom 11./18./20. Februar 1936 und zum Verhalten des Klägers in der Generalversammlung vom 6. Mai 1936 geführt haben, in Betracht kommen. Diese Auffassung des Berufungsgerichts trifft rechtlich zu.
d)
Der Kläger behauptet, die Mehrheit der übrigen "freien" Aktionäre würde anders abgestimmt haben, wenn er hätte frei handeln und seine Kritik gegenüber der Verwaltung hätte vorbringen können. Er behauptet jedoch nicht, dass noch ein anderer Aktionär die Abstimmung angefochten oder seinerseits Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte erhoben haben würde. Nach dem festgestellten Tatbestand und dem eigenen Vorbringen des Klägers ist das auch nicht geschehen. Eine anfechtbare Stimmabgabe ist solange wirksam, bis ihre Unwirksamkeit durch Anfechtung oder Richterspruch herbeigeführt ist. Die gewundene Erklärung der Verwaltung in der Generalversammlung vom 6. Mai 1936 über die Abmachungen mit dem Kläger hat die Mehrheit der Aktionäre nicht veranlasst, die Anträge der Verwaltung abzulehnen. Daher lässt sich nicht feststellen, dass die Beschlüsse vom 6. Mai 1936 auf der - möglicherweise unfreien - Stimmabgabe des Klägers beruhten. Als qualifizierte Minderheit hätten die Erben Arthur M. unter Führung des Klägers gemäss § 266 HGB zwar die Bestellung von Prüfern durchsetzen, nicht aber die Annahme der Vorschläge der Verwaltung hindern können. Die Revision verkennt die Beweislast mit der Annahme, dass mangels Feststellungen davon auszugehen sei, die Abstimmung vom 6. Mai 1936 wäre ohne das angebliche schadenstiftende Ereignis anders ausgefallen.
e)
Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung, ob und inwieweit der Kläger etwa durch den Beschluss vom 6. Mai 1936 geschädigt wurde, zumal der Berufungsrichter darüber Feststellungen nicht getroffen hat.
IV.
Hiernach war das Berufungsurteil zu bestätigen und die Revision zurückzuweisen.